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0842 – Prüfung des Stundungsantrags

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0842 – Prüfung des Stundungsantrags

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Stundung, Prüfung, wirtschaftliche Verhältnisse, Einkommensprüfung, Nachweise, Dokumentation

Frage

Wie wird ein Antrag auf Stundung geprüft?

Kurzantwort

Nach Eingang des Stundungsantrags prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen. Hierzu werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ausgewertet und die erforderlichen Nachweise geprüft. Das gesamte Prüfungsverfahren einschließlich des Schriftverkehrs wird innerhalb von ULLA dokumentiert.


Erläuterung

Mit Eingang des Stundungsantrags beginnt die sachliche Prüfung durch die zuständige Behörde.

Ziel der Prüfung ist festzustellen,

  • ob die sofortige Einziehung der Forderung für den Schuldner eine erhebliche Härte darstellen würde,
  • ob die wirtschaftlichen Angaben vollständig und nachvollziehbar sind und
  • ob der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet erscheint.

Hierzu sind die vom Schuldner vorgelegten Unterlagen auszuwerten und auf Plausibilität zu prüfen.


Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Zur Unterstützung der Entscheidung erstellt ULLA eine überschlägige Leistungsfähigkeitsberechnung.

Hierbei werden insbesondere berücksichtigt:

  • sämtliche nachgewiesenen Einkünfte,
  • die tatsächlichen Kosten der Unterkunft,
  • der im Haushalt lebende Ehegatte oder Lebenspartner,
  • unterhaltsberechtigte Kinder und weitere unterhaltsberechtigte Personen,
  • nachgewiesene Darlehens- und Kreditverpflichtungen mit ihren laufenden monatlichen Raten,
  • sonstige berücksichtigungsfähige Belastungen.

Als Eigenbedarf legt ULLA 120 % des jeweils maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe zugrunde.

Auf dieser Grundlage erhält die Sachbearbeitung eine erste Einschätzung,

  • ob derzeit Leistungsfähigkeit besteht,
  • ob eine sofortige Zahlung verlangt werden kann,
  • ob eine Ratenzahlung ausreichend erscheint oder
  • ob die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen könnten.

Die Berechnung dient als Entscheidungshilfe und ersetzt nicht die erforderliche Ermessensentscheidung.


Anforderung weiterer Unterlagen

Reichen die eingereichten Unterlagen für eine Entscheidung nicht aus, können weitere Nachweise angefordert werden.

Hierzu gehören insbesondere

  • Einkommensnachweise,
  • Leistungsbescheide,
  • Mietnachweise,
  • Nachweise über Kredit- und Darlehensverpflichtungen sowie
  • sonstige Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Erst wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, kann über den Antrag entschieden werden.


Dokumentation in ULLA

Das gesamte Prüfungsverfahren wird vollständig innerhalb von ULLA dokumentiert.

Hierzu gehören insbesondere

  • Eingang des Stundungsantrags,
  • Anforderung weiterer Unterlagen,
  • Erinnerung bei fehlenden Unterlagen,
  • Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
  • die Leistungsfähigkeitsberechnung,
  • die Bearbeitungsart sowie
  • der weitere Verfahrensstand.

Nach Abschluss der Prüfung erstellt ULLA automatisch das jeweils erforderliche Schreiben.

Hierzu gehören insbesondere

  • Anforderung fehlender Unterlagen,
  • Erinnerung an noch ausstehende Unterlagen,
  • Bewilligung einer Stundung,
  • Ablehnung eines Stundungsantrags sowie
  • Mitteilungen über den weiteren Verlauf des Stundungsverfahrens.

Sämtliche Schreiben werden unmittelbar aus den bereits gespeicherten Falldaten erzeugt und in der elektronischen Akte dokumentiert.


Hinweis

Mit Abschluss der Prüfung ist über den Stundungsantrag zu entscheiden. Je nach Ergebnis wird die Stundung bewilligt oder abgelehnt. Die Rechtswirkungen der Bewilligung sowie das Verfahren bei einer Ablehnung werden in den nachfolgenden Beiträgen erläutert.

0841 – Antrag auf Stundung

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0841 – Antrag auf Stundung

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Stundung, Antrag, Zahlungsaufforderung, wirtschaftliche Verhältnisse, Nachweise

Frage

Wie wird eine Stundung beantragt?

Kurzantwort

Eine Stundung wird grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners gewährt. ULLA unterstützt dieses Verfahren durch einen vorbereiteten Stundungsantrag, der der Zahlungsaufforderung beigefügt werden kann. Die bereits bekannten Falldaten werden automatisch übernommen. Der Schuldner ergänzt lediglich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und reicht den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein.


Erläuterung

Die Stundung setzt grundsätzlich einen Antrag des Schuldners voraus. Aus diesem Grund wird bereits mit der Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit einer Stundung hingewiesen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens kann der Zahlungsaufforderung ein vorbereiteter Stundungsantrag beigefügt werden. ULLA übernimmt hierbei automatisch sämtliche bereits bekannten Falldaten. Hierzu gehören insbesondere

  • das Geschäftszeichen,
  • die Titeldaten,
  • die Forderungshöhe,
  • bereits geleistete Zahlungen,
  • der offene Forderungsbetrag sowie
  • weitere für die Antragstellung erforderliche Falldaten.

Der Schuldner ergänzt anschließend nur noch die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Höhe der monatlichen Einkünfte,
  • die im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen,
  • die Kosten der Unterkunft,
  • bestehende Unterhaltsverpflichtungen,
  • Darlehens- und Kreditverpflichtungen sowie
  • sonstige wirtschaftliche Belastungen.

Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise, insbesondere Einkommensnachweise, Leistungsbescheide, Mietnachweise sowie Unterlagen über bestehende Darlehensverpflichtungen, sind dem Antrag beizufügen.

Mit Eingang des vollständig ausgefüllten Stundungsantrags beginnt das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der beantragten Stundung. Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt nach Abschluss der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.


Hinweis

Der vorbereitete Stundungsantrag erleichtert sowohl dem Schuldner als auch der Sachbearbeitung die Antragstellung. Da sämtliche bekannten Falldaten bereits übernommen werden, beschränkt sich der Aufwand auf die Ergänzung der persönlichen und wirtschaftlichen Angaben sowie die Vorlage der erforderlichen Nachweise. Dies verkürzt die Bearbeitungszeit, vermeidet Übertragungsfehler und schafft eine einheitliche Grundlage für die Entscheidung über den Stundungsantrag.

0840 – Stundung

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0840 – Stundung

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Stundung, BGB, BHO, LHO, § 59 BHO, § 205 BGB, Verjährung, Leistungsverweigerungsrecht

Frage

Was ist eine Stundung und welche rechtlichen Wirkungen hat sie?

Kurzantwort

Die Stundung ist ein Rechtsinstitut, das die Fälligkeit einer Forderung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Die Forderung bleibt in voller Höhe bestehen, ihre Einziehung wird jedoch für einen befristeten Zeitraum ausgesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung ergeben sich aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus § 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) beziehungsweise den entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen (LHO). Die zivilrechtlichen Wirkungen der Stundung – insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners und die Hemmung der Verjährung – richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere nach § 205 BGB.


Erläuterung

Die Stundung ist ein Instrument des öffentlichen Haushaltsrechts, das dem öffentlichen Gläubiger ermöglicht, auf vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Schuldners angemessen zu reagieren, ohne auf die Forderung selbst zu verzichten.

Rechtlich verbindet die Stundung zwei unterschiedliche Rechtsgebiete:

Das Haushaltsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Forderung gestundet werden darf. Maßgeblich sind hierfür § 59 BHO beziehungsweise die entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dagegen die zivilrechtlichen Wirkungen der Stundung. Durch die Stundungsvereinbarung erhält der Schuldner für die Dauer der Stundung ein Leistungsverweigerungsrecht. Während dieses Zeitraums darf die Forderung grundsätzlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Gleichzeitig ist die Verjährung gemäß § 205 BGB gehemmt.

Die Stundung bewirkt ausschließlich eine Verschiebung der Fälligkeit. Die Forderung bleibt dem Grunde und der Höhe nach unverändert bestehen und kann nach Ablauf der Stundung wieder uneingeschränkt geltend gemacht werden.

Eine Stundung ist deshalb weder ein Forderungsverzicht noch ein Erlass oder eine Niederschlagung.


Haushaltsrechtliche Voraussetzungen

Nach § 59 BHO beziehungsweise den entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen dürfen Ansprüche gestundet werden, wenn

  • die sofortige Einziehung für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde und
  • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Über die Gewährung der Stundung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Stundung besteht nicht.


Zivilrechtliche Wirkungen

Mit der Bewilligung einer Stundung

  • bleibt die Forderung in voller Höhe bestehen,
  • wird lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben,
  • erhält der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht,
  • dürfen während der Dauer der Stundung grundsätzlich keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden,
  • wird die Verjährung gemäß § 205 BGB gehemmt und
  • kann die Forderung nach Ablauf der Stundung wieder uneingeschränkt geltend gemacht werden.

Abgrenzung

Maßnahme Rechtsfolge
Stundung Die Fälligkeit der Forderung wird hinausgeschoben. Die Forderung bleibt bestehen.
Niederschlagung Von der Einziehung wird vorübergehend oder dauerhaft abgesehen. Die Forderung bleibt bestehen.
Erlass Die Forderung erlischt endgültig.

Hinweis

Die Stundung dient dazu, vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners zu überbrücken und gleichzeitig den Anspruch des öffentlichen Gläubigers zu sichern. Sie ermöglicht eine wirtschaftlich sinnvolle Forderungsrealisierung und kann unnötige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.

Die praktische Bearbeitung einer Stundung – insbesondere Antragstellung, Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Bewilligung, Ablehnung, Ratenzahlungsvereinbarungen, Widerruf sowie die Überwachung gestundeter Forderungen – wird in den nachfolgenden Beiträgen der 0841 ff. behandelt.

0833 – Freiwillige Erledigung der Forderung

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0833 – Freiwillige Erledigung der Forderung

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Kosteneinziehung, freiwillige Zahlung, Teilzahlung, Forderung, Zahlungseingang, Verbuchung

Frage

Wie kann eine Forderung im Rahmen der Kosteneinziehung freiwillig erledigt werden?

Kurzantwort

Zu Beginn der Kosteneinziehung erhält der Schuldner Gelegenheit, die offene Forderung freiwillig zu begleichen oder eine einvernehmliche Zahlungsregelung herbeizuführen. Erfolgt die Zahlung, wird sie der Forderung zugeordnet und entsprechend den gesetzlichen Tilgungsregeln verbucht. Weitere Maßnahmen der Kosteneinziehung sind dann nicht erforderlich.


Erläuterung

Die freiwillige Erledigung einer Forderung ist das vorrangige Ziel jeder Kosteneinziehung. Deshalb erhält der Schuldner zunächst Gelegenheit, den offenen Betrag ohne weitere Vollstreckungsmaßnahmen auszugleichen.

In der Praxis gelingt dies jedoch nur vergleichsweise selten. Häufig führen erst weitere Maßnahmen der Kosteneinziehung zu einer Realisierung der Forderung.

Die Zahlungsaufforderung enthält insbesondere

  • den Grund der Forderung,
  • die Höhe der offenen Forderung,
  • das Buchungskennzeichen,
  • die Zahlungsfrist sowie
  • den Hinweis auf die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung.

Geht die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist ein, wird sie unmittelbar in ULLA verbucht und der Forderung zugeordnet. Der offene Forderungsbetrag vermindert sich entsprechend dem Zahlungseingang.

Mit vollständiger Begleichung der Forderung ist die Kosteneinziehung abgeschlossen.


Teilzahlungen

Nicht jede Forderung wird sofort vollständig ausgeglichen. Auch Teilzahlungen werden unmittelbar in ULLA erfasst und der offenen Forderung zugeordnet.

Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, erfolgt die Verrechnung nach den gesetzlichen Tilgungsregeln. Erst danach wird die Hauptforderung vermindert.

Der aktuelle Forderungsstand ist jederzeit in ULLA nachvollziehbar.


Keine freiwillige Erledigung

Bleibt die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist aus und wird auch keine Stundung oder Ratenzahlung beantragt, sind weitere Maßnahmen der Kosteneinziehung einzuleiten.

Je nach Einzelfall schließen sich die Bearbeitungsschritte der

  • 0840 ff. – Stundung und Ratenzahlung oder
  • 0870 ff. – Zwangsvollstreckung

an.


Hinweis

Die freiwillige Erledigung der Forderung stellt den einfachsten und wirtschaftlichsten Abschluss eines Kosteneinziehungsverfahrens dar. Sie vermeidet weiteren Verwaltungsaufwand sowie zusätzliche Kosten für den Schuldner und die Behörde.


💡 ULLA-Hinweis

Alle Zahlungseingänge werden unmittelbar innerhalb von ULLA dokumentiert. Dadurch sind jederzeit nachvollziehbar:

  • ursprüngliche Forderung,
  • sämtliche Zahlungseingänge,
  • offene Restforderung,
  • bisheriger Bearbeitungsverlauf sowie
  • aktueller Stand der Kosteneinziehung.

Die integrierte Dokumentation gewährleistet eine vollständige und revisionssichere Nachvollziehbarkeit sämtlicher Zahlungsvorgänge

0832 – Schema - Übersicht über den Ablauf der Kosteneinziehung

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0832 – Schema - Übersicht über den Ablauf der Kosteneinziehung

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Kosteneinziehung, Ablauf, Übersicht, Flussdiagramm, Stundung, Ratenzahlung, Zwangsvollstreckung, ULLA

Frage

Wie ist der Ablauf der Kosteneinziehung in ULLA aufgebaut?

Kurzantwort

Die Kosteneinziehung beginnt nach der Feststellung und Bezifferung der Forderung. Je nach Reaktion des Schuldners führt der weitere Bearbeitungsweg über die freiwillige Zahlung, eine Stundung oder Ratenzahlung oder – sofern erforderlich – über die Zwangsvollstreckung. Sämtliche Bearbeitungsschritte werden innerhalb von ULLA dokumentiert und können jederzeit ausgewertet werden.


Erläuterung

Die Bearbeitung einer Kosteneinziehungsakte erfolgt nach einem klar strukturierten Arbeitsablauf. Ziel ist es, die Forderung möglichst ohne Vollstreckungsmaßnahmen zu realisieren. Erst wenn eine freiwillige Erledigung oder eine einvernehmliche Zahlungsregelung nicht erreicht werden kann, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Der Ablauf gliedert sich in drei wesentliche Bearbeitungsbereiche:

1. Freiwillige Zahlung

Nach der Erstinformation erhält der Schuldner Gelegenheit, die Forderung freiwillig zu begleichen oder eine Zahlung anzubieten. Geht die Zahlung ein, wird sie unmittelbar verbucht und entsprechend den gesetzlichen Tilgungsregeln auf die Forderung angerechnet.

2. Stundung oder Ratenzahlung

Ist eine sofortige Zahlung nicht möglich, kann der Schuldner eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird über den Antrag entschieden. Während einer bewilligten Stundung ruht die Vollstreckung. Werden vereinbarte Raten nicht eingehalten, kann die Stundung widerrufen und die Kosteneinziehung fortgesetzt werden.

3. Zwangsvollstreckung

Bleibt die Forderung trotz Zahlungsaufforderung offen und kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, werden die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung geprüft. Je nach Einzelfall folgen Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontenpfändung, Forderungspfändung oder weitere zulässige Maßnahmen nach der Zivilprozessordnung.

Die Kosteneinziehung endet erst mit der vollständigen Erfüllung der Forderung, der Rückübertragung des Anspruchs, dem Eintritt der Verjährung oder einem anderen rechtlichen Beendigungsgrund.


Ablaufübersicht

Die nachfolgende Übersicht zeigt den vollständigen Bearbeitungsablauf der Kosteneinziehung innerhalb von ULLA – von der erstmaligen Zahlungsaufforderung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Schema Kosteneinziehung Umsetzung
0832-1:
Ablauf der Kosteneinziehung in ULLA.


Hinweis

Die Grafik dient als Orientierung für die nachfolgenden Kapitel. Die einzelnen Bearbeitungsschritte werden anschließend ausführlich erläutert:

  • 0833 ff. Freiwillige Zahlung
  • 0840 ff. Stundung und Ratenzahlung
  • 0870 ff. Zwangsvollstreckung
  • 0900 ff. Verzugszinsen sowie haushaltsrechtliche Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und der Landeshaushaltsordnungen

💡 ULLA-Hinweis

Die gesamte Kosteneinziehung folgt dem Grundprinzip von ULLA:

Einmal erfassen – mehrfach nutzen.

Alle Bearbeitungsschritte greifen auf denselben Datenbestand zu. Dadurch bleiben Forderungen, Zahlungen, Stundungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Auswertungen jederzeit vollständig dokumentiert und nachvollziehbar.

  1. 0831 – Erstinformation an den Schuldner
  2. 0830-Schema - Kosteneinziehung
  3. 0038-Individuelle Textbausteine
  4. 0707-Zustellungen im Ausland

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