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0085 – Wie unterstützt ULLA die Dokumentation der Prozessführung?

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0085 – Wie unterstützt ULLA die Dokumentation der Prozessführung?

Dokument-Nr.: 0085
Kategorie: ULLA – Bedienung und Funktionen
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Prozessführung, Antragsweg, gerichtliches Verfahren, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Beschlussantrag, Klage, Prozesstermin, Dokumentation

Frage

Wie kann der Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens in ULLA dokumentiert werden?

Kurzantwort

ULLA verfügt über die zusätzliche Erfassungsmaske „Prozessführung“.

Mit ihr kann der gesamte Antrags- und Verfahrensweg fortlaufend dokumentiert werden.

Zu jedem Bearbeitungsschritt werden erfasst:

  • Datum der letzten Bearbeitung
  • Art der Bearbeitung
  • Ergebnis

Die Art der Bearbeitung wird aus einer vorgegebenen Werteliste ausgewählt. Dadurch kann jederzeit nachvollzogen werden, welcher Verfahrensschritt zuletzt bearbeitet wurde und welches Ergebnis vorliegt.

Erläuterung

1. Wozu dient die Maske „Prozessführung“?

Gerichtliche Verfahren bestehen regelmäßig aus mehreren aufeinanderfolgenden Bearbeitungsschritten.

Ohne eine strukturierte Dokumentation muss zur Feststellung des aktuellen Verfahrensstandes häufig der bisherige Schriftverkehr oder die gesamte Akte durchgesehen werden.

Die zusätzliche Erfassungsmaske „Prozessführung“ fasst deshalb die wesentlichen Bearbeitungsschritte eines Verfahrens übersichtlich zusammen.

So ist unmittelbar erkennbar:

Was wurde gemacht?

Wann wurde es gemacht?

Was war das Ergebnis?

2. Welche Angaben werden erfasst?

Für jeden Bearbeitungsschritt stehen drei Felder zur Verfügung:

Letzte Bearbeitung am

Hier wird das Datum des jeweiligen Bearbeitungsschrittes erfasst.

Art der Bearbeitung

Die Bearbeitungsart wird aus einer hinterlegten Werteliste ausgewählt.

Ergebnis

Hier kann das Ergebnis des jeweiligen Bearbeitungsschrittes dokumentiert werden.

3. Welche Bearbeitungsschritte stehen zur Verfügung?

In der Werteliste sind folgende Bearbeitungsarten hinterlegt:

  • Anforderung Leistungsakte
  • Korrespondenz Pflichtiger
  • Korrespondenz Berechtigter
  • Mahnung
  • Vergleichsangebot
  • Antrag Mahnbescheid
  • Antrag Vollstreckungsbescheid
  • Klage/Beschlussantrag
  • Stellungnahme
  • Prozesstermin
  • Ergebnis

Damit kann der Bearbeitungsverlauf von den vorbereitenden Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens dokumentiert werden.

4. Der tatsächliche Verfahrensweg wird dokumentiert

Die Werteliste schreibt keinen starren Verfahrensablauf vor.

Es werden jeweils nur die Bearbeitungsschritte ausgewählt, die im konkreten Fall tatsächlich durchgeführt werden.

Beispielsweise:

Mahnung

↓

Vergleichsangebot

↓

Klage/Beschlussantrag

↓

Stellungnahme

↓

Prozesstermin

↓

Ergebnis

In einem anderen Fall kann der Verfahrensweg über

Antrag Mahnbescheid

↓

Antrag Vollstreckungsbescheid

↓

Ergebnis

führen.

Die Maske bildet damit den tatsächlichen Bearbeitungsverlauf des einzelnen Falles ab.

5. Vorteil für die laufende Bearbeitung

Beim Öffnen der Maske ist unmittelbar erkennbar, an welcher Stelle sich das Verfahren befindet.

Der Sachbearbeiter kann feststellen,

  • welcher Schritt zuletzt durchgeführt wurde,
  • wann dies geschehen ist und
  • welches Ergebnis festgehalten wurde.

Damit wird die weitere Bearbeitung erleichtert und der Verfahrensstand bleibt auch bei längeren gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar.

6. Vorteil bei Vertretung und Kontrolle

Die strukturierte Dokumentation ist auch bei einer Vertretung hilfreich.

Ein anderer Sachbearbeiter kann sich schnell einen Überblick über den bisherigen Verfahrensweg verschaffen, ohne zunächst den gesamten Schriftverkehr auswerten zu müssen.

Gleiches gilt für Leitung und Fachaufsicht: Der Bearbeitungsstand eines gerichtlichen Verfahrens lässt sich unmittelbar erkennen.

Umsetzung in ULLA

Die zusätzliche Erfassungsmaske wird über die entsprechende Untermaske „Prozessführung“ aufgerufen.

Die einzelnen Bearbeitungsschritte werden fortlaufend erfasst.

Dabei gilt:

Datum auswählen bzw. eintragen

→ Art der Bearbeitung aus der Werteliste auswählen

→ Ergebnis dokumentieren

→ nächsten Bearbeitungsschritt bei Bedarf ergänzen

Auf diese Weise entsteht Schritt für Schritt eine nachvollziehbare Dokumentation des gesamten Verfahrens.

Praxishinweis

Die Maske soll nicht den Schriftverkehr oder die e-Akte ersetzen.

Sie dient vielmehr als kompakte Übersicht über den Verfahrensstand.

Der Sachbearbeiter sieht damit auf einen Blick:

Wo stehen wir im Verfahren?

Praxisgrundsatz

Nicht nur das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens ist wichtig, sondern auch der Weg dorthin.

Mit der Prozessführung dokumentiert ULLA diesen Weg:

Bearbeitungsschritt → Datum → Ergebnis.

0274 – Zustellung des umgeschriebenen Titels durch den Gerichtsvollzieher

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0274 – Zustellung des umgeschriebenen Titels durch den Gerichtsvollzieher

Dokument-Nr.: 0274
Kategorie: Titelumschreibung
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Zustellung, Gerichtsvollzieher, Verteilerstelle, Amtsgericht, Titelumschreibung, vollstreckbare Ausfertigung, Empfangsbekenntnis

Frage

Wie wird der umgeschriebene Titel dem Schuldner zugestellt?

Kurzantwort

Nach der Titelumschreibung wird der Titel dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.

Der Auftrag wird nicht an einen bestimmten Gerichtsvollzieher, sondern an das zuständige

Amtsgericht – Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

geschickt.

Beigefügt werden:

  • die vollstreckbare Ausfertigung bzw. Teilausfertigung im Original,
  • eine einfache Kopie des Titels und
  • das Empfangsbekenntnis (EB).

Die einfache Kopie wird nicht von der Behörde beglaubigt. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt sie und stellt sie dem Schuldner zu.

Erläuterung

1. Wohin geht der Auftrag?

Nach Rückkehr des umgeschriebenen Titels wird die Zustellung vorbereitet.

Die Behörde muss keinen zuständigen Gerichtsvollzieher ermitteln. Das Anschreiben geht an das zuständige:

Amtsgericht – Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

Dort wird der Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet.

2. Welche Unterlagen werden mitgeschickt?

Dem Anschreiben werden beigefügt:

1. Vollstreckbare Ausfertigung bzw. Teilausfertigung im Original

2. Eine einfache Kopie des Titels

3. Empfangsbekenntnis (EB)

Die Kopie muss vorher nicht beglaubigt werden.

Der Auftrag enthält die Bitte um Beglaubigung der Kopie und Zustellung an den Schuldner.

3. Was macht der Gerichtsvollzieher?

Der zuständige Gerichtsvollzieher beglaubigt anhand der vollstreckbaren Ausfertigung die beigefügte Kopie und stellt diese dem Schuldner zu.

Nach Durchführung des Auftrags erhält die Behörde die vollstreckbare Ausfertigung zurück. Die erfolgte Zustellung muss anhand des Zustellungsnachweises dokumentiert werden.

Erst danach kann die weitere Zwangsvollstreckung erfolgen.

Bearbeitungsablauf

Titelumschreibung erfolgt

↓

einfache Kopie fertigen + EB

↓

Original + Kopie + EB an das Amtsgericht – Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

↓

Gerichtsvollzieher beglaubigt die Kopie

↓

Zustellung an den Schuldner

↓

vollstreckbare Ausfertigung und Zustellungsnachweis zurück

↓

weitere Vollstreckung

Umsetzung in ULLA

Der erforderliche Schriftverkehr steht in ULLA zur Verfügung:

Registerkarte „Titel“ → „Zustellung über Gerichtsvollzieher“

Das Anschreiben ist an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts gerichtet.

Praxishinweis

Für den Versand gilt die einfache Merkregel:

Original + einfache Kopie + EB.

Die Kopie nicht selbst beglaubigen und keinen bestimmten Gerichtsvollzieher suchen.

0271 – Wie werden Schriftstücke richtig beglaubigt - mit Schema

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0271 – Wie werden Schriftstücke richtig beglaubigt - mit Schema

Dokument-Nr.: 0271
Kategorie: Titelumschreibung
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Beglaubigung, amtliche Beglaubigung, Beglaubigungsstempel, Dienstsiegel, beglaubigte Abschrift, Titelumschreibung, Bedarfsanzeige, Leistungsaufstellung, Zustellungsnachweis, § 33 VwVfG

Frage

Wie werden die für eine Titelumschreibung benötigten Schriftstücke in der Behörde richtig beglaubigt?

Kurzantwort

Für den Antrag auf Titelumschreibung müssen dem Gericht die erforderlichen Nachweise in beglaubigter Form vorgelegt werden.

Hierfür steht in der Behörde in der Regel ein Beglaubigungsstempel zur Verfügung. Dieser enthält bereits den vorgesehenen Beglaubigungsvermerk.

Für eine vollständige Beglaubigung wird die Kopie mit dem Beglaubigungsstempel versehen, die erforderlichen Angaben werden ergänzt und anschließend wird die Beglaubigung unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.

Für die Titelumschreibung betrifft dies insbesondere:

  • die Bedarfsanzeige,
  • die Leistungsaufstellung – zweifach und
  • den Zustellungsnachweis der Bedarfsanzeige.

Erläuterung

1. Warum müssen Unterlagen beglaubigt werden?

Mit dem Antrag auf Titelumschreibung werden dem Gericht Unterlagen vorgelegt, mit denen insbesondere der Anspruchsübergang und dessen Umfang nachgewiesen werden.

Dem Gericht werden hierfür regelmäßig nicht die bei der Behörde vorhandenen Originalunterlagen überlassen, sondern entsprechende Abschriften.

Durch die Beglaubigung bestätigt die Behörde:

Die vorgelegte Abschrift stimmt mit dem bei der Behörde vorhandenen Schriftstück überein.

Die Beglaubigung dient damit dem zuverlässigen Nachweis gegenüber dem Gericht.

2. Welche Unterlagen werden für die Titelumschreibung benötigt?

Mit dem Antrag auf Titelumschreibung werden insbesondere vorbereitet:

Bedarfsanzeige

→ beglaubigte Abschrift

Leistungsaufstellung

→ zweifach

Zustellungsnachweis der Bedarfsanzeige

→ beglaubigte Abschrift

Diese Unterlagen werden zusammen mit dem Antrag auf Titelumschreibung an das zuständige Gericht übersandt.

3. In der Behörde gibt es in der Regel einen Beglaubigungsstempel

Für die Beglaubigung muss der Sachbearbeiter normalerweise keinen eigenen Beglaubigungstext verfassen.

In der Behörde steht hierfür in der Regel ein Beglaubigungsstempel zur Verfügung.

Dieser enthält bereits den erforderlichen Beglaubigungsvermerk.

Die praktische Bearbeitung ist deshalb einfach:

Kopie herstellen

↓

Beglaubigungsstempel anbringen

↓

erforderliche Angaben ergänzen

↓

unterschreiben

↓

Dienstsiegel anbringen

Damit ist die beglaubigte Abschrift für die Vorlage beim Gericht vorbereitet.

Schema -Beglaubigung
Caption

 

4. Beglaubigungsstempel allein reicht nicht

Der Abdruck des Beglaubigungsstempels allein macht aus einer Kopie noch keine vollständige amtlich beglaubigte Abschrift.

Zur ordnungsgemäßen Beglaubigung gehören insbesondere:

  • der Beglaubigungsvermerk,
  • die erforderlichen Angaben,
  • die Unterschrift des Beglaubigenden und
  • das Dienstsiegel.

Die vorliegenden Informationen zur amtlichen Beglaubigung nennen Beglaubigungsvermerk, Unterschrift und Dienstsiegel ausdrücklich als notwendige Bestandteile.

5. Beglaubigungsstempel und Dienstsiegel sind nicht dasselbe

In der Praxis werden Beglaubigungsstempel und Dienstsiegel gelegentlich sprachlich miteinander vermischt.

Sie erfüllen jedoch unterschiedliche Aufgaben.

Beglaubigungsstempel

→ enthält den Text des Beglaubigungsvermerks.

Dienstsiegel

→ kennzeichnet die Beglaubigung als amtliche Handlung der hierzu befugten Stelle.

Deshalb sind neben dem Beglaubigungsvermerk auch die erforderliche Unterschrift und das Dienstsiegel notwendig.

Ein einfacher Behörden- oder Namensstempel ersetzt das Dienstsiegel nicht.

6. Was bestätigt die Behörde?

Mit der Beglaubigung wird grundsätzlich die Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück bestätigt.

Es wird damit nicht die inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt.

Das ist eine wichtige Unterscheidung:

Beglaubigt wird die Übereinstimmung der Kopie – nicht die rechtliche Richtigkeit ihres Inhalts.

7. Mehrseitige Schriftstücke

Besteht das zu beglaubigende Schriftstück aus mehreren Seiten, muss erkennbar sein, dass diese Seiten zusammengehören.

Hierfür können die Blätter beispielsweise

  • versetzt übereinandergelegt,
  • miteinander geheftet und
  • so gesiegelt werden, dass sich der Siegelabdruck über die miteinander verbundenen Blätter erstreckt.

Alternativ kann jede Seite einzeln beglaubigt werden.

Das vorhandene Muster zeigt auf Seite 3 anschaulich die Beglaubigung eines mehrseitigen Schriftstücks durch Verbindung der Blätter und einen über die Seiten reichenden Siegelabdruck.

Die Einzelheiten werden in 0273 – Wie werden mehrseitige Schriftstücke beglaubigt? behandelt.

8. Vorder- und Rückseite nicht vergessen

Enthält ein Blatt auf Vorder- und Rückseite für das Dokument relevante Angaben, muss die Beglaubigung beide Seiten erfassen.

Der Beglaubigungsvermerk muss entsprechend formuliert sein.

Andernfalls müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt werden.

9. Besonderheit bei einem Prägesiegel

Befindet sich auf dem vorgelegten Schriftstück ein Prägesiegel, kann dieses auf der Kopie möglicherweise nicht erkannt werden.

In diesem Fall muss der Beglaubigungsvermerk entsprechend ergänzt werden, damit erkennbar bleibt, dass sich auf dem vorgelegten Schriftstück ein Prägesiegel befunden hat.

Praktische Vorbereitung des Antrags auf Titelumschreibung

Vor dem Versand wird kontrolliert:

Bedarfsanzeige

→ kopiert
→ Beglaubigungsstempel
→ erforderliche Angaben
→ Unterschrift
→ Dienstsiegel

Leistungsaufstellung

→ zweifach für das Gericht vorbereitet

Zustellungsnachweis der Bedarfsanzeige

→ kopiert
→ Beglaubigungsstempel
→ erforderliche Angaben
→ Unterschrift
→ Dienstsiegel

Anschließend:

Antrag + Unterlagen → an das zuständige Gericht

Nicht mit der späteren Zustellung verwechseln

Die hier beschriebene Beglaubigung betrifft die Unterlagen, die mit dem Antrag auf Titelumschreibung an das Gericht geschickt werden.

Nach erfolgter Titelumschreibung folgt gegebenenfalls ein anderer Vorgang:

Der umgeschriebene Titel muss dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Für diese Zustellung gilt:

Die vom Gerichtsvollzieher benötigten Zustellungsabschriften beglaubigt der Gerichtsvollzieher selbst.

Die Behörde muss diese Abschriften nicht vorher nochmals mit ihrem Beglaubigungsstempel versehen.

Praxishinweis

Vor dem Gang zur Post bzw. zum Postausgang genügt eine kurze Kontrolle:

Beglaubigungsstempel drauf?

Angaben vollständig?

Unterschrieben?

Dienstsiegel drauf?

Bei mehreren Seiten Zusammengehörigkeit gesichert?

Dann kann die beglaubigte Abschrift mit dem Antrag an das Gericht gehen.

Praxisgrundsatz

Beglaubigen ist in der Behörde normalerweise ein einfacher Arbeitsvorgang:

Kopieren → Beglaubigungsstempel → ergänzen → unterschreiben → Dienstsiegel.

Dabei bestätigt die Behörde ausschließlich:

Diese Abschrift stimmt mit dem vorgelegten Schriftstück überein.

Weiterführende Wissensdokumente

  • 0261 – Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung
  • 0270 – Beglaubigung und Zustellung bei der Titelumschreibung
  • 0274 – Zustellung des umgeschriebenen Titels durch den Gerichtsvollzieher

0270 – Beglaubigung und Zustellung bei der Titelumschreibung

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0270 – Beglaubigung und Zustellung bei der Titelumschreibung

Dokument-Nr.: 0270
Kategorie: Titelumschreibung
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Beglaubigung, Zustellung, Titelumschreibung, vollstreckbare Teilausfertigung, Bedarfsanzeige, Leistungsaufstellung, Zustellungsnachweis, Gerichtsvollzieher, § 727 ZPO, § 750 ZPO

Frage

Welche Unterlagen müssen bei der Titelumschreibung beglaubigt werden und was ist anschließend bei der Zustellung zu beachten?

Kurzantwort

Bei der Titelumschreibung sind zwei unterschiedliche Beglaubigungsvorgänge zu unterscheiden.

Bereits mit dem Antrag auf Titelumschreibung müssen dem Gericht die erforderlichen Nachweise in beglaubigter Form vorgelegt werden.

Zum Antrag gehören insbesondere beglaubigte Abschriften von:

  • Bedarfsanzeige,
  • Leistungsaufstellung – zweifach,
  • Zustellungsnachweis der Bedarfsanzeige.

Davon zu unterscheiden ist die spätere Zustellung des umgeschriebenen Titels durch den Gerichtsvollzieher.

Die hierfür erforderlichen Zustellungsabschriften muss die Behörde nicht selbst beglaubigen. Diese beglaubigt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zustellung.

Erläuterung

1. Beglaubigung wird bereits beim Antrag auf Titelumschreibung benötigt

Die Beglaubigung spielt nicht erst nach erfolgter Titelumschreibung eine Rolle.

Bereits beim Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung bzw. Titelumschreibung müssen dem Gericht die Unterlagen vorgelegt werden, mit denen der Anspruchsübergang und dessen Umfang nachgewiesen werden.

Diese Nachweise dürfen nicht lediglich als einfache Kopien beigefügt werden.

Dem Antrag sind die erforderlichen beglaubigten Abschriften beizufügen.

2. Welche beglaubigten Unterlagen werden dem Gericht übersandt?

Mit dem Antrag auf Titelumschreibung werden dem Gericht insbesondere übersandt:

Bedarfsanzeige

→ als beglaubigte Abschrift.

Die Bedarfsanzeige dokumentiert die Mitteilung des Anspruchsübergangs gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Leistungsaufstellung

→ zweifach beifügen.

Die Leistungsaufstellung weist die erbrachten Leistungen und damit den Umfang des geltend gemachten Anspruchsübergangs aus.

Zustellungsnachweis der Bedarfsanzeige

→ als beglaubigte Abschrift.

Damit wird gegenüber dem Gericht nachgewiesen, dass und wann die Bedarfsanzeige dem Unterhaltspflichtigen zugestellt worden ist.

3. Praktische Zusammenstellung des Antrags

Für die Bearbeitung ergibt sich damit:

Antrag auf Titelumschreibung

plus

beglaubigte Abschrift der Bedarfsanzeige

plus

Leistungsaufstellung – zweifach

plus

beglaubigte Abschrift des Zustellungsnachweises der Bedarfsanzeige

→ an das zuständige Gericht.

Damit erhält das Gericht die Unterlagen, die es für die Prüfung und Durchführung der Titelumschreibung benötigt.

4. Warum müssen diese Unterlagen beglaubigt werden?

Das Gericht muss sich bei der Titelumschreibung auf die vorgelegten Nachweise verlassen können.

Die Beglaubigung bestätigt, dass die eingereichte Abschrift mit dem bei der Behörde vorhandenen Schriftstück übereinstimmt.

Eine bloße Fotokopie erfüllt diese Nachweisfunktion nicht in gleicher Weise.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße amtliche Beglaubigung werden in den folgenden Wissensdokumenten gesondert behandelt.

5. Nach der Titelumschreibung beginnt ein anderer Vorgang

Hat das Gericht die Titelumschreibung vorgenommen und liegt die entsprechende vollstreckbare Ausfertigung vor, stellt sich anschließend die Frage der Zustellung.

Jetzt geht es nicht mehr um die Unterlagen, die dem Gericht zum Nachweis des Anspruchsübergangs vorgelegt wurden.

Jetzt geht es darum, die für die spätere Zwangsvollstreckung erforderlichen Schriftstücke ordnungsgemäß an den Schuldner zuzustellen.

6. Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Für diese Zustellung kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

Die hierfür erforderlichen Abschriften müssen nicht erneut von der Behörde amtlich beglaubigt werden.

Die Beglaubigung der für seine Zustellung benötigten Abschriften nimmt der Gerichtsvollzieher selbst vor.

Das ist von den beglaubigten Unterlagen beim Antrag auf Titelumschreibung strikt zu unterscheiden.

Zwei Beglaubigungssituationen – nicht verwechseln

Beim Antrag an das Gericht

Behörde beglaubigt die erforderlichen Abschriften

→ Bedarfsanzeige
→ Leistungsaufstellung zweifach
→ Zustellungsnachweis der Bedarfsanzeige

→ Unterlagen gehen mit dem Antrag an das Gericht.

Nach erfolgter Titelumschreibung

Gerichtsvollzieher soll den umgeschriebenen Titel zustellen

→ Gerichtsvollzieher erhält den Zustellungsauftrag
→ Gerichtsvollzieher fertigt bzw. beglaubigt die erforderlichen Zustellungsabschriften
→ Gerichtsvollzieher stellt zu
→ Zustellungsnachweis kommt zurück.

Gesamter Bearbeitungsablauf

Anspruchsübergang

↓

Bedarfsanzeige an den Unterhaltspflichtigen

↓

Zustellung der Bedarfsanzeige nachweisen

↓

Leistungsaufstellung erstellen

↓

Antrag auf Titelumschreibung vorbereiten

↓

Bedarfsanzeige beglaubigen

↓

Leistungsaufstellung zweifach beifügen

↓

Zustellungsnachweis der Bedarfsanzeige beglaubigen

↓

Antrag und Unterlagen an das Gericht

↓

Titelumschreibung durch das Gericht

↓

vollstreckbare Ausfertigung liegt vor

↓

Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung beauftragen

↓

Gerichtsvollzieher beglaubigt seine Zustellungsabschriften

↓

Zustellung

↓

Zustellungsnachweis zur Akte

↓

weitere Vollstreckung

Umsetzung in ULLA

Die erforderlichen Bearbeitungsschritte werden in ULLA im Bereich der Titelumschreibung unterstützt.

Für die spätere Zustellung steht zur Verfügung:

Registerkarte „Titel“

→ linke Spalte

→ Zustellung über Gerichtsvollzieher

Praxishinweis

Hier besteht eine erhebliche Verwechslungsgefahr:

Beim Antrag auf Titelumschreibung müssen die erforderlichen beglaubigten Abschriften bereits von der Behörde mitgeschickt werden.

Erst bei der späteren Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gilt:

Die Zustellungsabschriften beglaubigt der Gerichtsvollzieher selbst.

Praxisgrundsatz

Zum Gericht: beglaubigte Nachweise mit dem Antrag.

Vom Gericht zurück: umgeschriebener vollstreckbarer Titel.

Zum Gerichtsvollzieher: Auftrag zur Zustellung.

Beim Gerichtsvollzieher: Beglaubigung seiner Zustellungsabschriften.

0817 – Schema – Bearbeitung beim Tod des Unterhaltspflichtigen

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0817 – Schema – Bearbeitung beim Tod des Unterhaltspflichtigen

Dokument-Nr.: 0817
Kategorie: Erbennachfolge
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Schema, Erbennachfolge, Erbenermittlung, Tod des Unterhaltspflichtigen, Erbe, vollstreckbarer Titel, Ausschlagung, Dürftigkeitseinrede, Titelumschreibung, Rechtsnachfolge

Frage

Gibt es ein Schema für die Bearbeitung nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen?

Kurzantwort

Ja.

Das Schema „Erbenfall – Bearbeitung nach Tod des Unterhaltspflichtigen“ stellt den vollständigen Bearbeitungsweg von der Feststellung des Todes bis zur möglichen weiteren Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger dar.

Entscheidender Ausgangspunkt ist die Frage:

Besteht ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers?

Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist und eine offene titulierte Forderung weiterverfolgt werden soll, wird für diesen Bearbeitungsweg eine Erbenermittlung durchgeführt.

Erläuterung

Das Schema dient als grafische Arbeitshilfe für die Bearbeitung eines Erbenfalls.

Es zeigt die wesentlichen Entscheidungen in ihrer praktischen Reihenfolge.

1. Tod des Unterhaltspflichtigen

Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass der bisherige Schuldner verstorben ist.

Der Tod allein führt noch nicht zur Einleitung einer Erbenermittlung.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Forderung vorhanden ist, die gegen einen Rechtsnachfolger weiterverfolgt werden kann.

2. Vollstreckbaren Titel prüfen

Die erste und entscheidende Weiche im Schema lautet:

Vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers vorhanden?

Nein

→ keine Erbenermittlung für diesen Bearbeitungsweg.

Ja

→ prüfen, ob noch eine offene titulierte Forderung besteht und diese weiterverfolgt werden soll.

Damit wird vermieden, dass allein wegen des Todes eines Unterhaltspflichtigen eine Erbenermittlung eingeleitet wird.

3. Erben ermitteln

Besteht eine weiterzuverfolgende vollstreckbar titulierte Forderung, sind die Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners zu ermitteln.

Hierzu werden zunächst vorhandene Informationen ausgewertet und erforderlichenfalls weitere Ermittlungen, insbesondere beim Nachlassgericht, durchgeführt.

Ziel ist nicht lediglich die Feststellung möglicher Angehöriger.

Festgestellt werden muss:

Wer ist tatsächlich Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners geworden?

4. Ausschlagung prüfen

Hat eine zunächst als Erbe in Betracht kommende Person die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, scheidet sie als Rechtsnachfolger aus.

Die Bearbeitung endet damit nicht.

Vielmehr ist zu ermitteln, wer aufgrund der Ausschlagung als nächster Erbe berufen ist.

Das Schema führt deshalb bei einer Ausschlagung wieder zurück in die Erbenermittlung.

5. Erbenstellung festgestellt

Ist der tatsächliche Erbe bzw. sind die tatsächlichen Erben festgestellt, ist die Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite geklärt.

Nun ist zu prüfen, ob Besonderheiten hinsichtlich der Haftung bestehen.

6. Haftungsbeschränkung prüfen

Macht der Erbe beispielsweise die Dürftigkeit des Nachlasses geltend, ist zu unterscheiden zwischen

Erbenstellung

und

Umfang der Haftung.

Die Dürftigkeitseinrede beseitigt die Erbenstellung nicht.

Der Erbe bleibt Rechtsnachfolger. Zu prüfen ist jedoch, ob und in welchem Umfang seine Haftung auf den vorhandenen Nachlass beschränkt ist.

7. Titel gegen den Rechtsnachfolger umschreiben

Steht der Rechtsnachfolger fest, ist der bereits zugunsten des Leistungsträgers bestehende vollstreckbare Titel auf der Schuldnerseite anzupassen.

Der bisherige Titel richtet sich noch gegen den verstorbenen Unterhaltspflichtigen.

Für die weitere Vollstreckung ist deshalb die Umschreibung gegen den oder die Erben als Rechtsnachfolger erforderlich.

Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere § 727 ZPO.

8. Zustellung und weitere Vollstreckung

Nach Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel sind die erforderlichen Zustellungsvoraussetzungen zu beachten.

Anschließend kann die titulierte Forderung unter Berücksichtigung einer möglicherweise bestehenden Haftungsbeschränkung weiterverfolgt werden.

Damit führt das Schema wieder in die Kosteneinziehung.

 

Schema - Erben
Caption

Besonderheit: Zwangsgeld

Ein gegenüber dem verstorbenen Unterhaltspflichtigen festgesetztes Zwangsgeld folgt diesem Bearbeitungsweg nicht.

Das Zwangsgeld ist personengebunden.

Es kann deshalb nicht gegen die Erben eingezogen werden.

Die Erbenermittlung dient in diesem Zusammenhang der Weiterverfolgung der bereits bestehenden vollstreckbar titulierten Forderung des Leistungsträgers, nicht der Einziehung eines gegen den Verstorbenen festgesetzten Zwangsgeldes.

Das Schema in Kurzform

Tod des Unterhaltspflichtigen

↓

Vollstreckbarer Titel zugunsten des Leistungsträgers vorhanden?

Nein
→ keine Erbenermittlung für diesen Bearbeitungsweg

Ja
↓

Offene titulierte Forderung vorhanden und weiterzuverfolgen?

↓

Erben ermitteln

↓

Ausschlagung?

Ja
→ nächsten berufenen Erben ermitteln

Nein
↓

Rechtsnachfolger festgestellt

↓

Haftungsbeschränkung prüfen

↓

Titel gegen den Rechtsnachfolger umschreiben

↓

erforderliche Zustellung

↓

weitere Kosteneinziehung / Vollstreckung

Rechtsprechungshinweis

Die im Schema dargestellte Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen die Erben entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

BGH, Urteil vom 18.07.2007 – XII ZR 64/05

Der Entscheidung lag ein Unterhaltstitel zugrunde, der nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen gegen dessen Töchter als Erbinnen umgeschrieben worden war.

BGH, Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZB 57/21

Die Entscheidung behandelt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gegen den Erben einer verstorbenen Titelschuldnerin und die Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO.

Praxishinweis

Das Schema soll die rechtliche Prüfung nicht ersetzen.

Es dient dazu, die richtige Reihenfolge der Bearbeitungsschritte auf einen Blick sichtbar zu machen.

Die fachlichen Einzelheiten zu den einzelnen Prüfschritten stehen in den zugehörigen Wissensdokumenten.

Praxisgrundsatz

Tod allein → keine Erbenermittlung.

Vollstreckbar titulierte offene Forderung → Erbennachfolge prüfen.

Ausschlagung → nächsten Erben ermitteln.

Erbe festgestellt → Haftung prüfen.

Rechtsnachfolger festgestellt → Titel auf der Schuldnerseite umschreiben.

Danach → weitere Forderungsverfolgung.

Weiterführende Wissensdokumente

  • 0810 – Erbennachfolge – Grundlagen
  • 0811 – Voraussetzungen für die Erbenermittlung
  • 0812 – Ermittlung der Erben
  • 0813 – Ausschlagung der Erbschaft
  • 0814 – Dürftigkeitseinrede und Haftung mit dem Nachlass
  • 0815 – Haftung des Erben
  • 0816 – Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite – Umschreibung des Titels
  1. 0816 – Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite – Umschreibung des Titels
  2. 0815 – Haftung des Erben
  3. 0814 – Dürftigkeitseinrede und Haftung mit dem Nachlass
  4. 0813 – Ausschlagung der Erbschaft

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