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0853 – Komplexes Vollstreckungsersuchen

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0853 – Komplexes Vollstreckungsersuchen

Kategorie: Zwangsvollstreckung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsersuchen, Vermögensauskunft, Drittauskunft, Schuldnerverzeichnis, § 802a ZPO


Frage

Wie unterstützt ULLA das komplexe Vollstreckungsersuchen?


Kurzantwort

Das komplexe Vollstreckungsersuchen ermöglicht die Kombination mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen in einem einzigen Antrag. ULLA erstellt den vollständigen Antrag aus den bereits gespeicherten Falldaten und unterstützt die Sachbearbeitung durch vorbereitete Anweisungen an den Gerichtsvollzieher.


Erläuterung

Reicht ein einfacher Vollstreckungsauftrag nicht aus oder sollen mehrere Vollstreckungsmaßnahmen miteinander verbunden werden, kann das komplexe Vollstreckungsersuchen genutzt werden.

Es ermöglicht, dem Gerichtsvollzieher bereits mit dem Antrag konkrete Weisungen für das weitere Verfahren zu erteilen und dadurch den gesamten Vollstreckungsablauf effizient vorzubereiten.

ULLA übernimmt sämtliche bereits gespeicherten Falldaten automatisch in den Antrag.


Mögliche Anweisungen an den Gerichtsvollzieher

Je nach Sachverhalt können insbesondere folgende Maßnahmen beantragt oder angewiesen werden:

  • Durchführung einer gütlichen Erledigung nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO,
  • Annahme von Teilzahlungen unter vorgegebenen Bedingungen,
  • Durchführung einer Taschen- oder Kassenpfändung,
  • Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen,
  • Vollziehung der Hilfspfändung, wenn entsprechende Urkunden (z. B. Sparbücher, Schuldscheine oder Wechsel) vorgefunden werden,
  • Durchführung einer Anschlusspfändung, wenn Gegenstände bereits für andere Gläubiger gepfändet wurden,
  • Übersendung einer Abschrift des Vollstreckungsprotokolls,
  • genaue Bezeichnung nicht pfändbarer Gegenstände,
  • Zustimmung zur Nachpfändung, wenn sich weitere pfändbare Gegenstände ergeben,
  • Übergabe einer Barzahlung an den Gerichtsvollzieher mit weiteren Weisungen für den Fall der Nichteinhaltung sowie
  • Beantragung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft, wenn die Sachpfändung erfolglos bleibt oder ihre Erfolglosigkeit bereits feststeht.

Unterstützung durch ULLA

ULLA erstellt das vollständige Vollstreckungsersuchen einschließlich

  • der Forderungsaufstellung,
  • der Angaben zum Vollstreckungstitel,
  • der Anschriften,
  • der gesetzlichen Hinweise sowie
  • der vorbereiteten Anweisungen an den Gerichtsvollzieher.

Die gewünschten Maßnahmen können individuell ausgewählt und an den jeweiligen Sachverhalt angepasst werden.


Versand

Der Antrag wird an das zuständige Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – übersandt.

Dem Antrag sind regelmäßig beizufügen:

  • die vollstreckbare Ausfertigung beziehungsweise die vollstreckbare Teilausfertigung,
  • das Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG sowie
  • weitere erforderliche Anlagen.

Vor dem Versand ist der Antrag vom Siegelführer der Unterhaltsstelle zu unterschreiben.


Dokumentation in ULLA

Das komplexe Vollstreckungsersuchen wird vollständig innerhalb der Kosteneinziehungsakte dokumentiert.

Hierzu gehören insbesondere

  • die beantragten Vollstreckungsmaßnahmen,
  • die Anweisungen an den Gerichtsvollzieher,
  • eingehende Vollstreckungsprotokolle,
  • Mitteilungen über Zahlungen,
  • Ergebnisse der Vermögensauskunft sowie
  • der weitere Bearbeitungsverlauf.

Hinweis

Das komplexe Vollstreckungsersuchen ermöglicht es, den gesamten Vollstreckungsablauf bereits mit einem einzigen Antrag vorzubereiten. Dadurch können mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen ohne erneute Antragstellung durchgeführt werden. Dies verkürzt die Bearbeitungszeit, vermeidet zusätzlichen Verwaltungsaufwand und erhöht die Erfolgsaussichten der Forderungsrealisierung erheblich.

0852 – Antrag auf Vornahme der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 ff. ZPO)

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0852 – Antrag auf Vornahme der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 ff. ZPO)

Kategorie: Zwangsvollstreckung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Gerichtsvollzieher, bewegliches Vermögen, Sachpfändung, Vollstreckungsantrag, §§ 803 ff. ZPO


Frage

Wie unterstützt ULLA den Antrag auf Vornahme der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen?


Kurzantwort

ULLA erstellt den Antrag auf Vornahme der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen vollständig aus den bereits gespeicherten Falldaten. Der Antrag richtet sich an das für den Schuldner zuständige Amtsgericht und ermöglicht die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung.


Erläuterung

Ist die Forderung fällig und liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, kann der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners beauftragt werden.

ULLA übernimmt hierzu automatisch sämtliche bereits gespeicherten Falldaten in den Vollstreckungsantrag. Hierzu gehören insbesondere

  • Gläubiger,
  • Schuldner,
  • Geschäftszeichen,
  • vollstreckbarer Titel,
  • Forderungsaufstellung sowie
  • das zuständige Amtsgericht.

Eine erneute Datenerfassung ist nicht erforderlich.


Beantragbare Maßnahmen

Je nach Einzelfall können mit dem Vollstreckungsauftrag insbesondere folgende Maßnahmen beantragt werden:

  • Pfändung beweglicher Sachen,
  • Verwertung gepfändeter Gegenstände,
  • Ermittlung des Arbeitgebers,
  • Ermittlung eines Gewerbebetriebes,
  • Durchführung einer Kassenpfändung,
  • gütliche Erledigung der Forderung sowie
  • weitere gesetzlich zulässige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

Die gewünschten Maßnahmen können innerhalb des Antrags individuell ausgewählt werden.


Versand der Vollstreckungsunterlagen

Der Vollstreckungsantrag wird an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – übersandt.

Dem Antrag sind regelmäßig beizufügen:

  • die vollstreckbare Ausfertigung, in der Praxis regelmäßig die vollstreckbare Teilausfertigung des Titels,
  • das Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG sowie
  • gegebenenfalls weitere erforderliche Anlagen.

Vor dem Versand ist der Vollstreckungsantrag vom Siegelführer der Unterhaltsstelle zu unterschreiben.


Dokumentation in ULLA

Die Erstellung und der Versand des Vollstreckungsantrags werden vollständig innerhalb der Kosteneinziehungsakte dokumentiert.

Hierzu gehören insbesondere

  • Datum der Antragstellung,
  • zuständiges Amtsgericht,
  • beantragte Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Versand der Unterlagen sowie
  • eingehende Mitteilungen des Gerichtsvollziehers.

Dadurch ist der gesamte Verlauf der Zwangsvollstreckung jederzeit nachvollziehbar.


Hinweis

Der Antrag auf Vornahme der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen stellt den klassischen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher dar.

Sollen darüber hinaus weitere Maßnahmen – beispielsweise die Vermögensauskunft, Drittauskünfte oder die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis – gleichzeitig beantragt werden, empfiehlt sich die Verwendung des komplexen Vollstreckungsersuchens, das im nachfolgenden Beitrag 0853 erläutert wird.

 
 
 
 

0851 – Vollstreckungsmöglichkeiten

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0851 – Vollstreckungsmöglichkeiten

Kategorie: Zwangsvollstreckung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Zwangsvollstreckung, Gerichtsvollzieher, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Vollstreckungsgericht, Amtsgericht, Schuldnerverzeichnis


Frage

Welche Vollstreckungsmöglichkeiten unterstützt ULLA?


Kurzantwort

Kann eine Forderung weder freiwillig noch durch Stundung, Aufrechnung oder Verrechnung realisiert werden, unterstützt ULLA die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch vorbereitete Vollstreckungsanträge. Je nach Sachverhalt stehen unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung.


Erläuterung

Nach Vorliegen eines vollstreckbaren Titels kann die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

ULLA unterstützt die Sachbearbeitung hierbei durch vorbereitete Anträge und Formulare für die wichtigsten Vollstreckungsmaßnahmen. Sämtliche Schreiben werden aus den bereits vorhandenen Falldaten erstellt und innerhalb der Kosteneinziehungsakte dokumentiert.


Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Für die Einleitung der Zwangsvollstreckung werden grundsätzlich benötigt:

  • ein vollstreckbarer Titel,
  • eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels (regelmäßig eine vollstreckbare Teilausfertigung für den Leistungsträger),
  • die fällige Forderung sowie
  • das zuständige Vollstreckungsgericht.

Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.

ULLA enthält ein Verzeichnis sämtlicher Amtsgerichte. Das zuständige Gericht kann unmittelbar ausgewählt werden. Die Gerichtsanschrift wird anschließend automatisch in sämtliche Vollstreckungsunterlagen übernommen.


Vollstreckungsmöglichkeiten in ULLA

Für die Durchsetzung einer Forderung stehen insbesondere folgende Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung:

1. Antrag auf Vornahme der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 ff. ZPO)

Mit diesem Antrag wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchzuführen.

Hierzu gehören insbesondere die Pfändung beweglicher Sachen sowie deren Verwertung.

Die Einzelheiten werden im Beitrag 0852 erläutert.


2. Komplexes Vollstreckungsersuchen

Das komplexe Vollstreckungsersuchen ermöglicht die Zusammenfassung mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen in einem Antrag.

Je nach Einzelfall können hierdurch insbesondere

  • der Gerichtsvollzieher beauftragt,
  • die Vermögensauskunft eingeholt,
  • Drittauskünfte veranlasst,
  • Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis vorbereitet sowie
  • weitere gesetzlich zulässige Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Einzelheiten werden im Beitrag 0853 erläutert.


3. Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Mit diesem Antrag werden Forderungen des Schuldners gegen Dritte gepfändet.

Hierzu gehören insbesondere

  • Arbeitsentgelt,
  • Bankguthaben,
  • Steuererstattungsansprüche,
  • Versicherungsleistungen sowie
  • sonstige Forderungen.

Die Einzelheiten werden im Beitrag 0854 erläutert.


Versand der Vollstreckungsunterlagen

ULLA erstellt sämtliche für die Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Unterlagen.

Hierzu gehören insbesondere

  • der jeweilige Vollstreckungsantrag,
  • das Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG,
  • die vollstreckbare Ausfertigung beziehungsweise die vollstreckbare Teilausfertigung des Titels sowie
  • gegebenenfalls weitere erforderliche Anlagen.

Dadurch erhält das zuständige Amtsgericht sämtliche Unterlagen vollständig in einem Arbeitsgang.


Online-Schuldnerverzeichnis für Behörden

ULLA unterstützt den Zugriff auf das bundesweite Online-Schuldnerverzeichnis für Behörden.

Über die entsprechende Schaltfläche wird der Anwender unmittelbar zum Vollstreckungsportal der Länder weitergeleitet.

Der Zugang setzt eine einmalige Registrierung der jeweiligen Behörde voraus. Nach der Freischaltung können berechtigte Beschäftigte online prüfen,

  • ob der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist,
  • ob bereits eine Vermögensauskunft abgegeben wurde,
  • welche Eintragungen vorhanden sind und
  • welche Erkenntnisse sich hieraus für die weitere Vollstreckung ergeben.

Beim Aufruf der Funktion informiert ULLA den Anwender über das Registrierungsverfahren und weist darauf hin, dass die Einsicht ausschließlich online erfolgt.


Dokumentation in ULLA

Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen werden innerhalb der Kosteneinziehungsakte dokumentiert.

Hierzu gehören insbesondere

  • Art der Vollstreckungsmaßnahme,
  • Versanddatum,
  • zuständiges Amtsgericht,
  • Rückmeldungen des Gerichts oder Gerichtsvollziehers sowie
  • der weitere Bearbeitungsverlauf.

Hinweis

Die nachfolgenden Beiträge erläutern die einzelnen Vollstreckungsanträge sowie deren rechtliche Grundlagen und die Unterstützung durch ULLA im Detail. Die Vorpfändung als besonderes Sicherungsinstrument wurde bereits im Beitrag 0850 behandelt.

0850 – Vorpfändung nach § 845 ZPO

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0850 – Vorpfändung nach § 845 ZPO

Kategorie: Zwangsvollstreckung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Vorpfändung, § 845 ZPO, Forderungspfändung, Drittschuldner, Amtsgericht, Vollstreckungsgericht, Abfindung


Frage

Wie unterstützt ULLA die Erstellung einer Vorpfändung nach § 845 ZPO?


Kurzantwort

Die Vorpfändung nach § 845 ZPO dient der vorläufigen Sicherung einer Forderung gegen einen Drittschuldner bis zur Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. ULLA erstellt das erforderliche Schreiben aus den bereits gespeicherten Falldaten und informiert den Anwender bereits beim Aufruf des Formulars über die rechtlichen Voraussetzungen und die einzuhaltenden Fristen.


Erläuterung

Die Vorpfändung ist ein Sicherungsinstrument der Zwangsvollstreckung.

Sie dient dazu, zu verhindern, dass der Schuldner über eine Forderung gegen einen Drittschuldner verfügt, bevor ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und zugestellt werden kann.

Da zwischen Antragstellung beim Vollstreckungsgericht und Zustellung des Beschlusses regelmäßig einige Zeit vergeht, kann die Vorpfändung den späteren Vollstreckungserfolg sichern.

Voraussetzung ist, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt und zugestellt wird.


Unterstützung durch ULLA

Beim Aufruf des Formulars erscheint zunächst automatisch eine Informations- und Warnmeldung.

Hierdurch wird der Anwender insbesondere darauf hingewiesen,

  • welchen Zweck die Vorpfändung erfüllt,
  • welche gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten sind,
  • dass die Vorpfändung den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ersetzt,
  • dass die gesetzlichen Fristen unbedingt einzuhalten sind und
  • dass über die Schaltfläche „Hilfe“ weitergehende Erläuterungen zur Verfügung stehen.

Erst nach Bestätigung dieses Hinweises wird das Schreiben erstellt.


Erstellung des Schreibens

ULLA übernimmt sämtliche bereits vorhandenen Falldaten automatisch in das Schreiben.

Hierzu gehören insbesondere

  • Gläubiger,
  • Schuldner,
  • Drittschuldner,
  • Geschäftszeichen,
  • Vollstreckungstitel,
  • Forderung einschließlich Nebenforderungen sowie
  • die erforderlichen Zustellanschriften.

Für den anschließenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners als Vollstreckungsgericht zuständig.

ULLA enthält ein Verzeichnis sämtlicher Amtsgerichte. Das zuständige Gericht kann unmittelbar ausgewählt werden. Die vollständige Gerichtsanschrift wird automatisch in die Vollstreckungsunterlagen übernommen. Dadurch werden Eingabefehler vermieden und die Erstellung der Schreiben erheblich beschleunigt.


Praxishinweis

Die Vorpfändung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn bekannt wird, dass dem Schuldner kurzfristig eine größere Zahlung zufließen wird und zu befürchten ist, dass diese vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgezahlt wird.

Typische Beispiele sind

  • angekündigte Abfindungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
  • Bonus- oder Prämienzahlungen,
  • Nachzahlungen von Arbeitsentgelt,
  • Versicherungsleistungen,
  • Erstattungsansprüche sowie
  • sonstige einmalige Forderungen gegen einen Drittschuldner.

Gerade bei geplanten Abfindungen gehört die Vorpfändung zu den wirkungsvollsten Sicherungsmaßnahmen. Ohne sie besteht die Gefahr, dass die Abfindung bereits ausgezahlt wird, bevor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden kann.


Dokumentation in ULLA

Die Erstellung der Vorpfändung wird vollständig innerhalb der Kosteneinziehungsakte dokumentiert.

Hierzu gehören insbesondere

  • Datum der Vorpfändung,
  • Drittschuldner,
  • Forderungshöhe,
  • zuständiges Vollstreckungsgericht sowie
  • der weitere Bearbeitungsverlauf bis zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Hinweis

Die Vorpfändung ersetzt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht. Sie dient ausschließlich der vorläufigen Sicherung einer Forderung bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Die eigentliche Forderungspfändung wird im nachfolgenden Beitrag 0851 – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss behandelt.

0849 – Verrechnungsersuchen gegenüber Sozialleistungsträgern

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0849 – Verrechnungsersuchen gegenüber Sozialleistungsträgern

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Verrechnung, § 51 SGB I, Sozialleistungsträger, Deutsche Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Kosteneinziehung

Frage

Wie unterstützt ULLA Verrechnungsersuchen gegenüber Sozialleistungsträgern?

Kurzantwort

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner Sozialleistungen erhält oder künftig erhalten wird, können Verrechnungsersuchen an den zuständigen Sozialleistungsträger gerichtet werden. ULLA erstellt hierfür vorbereitete Schreiben einschließlich eines Antwortvordrucks und dokumentiert den gesamten Bearbeitungsverlauf.


Erläuterung

Neben der Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen stellt auch die Verrechnung mit Sozialleistungen ein wirksames Instrument der Kosteneinziehung dar.

Bestehen Forderungen gegen einen Schuldner, der Leistungen eines Sozialleistungsträgers erhält oder künftig erhalten kann, kann geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung nach § 51 SGB I vorliegen.

Hierzu erstellt ULLA ein vorbereitetes Verrechnungsersuchen, das sämtliche bekannten Falldaten sowie die Höhe der Forderung bereits enthält.

Dem Schreiben wird eine Kopie der Forderungsgrundlage beigefügt.


Antwort des Sozialleistungsträgers

Zur Vereinfachung des Verfahrens erstellt ULLA gleichzeitig einen Antwortvordruck.

Der Sozialleistungsträger kann hierdurch unmittelbar mitteilen,

  • dass kein verrechnungsfähiger Anspruch besteht,
  • dass eine Verrechnung durchgeführt werden kann,
  • dass das Verrechnungsersuchen vorgemerkt wurde oder
  • dass der Schuldner dort nicht geführt wird.

Hierdurch wird das Verfahren beschleunigt und zusätzlicher Schriftverkehr vermieden.


Dokumentation in ULLA

ULLA dokumentiert

  • das Verrechnungsersuchen,
  • den Versand,
  • eingegangene Antworten,
  • durchgeführte Verrechnungen sowie
  • den weiteren Bearbeitungsverlauf.

Alle Informationen werden Bestandteil der Kosteneinziehungsakte und stehen für spätere Entscheidungen jederzeit zur Verfügung.


Hinweis

Verrechnungsersuchen stellen eine wirtschaftliche Möglichkeit zur Realisierung öffentlicher Forderungen dar. Sie sollten möglichst frühzeitig geprüft werden und können parallel zu anderen Maßnahmen der Kosteneinziehung durchgeführt werden.

  1. 0848 – Aufrechnungsersuchen gegenüber Finanzbehörden
  2. 0846 – Ratenzahlungsvereinbarung
  3. 0845 – Stundungsverlängerung
  4. 0844 – Ablehnung einer Stundung

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