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0903 – Verjährungsfristen

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0903 – Verjährungsfristen

Kategorie: Forderungsmanagement

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Verjährung, Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB, Unterhaltsanspruch, Forderungsbeginn, ULLA-Aktenzeichen


Frage

Welche Verjährungsfristen gelten für Unterhaltsansprüche?


Kurzantwort

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Sie beginnt jedoch grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für titulierte Unterhaltsansprüche und weitere Sonderfälle gelten besondere Verjährungsvorschriften.


Erläuterung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme beginnt diese Frist jedoch nicht bereits mit der Fälligkeit der Forderung, sondern grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorliegen.

Dadurch verlängert sich die tatsächliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs häufig über drei Kalenderjahre hinaus.

Vor jeder weiteren Bearbeitung älterer Forderungen ist daher zu prüfen,

  • wann die Verjährung begonnen hat,
  • welche Verjährungsfrist gilt und
  • ob Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände eingreifen.

Beispiel

Fälligkeit der Forderung:

01.07.2022

Beginn der regelmäßigen Verjährung:

31.12.2022

Dreijährige Verjährungsfrist:

01.01.2023 bis 31.12.2025

Der Anspruch wäre daher grundsätzlich ab dem 01.01.2026 verjährt, sofern die Verjährung nicht zwischenzeitlich gehemmt wurde oder neu begonnen hat.


Besondere Verjährungsfristen

Von der regelmäßigen Verjährungsfrist sind insbesondere zu unterscheiden:

  • titulierte Unterhaltsansprüche,
  • rückständige Unterhaltsforderungen,
  • Zinsforderungen,
  • öffentlich-rechtliche Forderungen mit besonderen gesetzlichen Regelungen.

Diese Besonderheiten werden in den nachfolgenden Beiträgen näher erläutert.


Bedeutung für die Praxis

Die Kenntnis der dreijährigen Verjährungsfrist allein genügt nicht.

Entscheidend ist vielmehr, den Beginn der Verjährung zutreffend zu bestimmen und während der gesamten Bearbeitung zu überwachen.

Insbesondere bei langjährigen Unterhaltsfällen entscheidet die richtige Berechnung häufig darüber, ob ein Anspruch noch erfolgreich durchgesetzt werden kann.


Unterstützung durch ULLA

ULLA dokumentiert die Fälligkeit der Forderung sowie sämtliche wesentlichen Bearbeitungsschritte.

Eine besondere Bedeutung kommt hierbei dem ULLA-Aktenzeichen zu.

Das Aktenzeichen beginnt grundsätzlich mit dem Beginn der Forderung. Dadurch ist bereits aus dem Aktenzeichen erkennbar, wann der jeweilige Forderungszeitraum begonnen hat. Diese Information bildet zugleich eine wichtige Grundlage für die spätere Prüfung von Verjährungsfristen.

Werden Unterhaltsansprüche nach einer Unterbrechung erneut geltend gemacht oder beginnt ein neuer Forderungszeitraum, wird das Aktenzeichen entsprechend neu vergeben. Dadurch wird jeder Forderungszeitraum eindeutig dokumentiert und kann eigenständig verjährungsrechtlich beurteilt werden.

Das ULLA-Aktenzeichen dient somit nicht nur der organisatorischen Zuordnung eines Vorgangs, sondern unterstützt zugleich eine rechtssichere Bearbeitung und Fristenüberwachung.


Verweis

Weiterführende Informationen finden Sie in den folgenden Beiträgen:

  • 0904 – Hemmung und Neubeginn der Verjährung
  • 0905 – Fristenüberwachung

💡 ULLA-Wissenpunkt

In der Praxis wird häufig angenommen, eine Forderung verjähre genau drei Jahre nach ihrer Fälligkeit.

Dies ist unzutreffend.

Die regelmäßige Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des § 199 BGB erfüllt sind. Hinzu kommen mögliche Hemmungs- und Neubeginnstatbestände, die den tatsächlichen Ablauf der Verjährung zusätzlich beeinflussen können.

Gerade deshalb wurde das ULLA-Aktenzeichen so entwickelt, dass bereits der Forderungsbeginn Bestandteil der Aktenzeichenstruktur ist. Dadurch erhält die Sachbearbeitung frühzeitig einen wichtigen Anhaltspunkt für die spätere Prüfung der maßgeblichen Verjährungsfristen.

0902 – Verjährung

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0902 – Verjährung

Kategorie: Forderungsmanagement

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Verjährung, Einrede der Verjährung, §§ 194 ff. BGB, Unterhaltsanspruch, Fristen


Frage

Was bedeutet Verjährung und welche Auswirkungen hat sie auf Unterhaltsansprüche?


Kurzantwort

Die Verjährung begrenzt die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. Er kann jedoch regelmäßig nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung beruft.


Erläuterung

Die Verjährung dient der Rechtssicherheit.

Sie soll verhindern, dass Ansprüche nach sehr langer Zeit noch gerichtlich durchgesetzt werden können, obwohl Beweismittel verloren gegangen oder Erinnerungen verblasst sind.

Im Gegensatz zur Verwirkung tritt die Verjährung nach Ablauf gesetzlich bestimmter Fristen ein. Sie hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Berechtigte seinen Anspruch bewusst oder unbewusst nicht verfolgt hat.

Dabei ist ein wichtiger Unterschied zu beachten:

Durch die Verjährung erlischt der Anspruch nicht.

Der Anspruch besteht weiterhin fort. Der Schuldner erhält jedoch das Recht, die Leistung zu verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt.

Erst wenn diese Einrede geltend gemacht wird, kann der Anspruch regelmäßig nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden.


Abgrenzung zur Verwirkung

Verjährung und Verwirkung werden in der Praxis häufig verwechselt.

Während die Verjährung ausschließlich an den Ablauf gesetzlicher Fristen anknüpft, setzt die Verwirkung zusätzlich voraus, dass der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Beide Rechtsinstitute verfolgen unterschiedliche Ziele und sind deshalb unabhängig voneinander zu prüfen.


Bedeutung für die Praxis

Die Verjährung ist während des gesamten Bearbeitungsverlaufs zu beachten.

Insbesondere vor

  • der erstmaligen Geltendmachung,
  • der Einleitung gerichtlicher Verfahren,
  • der Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen,
  • der Kosteneinziehung sowie
  • der weiteren Bearbeitung älterer Forderungen

ist zu prüfen, ob Verjährung eingetreten sein könnte.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob die Verjährung zwischenzeitlich gehemmt wurde oder neu begonnen hat.


⚠ Praxishinweis

Der Eintritt der Verjährung bedeutet nicht automatisch, dass ein Anspruch nicht mehr besteht.

Ebenso wenig darf die Sachbearbeitung eigenmächtig feststellen:

„Der Anspruch ist verjährt.“

Zu prüfen ist vielmehr,

  • welche Verjährungsfrist gilt,
  • wann sie begonnen hat,
  • ob Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände vorliegen und
  • ob sich der Schuldner überhaupt auf die Verjährung beruft.

Erst danach kann beurteilt werden, ob der Anspruch noch erfolgreich durchgesetzt werden kann.


Unterstützung durch ULLA

ULLA dokumentiert den gesamten Bearbeitungsverlauf einschließlich

  • der Geltendmachung,
  • gerichtlicher Verfahren,
  • Vollstreckungsmaßnahmen sowie
  • weiterer Bearbeitungsschritte.

Diese Dokumentation erleichtert die Prüfung von Verjährungsfristen.

Die rechtliche Beurteilung der Verjährung bleibt jedoch Aufgabe der Sachbearbeitung.


Verweis

Weiterführende Informationen finden Sie in den folgenden Beiträgen:

  • 0900 – Verwirkung und Verjährung
  • 0901 – Verwirkung
  • 0903 – Verjährungsfristen
  • 0904 – Hemmung und Neubeginn der Verjährung
  • 0905 – Fristenüberwachung

💡 ULLA-Wissenpunkt

In der Praxis wird häufig übersehen, dass Verjährung und Verwirkung unterschiedliche Rechtsinstitute sind. Während die Verwirkung auf dem Verhalten der Beteiligten beruht und regelmäßig durch ein Gericht beurteilt wird, richtet sich die Verjährung nach gesetzlichen Fristen. Sie lässt den Anspruch nicht erlöschen, sondern begründet lediglich das Recht des Schuldners, die Leistung unter Berufung auf die Einrede der Verjährung zu verweigern. Dieser Unterschied ist für die rechtliche Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs von grundlegender Bedeutung.

0901 – Verwirkung

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0901 – Verwirkung

Kategorie: Forderungsmanagement

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Verwirkung, § 242 BGB, Zeitmoment, Umstandsmoment, BGH, Unterhaltsanspruch, Fristen


Frage

Wann ist ein Unterhaltsanspruch verwirkt?


Kurzantwort

Ein Unterhaltsanspruch kann bereits vor Eintritt der Verjährung verwirkt sein. Voraussetzung hierfür sind das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Zeitmoment bei Unterhaltsansprüchen bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt sein. Ob Verwirkung eingetreten ist, richtet sich jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls.


Erläuterung

Die Verwirkung ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Sie schützt den Verpflichteten davor, dass ein Anspruch nach längerer Untätigkeit überraschend geltend gemacht wird, obwohl er aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass der Anspruch nicht mehr verfolgt wird.

Im Gegensatz zur Verjährung tritt die Verwirkung nicht automatisch ein. Sie setzt stets zwei Voraussetzungen voraus.

1. Zeitmoment

Der Anspruch wird über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden an die zeitnahe Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen besonders hohe Anforderungen gestellt. Das Zeitmoment kann deshalb bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt sein.

2. Umstandsmoment

Zusätzlich muss der Unterhaltspflichtige aufgrund des Verhaltens des Berechtigten berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass der Anspruch endgültig nicht mehr verfolgt wird.

Erst wenn beide Voraussetzungen zusammentreffen, kommt eine Verwirkung in Betracht.


Besonderheiten für Behörden

Die Grundsätze der Verwirkung gelten auch für Unterhaltsansprüche, die auf einen Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Behörden können sich dabei nicht auf Personalmangel, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Schwierigkeiten berufen. Der Bundesgerichtshof stellt an Behörden dieselben Anforderungen wie an private Unterhaltsberechtigte.

Ansprüche sind daher nach ihrer Ermittlung unverzüglich weiterzuverfolgen und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.


⚠ Praxishinweis

In der Praxis finden sich gelegentlich Vermerke wie:

„Der Anspruch ist verwirkt.“

Eine solche Feststellung sollte durch die Sachbearbeitung nicht getroffen werden.

Ob Verwirkung eingetreten ist, ist eine Rechtsfrage, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu beurteilen ist.

Aufgabe der Sachbearbeitung ist es vielmehr,

  • Anhaltspunkte für eine mögliche Verwirkung frühzeitig zu erkennen,
  • Ansprüche unverzüglich weiterzuverfolgen,
  • Fristen konsequent zu überwachen und
  • unnötige Bearbeitungsverzögerungen zu vermeiden.

Gehen Ansprüche infolge pflichtwidriger Untätigkeit oder bewusst ignorierter Bearbeitung verloren, kann dies erhebliche dienstrechtliche Folgen haben.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kommen insbesondere in Betracht:

  • fachaufsichtliche Beanstandungen,
  • organisatorische Maßnahmen,
  • disziplinarrechtliche Konsequenzen,
  • Regress- oder Haftungsprüfungen sowie
  • eine persönliche Verantwortlichkeit wegen schuldhafter Pflichtverletzung.

Untätigkeit ist keine zulässige Bearbeitungsstrategie.

Die Aufgabe der Sachbearbeitung besteht nicht darin festzustellen, dass ein Anspruch verwirkt ist, sondern durch eine rechtzeitige Bearbeitung dafür zu sorgen, dass Verwirkung oder Verjährung gar nicht erst eintreten können.


Bedeutung für die Praxis

Die Verwirkung spielt insbesondere bei rückständigen Unterhaltsforderungen eine erhebliche Rolle.

Je länger eine berechtigte Forderung ohne nachvollziehbaren Grund nicht verfolgt wird, desto größer wird das Risiko, dass sich der Unterhaltspflichtige erfolgreich auf eine Verwirkung berufen kann.

Eine konsequente Fristenüberwachung und zeitnahe Bearbeitung gehören deshalb zu den wesentlichen Aufgaben jeder Unterhaltsstelle.


Unterstützung durch ULLA

ULLA dokumentiert den Bearbeitungsverlauf eines Unterhaltsanspruchs vollständig und nachvollziehbar.

Wiedervorlagen, Bearbeitungsvermerke und die lückenlose Dokumentation sämtlicher Maßnahmen unterstützen die Sachbearbeitung dabei, Bearbeitungsverzögerungen zu vermeiden und Risiken einer Verwirkung frühzeitig zu erkennen.


Verweis

Weiterführende Informationen finden Sie in den folgenden Beiträgen:

  • 0900 – Verwirkung und Verjährung
  • 0902 – Verjährung
  • 0903 – Verjährungsfristen
  • 0904 – Hemmung und Neubeginn der Verjährung
  • 0905 – Fristenüberwachung

0900 – Verwirkung und Verjährung

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0900 – Verwirkung und Verjährung

Kategorie: Forderungsmanagement

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Verwirkung, Verjährung, Fristen, Geltendmachung, Klage, Vollstreckung, Forderung


Frage

Welche Bedeutung haben Verwirkung und Verjährung im Unterhaltsrecht?


Kurzantwort

Verwirkung und Verjährung begleiten den gesamten Lebenszyklus eines Unterhaltsanspruchs. Sie können bereits bei der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruchs ebenso bedeutsam werden wie während der Kosteneinziehung oder der Zwangsvollstreckung. Deshalb ist bei jeder Bearbeitung zu prüfen, ob ein Anspruch noch durchsetzbar ist.


Erläuterung

Die erfolgreiche Ermittlung und Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs bedeutet noch nicht, dass dieser dauerhaft durchgesetzt werden kann.

Während der gesamten Bearbeitung – von der ersten Prüfung über die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung bis hin zur Kosteneinziehung und Zwangsvollstreckung – sind die Grundsätze der Verwirkung sowie die gesetzlichen Verjährungsvorschriften zu beachten.

Obwohl beide Begriffe häufig miteinander verwechselt werden, handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute.

Die Verwirkung beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie setzt voraus, dass ein Anspruch über längere Zeit nicht geltend gemacht wird und beim Verpflichteten dadurch das berechtigte Vertrauen entsteht, der Anspruch werde endgültig nicht mehr verfolgt.

Die Verjährung dagegen richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Nach Ablauf der Verjährungsfrist bleibt der Anspruch zwar bestehen. Der Schuldner kann jedoch die Einrede der Verjährung erheben, wodurch der Anspruch regelmäßig nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann.

Eine sorgfältige Fristenüberwachung gehört deshalb zu den wichtigsten Daueraufgaben jeder Unterhaltsstelle.


Praxisbeispiel

Wie schwerwiegend die Folgen einer versäumten Frist sein können, zeigt folgendes Beispiel aus der Verwaltungspraxis:

Für einen Unterhaltspflichtigen wurde das Einkommen aus Lottogewinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren ausgewertet. Kleinere Gewinne (Dreier- und Vierer-Gewinne) blieben unberücksichtigt und wurden als Werbungskosten behandelt. Unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergab sich dennoch eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.

Da der Unterhaltspflichtige eine Zahlung ablehnte, wurde der Vorgang zur Klageerhebung an die zuständige Rechtsstelle abgegeben.

Trotz mehrfacher Nachfragen wurde die Klage über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht erhoben.

Als die Akte schließlich an die Unterhaltsstelle zurückgegeben wurde, lautete der Vermerk:

„Verjährung ist eingetreten. Bitte neu anschreiben.“

Der Anspruch war jedoch inzwischen endgültig verloren.

Nicht die Anspruchsermittlung war fehlerhaft, sondern ausschließlich die unterbliebene rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung führte zum Rechtsverlust.

Die Konsequenz aus diesem Vorfall war, dass die Klagevorbereitung und Klageerhebung künftig unmittelbar durch die Unterhaltsstelle vorgenommen werden konnten, um vergleichbare Fristversäumnisse künftig auszuschließen.


Bedeutung für die Praxis

Die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs ist nur der erste Schritt.

Ebenso wichtig ist es,

  • Verjährungsfristen zu überwachen,
  • notwendige gerichtliche Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten,
  • Hemmungs- und Neubeginnstatbestände zu beachten,
  • Vollstreckungsmaßnahmen rechtzeitig einzuleiten und
  • den gesamten Bearbeitungsverlauf lückenlos zu dokumentieren.

Ein fachlich zutreffend ermittelter Anspruch kann allein durch Zeitablauf oder organisatorische Versäumnisse endgültig verloren gehen.


Unterstützung durch ULLA

ULLA dokumentiert den gesamten Bearbeitungsverlauf eines Unterhaltsanspruchs und unterstützt dadurch eine nachvollziehbare Sachbearbeitung.

Wiedervorlagen, Bearbeitungsvermerke und die vollständige Dokumentation aller Maßnahmen erleichtern die Fristenüberwachung und tragen dazu bei, Fristversäumnisse zu vermeiden.

Die rechtliche Prüfung von Verwirkung und Verjährung sowie die Überwachung gesetzlicher Fristen bleiben jedoch Aufgabe der Sachbearbeitung.


Verweis

Weiterführende Informationen finden Sie in den folgenden Beiträgen:

  • 0901 – Verwirkung
  • 0902 – Verjährung
  • 0903 – Verjährungsfristen
  • 0904 – Hemmung und Neubeginn der Verjährung
  • 0905 – Fristenüberwachung

0895 – Zinsberechnung mit dem ULLA-Zusatzmodul

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0895 – Zinsberechnung mit dem ULLA-Zusatzmodul

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Zinsberechnung, Verzugszinsen, Stundungszinsen, Basiszinssatz, Zusatzmodul, kaufmännisches Zinsjahr


Frage

Wie unterstützt das ULLA-Zusatzmodul die Berechnung von Verzugs- und Stundungszinsen?


Kurzantwort

Für die Berechnung von Verzugs- und Stundungszinsen wurde ein ULLA-Zusatzmodul entwickelt. Es berücksichtigt automatisch die historischen Änderungen des Basiszinssatzes, teilt lange Berechnungszeiträume auf und ermöglicht dadurch eine rechtssichere und nachvollziehbare Zinsberechnung.


Erläuterung

Die Berechnung von Verzugs- und Stundungszinsen ist insbesondere bei langjährigen Forderungen mit erheblichem Aufwand verbunden.

Da sich der gesetzliche Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ändern kann, muss der Berechnungszeitraum gegebenenfalls in mehrere Teilzeiträume aufgeteilt werden. Jede Änderung des Basiszinssatzes wirkt sich unmittelbar auf den gesetzlichen Verzugszinssatz aus.

Das ULLA-Zusatzmodul übernimmt diese Berechnungen automatisch und vermeidet dadurch aufwendige manuelle Teilberechnungen.


Leistungsumfang

Das Zusatzmodul ermöglicht insbesondere

  • die Berechnung von Verzugszinsen,
  • die Berechnung von Stundungszinsen,
  • die automatische Berücksichtigung historischer Basiszinssätze,
  • die Aufteilung langer Berechnungszeiträume bei Änderungen des Basiszinssatzes,
  • Folgeberechnungen bereits laufender Zinsforderungen,
  • die Berechnung nach dem kaufmännischen Zinsjahr (30/360),
  • den Ausdruck einer vollständigen und nachvollziehbaren Zinsberechnung.

Pflege der Basiszinssätze

Die historischen Basiszinssätze sind im Programm hinterlegt.

Neue Basiszinssätze können jeweils zum

  • 1. Januar
  • 1. Juli

vom Anwender selbst ergänzt werden.

Dadurch bleibt das Zusatzmodul dauerhaft aktuell, ohne dass Programmänderungen erforderlich sind.


Rechtlicher Hinweis

Das Zusatzmodul unterstützt ausschließlich die rechnerische Ermittlung der Zinsen.

Die rechtliche Prüfung,

  • ob Verzugs- oder Stundungszinsen erhoben werden können,
  • welcher Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen ist,
  • ob Unterbrechungen zu berücksichtigen sind oder
  • ob der Anspruch bereits verjährt ist,

bleibt weiterhin Aufgabe der Sachbearbeitung.


Unterstützung durch ULLA

ULLA dokumentiert

  • die Fälligkeit der Forderung,
  • den Beginn des Zahlungsverzuges,
  • den Stundungszeitraum sowie
  • sämtliche für die Zinsberechnung erforderlichen Falldaten.

Das Zinsberechnungsmodul ergänzt diese Funktionen durch eine komfortable Berechnung der Verzugs- und Stundungszinsen.

Eine vollständige Integration der Zinsberechnung in ULLA war bereits vorgesehen, wurde bislang jedoch nicht umgesetzt.


Verweis

Weiterführende Informationen finden Sie in den folgenden Beiträgen:

  • 0892 – Verzugszinsen
  • 0893 – Berechnung der Verzugszinsen
  • 0894 – Stundungszinsen

💡 ULLA-Wissenpunkt

Das Zinsberechnungsmodul entstand aus der praktischen Erfahrung zahlreicher Seminare. Immer wieder zeigte sich, dass Verzugszinsen bei langjährigen Forderungen fehlerhaft berechnet wurden, weil Änderungen des Basiszinssatzes unberücksichtigt blieben. Ziel des Moduls war es, diese Fehlerquelle dauerhaft zu beseitigen und die Sachbearbeitung bei der rechtssicheren Berechnung von Zinsforderungen zu unterstützen.

  1. 0894 – Stundungszinsen
  2. 0893 – Berechnung der Verzugszinsen
  3. 0892 – Verzugszinsen
  4. 0891 – Rangfolge bei Zahlungseingängen (§ 367 BGB)

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