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0841 – Antrag auf Stundung
Kategorie: Kosteneinziehung
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Stundung, Antrag, Zahlungsaufforderung, wirtschaftliche Verhältnisse, Nachweise
Frage
Wie wird eine Stundung beantragt?
Kurzantwort
Eine Stundung wird grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners gewährt. ULLA unterstützt dieses Verfahren durch einen vorbereiteten Stundungsantrag, der der Zahlungsaufforderung beigefügt werden kann. Die bereits bekannten Falldaten werden automatisch übernommen. Der Schuldner ergänzt lediglich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und reicht den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein.
Erläuterung
Die Stundung setzt grundsätzlich einen Antrag des Schuldners voraus. Aus diesem Grund wird bereits mit der Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit einer Stundung hingewiesen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens kann der Zahlungsaufforderung ein vorbereiteter Stundungsantrag beigefügt werden. ULLA übernimmt hierbei automatisch sämtliche bereits bekannten Falldaten. Hierzu gehören insbesondere
- das Geschäftszeichen,
- die Titeldaten,
- die Forderungshöhe,
- bereits geleistete Zahlungen,
- der offene Forderungsbetrag sowie
- weitere für die Antragstellung erforderliche Falldaten.
Der Schuldner ergänzt anschließend nur noch die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Hierzu gehören insbesondere
- die Höhe der monatlichen Einkünfte,
- die im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen,
- die Kosten der Unterkunft,
- bestehende Unterhaltsverpflichtungen,
- Darlehens- und Kreditverpflichtungen sowie
- sonstige wirtschaftliche Belastungen.
Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise, insbesondere Einkommensnachweise, Leistungsbescheide, Mietnachweise sowie Unterlagen über bestehende Darlehensverpflichtungen, sind dem Antrag beizufügen.
Mit Eingang des vollständig ausgefüllten Stundungsantrags beginnt das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der beantragten Stundung. Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt nach Abschluss der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Hinweis
Der vorbereitete Stundungsantrag erleichtert sowohl dem Schuldner als auch der Sachbearbeitung die Antragstellung. Da sämtliche bekannten Falldaten bereits übernommen werden, beschränkt sich der Aufwand auf die Ergänzung der persönlichen und wirtschaftlichen Angaben sowie die Vorlage der erforderlichen Nachweise. Dies verkürzt die Bearbeitungszeit, vermeidet Übertragungsfehler und schafft eine einheitliche Grundlage für die Entscheidung über den Stundungsantrag.
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0833 – Freiwillige Erledigung der Forderung
Kategorie: Kosteneinziehung
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Kosteneinziehung, freiwillige Zahlung, Teilzahlung, Forderung, Zahlungseingang, Verbuchung
Frage
Wie kann eine Forderung im Rahmen der Kosteneinziehung freiwillig erledigt werden?
Kurzantwort
Zu Beginn der Kosteneinziehung erhält der Schuldner Gelegenheit, die offene Forderung freiwillig zu begleichen oder eine einvernehmliche Zahlungsregelung herbeizuführen. Erfolgt die Zahlung, wird sie der Forderung zugeordnet und entsprechend den gesetzlichen Tilgungsregeln verbucht. Weitere Maßnahmen der Kosteneinziehung sind dann nicht erforderlich.
Erläuterung
Die freiwillige Erledigung einer Forderung ist das vorrangige Ziel jeder Kosteneinziehung. Deshalb erhält der Schuldner zunächst Gelegenheit, den offenen Betrag ohne weitere Vollstreckungsmaßnahmen auszugleichen.
In der Praxis gelingt dies jedoch nur vergleichsweise selten. Häufig führen erst weitere Maßnahmen der Kosteneinziehung zu einer Realisierung der Forderung.
Die Zahlungsaufforderung enthält insbesondere
- den Grund der Forderung,
- die Höhe der offenen Forderung,
- das Buchungskennzeichen,
- die Zahlungsfrist sowie
- den Hinweis auf die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung.
Geht die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist ein, wird sie unmittelbar in ULLA verbucht und der Forderung zugeordnet. Der offene Forderungsbetrag vermindert sich entsprechend dem Zahlungseingang.
Mit vollständiger Begleichung der Forderung ist die Kosteneinziehung abgeschlossen.
Teilzahlungen
Nicht jede Forderung wird sofort vollständig ausgeglichen. Auch Teilzahlungen werden unmittelbar in ULLA erfasst und der offenen Forderung zugeordnet.
Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, erfolgt die Verrechnung nach den gesetzlichen Tilgungsregeln. Erst danach wird die Hauptforderung vermindert.
Der aktuelle Forderungsstand ist jederzeit in ULLA nachvollziehbar.
Keine freiwillige Erledigung
Bleibt die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist aus und wird auch keine Stundung oder Ratenzahlung beantragt, sind weitere Maßnahmen der Kosteneinziehung einzuleiten.
Je nach Einzelfall schließen sich die Bearbeitungsschritte der
- 0840 ff. – Stundung und Ratenzahlung oder
- 0870 ff. – Zwangsvollstreckung
an.
Hinweis
Die freiwillige Erledigung der Forderung stellt den einfachsten und wirtschaftlichsten Abschluss eines Kosteneinziehungsverfahrens dar. Sie vermeidet weiteren Verwaltungsaufwand sowie zusätzliche Kosten für den Schuldner und die Behörde.
💡 ULLA-Hinweis
Alle Zahlungseingänge werden unmittelbar innerhalb von ULLA dokumentiert. Dadurch sind jederzeit nachvollziehbar:
- ursprüngliche Forderung,
- sämtliche Zahlungseingänge,
- offene Restforderung,
- bisheriger Bearbeitungsverlauf sowie
- aktueller Stand der Kosteneinziehung.
Die integrierte Dokumentation gewährleistet eine vollständige und revisionssichere Nachvollziehbarkeit sämtlicher Zahlungsvorgänge
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0832 – Schema - Übersicht über den Ablauf der Kosteneinziehung
Kategorie: Kosteneinziehung
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Kosteneinziehung, Ablauf, Übersicht, Flussdiagramm, Stundung, Ratenzahlung, Zwangsvollstreckung, ULLA
Frage
Wie ist der Ablauf der Kosteneinziehung in ULLA aufgebaut?
Kurzantwort
Die Kosteneinziehung beginnt nach der Feststellung und Bezifferung der Forderung. Je nach Reaktion des Schuldners führt der weitere Bearbeitungsweg über die freiwillige Zahlung, eine Stundung oder Ratenzahlung oder – sofern erforderlich – über die Zwangsvollstreckung. Sämtliche Bearbeitungsschritte werden innerhalb von ULLA dokumentiert und können jederzeit ausgewertet werden.
Erläuterung
Die Bearbeitung einer Kosteneinziehungsakte erfolgt nach einem klar strukturierten Arbeitsablauf. Ziel ist es, die Forderung möglichst ohne Vollstreckungsmaßnahmen zu realisieren. Erst wenn eine freiwillige Erledigung oder eine einvernehmliche Zahlungsregelung nicht erreicht werden kann, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Der Ablauf gliedert sich in drei wesentliche Bearbeitungsbereiche:
1. Freiwillige Zahlung
Nach der Erstinformation erhält der Schuldner Gelegenheit, die Forderung freiwillig zu begleichen oder eine Zahlung anzubieten. Geht die Zahlung ein, wird sie unmittelbar verbucht und entsprechend den gesetzlichen Tilgungsregeln auf die Forderung angerechnet.
2. Stundung oder Ratenzahlung
Ist eine sofortige Zahlung nicht möglich, kann der Schuldner eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird über den Antrag entschieden. Während einer bewilligten Stundung ruht die Vollstreckung. Werden vereinbarte Raten nicht eingehalten, kann die Stundung widerrufen und die Kosteneinziehung fortgesetzt werden.
3. Zwangsvollstreckung
Bleibt die Forderung trotz Zahlungsaufforderung offen und kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, werden die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung geprüft. Je nach Einzelfall folgen Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontenpfändung, Forderungspfändung oder weitere zulässige Maßnahmen nach der Zivilprozessordnung.
Die Kosteneinziehung endet erst mit der vollständigen Erfüllung der Forderung, der Rückübertragung des Anspruchs, dem Eintritt der Verjährung oder einem anderen rechtlichen Beendigungsgrund.
Ablaufübersicht
Die nachfolgende Übersicht zeigt den vollständigen Bearbeitungsablauf der Kosteneinziehung innerhalb von ULLA – von der erstmaligen Zahlungsaufforderung bis zum Abschluss des Verfahrens.

0832-1: Ablauf der Kosteneinziehung in ULLA.
Hinweis
Die Grafik dient als Orientierung für die nachfolgenden Kapitel. Die einzelnen Bearbeitungsschritte werden anschließend ausführlich erläutert:
- 0833 ff. Freiwillige Zahlung
- 0840 ff. Stundung und Ratenzahlung
- 0870 ff. Zwangsvollstreckung
- 0900 ff. Verzugszinsen sowie haushaltsrechtliche Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und der Landeshaushaltsordnungen
💡 ULLA-Hinweis
Die gesamte Kosteneinziehung folgt dem Grundprinzip von ULLA:
Einmal erfassen – mehrfach nutzen.
Alle Bearbeitungsschritte greifen auf denselben Datenbestand zu. Dadurch bleiben Forderungen, Zahlungen, Stundungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Auswertungen jederzeit vollständig dokumentiert und nachvollziehbar.