Dokument-Nr.: 0206
Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?
Kategorie: Grundlagen
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Vollstreckbare Ausfertigung, Vollstreckungsklausel, § 724 ZPO, Zwangsvollstreckung
Frage
Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?
Kurzantwort
Die Zwangsvollstreckung wird grundsätzlich auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt (§ 724 Abs. 1 ZPO).
Der Unterhaltstitel und die vollstreckbare Ausfertigung sind deshalb nicht dasselbe.
Rechtsgrundlage
§ 724 Abs. 1 ZPO bestimmt:
„Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.“
Die Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Stelle auf der Ausfertigung des Titels erteilt und bestätigt, dass aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.
Titel und vollstreckbare Ausfertigung
Ein Unterhaltstitel stellt den Unterhaltsanspruch rechtsverbindlich fest.
Die vollstreckbare Ausfertigung ist dagegen die besondere Ausfertigung dieses Titels, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen wurde und als Grundlage der Zwangsvollstreckung dient.
Eine einfache Abschrift oder Kopie eines Unterhaltstitels berechtigt daher nicht zur Zwangsvollstreckung.
Ebenso ist eine Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung keine vollstreckbare Ausfertigung.
Warum gibt es nur eine vollstreckbare Ausfertigung?
Grundsätzlich wird nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
Dadurch soll verhindert werden, dass mehrere Personen gleichzeitig aus demselben Titel vollstrecken und dadurch Mehrfachvollstreckungen entstehen.
Weitere vollstreckbare Ausfertigungen dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden.
Woran erkennt man eine vollstreckbare Ausfertigung?
In der täglichen Praxis ist häufig zu prüfen, ob tatsächlich die vollstreckbare Ausfertigung oder lediglich eine Abschrift vorgelegt wurde.
Hinweise auf eine vollstreckbare Ausfertigung können insbesondere sein:
- das Originalsiegel des Gerichts oder der Urkundsperson,
- die Originalunterschrift,
- die Vollstreckungsklausel,
- Prägungen oder Papierstrukturen des Originals,
- sowie Merkmale, die sich beim Betrachten gegen das Licht erkennen lassen.
Bestehen Zweifel, sollte stets geprüft werden, ob tatsächlich die vollstreckbare Ausfertigung und nicht lediglich eine Kopie vorliegt.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Bei der Bearbeitung übergegangener Unterhaltsansprüche genügt es nicht, lediglich festzustellen, dass ein Unterhaltstitel vorhanden ist.
Ebenso ist zu prüfen,
- ob eine vollstreckbare Ausfertigung existiert,
- wer diese besitzt und
- ob daraus bereits vollstreckt wird oder künftig vollstreckt werden kann.
Diese Prüfung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge und einer möglichen Titelumschreibung von Bedeutung.
ULLA-Grundsatz
Nicht jede Ausfertigung eines Unterhaltstitels berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Entscheidend ist, ob eine mit der Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung vorliegt. Deshalb ist zwischen Titel, Abschrift und vollstreckbarer Ausfertigung stets sorgfältig zu unterscheiden.
Verweise
Vorheriges Dokument
- 0205 Was ist ein Unterhaltstitel?
Weiterführende Dokumente
- Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge
- Vollstreckung übergegangener Unterhaltsansprüche