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0883 – Erlass einer Forderung
Kategorie: Forderungsmanagement
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Erlass, Teilerlass, Erlassantrag, BHO, LHO, Forderungsverzicht
Frage
Unter welchen Voraussetzungen kommt der Erlass einer Forderung in Betracht?
Kurzantwort
Der Erlass einer Forderung kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht und setzt grundsätzlich einen Antrag des Schuldners voraus. Der Erlass kann sich auf die gesamte Forderung (Vollerlass) oder lediglich auf einen Teil der Forderung (Teilerlass) beziehen.
Erläuterung
Der Erlass ist die weitreichendste haushaltsrechtliche Entscheidung im Forderungsmanagement.
Während die befristete und die unbefristete Niederschlagung die Forderung bestehen lassen und lediglich die Einziehung aussetzen, führt der Erlass zum endgültigen Verzicht auf die Forderung oder einen Teil der Forderung.
Ein Erlass kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und richtet sich nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung beziehungsweise den entsprechenden Landeshaushaltsordnungen und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Antrag des Schuldners
Ein Erlass erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners.
Der Antrag ist zu begründen.
Der Schuldner hat die Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen.
Ein Rechtsanspruch auf einen Erlass besteht grundsätzlich nicht.
Vollerlass und Teilerlass
Der Erlass kann sich auf
- die gesamte Forderung (Vollerlass) oder
- einen Teil der Forderung (Teilerlass)
beziehen.
Beim Teilerlass bleibt die Forderung im Übrigen bestehen und ist weiterhin einzuziehen.
Der verbleibende Restbetrag kann erforderlichenfalls weiterhin gestundet, niedergeschlagen oder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Rechtsfolgen
Mit dem Erlass
- erlischt die erlassene Forderung endgültig,
- endet insoweit die Kosteneinziehung,
- sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des erlassenen Betrages ausgeschlossen.
Beim Teilerlass gelten diese Rechtsfolgen ausschließlich für den erlassenen Teil der Forderung.
Unterstützung durch ULLA
ULLA unterstützt die Bearbeitung eines Erlassantrags durch
- die Dokumentation des Antrags,
- die Erfassung eines Voll- oder Teilerlasses,
- die Dokumentation der Entscheidungsgründe,
- die Zuordnung zum Haushaltskapitel beziehungsweise zur Haushaltsstelle sowie
- die vollständige Dokumentation innerhalb der Kosteneinziehungsakte.
Hinweis
Der Erlass stellt die Ausnahme im Forderungsmanagement dar.
Er erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners und führt – je nach Entscheidung – zum endgültigen Verzicht auf die gesamte Forderung oder auf einen Teil der Forderung.
Im Gegensatz hierzu bleiben Forderungen bei einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung vollständig bestehen; lediglich ihre Einziehung wird vorübergehend oder auf unabsehbare Zeit ausgesetzt.
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0882 – Unbefristete Niederschlagung
Kategorie: Forderungsmanagement
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: unbefristete Niederschlagung, BHO, LHO, Forderungsmanagement, Haushaltsrecht
Frage
Wann kommt eine unbefristete Niederschlagung in Betracht?
Kurzantwort
Eine unbefristete Niederschlagung kommt in Betracht, wenn eine Forderung auf unabsehbare Zeit nicht erfolgreich eingezogen werden kann oder die Fortführung der Kosteneinziehung nach den derzeit bekannten Umständen keinen wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Die Forderung bleibt rechtlich bestehen, wird jedoch bis auf Weiteres nicht weiter verfolgt.
Erläuterung
Die unbefristete Niederschlagung ist das haushaltsrechtliche Instrument für Forderungen, deren Einziehung auf unabsehbare Zeit aussichtslos erscheint.
Sie unterscheidet sich von der befristeten Niederschlagung dadurch, dass kein Wiedervorlagetermin festgelegt wird.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestehen auf unabsehbare Zeit keine realistischen Erfolgsaussichten für eine weitere Einziehung oder Vollstreckung.
Typische Gründe sind beispielsweise:
- dauerhaft fehlendes pfändbares Einkommen,
- dauerhaft fehlendes pfändbares Vermögen,
- unbekannter Aufenthalt ohne realistische Aussicht auf Aufenthaltsermittlung,
- langjährige Erfolglosigkeit sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen,
- sonstige Umstände, bei denen weitere Einziehungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheinen.
Haushaltsrechtliche Bedeutung
Auch die unbefristete Niederschlagung beendet die Forderung nicht.
Sie stellt ausschließlich eine haushaltsrechtliche Entscheidung dar, von weiteren Einziehungsmaßnahmen auf unabsehbare Zeit abzusehen.
Die Forderung bleibt weiterhin in voller Höhe bestehen.
Ergeben sich später neue Erkenntnisse über Einkommen, Vermögen oder den Aufenthalt des Schuldners, kann die unbefristete Niederschlagung jederzeit aufgehoben und die Kosteneinziehung wieder aufgenommen werden.
Unterstützung durch ULLA
ULLA unterstützt die Sachbearbeitung durch
- Erfassung der unbefristeten Niederschlagung,
- Dokumentation der Entscheidungsgründe,
- Zuordnung zum Haushaltskapitel beziehungsweise zur Haushaltsstelle,
- Bearbeitungsvermerke sowie
- vollständige Dokumentation innerhalb der Kosteneinziehungsakte.
Dokumentation und Auswertung in ULLA
Sämtliche unbefristeten Niederschlagungen werden innerhalb der Kosteneinziehungsakte dauerhaft dokumentiert.
Darüber hinaus können sämtliche Niederschlagungen berichtsmäßig angezeigt und ausgewertet werden.
Hierdurch erhält die Verwaltung jederzeit einen Überblick über
- alle unbefristet niedergeschlagenen Forderungen,
- die betroffenen Haushaltskapitel,
- die Höhe der Forderungen,
- den Zeitpunkt der Entscheidung sowie
- die zuständigen Bearbeiter.
Die Berichte unterstützen insbesondere
- die Fachaufsicht,
- die Rechnungsprüfung,
- die Innenrevision sowie
- die Haushaltsüberwachung.
Hinweis
Die unbefristete Niederschlagung bedeutet keinen Forderungsverzicht.
Sie dokumentiert lediglich, dass auf unabsehbare Zeit keine wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten bestehen, die Forderung weiter einzuziehen.
Werden später neue Erkenntnisse über Einkommen, Vermögen oder den Aufenthalt des Schuldners bekannt, kann die Niederschlagung jederzeit aufgehoben und die Kosteneinziehung wieder aufgenommen werden.
Im Gegensatz hierzu führt der Erlass zum endgültigen Verzicht auf die Forderung. Mit dem Erlass erlischt der Anspruch endgültig; eine spätere Geltendmachung oder Vollstreckung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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0881 – Befristete Niederschlagung
Kategorie: Forderungsmanagement
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: befristete Niederschlagung, BHO, LHO, AV BHO, Wiedervorlage, Haushaltsrecht
Frage
Wann kommt eine befristete Niederschlagung in Betracht und wie unterstützt ULLA deren Durchführung?
Kurzantwort
Eine befristete Niederschlagung kommt immer dann in Betracht, wenn eine Forderung derzeit nicht erfolgreich eingezogen oder vollstreckt werden kann, jedoch erwartet wird, dass künftig wieder Erfolgsaussichten bestehen. Die Forderung bleibt bestehen; lediglich die Einziehung wird für einen festgelegten Zeitraum ausgesetzt. ULLA dokumentiert die Entscheidung vollständig und überwacht die spätere Wiedervorlage.
Erläuterung
Die befristete Niederschlagung ist das haushaltsrechtliche Instrument für Fälle, in denen die Fortsetzung der Kosteneinziehung gegenwärtig keinen Erfolg verspricht.
Sie ersetzt nicht die Forderungseinziehung, sondern unterbricht diese lediglich für einen bestimmten Zeitraum.
Typische Gründe sind:
- fehlendes pfändbares Einkommen,
- fehlendes Vermögen,
- unbekannter Aufenthalt,
- vorübergehende Vollstreckungshindernisse,
- laufende Insolvenzverfahren oder
- sonstige Umstände, die eine erfolgreiche Vollstreckung derzeit ausschließen.
Befreiung vom Handlungsgebot
Nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung und der entsprechenden Landeshaushaltsordnungen besteht für festgestellte Forderungen grundsätzlich ein Handlungsgebot.
Eine Forderung darf daher nicht einfach unbearbeitet bleiben.
Ist eine erfolgreiche Einziehung derzeit nicht möglich, muss hierüber eine ausdrückliche haushaltsrechtliche Entscheidung getroffen werden.
Die befristete Niederschlagung befreit die Behörde für den festgelegten Zeitraum von der Verpflichtung, weitere Einziehungsmaßnahmen durchzuführen.
Nach Ablauf der Frist ist erneut zu prüfen, ob die Forderung weiter verfolgt werden kann.
Unterstützung durch ULLA
ULLA erstellt den vollständigen Niederschlagungsvermerk.
Hierbei werden insbesondere dokumentiert:
- das betroffene Haushaltskapitel beziehungsweise die zuständige Haushaltsstelle,
- die Höhe der offenen Forderung,
- die Zusammensetzung der Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Vollstreckungskosten),
- die haushaltsrechtliche Rechtsgrundlage,
- der Zeitraum der Niederschlagung,
- die Entscheidungsbefugnis nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften,
- ein individueller Bearbeitungsvermerk sowie
- der Wiedervorlagetermin.
Dadurch ist die Entscheidung jederzeit vollständig nachvollziehbar.
Wiedervorlage
Mit der befristeten Niederschlagung wird gleichzeitig ein Wiedervorlagetermin festgelegt.
Nach Ablauf der Frist erinnert ULLA automatisch an die erneute Prüfung der Forderung.
Dabei ist insbesondere zu entscheiden,
- ob die Kosteneinziehung wieder aufgenommen wird,
- ob erneut Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden,
- ob eine weitere befristete Niederschlagung erforderlich ist oder
- ob andere haushaltsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen.
Dokumentation in ULLA
Die Entscheidung wird dauerhaft innerhalb der Kosteneinziehungsakte dokumentiert.
Zusätzlich können Berichte über sämtliche befristet niedergeschlagenen Forderungen erstellt werden.
Diese Auswertungen unterstützen insbesondere
- die Rechnungsprüfung,
- die Innenrevision,
- die Fachaufsicht sowie
- die Haushaltsüberwachung.
Hinweis
Die befristete Niederschlagung ist keine Erledigung der Forderung.
Sie dient ausschließlich dazu, die Behörde vorübergehend vom haushaltsrechtlichen Handlungsgebot zu entbinden, wenn derzeit keine erfolgversprechenden Einziehungsmaßnahmen möglich sind.
Nach Ablauf der festgelegten Frist lebt die Verpflichtung zur Prüfung und gegebenenfalls zur Fortsetzung der Kosteneinziehung automatisch wieder auf. ULLA stellt durch die automatische Wiedervorlage sicher, dass keine Forderung dauerhaft unbeachtet bleibt.
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0880 – Haushaltsrechtliche Behandlung von Forderungen
Kategorie: Forderungsmanagement
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: BHO, LHO, Forderungseinziehung, Niederschlagung, Erlass, Handlungsgebot
Frage
Welche haushaltsrechtlichen Grundsätze gelten für die Behandlung öffentlich-rechtlicher Forderungen?
Kurzantwort
Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen grundsätzlich dem Gebot der vollständigen und wirtschaftlichen Einziehung. Können Forderungen vorübergehend oder dauerhaft nicht realisiert werden, sehen die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die entsprechenden Landeshaushaltsordnungen (LHO) hierfür besondere haushaltsrechtliche Instrumente vor. Hierzu gehören insbesondere die befristete Niederschlagung, die unbefristete Niederschlagung und der Erlass.
Erläuterung
Die Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen endet nicht mit der Feststellung oder Bezifferung einer Forderung.
Vielmehr besteht für den Forderungsgläubiger grundsätzlich die Verpflichtung, festgestellte Forderungen bis zu ihrer Erfüllung mit den gesetzlich zulässigen Mitteln weiterzuverfolgen.
Dieses Handlungsgebot ergibt sich aus den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung beziehungsweise der entsprechenden Landeshaushaltsordnungen.
Danach sind Forderungen grundsätzlich
- vollständig festzustellen,
- ordnungsgemäß zu überwachen,
- bei Fälligkeit einzuziehen und
- erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen.
Ein bloßes Nichtbearbeiten oder das "Liegenlassen" einer Forderung ist haushaltsrechtlich unzulässig.
Haushaltsrechtliche Entscheidungen
Kann eine Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr erfolgreich beigetrieben werden, muss hierüber eine ausdrückliche haushaltsrechtliche Entscheidung getroffen werden.
Hierfür sehen die Haushaltsordnungen insbesondere folgende Möglichkeiten vor:
- befristete Niederschlagung,
- unbefristete Niederschlagung,
- Erlass.
Diese Maßnahmen entbinden die Behörde nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise von ihrem Handlungsgebot.
Unterstützung durch ULLA
ULLA unterstützt die Sachbearbeitung bei der Umsetzung dieser haushaltsrechtlichen Entscheidungen.
Hierzu gehören insbesondere
- die Dokumentation der Entscheidung,
- die Überwachung von Wiedervorlagen,
- vorbereitete Schreiben,
- statistische Auswertungen sowie
- die vollständige Dokumentation innerhalb der Kosteneinziehungsakte.
Hinweis
Die nachfolgenden Beiträge erläutern die einzelnen haushaltsrechtlichen Instrumente im Detail:
- 0881 – Befristete Niederschlagung
- 0882 – Unbefristete Niederschlagung
- 0883 – Erlass einer Forderung