- Details
- Zugriffe: 1
Dokument-Nr.: 0302
Androhung eines Zwangsgeldes
Kategorie: Zwangsgeldverfahren
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Zwangsgeld, Androhung, VwVG, Verwaltungszwang, Auskunftspflicht
Frage
Wann darf ein Zwangsgeld angedroht werden?
Kurzantwort
Bleibt auch die Mahnung ohne Erfolg, kann zur Durchsetzung der gesetzlichen Auskunftspflicht ein Zwangsgeld angedroht werden.
Die Androhung ist selbst ein Verwaltungsakt und muss der unterhaltspflichtigen Person ordnungsgemäß zugestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Die Androhung eines Zwangsgeldes richtet sich nach den Vorschriften des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).
Von besonderer Bedeutung sind:
- § 6 VwVG – Zulässigkeit des Verwaltungszwangs,
- § 9 VwVG – Zwangsmittel,
- § 11 VwVG – Zwangsgeld.
Danach kann eine Handlung, die ausschließlich vom Willen der verpflichteten Person abhängt, durch ein Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Die Erteilung einer Auskunft gehört zu diesen Handlungen.
Voraussetzungen
Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass
- das öffentlich-rechtliche Auskunftsersuchen bestandskräftig geworden ist,
- die gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist,
- eine Mahnung ohne Erfolg geblieben ist und
- die Auskunft weiterhin nicht erteilt wurde.
Erst dann darf das Zwangsgeld angedroht werden.
Inhalt der Androhung
Die Androhung sollte insbesondere enthalten:
- die Bezeichnung des zugrunde liegenden Auskunftsersuchens,
- den Hinweis auf die weiterhin bestehende Auskunftspflicht,
- die Aufforderung, die Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilen,
- die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes,
- den Hinweis, dass bei fruchtlosem Fristablauf das Zwangsgeld festgesetzt wird,
- eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Höhe des Zwangsgeldes
Nach § 11 Abs. 3 VwVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 1,50 € und höchstens 1.000,00 €.
In der Praxis hat sich bewährt, zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € anzudrohen.
Die Höhe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.
Zustellung
Die Androhung des Zwangsgeldes ist der unterhaltspflichtigen Person mit einer Zustellungsurkunde zuzustellen. Nur so kann der Zeitpunkt der Zustellung rechtssicher nachgewiesen werden. Mit der Zustellung beginnt die Rechtsbehelfsfrist. Erst nach Eintritt der Bestandskraft darf das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Mit der Androhung beginnt das eigentliche Verwaltungszwangsverfahren.
Gleichzeitig erhält die unterhaltspflichtige Person eine letzte Gelegenheit, ihrer Auskunftspflicht freiwillig nachzukommen.
Wird die Auskunft innerhalb der gesetzten Frist vollständig erteilt, ist eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht mehr erforderlich.
ULLA-Grundsatz
Die Androhung des Zwangsgeldes dient nicht der Bestrafung, sondern soll die unterhaltspflichtige Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht bewegen. Sie ist deshalb stets förmlich zuzustellen und muss vor einer späteren Festsetzung bestandskräftig werden.
Weitere Bearbeitung
Erfolgt auch nach der bestandskräftigen Androhung keine Auskunft, wird das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt.
Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:
0303 – Festsetzung des Zwangsgeldes.
- Details
- Zugriffe: 1
Dokument-Nr.: 0301
Die Mahnung als Voraussetzung für das Zwangsgeldverfahren
Kategorie: Zwangsgeldverfahren
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Mahnung, Zwangsgeld, Auskunftsersuchen, Verwaltungszwang, Fristenkontrolle
Frage
Welche Bedeutung hat die Mahnung im Zwangsgeldverfahren?
Kurzantwort
Die Mahnung dient nicht lediglich der Erinnerung an ein unbeantwortetes Auskunftsersuchen.
Sie ist zugleich die Voraussetzung für die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens und gibt der unterhaltspflichtigen Person letztmalig Gelegenheit, ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht freiwillig nachzukommen.
Erläuterung
Die Mahnung setzt voraus, dass
- das öffentlich-rechtliche Auskunftsersuchen bestandskräftig geworden ist,
- die gesetzte Frist verstrichen ist und
- keinerlei Auskunft erteilt wurde.
Sie sollte deshalb unmittelbar nach Eintritt der Bestandskraft versandt werden.
Ein längeres Zuwarten verzögert das gesamte Verfahren unnötig und erschwert die zeitnahe Feststellung der Leistungsfähigkeit.
Voraussetzung der Mahnung
Eine Mahnung kommt nur dann in Betracht, wenn auf das bestandskräftige Auskunftsersuchen keine Reaktion erfolgt ist.
Wurde bereits eine Auskunft erteilt, auch wenn sie unvollständig sein sollte, ist eine Mahnung regelmäßig nicht mehr vorgesehen.
In diesen Fällen erfolgt die weitere Bearbeitung durch die gezielte Anforderung der noch fehlenden Unterlagen oder Angaben.
Ziel der Mahnung
Mit der Mahnung wird die unterhaltspflichtige Person letztmalig aufgefordert,
- ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen,
- das bereits übersandte Auskunftsformular vollständig ausgefüllt zurückzusenden,
- und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei weiterem Ausbleiben der Auskunft ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden kann.
Die Mahnung bildet damit den Übergang zwischen dem bestandskräftigen Auskunftsersuchen und dem Verwaltungszwangsverfahren.
Eigene Ermittlungen
Mit Eintritt der Bestandskraft des öffentlich-rechtlichen Auskunftsersuchens darf die Behörde bereits eigene Ermittlungen durchführen, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Hierzu gehören insbesondere Auskunftsersuchen an
- Arbeitgeber,
- Sozialleistungsträger,
- Rentenversicherungsträger,
- Finanzbehörden,
- Kreditinstitute sowie
- andere auskunftspflichtige Dritte.
Die Mahnung und die eigenen Ermittlungen schließen sich daher nicht aus, sondern können parallel durchgeführt werden.
Dadurch wird das Verfahren beschleunigt und die Leistungsfähigkeit kann häufig bereits festgestellt werden, bevor das Zwangsgeldverfahren abgeschlossen ist.
Fristenkontrolle
Mit der Mahnung ist erneut eine angemessene Frist zur Auskunftserteilung zu setzen.
Diese Frist sollte unverzüglich im Wiedervorlagesystem erfasst und konsequent überwacht werden.
Eine Frist, die nicht überwacht wird, kann ihren Zweck nicht erfüllen.
Praxishinweis
Vor dem Versand der Mahnung sollte stets geprüft werden, ob zwischenzeitlich Auskünfte oder sonstige Schreiben eingegangen sind.
Insbesondere nach Urlaubs- oder Krankheitszeiten kann es vorkommen, dass Posteingänge zwar bereits vorliegen, aber noch nicht bearbeitet wurden.
Nichts ist peinlicher, als eine Mahnung zu versenden, obwohl die Antwort bereits seit Tagen oder Wochen eingegangen ist.
Deshalb sollte sichergestellt werden, dass nach jeder längeren Abwesenheit zunächst sämtliche unbearbeiteten Posteingänge geprüft werden.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Die Mahnung ist weit mehr als ein Erinnerungsschreiben.
Sie dokumentiert die letzte Möglichkeit zur freiwilligen Mitwirkung und bildet gleichzeitig die Voraussetzung für die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens.
Parallel hierzu können bereits eigene Ermittlungen durchgeführt werden, sodass keine unnötige Zeit verloren geht.
ULLA-Grundsatz
Die Mahnung ist nicht nur eine Nachhaltung des Auskunftsersuchens. Sie ist zugleich der erste Schritt des Zwangsgeldverfahrens. Nach Eintritt der Bestandskraft sollten Mahnung und zulässige Ermittlungen parallel durchgeführt werden, um die Leistungsfähigkeit möglichst zügig feststellen zu können.
Weitere Bearbeitung
Bleibt auch die Mahnung ohne Erfolg, sind die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes zu prüfen.
Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:
0302 – Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes.
- Details
- Zugriffe: 1
Dokument-Nr.: 0300
Was ist ein Zwangsgeld?
Kategorie: Zwangsgeldverfahren
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Zwangsgeld, Verwaltungszwang, VwVG, Auskunftspflicht, Beugemittel
Frage
Was ist ein Zwangsgeld?
Kurzantwort
Das Zwangsgeld ist ein Verwaltungszwangsmittel.
Es dient dazu, eine Person zur Erfüllung einer gesetzlich bestehenden Verpflichtung anzuhalten.
Im Bereich der Unterhaltssachbearbeitung wird das Zwangsgeld insbesondere eingesetzt, wenn eine unterhaltspflichtige Person ihrer öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht trotz bestandskräftiger Aufforderung nicht nachkommt.
Rechtsgrundlagen
Für die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Auskunftsansprüche gelten die Vorschriften des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).
Von besonderer Bedeutung sind dabei:
- § 6 VwVG – Zulässigkeit des Verwaltungszwangs,
- § 7 VwVG – Zuständigkeit der Vollzugsbehörde,
- § 9 VwVG – Zwangsmittel,
- § 11 VwVG – Zwangsgeld.
Da das SGB II und das SGB XII Bundesgesetze sind, richtet sich die Vollstreckung grundsätzlich nach dem Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz.
Zweck des Zwangsgeldes
Das Zwangsgeld dient nicht der Bestrafung einer Pflichtverletzung.
Sein Zweck besteht ausschließlich darin, die pflichtige Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu bewegen.
Deshalb spricht man auch von einem Beugemittel.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bleibt auch nach Festsetzung eines Zwangsgeldes bestehen.
Voraussetzungen
Ein Zwangsgeld darf nicht sofort angedroht oder festgesetzt werden.
Voraussetzung ist insbesondere,
- dass ein öffentlich-rechtliches Auskunftsersuchen als Verwaltungsakt ergangen ist,
- dieses bestandskräftig geworden ist,
- die pflichtige Person ihrer Auskunftspflicht dennoch nicht nachkommt und
- die verlangte Handlung ausschließlich von ihrem Willen abhängt.
Die einzelnen Voraussetzungen werden in den nachfolgenden Dokumenten ausführlich erläutert.
Abgrenzung zum Bußgeld
Zwangsgeld und Bußgeld verfolgen unterschiedliche Ziele.
Das Zwangsgeld soll die pflichtige Person dazu bewegen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
Ein Bußgeld dient dagegen der Ahndung einer bereits begangenen Ordnungswidrigkeit.
Während das Zwangsgeld die Mitwirkung erzwingen soll, verfolgt das Bußgeld einen repressiven Zweck.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Kommt eine unterhaltspflichtige Person ihrer Auskunftspflicht trotz bestandskräftigen Auskunftsersuchens nicht nach, kann das Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden.
Dabei ist stets der gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensablauf einzuhalten.
Hierzu gehören insbesondere
- die Mahnung,
- die Androhung des Zwangsgeldes,
- die Festsetzung des Zwangsgeldes,
- sowie gegebenenfalls die Einstellung des Verfahrens nach Erteilung der Auskunft.
ULLA-Grundsatz
Das Zwangsgeld ist kein Strafmittel, sondern ein Beugemittel. Es dient ausschließlich dazu, die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung durchzusetzen. Erst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der vorgeschriebene Verfahrensablauf eingehalten wurde, darf ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.
Weitere Bearbeitung
Die einzelnen Schritte des Zwangsgeldverfahrens werden in den folgenden Dokumenten beschrieben:
- 0301 Die Mahnung als Voraussetzung für das Zwangsgeldverfahren
- 0302 Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes
- 0303 Androhung eines Zwangsgeldes
- 0304 Festsetzung des Zwangsgeldes
- 0305 Einstellung des Zwangsgeldverfahrens