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0459 – Kosten des Widerspruchsverfahrens
Dokument-Nr.: 0459
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Kosten, Kostenerstattung, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter, § 63 SGB X, § 80 VwVfG, Teilabhilfe
Frage
Wer trägt die Kosten eines Widerspruchsverfahrens?
Kurzantwort
Die Kostenentscheidung richtet sich insbesondere danach, ob und in welchem Umfang der Widerspruch erfolgreich war.
Im Sozialverwaltungsverfahren ist hierfür § 63 SGB X maßgeblich. Im allgemeinen Verwaltungsverfahren enthält § 80 VwVfG die entsprechende Regelung.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen grundsätzlich zu erstatten.
Hierzu können auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten gehören, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war.
Erläuterung
1. Erfolgreicher Widerspruch
Nach § 63 Abs. 1 SGB X sind die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Dabei kann der Erfolg auch dadurch eintreten, dass die Behörde dem Widerspruch bereits im Rahmen der Abhilfeprüfung entspricht.
Das BSG stellt für die Kostenentscheidung auf den Erfolg des Widerspruchs ab. Führt der Widerspruch zu einer abhelfenden Entscheidung, kann damit grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch entstehen.
2. Teilweise erfolgreicher Widerspruch
Ist der Widerspruch nur teilweise erfolgreich, kommt eine anteilige Kostenerstattung in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei einer Teilabhilfe eine Kostenquote gebildet werden. Maßgeblich ist das Verhältnis des mit dem Widerspruch erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg.
3. Rechtsanwaltskosten
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war.
Das BSG weist darauf hin, dass das Sozialrecht für Bürger regelmäßig schwer zu überblicken ist. Auch der Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens und einer gewissen Waffengleichheit kann für die Notwendigkeit rechtskundiger Vertretung sprechen.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist gegebenenfalls gesondert festzustellen.
4. Erfolgloser Widerspruch
Bleibt der Widerspruch vollständig erfolglos, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Widerspruchsführers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen durch die Behörde.
Das BSG stellt insoweit auf eine formale Betrachtung des Erfolgs ab: Entscheidend ist grundsätzlich, ob und inwieweit dem Widerspruch tatsächlich stattgegeben wurde.
5. Kostenentscheidung nicht vergessen
Auch wenn einem Widerspruch bereits durch die Ausgangsbehörde abgeholfen wird, darf die Kostenentscheidung nicht vergessen werden.
Die Abhilfe erledigt zwar die Sachentscheidung, nicht automatisch aber die Frage, wer die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers trägt.
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 3/19 R
§ 63 SGB X knüpft die Kostenerstattung an den Erfolg des Widerspruchs. Das BSG behandelt außerdem ausführlich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten.
BSG, Urteil vom 24.09.2020 – B 9 SB 4/19 R
Bei einem teilweise erfolgreichen Widerspruch und einer Teilabhilfe kann die Kostenerstattung entsprechend dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg quotiert werden.
BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 2 C 29.06
Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet zwischen der grundsätzlichen Kostenerstattung und der gesonderten Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 80 VwVfG bzw. entsprechendem Landesrecht.
Praxishinweis
Bei Abschluss eines Widerspruchsverfahrens sollten deshalb immer zwei Fragen beantwortet werden:
1. In welchem Umfang war der Widerspruch erfolgreich?
2. War bei anwaltlicher Vertretung die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig?
Gerade bei Abhilfe und Teilabhilfe darf die Kostenentscheidung nicht übersehen werden.
Praxisgrundsatz
Erfolg → Kostenerstattung prüfen.
Teilerfolg → Kostenquote prüfen.
Rechtsanwalt oder Bevollmächtigter → Notwendigkeit der Hinzuziehung prüfen.
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Dokument-Nr.: 0667
Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche
Kategorie: Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Version: 1.0
Stand: 03.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 7 UVG, Übergangsanzeige, Zahlungsaufforderung, Rückgriff, Beistandschaft
Frage
Wie werden die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht?
Kurzantwort
Ergibt die Prüfung, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig ist, macht die Unterhaltsvorschussstelle die nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Pflichtigen geltend.
Der Rückgriff erfolgt regelmäßig durch eine bezifferte Übergangsanzeige mit Zahlungsaufforderung.
Erläuterung
Die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche bildet den Übergang von der Sachverhaltsermittlung zur Durchsetzung des Rückgriffs.
Voraussetzung ist, dass
- die erforderlichen Auskünfte vorliegen,
- die Leistungsfähigkeit geprüft wurde und
- feststeht, in welcher Höhe der Pflichtige die gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen ersetzen kann.
Erst auf dieser Grundlage entscheidet die Unterhaltsvorschussstelle über die Höhe des Rückgriffs.
Übergangsanzeige
Mit der Übergangsanzeige wird der unterhaltspflichtige Elternteil darüber informiert,
- dass Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG auf das Land übergegangen sind,
- in welcher Höhe der Rückgriff erfolgt,
- und an wen künftig Zahlungen zu leisten sind.
Die Geltendmachung soll nachvollziehbar begründet werden und den Umfang der übergegangenen Ansprüche erkennen lassen.
Besonderheiten der Praxis
In vielen Fällen empfiehlt es sich, der bezifferten Übergangsanzeige zunächst eine Vorabmitteilung vorausgehen zu lassen.
Dadurch erhält der unterhaltspflichtige Elternteil Gelegenheit,
- fehlende Unterlagen vorzulegen,
- Einwendungen vorzubringen,
- auf veränderte Einkommensverhältnisse hinzuweisen oder
- bestehende Unterhaltstitel mitzuteilen.
Besteht bereits eine Beistandschaft, sollte geprüft werden,
- ob bereits ein Unterhaltstitel vorhanden ist,
- ob die Leistungsfähigkeit bereits aktuell geprüft wurde und
- inwieweit diese Feststellungen für den Rückgriff übernommen werden können.
Hierdurch lassen sich Doppelprüfungen vermeiden und die Bearbeitung beschleunigen.
Bedeutung für die Praxis
Vor der bezifferten Geltendmachung sollte der Sachverhalt vollständig aufgeklärt sein.
Hierzu gehören insbesondere
- die Prüfung der Leistungsfähigkeit,
- die Berücksichtigung vorhandener Unterhaltstitel,
- die Abstimmung mit einer bestehenden Beistandschaft sowie
- die Ermittlung der Höhe der übergegangenen Ansprüche.
Eine sorgfältige Vorbereitung erhöht die Erfolgsaussichten des Rückgriffs und vermeidet spätere Einwendungen.
ULLA-Praxishinweis
ULLA unterstützt die Sachbearbeitung insbesondere durch
- standardisierte Übergangsanzeigen,
- Zahlungsaufforderungen,
- Verwaltung der e-Akte,
- Nachhaltung der Forderung,
- Leistungsaufstellungen,
- Dokumentation des Bearbeitungsverlaufs sowie
- die Bereitstellung der zugehörigen Wissenspunkte.
Verwandte Wissenspunkte
- 0661 Anspruchsübergang nach § 7 UVG
- 0663 Öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch
- 0666 Prüfung der Leistungsfähigkeit
- 0668 Titulierung der übergegangenen Ansprüche
Grundsatz
Die Geltendmachung der nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche setzt eine vollständige Sachverhaltsaufklärung voraus. Vor der bezifferten Übergangsanzeige sind insbesondere die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie bestehende Unterhaltstitel und gegebenenfalls eine Beistandschaft zu berücksichtigen.
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0520 – Grundlagen der Einkommensberechnung
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Einkommensberechnung, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, Leistungsfähigkeit, Einkünfte, Abzüge, OLG-Leitlinien
Frage
Welche Grundsätze gelten für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens?
Kurzantwort
Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bildet die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung. Ziel ist die Feststellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Wissensdatenbank erläutert die Grundstruktur der Einkommensprüfung und die hierbei zu beachtenden Grundsätze. Für die konkrete Berechnung empfiehlt sich der Einsatz eines aktuellen spezialisierten Berechnungsprogramms.
Erläuterung
Die Einkommensberechnung dient ausschließlich der Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ausgangspunkt sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls.
Dabei ist nicht entscheidend, ob der Unterhaltspflichtige Arbeitnehmer, Beamter, Rentner oder selbstständig tätig ist. Maßgeblich ist allein, welche Einkünfte tatsächlich erzielt werden und welche unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge zu berücksichtigen sind.
Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten:
- Ermittlung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte,
- Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge.
Zu den Einkünften können beispielsweise Erwerbseinkommen, Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge oder ein Wohnvorteil gehören. Welche Einkünfte im Einzelfall zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Ebenso sind die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, angemessene Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie weitere unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen.
Der Unterschied zwischen nichtselbstständig und selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen liegt regelmäßig nicht in den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, sondern in der Ermittlung und dem Nachweis der Einkünfte und Aufwendungen. Während sich bei Arbeitnehmern viele Angaben bereits aus der Lohnabrechnung ergeben, sind bei Selbstständigen regelmäßig weitergehende Unterlagen erforderlich. Ein Steuerbescheid allein genügt hierfür in der Regel nicht.
Auch bei selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen sind angemessene Aufwendungen für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersvorsorge grundsätzlich zu berücksichtigen.
Die konkrete Einkommensberechnung richtet sich nach den jeweils geltenden Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung.
Frühere Versionen von ULLA enthielten ein eigenes Berechnungsmodul. Aufgrund der fortlaufenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, der Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der Rechtsprechung haben sich heute spezialisierte Berechnungsprogramme etabliert, die diese Aufgabe umfassend übernehmen.
Die Wissensdatenbank beschränkt sich daher bewusst auf die Darstellung der fachlichen Grundlagen und der unterhaltsrechtlichen Zusammenhänge. Ziel ist das Verständnis der Methodik der Einkommensprüfung, nicht die Durchführung einer vollständigen Berechnung.
Hinweise
- Maßgeblich ist stets das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
- Ein Steuerbescheid allein reicht regelmäßig nicht aus.
- Auch bei Selbstständigen sind Krankenversicherung, Pflegeversicherung und angemessene Altersvorsorge grundsätzlich zu berücksichtigen.
- Die Einkommensberechnung bildet die Grundlage für die Prüfung der Leistungsfähigkeit und die weiteren unterhaltsrechtlichen Berechnungsschritte.
Verwandte Beiträge
- 0501 Prüfung der Leistungsfähigkeit
- 0502 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- 0521 Einkünfte und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge
- 0530 Mangelfallberechnung
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Dokument-Nr.: 0206
Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?
Kategorie: Grundlagen
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Vollstreckbare Ausfertigung, Vollstreckungsklausel, § 724 ZPO, Zwangsvollstreckung
Frage
Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?
Kurzantwort
Die Zwangsvollstreckung wird grundsätzlich auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt (§ 724 Abs. 1 ZPO).
Der Unterhaltstitel und die vollstreckbare Ausfertigung sind deshalb nicht dasselbe.
Rechtsgrundlage
§ 724 Abs. 1 ZPO bestimmt:
„Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.“
Die Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Stelle auf der Ausfertigung des Titels erteilt und bestätigt, dass aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.
Titel und vollstreckbare Ausfertigung
Ein Unterhaltstitel stellt den Unterhaltsanspruch rechtsverbindlich fest.
Die vollstreckbare Ausfertigung ist dagegen die besondere Ausfertigung dieses Titels, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen wurde und als Grundlage der Zwangsvollstreckung dient.
Eine einfache Abschrift oder Kopie eines Unterhaltstitels berechtigt daher nicht zur Zwangsvollstreckung.
Ebenso ist eine Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung keine vollstreckbare Ausfertigung.
Warum gibt es nur eine vollstreckbare Ausfertigung?
Grundsätzlich wird nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
Dadurch soll verhindert werden, dass mehrere Personen gleichzeitig aus demselben Titel vollstrecken und dadurch Mehrfachvollstreckungen entstehen.
Weitere vollstreckbare Ausfertigungen dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden.
Woran erkennt man eine vollstreckbare Ausfertigung?
In der täglichen Praxis ist häufig zu prüfen, ob tatsächlich die vollstreckbare Ausfertigung oder lediglich eine Abschrift vorgelegt wurde.
Hinweise auf eine vollstreckbare Ausfertigung können insbesondere sein:
- das Originalsiegel des Gerichts oder der Urkundsperson,
- die Originalunterschrift,
- die Vollstreckungsklausel,
- Prägungen oder Papierstrukturen des Originals,
- sowie Merkmale, die sich beim Betrachten gegen das Licht erkennen lassen.
Bestehen Zweifel, sollte stets geprüft werden, ob tatsächlich die vollstreckbare Ausfertigung und nicht lediglich eine Kopie vorliegt.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Bei der Bearbeitung übergegangener Unterhaltsansprüche genügt es nicht, lediglich festzustellen, dass ein Unterhaltstitel vorhanden ist.
Ebenso ist zu prüfen,
- ob eine vollstreckbare Ausfertigung existiert,
- wer diese besitzt und
- ob daraus bereits vollstreckt wird oder künftig vollstreckt werden kann.
Diese Prüfung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge und einer möglichen Titelumschreibung von Bedeutung.
ULLA-Grundsatz
Nicht jede Ausfertigung eines Unterhaltstitels berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Entscheidend ist, ob eine mit der Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung vorliegt. Deshalb ist zwischen Titel, Abschrift und vollstreckbarer Ausfertigung stets sorgfältig zu unterscheiden.
Verweise
Vorheriges Dokument
- 0205 Was ist ein Unterhaltstitel?
Weiterführende Dokumente
- Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge
- Vollstreckung übergegangener Unterhaltsansprüche
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| 06.04.2023 | Schulungsvideo | Autotexte erstellen | Link |
| 11.04.2023 | Schulungsvideo | Umsetzung von Berechnungsergebnissen Teil 1 | Link |
| 20.04.2023 | Schulungsvideo | Umsetzung von Berechnungsergebnissen Teil 2 | Link |
| 26.04.2023 | Schulungsvideo | Umsetzung von Berechnungsergebnissen Teil 3 | Link |
| 13.06.2023 | Schulungsvideo | Umsetzung von Berechnungsergebnissen Teil 4 Neuerfassung bestehender Daten |
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| Dezember 2023 | Update | Ulla 8-2-1 | |
| Dezember 2023 | Schulungsvideo | Leistungsaufstellungen mit Ulla | Link |
| 02.04.22024 | Info in eigener Sache | altes Tool Leistungsaufstellung | Link |
| 03.02.2026 | Hinweis in eigener Sache | Lizenzhinweis | Link |