Dokument-Nr.: 0667
Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche
Kategorie: Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Version: 1.0
Stand: 03.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 7 UVG, Übergangsanzeige, Zahlungsaufforderung, Rückgriff, Beistandschaft
Frage
Wie werden die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht?
Kurzantwort
Ergibt die Prüfung, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig ist, macht die Unterhaltsvorschussstelle die nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Pflichtigen geltend.
Der Rückgriff erfolgt regelmäßig durch eine bezifferte Übergangsanzeige mit Zahlungsaufforderung.
Erläuterung
Die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche bildet den Übergang von der Sachverhaltsermittlung zur Durchsetzung des Rückgriffs.
Voraussetzung ist, dass
- die erforderlichen Auskünfte vorliegen,
- die Leistungsfähigkeit geprüft wurde und
- feststeht, in welcher Höhe der Pflichtige die gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen ersetzen kann.
Erst auf dieser Grundlage entscheidet die Unterhaltsvorschussstelle über die Höhe des Rückgriffs.
Übergangsanzeige
Mit der Übergangsanzeige wird der unterhaltspflichtige Elternteil darüber informiert,
- dass Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG auf das Land übergegangen sind,
- in welcher Höhe der Rückgriff erfolgt,
- und an wen künftig Zahlungen zu leisten sind.
Die Geltendmachung soll nachvollziehbar begründet werden und den Umfang der übergegangenen Ansprüche erkennen lassen.
Besonderheiten der Praxis
In vielen Fällen empfiehlt es sich, der bezifferten Übergangsanzeige zunächst eine Vorabmitteilung vorausgehen zu lassen.
Dadurch erhält der unterhaltspflichtige Elternteil Gelegenheit,
- fehlende Unterlagen vorzulegen,
- Einwendungen vorzubringen,
- auf veränderte Einkommensverhältnisse hinzuweisen oder
- bestehende Unterhaltstitel mitzuteilen.
Besteht bereits eine Beistandschaft, sollte geprüft werden,
- ob bereits ein Unterhaltstitel vorhanden ist,
- ob die Leistungsfähigkeit bereits aktuell geprüft wurde und
- inwieweit diese Feststellungen für den Rückgriff übernommen werden können.
Hierdurch lassen sich Doppelprüfungen vermeiden und die Bearbeitung beschleunigen.
Bedeutung für die Praxis
Vor der bezifferten Geltendmachung sollte der Sachverhalt vollständig aufgeklärt sein.
Hierzu gehören insbesondere
- die Prüfung der Leistungsfähigkeit,
- die Berücksichtigung vorhandener Unterhaltstitel,
- die Abstimmung mit einer bestehenden Beistandschaft sowie
- die Ermittlung der Höhe der übergegangenen Ansprüche.
Eine sorgfältige Vorbereitung erhöht die Erfolgsaussichten des Rückgriffs und vermeidet spätere Einwendungen.
ULLA-Praxishinweis
ULLA unterstützt die Sachbearbeitung insbesondere durch
- standardisierte Übergangsanzeigen,
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- Dokumentation des Bearbeitungsverlaufs sowie
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Verwandte Wissenspunkte
- 0661 Anspruchsübergang nach § 7 UVG
- 0663 Öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch
- 0666 Prüfung der Leistungsfähigkeit
- 0668 Titulierung der übergegangenen Ansprüche
Grundsatz
Die Geltendmachung der nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche setzt eine vollständige Sachverhaltsaufklärung voraus. Vor der bezifferten Übergangsanzeige sind insbesondere die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie bestehende Unterhaltstitel und gegebenenfalls eine Beistandschaft zu berücksichtigen.