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0811 – Voraussetzungen für die Erbenermittlung
Dokument-Nr.: 0811
Kategorie: Erbennachfolge
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Erbenermittlung, Erbe, Tod des Unterhaltspflichtigen, Rechtsnachfolge, vollstreckbarer Titel, vollstreckbare Teilausfertigung, Unterhaltsrückstände, Titelumschreibung, § 727 ZPO
Frage
Wann ist nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen eine Erbenermittlung erforderlich?
Kurzantwort
Eine Erbenermittlung wird in diesem Zusammenhang durchgeführt, wenn der Unterhaltspflichtige verstorben ist und eine vollstreckbar titulierte Forderung zugunsten des Leistungsträgers besteht, die gegen dessen Rechtsnachfolger weiterverfolgt werden soll.
Der Tod des Unterhaltspflichtigen allein löst daher keine Erbenermittlung aus.
Besteht kein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers, wird für diesen Bearbeitungsweg keine Erbenermittlung durchgeführt.
Erläuterung
1. Tod des Unterhaltspflichtigen
Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass der bisherige Unterhaltspflichtige verstorben ist.
Allein aus dem Tod ergibt sich jedoch noch keine Notwendigkeit, dessen Erben zu ermitteln.
Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt eine bereits bestehende Forderung vorhanden ist, deren weitere Durchsetzung gegen einen Rechtsnachfolger in Betracht kommt.
2. Vollstreckbaren Titel prüfen
Entscheidend ist, ob ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers vorhanden ist.
Dies kann insbesondere eine bereits erteilte vollstreckbare Teilausfertigung sein, aufgrund derer der Leistungsträger die auf ihn übergegangene Unterhaltsforderung selbst vollstrecken kann.
Die erste Bearbeitungsentscheidung lautet deshalb:
Besteht ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers?
Nein
→ keine Erbenermittlung für diesen Bearbeitungsweg.
Ja
→ prüfen, ob aus dem Titel noch eine offene Forderung besteht und diese gegen die Rechtsnachfolger weiterverfolgt werden soll.
3. Nur bestehende Forderungen
Die Erbenbearbeitung betrifft die bereits entstandene und vollstreckbar titulierte Forderung.
Davon zu unterscheiden ist künftig entstehender laufender Unterhalt.
Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen ist deshalb zunächst festzustellen, welche Forderungsbeträge bereits entstanden und vom vorhandenen Titel erfasst sind.
Nur diese bereits bestehenden Forderungen sind für die hier behandelte weitere Forderungsverfolgung gegen die Rechtsnachfolger maßgeblich.
4. Offene Forderung feststellen
Auch bei vorhandenem Titel ist eine Erbenermittlung nicht erforderlich, wenn keine weiterzuverfolgende Forderung mehr besteht.
Vor Einleitung der Erbenermittlung ist deshalb zu prüfen:
- Welche Forderung ist tituliert?
- Welcher Betrag ist noch offen?
- Sind nachträgliche Zahlungen zu berücksichtigen?
- Bestehen sonstige Gründe, aus denen die Forderung nicht weiterverfolgt wird?
Die Erbenermittlung dient nicht der bloßen Feststellung familiärer Verhältnisse, sondern einem konkreten Zweck:
Es soll festgestellt werden, gegen wen eine noch offene vollstreckbar titulierte Forderung weiterverfolgt werden kann.
5. Zweck der Erbenermittlung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist festzustellen, wer Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners geworden ist.
Dabei ist insbesondere zu klären,
- wer als Erbe in Betracht kommt,
- ob mehrere Erben vorhanden sind,
- ob eine Erbschaft ausgeschlagen wurde,
- ob aufgrund einer Ausschlagung weitere Erben nachrücken,
- ob eine Haftungsbeschränkung geltend gemacht wird und
- gegen wen die titulierte Forderung letztlich weiterverfolgt werden kann.
Erst nach Feststellung der Rechtsnachfolge kann die weitere Behandlung des vorhandenen Titels erfolgen.
6. Abgrenzung zum Zwangsgeld
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der titulierten Unterhaltsforderung und einem gegenüber dem verstorbenen Unterhaltspflichtigen festgesetzten Zwangsgeld.
Ein festgesetztes Zwangsgeld ist personengebunden.
Es wird nicht gegen die Erben eingezogen und ist deshalb auch kein Anlass, eine Erbenermittlung mit dem Ziel seiner weiteren Einziehung durchzuführen.
Die hier behandelte Erbenermittlung betrifft die vollstreckbar titulierte Forderung des Leistungsträgers.
7. Prüfreihenfolge
Vor Einleitung einer Erbenermittlung sind folgende Fragen zu beantworten:
- Ist der Unterhaltspflichtige verstorben?
- Besteht ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers?
- Besteht aus diesem Titel noch eine offene Forderung?
- Soll diese Forderung weiterverfolgt werden?
- Muss hierfür der Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners festgestellt werden?
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Erbenermittlung eingeleitet.
Rechtsprechungshinweis
Die Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite und die Umschreibung eines vorhandenen Vollstreckungstitels gegen den Erben ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt.
BGH, Urteil vom 18.07.2007 – XII ZR 64/05
Der Entscheidung lag ein Unterhaltsfall zugrunde. Nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen wurde der bestehende Unterhaltstitel gegen dessen Erbinnen umgeschrieben. Die Entscheidung zeigt damit unmittelbar die Möglichkeit der Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite bei einem bereits bestehenden Unterhaltstitel.
BGH, Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZB 57/21
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gegen den Alleinerben einer verstorbenen Titelschuldnerin. Die Entscheidung bestätigt die Bedeutung des Nachweises der Rechtsnachfolge für die Klauselerteilung nach § 727 ZPO.
Für die praktische Bearbeitung bedeutet dies:
Ein bereits bestehender Vollstreckungstitel kann nach dem Tod des Schuldners grundsätzlich an die eingetretene Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite angepasst werden.
Praxisgrundsatz
Nicht der Tod des Unterhaltspflichtigen löst die Erbenermittlung aus. Entscheidend ist die Notwendigkeit, eine bestehende vollstreckbar titulierte Forderung gegen dessen Rechtsnachfolger weiterzuverfolgen.
Ohne einen vollstreckbaren Titel zugunsten des Leistungsträgers besteht für diesen Bearbeitungsweg kein Anlass zur Erbenermittlung.
Weiterführende Wissensdokumente
- 0810 – Erbennachfolge – Grundlagen
- 0812 – Ermittlung der Erben
- 0813 – Ausschlagung der Erbschaft
- 0814 – Dürftigkeitseinrede und Haftung mit dem Nachlass
- 0815 – Haftung des Erben
- 0816 – Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite – Umschreibung des Titels
- 0817 – Schema – Bearbeitung beim Tod des Unterhaltspflichtigen
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0810 – Erbennachfolge – Grundlagen
Dokument-Nr.: 0810
Kategorie: Erbennachfolge
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Erbe, Erbennachfolge, Tod des Unterhaltspflichtigen, Rechtsnachfolge, vollstreckbarer Titel, Nachlass, Titelumschreibung, Zwangsgeld
Frage
Was ist zu beachten, wenn ein Unterhaltspflichtiger verstirbt und gegen ihn bereits ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers besteht?
Kurzantwort
Der Tod des Unterhaltspflichtigen beendet eine bereits titulierte und auf den Leistungsträger übergegangene Forderung nicht automatisch.
Besteht ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers, ist zu prüfen, ob die Forderung gegen die Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners weiterverfolgt werden kann.
Hierzu sind die Erben zu ermitteln und die erbrechtliche Rechtsnachfolge festzustellen. Anschließend ist der vorhandene Titel auf der Schuldnerseite gegen den oder die Erben als Rechtsnachfolger umzuschreiben, soweit die Forderung weiterverfolgt werden soll.
Ein gegenüber dem Verstorbenen festgesetztes Zwangsgeld wird dagegen nicht gegen die Erben eingezogen. Es ist personengebunden.
Erläuterung
1. Ausgangspunkt
Ausgangspunkt der Erbenbearbeitung ist der Tod des bisherigen Schuldners.
Für die weitere Bearbeitung ist zunächst zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers vorhanden ist.
Nur wenn ein solcher Titel besteht und die titulierte Forderung weiterverfolgt werden soll, ist eine Erbenermittlung für diesen Zweck erforderlich.
Kein vollstreckbarer Titel → keine Erbenermittlung für diesen Bearbeitungsweg.
2. Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite
Durch den Tod des Unterhaltspflichtigen tritt hinsichtlich der vererblichen Verbindlichkeiten eine Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite ein.
Dabei sind zwei unterschiedliche Rechtsnachfolgen auseinanderzuhalten:
Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite
Der Unterhaltsanspruch ist auf den Leistungsträger übergegangen. Besteht bereits eine vollstreckbare Ausfertigung zugunsten des Leistungsträgers, kann dieser aus dem Titel vorgehen.
Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite
Verstirbt anschließend der bisherige Schuldner, muss festgestellt werden, wer dessen Rechtsnachfolger geworden ist.
Der vorhandene Titel weist bislang noch den verstorbenen Unterhaltspflichtigen als Schuldner aus. Für eine weitere Vollstreckung gegen die Rechtsnachfolger ist deshalb die Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite zu berücksichtigen.
3. Ermittlung der Erben
Ist ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers vorhanden und soll die Forderung weiterverfolgt werden, sind die Erben zu ermitteln.
Dabei ist insbesondere festzustellen,
- wer als Erbe in Betracht kommt,
- in welcher Beziehung die Person zum Verstorbenen steht,
- ob die Erbschaft ausgeschlagen wurde,
- ob weitere oder nachrückende Erben vorhanden sind,
- ob mehrere Erben vorhanden sind und
- ob Einwendungen oder Einreden hinsichtlich der Haftung erhoben werden.
Die Erbenermittlung dient damit einem konkreten Zweck: Es muss festgestellt werden, gegen wen die bereits titulierte Forderung weiterverfolgt werden kann.
4. Mögliche Ergebnisse der Erbenermittlung
Die Erbenermittlung kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Ausschlagung
Der zunächst ermittelte Erbe hat die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Damit ist zu prüfen, wer aufgrund der weiteren Erbfolge als Rechtsnachfolger in Betracht kommt.
Haftungsbeschränkung auf den Nachlass
Der Erbe macht eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass geltend. Die Voraussetzungen und Auswirkungen auf die weitere Forderungsverfolgung sind gesondert zu prüfen.
Haftung als Erbe
Der festgestellte Erbe ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners. Die weitere Durchsetzung der titulierten Forderung kann vorbereitet werden.
5. Umschreibung des vorhandenen Titels
Besteht bereits eine vollstreckbare Teilausfertigung zugunsten des Leistungsträgers, muss nach Feststellung der Rechtsnachfolge nun die Schuldnerseite berücksichtigt werden.
Die vorhandene vollstreckbare Ausfertigung richtet sich noch gegen den verstorbenen Unterhaltspflichtigen.
Für die weitere Vollstreckung ist deshalb die Umschreibung gegen den oder die Erben als neue Schuldner erforderlich.
Der Bearbeitungsweg setzt damit die bereits erfolgte Titelumschreibung auf der Gläubigerseite fort:
Unterhaltsberechtigter → Leistungsträger
und nach dem Tod des Schuldners:
verstorbener Unterhaltspflichtiger → Erbe bzw. Erben
6. Besonderheit: Festgesetztes Zwangsgeld
Von der titulierten Unterhaltsforderung ist ein gegenüber dem verstorbenen Unterhaltspflichtigen festgesetztes Zwangsgeld strikt zu unterscheiden.
Ein festgesetztes Zwangsgeld kann nicht gegen die Erben eingezogen werden.
Das Zwangsgeld ist personengebunden. Es dient als Beugemittel dazu, den konkret Verpflichteten zur Erfüllung einer ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung anzuhalten.
Mit dem Tod des Verpflichteten kann dieser Zweck gegenüber ihm nicht mehr erreicht werden.
Deshalb wird auch ein bereits festgesetztes Zwangsgeld nicht als Forderung gegen die Erben weiterverfolgt.
Für die Bearbeitung gilt daher:
Titulierte Unterhaltsforderung
→ Rechtsnachfolge prüfen und gegebenenfalls gegen die Erben weiterverfolgen.
Festgesetztes Zwangsgeld
→ keine Einziehung gegenüber den Erben.
7. Bearbeitungsgrundsatz
Für die Praxis ergibt sich folgender Grundablauf:
Tod des Unterhaltspflichtigen
→ prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers besteht
→ besteht kein vollstreckbarer Titel: keine Erbenermittlung für diesen Bearbeitungsweg
→ besteht ein vollstreckbarer Titel: Erben ermitteln
→ Rechtsnachfolge feststellen
→ Umfang der Erbenhaftung prüfen
→ Titel gegen den oder die Rechtsnachfolger umschreiben
→ titulierte Forderung weiterverfolgen
Dabei ist stets zu prüfen, welche Forderungen überhaupt Gegenstand der Rechtsnachfolge sein können. Ein personengebundenes Zwangsgeld gehört nicht dazu.
Praxisgrundsatz
Die Erbenermittlung ist kein Selbstzweck.
Sie wird in diesem Zusammenhang durchgeführt, weil eine bereits vollstreckbar titulierte Forderung des Leistungsträgers vorhanden ist und geklärt werden muss, gegen welchen Rechtsnachfolger diese Forderung nach dem Tod des bisherigen Schuldners weiterverfolgt werden kann.
Ein festgesetztes Zwangsgeld folgt diesem Weg nicht.
Weiterführende Wissensdokumente
- 0811 – Voraussetzungen für die Erbenermittlung
- 0812 – Ermittlung der Erben
- 0813 – Ausschlagung der Erbschaft
- 0814 – Dürftigkeitseinrede und Haftung mit dem Nachlass
- 0815 – Haftung des Erben
- 0816 – Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite – Umschreibung des Titels
- 0817 – Schema – Bearbeitung beim Tod des Unterhaltspflichtigen
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0029 – Schemata zur Bearbeitung
Dokument-Nr.: 0029
Kategorie: ULLA – Installation und Technik
Version: 1.1
Stand: 13.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Schema, Schemata, Bearbeitungsschema, Bearbeitungsablauf, Arbeitshilfe, Übersicht, ULLA-Wissensdatenbank
Frage
Welche Schemata zur Bearbeitung stehen in der ULLA-Wissensdatenbank zur Verfügung?
Kurzantwort
Die ULLA-Wissensdatenbank enthält grafisch aufbereitete Schemata zu wichtigen fachlichen Bearbeitungs- und Verfahrensabläufen.
Sie ermöglichen einen schnellen Überblick über komplexe Zusammenhänge und ergänzen die ausführlichen Erläuterungen der jeweiligen Wissensdokumente.
Derzeit stehen 18 Schemata zur Verfügung.
Klicken Sie auf die jeweilige Dokumentnummer, um das gewünschte Schema direkt aufzurufen.
Übersicht der vorhandenen Schemata
Titelumschreibung
Widerspruchsverfahren
| Dokument | Schema |
|---|---|
| 0465 | Widerspruchsverfahren – Gesamtüberblick |
Bearbeitungsablauf
Gerichtliche Geltendmachung
Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch
| Dokument | Schema |
|---|---|
| 0755 | Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB |
Anspruchsübergang
| Dokument | Schema |
|---|---|
| 0807 | Rückübertragung |
Erbennachfolge
| Dokument | Schema |
|---|---|
| 0817 | Bearbeitung beim Tod des Unterhaltspflichtigen |
Kosteneinziehung
Forderungsmanagement
Erläuterung
Nicht jeder Bearbeitungsablauf lässt sich allein durch eine textliche Beschreibung schnell erfassen. Deshalb enthält die ULLA-Wissensdatenbank zu ausgewählten Themen grafisch aufbereitete Schemata.
Sie stellen wesentliche Arbeitsschritte, Entscheidungswege und Verfahrensabläufe auf einen Blick dar.
Die Schemata ersetzen die ausführlichen fachlichen Wissensdokumente nicht. Sie dienen vielmehr als zusätzliche Arbeitshilfe für die praktische Sachbearbeitung.
Wie können die Schemata aufgerufen werden?
In der vorstehenden Übersicht genügt ein Klick auf die jeweilige Dokumentnummer.
Nennt Manty in einer Antwort ein bestimmtes Wissensdokument, kann dessen vierstellige Dokumentnummer außerdem über das Suchfeld „Wissensdokument direkt öffnen“ auf der Manty-Seite gesucht werden.
Praxishinweis
Dokument 0029 bildet die zentrale Übersicht über die in der ULLA-Wissensdatenbank vorhandenen Schemata.
Die Übersicht wird ergänzt, sobald weitere Schemata in die Wissensdatenbank aufgenommen werden.
Merksatz
Die Schemata zeigen den Bearbeitungsablauf auf einen Blick – die Wissensdatenbank liefert die fachlichen Einzelheiten.
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0261 – Schema - Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung
Dokument-Nr.: 0261
Kategorie: Titelumschreibung
Version: 1.0
Stand: 11.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Titelumschreibung, vollstreckbare Teilausfertigung, § 727 ZPO, Rechtsnachfolge, Unterhaltstitel, Anspruchsübergang, Antrag, Leistungsaufstellung, Zustellungsnachweis
Frage
Wie ist der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung bei der Titelumschreibung aufgebaut?
Kurzantwort
Mit dem Antrag wird die Umschreibung eines bereits vorhandenen Unterhaltstitels auf den Leistungsträger für den auf ihn übergegangenen Teil der Unterhaltsforderung beantragt.
Der Antrag muss erkennen lassen, welcher Titel betroffen ist, für welche Person, welchen Betrag und welchen Zeitraum die Rechtsnachfolge geltend gemacht wird und wodurch der Forderungsübergang nachgewiesen wird.
Hierzu sind die erforderlichen Berechnungen, Nachweise und Unterlagen beizufügen.
Erläuterung
Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel und ist der darin titulierte Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise auf einen Leistungsträger übergegangen, muss wegen dieses Forderungsteils grundsätzlich kein neuer Unterhaltstitel geschaffen werden.
Vielmehr kann die Vollstreckungsklausel aufgrund der eingetretenen Rechtsnachfolge umgeschrieben und für den übergegangenen Teil eine vollstreckbare Teilausfertigung erteilt werden.
Der Antrag nach § 727 ZPO muss deshalb die Rechtsnachfolge und deren Umfang so darstellen, dass das Gericht feststellen kann, welcher Teil der titulierten Forderung nunmehr vom Leistungsträger geltend gemacht werden kann.
Aufbau des Antrags
Der Antrag enthält insbesondere:
- Bezeichnung des Ursprungstitels
Gericht, Datum, Geschäftszeichen und Art des vorhandenen Unterhaltstitels werden angegeben. - Bezeichnung der Beteiligten
Unterhaltsberechtigte und unterhaltspflichtige Person müssen eindeutig bezeichnet werden. - Konkreter Antrag
Es wird beantragt, die vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 727 ZPO umzuschreiben und für den Leistungsträger eine vollstreckbare Teilausfertigung zu erteilen.
Dabei sind Betrag und Zeitraum der umzuschreibenden Forderung konkret anzugeben.
- Darstellung des Anspruchsübergangs
Der gesetzliche Forderungsübergang auf den Leistungsträger und der Umfang der übergegangenen Forderung werden dargestellt. - Leistungen und Zahlungen
Die im maßgeblichen Zeitraum gewährten Leistungen werden den für denselben Zeitraum zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen gegenübergestellt. - Mitteilung über den Anspruchsübergang
Es wird dargestellt, dass die unterhaltspflichtige Person über die Leistungsgewährung und den gesetzlichen Übergang der Unterhaltsansprüche informiert wurde. - Nachweis der Zustellung
Soweit für die geltend gemachte Rechtsnachfolge erforderlich, ist die nachweisliche Bekanntgabe bzw. Zustellung zu dokumentieren. - Beweisantritt
Die Unterlagen, mit denen Höhe und Umfang der Rechtsnachfolge nachgewiesen werden, werden ausdrücklich bezeichnet. - Anlagen
Dem Antrag werden die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Hierzu können insbesondere Leistungsaufstellungen, Bedarfsberechnungen und Zahlungsnachweise gehören. - Auftrag an das Gericht
Abschließend wird die Umschreibung des Titels und die Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung beantragt.
ULLA-Schema
Das ULLA-Schema 0261 – Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung stellt diese Bestandteile des Antrags in zehn aufeinander aufbauenden Abschnitten dar.
Das Schema verdeutlicht insbesondere den Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Unterhaltstitel, dem gesetzlichen Anspruchsübergang, dem konkret übergegangenen Forderungsbetrag und den hierfür erforderlichen Nachweisen.
Praxishinweis
Entscheidend ist, dass nicht lediglich allgemein auf einen gesetzlichen Anspruchsübergang verwiesen wird.
Das Gericht muss anhand des Antrags und der beigefügten Unterlagen nachvollziehen können,
welcher titulierte Unterhaltsanspruch, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe auf den Leistungsträger übergegangen ist.
Die Leistungsaufstellungen und sonstigen Nachweise sind deshalb Bestandteil der schlüssigen Darstellung der Rechtsnachfolge.
Nach Antragstellung ist der Eingang der gerichtlichen Entscheidung zu überwachen. Nach Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung wird die weitere Bearbeitung entsprechend der internen Verfügung fortgesetzt.
Zusammenhang mit anderen Dokumenten
0253 – Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung
0259 – Wie sieht das Ergebnis einer Titelumschreibung aus?
0260 – Muster: Interne Verfügung zur Einleitung der Titelumschreibung
0261 – Muster: Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung
Merksatz:
Der Antrag muss die Rechtsnachfolge nicht nur behaupten, sondern ihren konkreten Umfang für den titulierten Anspruch nachvollziehbar darstellen.
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0260 – Schema - Interne Verfügung zur Einleitung der Titelumschreibung
Dokument-Nr.: 0260
Kategorie: Titelumschreibung
Version: 1.0
Stand: 11.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Titelumschreibung, interne Verfügung, Einleitung, Rechtsnachfolge, Unterhaltstitel, vollstreckbare Teilausfertigung, Bearbeitungsablauf
Frage
Wie wird eine Titelumschreibung intern eingeleitet und der weitere Bearbeitungsablauf verfügt?
Kurzantwort
Die Titelumschreibung wird durch eine interne Verfügung eingeleitet. Sie legt die erforderlichen Arbeitsschritte fest und begleitet den Vorgang von der Antragstellung über die Erteilung und Zustellung der vollstreckbaren Teilausfertigung bis zur anschließenden Geltendmachung und Kosteneinziehung.
Erläuterung
Ist ein vorhandener Unterhaltstitel auf den Leistungsträger umzuschreiben, wird der weitere Bearbeitungsablauf durch eine interne Verfügung festgelegt.
Die Verfügung wird vor der Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung erstellt. Sie dient damit nicht lediglich der Dokumentation eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, sondern leitet die Titelumschreibung ein und steuert deren weitere Bearbeitung.
Sie enthält die vorgesehenen Arbeitsschritte und ermöglicht es, deren spätere Erledigung jeweils mit Datum festzuhalten.
Dabei reicht der Ablauf über die eigentliche gerichtliche Titelumschreibung hinaus. Nach Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung folgen insbesondere Zustellung, Rückgabe des Ursprungstitels, Information der Beteiligten, Zahlungsaufforderung und gegebenenfalls die Einleitung der Kosteneinziehung.

ULLA-Schema 0260 – Interne Verfügung zur Einleitung und Bearbeitung der Titelumschreibung
Bedeutung für die Praxis
Die interne Verfügung verbindet damit Einleitung, Überwachung und Nachbearbeitung der Titelumschreibung in einem einheitlichen Arbeitsablauf.
Sie stellt sicher, dass nicht nur der Antrag auf Titelumschreibung gestellt wird, sondern auch die nach der gerichtlichen Entscheidung erforderlichen Folgemaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden.
Merksatz:
Die Verfügung steht am Anfang der Titelumschreibung. Sie leitet das Verfahren ein und begleitet die Bearbeitung bis zu dessen vollständigem Abschluss.