0459 – Kosten des Widerspruchsverfahrens

Dokument-Nr.: 0459
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Kosten, Kostenerstattung, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter, § 63 SGB X, § 80 VwVfG, Teilabhilfe

Frage

Wer trägt die Kosten eines Widerspruchsverfahrens?

Kurzantwort

Die Kostenentscheidung richtet sich insbesondere danach, ob und in welchem Umfang der Widerspruch erfolgreich war.

Im Sozialverwaltungsverfahren ist hierfür § 63 SGB X maßgeblich. Im allgemeinen Verwaltungsverfahren enthält § 80 VwVfG die entsprechende Regelung.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen grundsätzlich zu erstatten.

Hierzu können auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten gehören, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war.

Erläuterung

1. Erfolgreicher Widerspruch

Nach § 63 Abs. 1 SGB X sind die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Dabei kann der Erfolg auch dadurch eintreten, dass die Behörde dem Widerspruch bereits im Rahmen der Abhilfeprüfung entspricht.

Das BSG stellt für die Kostenentscheidung auf den Erfolg des Widerspruchs ab. Führt der Widerspruch zu einer abhelfenden Entscheidung, kann damit grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch entstehen.

2. Teilweise erfolgreicher Widerspruch

Ist der Widerspruch nur teilweise erfolgreich, kommt eine anteilige Kostenerstattung in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei einer Teilabhilfe eine Kostenquote gebildet werden. Maßgeblich ist das Verhältnis des mit dem Widerspruch erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg.

3. Rechtsanwaltskosten

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war.

Das BSG weist darauf hin, dass das Sozialrecht für Bürger regelmäßig schwer zu überblicken ist. Auch der Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens und einer gewissen Waffengleichheit kann für die Notwendigkeit rechtskundiger Vertretung sprechen.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist gegebenenfalls gesondert festzustellen.

4. Erfolgloser Widerspruch

Bleibt der Widerspruch vollständig erfolglos, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Widerspruchsführers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen durch die Behörde.

Das BSG stellt insoweit auf eine formale Betrachtung des Erfolgs ab: Entscheidend ist grundsätzlich, ob und inwieweit dem Widerspruch tatsächlich stattgegeben wurde.

5. Kostenentscheidung nicht vergessen

Auch wenn einem Widerspruch bereits durch die Ausgangsbehörde abgeholfen wird, darf die Kostenentscheidung nicht vergessen werden.

Die Abhilfe erledigt zwar die Sachentscheidung, nicht automatisch aber die Frage, wer die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers trägt.

Rechtsprechung

BSG, Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 3/19 R

§ 63 SGB X knüpft die Kostenerstattung an den Erfolg des Widerspruchs. Das BSG behandelt außerdem ausführlich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten.

BSG, Urteil vom 24.09.2020 – B 9 SB 4/19 R

Bei einem teilweise erfolgreichen Widerspruch und einer Teilabhilfe kann die Kostenerstattung entsprechend dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg quotiert werden.

BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 2 C 29.06

Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet zwischen der grundsätzlichen Kostenerstattung und der gesonderten Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 80 VwVfG bzw. entsprechendem Landesrecht.

Praxishinweis

Bei Abschluss eines Widerspruchsverfahrens sollten deshalb immer zwei Fragen beantwortet werden:

1. In welchem Umfang war der Widerspruch erfolgreich?

2. War bei anwaltlicher Vertretung die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig?

Gerade bei Abhilfe und Teilabhilfe darf die Kostenentscheidung nicht übersehen werden.

Praxisgrundsatz

Erfolg → Kostenerstattung prüfen.

Teilerfolg → Kostenquote prüfen.

Rechtsanwalt oder Bevollmächtigter → Notwendigkeit der Hinzuziehung prüfen.