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0883 – Erlass einer Forderung

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0883 – Erlass einer Forderung

Kategorie: Forderungsmanagement

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Erlass, Teilerlass, Erlassantrag, BHO, LHO, Forderungsverzicht


Frage

Unter welchen Voraussetzungen kommt der Erlass einer Forderung in Betracht?


Kurzantwort

Der Erlass einer Forderung kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht und setzt grundsätzlich einen Antrag des Schuldners voraus. Der Erlass kann sich auf die gesamte Forderung (Vollerlass) oder lediglich auf einen Teil der Forderung (Teilerlass) beziehen.


Erläuterung

Der Erlass ist die weitreichendste haushaltsrechtliche Entscheidung im Forderungsmanagement.

Während die befristete und die unbefristete Niederschlagung die Forderung bestehen lassen und lediglich die Einziehung aussetzen, führt der Erlass zum endgültigen Verzicht auf die Forderung oder einen Teil der Forderung.

Ein Erlass kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und richtet sich nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung beziehungsweise den entsprechenden Landeshaushaltsordnungen und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.


Antrag des Schuldners

Ein Erlass erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners.

Der Antrag ist zu begründen.

Der Schuldner hat die Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen.

Ein Rechtsanspruch auf einen Erlass besteht grundsätzlich nicht.


Vollerlass und Teilerlass

Der Erlass kann sich auf

  • die gesamte Forderung (Vollerlass) oder
  • einen Teil der Forderung (Teilerlass)

beziehen.

Beim Teilerlass bleibt die Forderung im Übrigen bestehen und ist weiterhin einzuziehen.

Der verbleibende Restbetrag kann erforderlichenfalls weiterhin gestundet, niedergeschlagen oder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.


Rechtsfolgen

Mit dem Erlass

  • erlischt die erlassene Forderung endgültig,
  • endet insoweit die Kosteneinziehung,
  • sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des erlassenen Betrages ausgeschlossen.

Beim Teilerlass gelten diese Rechtsfolgen ausschließlich für den erlassenen Teil der Forderung.


Unterstützung durch ULLA

ULLA unterstützt die Bearbeitung eines Erlassantrags durch

  • die Dokumentation des Antrags,
  • die Erfassung eines Voll- oder Teilerlasses,
  • die Dokumentation der Entscheidungsgründe,
  • die Zuordnung zum Haushaltskapitel beziehungsweise zur Haushaltsstelle sowie
  • die vollständige Dokumentation innerhalb der Kosteneinziehungsakte.

Hinweis

Der Erlass stellt die Ausnahme im Forderungsmanagement dar.

Er erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners und führt – je nach Entscheidung – zum endgültigen Verzicht auf die gesamte Forderung oder auf einen Teil der Forderung.

Im Gegensatz hierzu bleiben Forderungen bei einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung vollständig bestehen; lediglich ihre Einziehung wird vorübergehend oder auf unabsehbare Zeit ausgesetzt.

0882 – Unbefristete Niederschlagung

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0882 – Unbefristete Niederschlagung

Kategorie: Forderungsmanagement

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: unbefristete Niederschlagung, BHO, LHO, Forderungsmanagement, Haushaltsrecht


Frage

Wann kommt eine unbefristete Niederschlagung in Betracht?


Kurzantwort

Eine unbefristete Niederschlagung kommt in Betracht, wenn eine Forderung auf unabsehbare Zeit nicht erfolgreich eingezogen werden kann oder die Fortführung der Kosteneinziehung nach den derzeit bekannten Umständen keinen wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Die Forderung bleibt rechtlich bestehen, wird jedoch bis auf Weiteres nicht weiter verfolgt.


Erläuterung

Die unbefristete Niederschlagung ist das haushaltsrechtliche Instrument für Forderungen, deren Einziehung auf unabsehbare Zeit aussichtslos erscheint.

Sie unterscheidet sich von der befristeten Niederschlagung dadurch, dass kein Wiedervorlagetermin festgelegt wird.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestehen auf unabsehbare Zeit keine realistischen Erfolgsaussichten für eine weitere Einziehung oder Vollstreckung.

Typische Gründe sind beispielsweise:

  • dauerhaft fehlendes pfändbares Einkommen,
  • dauerhaft fehlendes pfändbares Vermögen,
  • unbekannter Aufenthalt ohne realistische Aussicht auf Aufenthaltsermittlung,
  • langjährige Erfolglosigkeit sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen,
  • sonstige Umstände, bei denen weitere Einziehungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheinen.

Haushaltsrechtliche Bedeutung

Auch die unbefristete Niederschlagung beendet die Forderung nicht.

Sie stellt ausschließlich eine haushaltsrechtliche Entscheidung dar, von weiteren Einziehungsmaßnahmen auf unabsehbare Zeit abzusehen.

Die Forderung bleibt weiterhin in voller Höhe bestehen.

Ergeben sich später neue Erkenntnisse über Einkommen, Vermögen oder den Aufenthalt des Schuldners, kann die unbefristete Niederschlagung jederzeit aufgehoben und die Kosteneinziehung wieder aufgenommen werden.


Unterstützung durch ULLA

ULLA unterstützt die Sachbearbeitung durch

  • Erfassung der unbefristeten Niederschlagung,
  • Dokumentation der Entscheidungsgründe,
  • Zuordnung zum Haushaltskapitel beziehungsweise zur Haushaltsstelle,
  • Bearbeitungsvermerke sowie
  • vollständige Dokumentation innerhalb der Kosteneinziehungsakte.

Dokumentation und Auswertung in ULLA

Sämtliche unbefristeten Niederschlagungen werden innerhalb der Kosteneinziehungsakte dauerhaft dokumentiert.

Darüber hinaus können sämtliche Niederschlagungen berichtsmäßig angezeigt und ausgewertet werden.

Hierdurch erhält die Verwaltung jederzeit einen Überblick über

  • alle unbefristet niedergeschlagenen Forderungen,
  • die betroffenen Haushaltskapitel,
  • die Höhe der Forderungen,
  • den Zeitpunkt der Entscheidung sowie
  • die zuständigen Bearbeiter.

Die Berichte unterstützen insbesondere

  • die Fachaufsicht,
  • die Rechnungsprüfung,
  • die Innenrevision sowie
  • die Haushaltsüberwachung.

Hinweis

Die unbefristete Niederschlagung bedeutet keinen Forderungsverzicht.

Sie dokumentiert lediglich, dass auf unabsehbare Zeit keine wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten bestehen, die Forderung weiter einzuziehen.

Werden später neue Erkenntnisse über Einkommen, Vermögen oder den Aufenthalt des Schuldners bekannt, kann die Niederschlagung jederzeit aufgehoben und die Kosteneinziehung wieder aufgenommen werden.

Im Gegensatz hierzu führt der Erlass zum endgültigen Verzicht auf die Forderung. Mit dem Erlass erlischt der Anspruch endgültig; eine spätere Geltendmachung oder Vollstreckung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

0881 - befristete Niederschlagung

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0881 – Befristete Niederschlagung

Kategorie: Forderungsmanagement

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: befristete Niederschlagung, BHO, LHO, AV BHO, Wiedervorlage, Haushaltsrecht


Frage

Wann kommt eine befristete Niederschlagung in Betracht und wie unterstützt ULLA deren Durchführung?


Kurzantwort

Eine befristete Niederschlagung kommt immer dann in Betracht, wenn eine Forderung derzeit nicht erfolgreich eingezogen oder vollstreckt werden kann, jedoch erwartet wird, dass künftig wieder Erfolgsaussichten bestehen. Die Forderung bleibt bestehen; lediglich die Einziehung wird für einen festgelegten Zeitraum ausgesetzt. ULLA dokumentiert die Entscheidung vollständig und überwacht die spätere Wiedervorlage.


Erläuterung

Die befristete Niederschlagung ist das haushaltsrechtliche Instrument für Fälle, in denen die Fortsetzung der Kosteneinziehung gegenwärtig keinen Erfolg verspricht.

Sie ersetzt nicht die Forderungseinziehung, sondern unterbricht diese lediglich für einen bestimmten Zeitraum.

Typische Gründe sind:

  • fehlendes pfändbares Einkommen,
  • fehlendes Vermögen,
  • unbekannter Aufenthalt,
  • vorübergehende Vollstreckungshindernisse,
  • laufende Insolvenzverfahren oder
  • sonstige Umstände, die eine erfolgreiche Vollstreckung derzeit ausschließen.

Befreiung vom Handlungsgebot

Nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung und der entsprechenden Landeshaushaltsordnungen besteht für festgestellte Forderungen grundsätzlich ein Handlungsgebot.

Eine Forderung darf daher nicht einfach unbearbeitet bleiben.

Ist eine erfolgreiche Einziehung derzeit nicht möglich, muss hierüber eine ausdrückliche haushaltsrechtliche Entscheidung getroffen werden.

Die befristete Niederschlagung befreit die Behörde für den festgelegten Zeitraum von der Verpflichtung, weitere Einziehungsmaßnahmen durchzuführen.

Nach Ablauf der Frist ist erneut zu prüfen, ob die Forderung weiter verfolgt werden kann.


Unterstützung durch ULLA

ULLA erstellt den vollständigen Niederschlagungsvermerk.

Hierbei werden insbesondere dokumentiert:

  • das betroffene Haushaltskapitel beziehungsweise die zuständige Haushaltsstelle,
  • die Höhe der offenen Forderung,
  • die Zusammensetzung der Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Vollstreckungskosten),
  • die haushaltsrechtliche Rechtsgrundlage,
  • der Zeitraum der Niederschlagung,
  • die Entscheidungsbefugnis nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften,
  • ein individueller Bearbeitungsvermerk sowie
  • der Wiedervorlagetermin.

Dadurch ist die Entscheidung jederzeit vollständig nachvollziehbar.


Wiedervorlage

Mit der befristeten Niederschlagung wird gleichzeitig ein Wiedervorlagetermin festgelegt.

Nach Ablauf der Frist erinnert ULLA automatisch an die erneute Prüfung der Forderung.

Dabei ist insbesondere zu entscheiden,

  • ob die Kosteneinziehung wieder aufgenommen wird,
  • ob erneut Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden,
  • ob eine weitere befristete Niederschlagung erforderlich ist oder
  • ob andere haushaltsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen.

Dokumentation in ULLA

Die Entscheidung wird dauerhaft innerhalb der Kosteneinziehungsakte dokumentiert.

Zusätzlich können Berichte über sämtliche befristet niedergeschlagenen Forderungen erstellt werden.

Diese Auswertungen unterstützen insbesondere

  • die Rechnungsprüfung,
  • die Innenrevision,
  • die Fachaufsicht sowie
  • die Haushaltsüberwachung.

Hinweis

Die befristete Niederschlagung ist keine Erledigung der Forderung.

Sie dient ausschließlich dazu, die Behörde vorübergehend vom haushaltsrechtlichen Handlungsgebot zu entbinden, wenn derzeit keine erfolgversprechenden Einziehungsmaßnahmen möglich sind.

Nach Ablauf der festgelegten Frist lebt die Verpflichtung zur Prüfung und gegebenenfalls zur Fortsetzung der Kosteneinziehung automatisch wieder auf. ULLA stellt durch die automatische Wiedervorlage sicher, dass keine Forderung dauerhaft unbeachtet bleibt.

0880 – Haushaltsrechtliche Behandlung von Forderungen

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0880 – Haushaltsrechtliche Behandlung von Forderungen

Kategorie: Forderungsmanagement

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: BHO, LHO, Forderungseinziehung, Niederschlagung, Erlass, Handlungsgebot


Frage

Welche haushaltsrechtlichen Grundsätze gelten für die Behandlung öffentlich-rechtlicher Forderungen?


Kurzantwort

Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen grundsätzlich dem Gebot der vollständigen und wirtschaftlichen Einziehung. Können Forderungen vorübergehend oder dauerhaft nicht realisiert werden, sehen die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die entsprechenden Landeshaushaltsordnungen (LHO) hierfür besondere haushaltsrechtliche Instrumente vor. Hierzu gehören insbesondere die befristete Niederschlagung, die unbefristete Niederschlagung und der Erlass.


Erläuterung

Die Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen endet nicht mit der Feststellung oder Bezifferung einer Forderung.

Vielmehr besteht für den Forderungsgläubiger grundsätzlich die Verpflichtung, festgestellte Forderungen bis zu ihrer Erfüllung mit den gesetzlich zulässigen Mitteln weiterzuverfolgen.

Dieses Handlungsgebot ergibt sich aus den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung beziehungsweise der entsprechenden Landeshaushaltsordnungen.

Danach sind Forderungen grundsätzlich

  • vollständig festzustellen,
  • ordnungsgemäß zu überwachen,
  • bei Fälligkeit einzuziehen und
  • erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen.

Ein bloßes Nichtbearbeiten oder das "Liegenlassen" einer Forderung ist haushaltsrechtlich unzulässig.


Haushaltsrechtliche Entscheidungen

Kann eine Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr erfolgreich beigetrieben werden, muss hierüber eine ausdrückliche haushaltsrechtliche Entscheidung getroffen werden.

Hierfür sehen die Haushaltsordnungen insbesondere folgende Möglichkeiten vor:

  • befristete Niederschlagung,
  • unbefristete Niederschlagung,
  • Erlass.

Diese Maßnahmen entbinden die Behörde nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise von ihrem Handlungsgebot.


Unterstützung durch ULLA

ULLA unterstützt die Sachbearbeitung bei der Umsetzung dieser haushaltsrechtlichen Entscheidungen.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Dokumentation der Entscheidung,
  • die Überwachung von Wiedervorlagen,
  • vorbereitete Schreiben,
  • statistische Auswertungen sowie
  • die vollständige Dokumentation innerhalb der Kosteneinziehungsakte.

Hinweis

Die nachfolgenden Beiträge erläutern die einzelnen haushaltsrechtlichen Instrumente im Detail:

  • 0881 – Befristete Niederschlagung
  • 0882 – Unbefristete Niederschlagung
  • 0883 – Erlass einer Forderung

0870 – Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren

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0870 – Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren

Kategorie: Insolvenzverfahren

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Insolvenzverfahren, Forderungsanmeldung, Insolvenzverwalter, Treuhänder, Insolvenztabelle, § 38 InsO, § 40 InsO, § 302 InsO, § 823 Abs. 2 BGB, § 170 StGB


Frage

Wie unterstützt ULLA die Bearbeitung von Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren?


Kurzantwort

ULLA unterstützt die vollständige Bearbeitung von Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren. Hierzu gehören die automatische Erstellung der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle, vorbereitete Anschreiben an den Insolvenzverwalter sowie Hinweise auf insolvenzrechtliche Besonderheiten, insbesondere die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und die Behandlung laufender Unterhaltsansprüche.


Erläuterung

Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, können rückständige Unterhaltsforderungen grundsätzlich nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden.

ULLA stellt hierfür sämtliche erforderlichen Formulare und Begleitschreiben automatisch aus den bereits gespeicherten Falldaten zusammen.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Forderungsanmeldung,
  • die Berechnung der Hauptforderung,
  • die Anmeldung von Zinsen und Kosten,
  • die erforderlichen Anlagen sowie
  • das Anschreiben an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder.

Eine erneute Datenerfassung ist nicht erforderlich.


Interaktive Unterstützung durch ULLA

Vor der Erstellung der Forderungsanmeldung informiert ULLA den Anwender zunächst darüber, dass eine Anmeldung nur zulässig ist, wenn tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Forderung dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden kann.

Gleichzeitig weist ULLA auf eine häufig übersehene Besonderheit hin.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner trotz Leistungsfähigkeit vorsätzlich keinen Unterhalt gezahlt hat, kann geprüft werden, ob die Forderung zusätzlich als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet werden sollte.

ULLA weist den Anwender auf diese Möglichkeit ausdrücklich hin und unterstützt dadurch die rechtliche Prüfung des Einzelfalls.


Forderungsanmeldung

Die Forderungsanmeldung enthält insbesondere

  • die Hauptforderung,
  • bis zur Verfahrenseröffnung entstandene Zinsen,
  • Kosten,
  • nachrangige Forderungen,
  • gegebenenfalls Angaben zur vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sowie
  • die Begründung der Forderung.

Die erforderlichen Angaben werden weitgehend automatisch aus den bereits vorhandenen Falldaten übernommen.


Laufende Unterhaltsansprüche nach Verfahrenseröffnung

Neben der Anmeldung rückständiger Forderungen unterstützt ULLA auch den Schriftverkehr mit dem Insolvenzverwalter hinsichtlich laufender Unterhaltsansprüche.

Nach § 40 InsO gehören Unterhaltsansprüche, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse und werden daher nicht zur Insolvenztabelle angemeldet.

ULLA erstellt hierzu ein gesondertes Anschreiben an den Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder.

Hierin wird insbesondere darauf hingewiesen,

  • dass laufende Unterhaltsansprüche von der Forderungsanmeldung nicht erfasst werden,
  • auf welchem Unterhaltstitel der Anspruch beruht,
  • in welcher Höhe laufender Unterhalt geschuldet wird,
  • dass der gesetzliche Forderungsübergang zugunsten des Leistungsträgers zu beachten ist sowie
  • dass der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens beziehungsweise der nach § 850d ZPO erreichbare Differenzbetrag weiterhin zur Erfüllung des laufenden Unterhalts herangezogen werden kann.

Der Insolvenzverwalter wird gebeten, den Schuldner entsprechend zu informieren und auf die fortbestehende Zahlungspflicht hinzuweisen.


Unterstützung durch ULLA

ULLA erstellt automatisch

  • die Forderungsanmeldung,
  • das Anschreiben an den Insolvenzverwalter,
  • das gesonderte Schreiben zu laufenden Unterhaltsansprüchen,
  • die erforderlichen Anlagen sowie
  • sämtliche Ausdrucke für die Aktenführung.

Alle Schreiben werden innerhalb der Kosteneinziehungsakte dokumentiert.


Dokumentation in ULLA

Dokumentiert werden insbesondere

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • Anmeldung der Forderung,
  • angemeldete Forderungsbeträge,
  • Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung,
  • Schriftverkehr mit Insolvenzverwalter oder Treuhänder,
  • Behandlung laufender Unterhaltsansprüche sowie
  • der weitere Verlauf des Insolvenzverfahrens.

Hinweis

Das Insolvenzverfahren stellt besondere Anforderungen an die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen. Während rückständige Forderungen grundsätzlich zur Insolvenztabelle anzumelden sind, bestehen für laufende Unterhaltsansprüche sowie für Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung besondere insolvenzrechtliche Regelungen. ULLA unterstützt die Sachbearbeitung hierbei durch interaktive Hinweise, automatisierte Formulare und vorbereitete Anschreiben, sodass sowohl die formellen Anforderungen des Insolvenzrechts als auch die Besonderheiten des Unterhaltsrechts berücksichtigt werden.

 
 
 
 
  1. 0857 – Öffentlich-rechtliche Vollstreckung im Wege der Amtshilfe
  2. 0856 – Kostenrechnungen des Gerichtsvollziehers
  3. 0854 – Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  4. 0855 – Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

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