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Dokument-Nr.: 0021
Welche Systemvoraussetzungen hat ULLA?
Kategorie: ULLA – Installation und Technik
Version: 1.0
Stand: 28.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: ULLA, Systemvoraussetzungen, Microsoft Access, Access Runtime, Adobe Acrobat Reader, Netzwerk, Terminalserver, Installation
Frage
Welche Systemvoraussetzungen müssen für den Betrieb von ULLA erfüllt sein?
Kurzantwort
ULLA ist eine Microsoft-Access-Anwendung und setzt ein Microsoft-Windows-Betriebssystem voraus. Die Software wurde unter Microsoft Access 365 entwickelt und getestet. Für den Betrieb wird eine unterstützte Microsoft-Access-Version oder die kostenlose Microsoft Access Runtime benötigt. Zur Anzeige der erzeugten PDF-Dokumente empfiehlt MWPKomSoft den kostenlosen Adobe Acrobat Reader. Bei mehreren Arbeitsplätzen sollte ULLA in einer Netzwerk- oder Terminalserverumgebung betrieben werden.
Erläuterung
Betriebssystem
ULLA setzt ein Microsoft-Windows-Betriebssystem voraus.
Microsoft Access
ULLA wurde unter Microsoft Access 365 entwickelt und getestet.
Für den Betrieb wird entweder eine unterstützte Microsoft-Access-Version oder die kostenlose Microsoft Access Runtime benötigt.
Die unterstützten Microsoft-Access-Versionen werden im Wissensartikel 0023 – Welche Microsoft-Access-Versionen werden unterstützt? erläutert.
PDF-Reader
Für die Anzeige der von ULLA erzeugten PDF-Dokumente empfiehlt MWPKomSoft den kostenlosen Adobe Acrobat Reader.
Der Adobe Acrobat Reader wurde mit sämtlichen PDF-Funktionen von ULLA umfassend getestet. Andere PDF-Reader können grundsätzlich ebenfalls verwendet werden. Bei Darstellungs- oder Druckproblemen empfiehlt MWPKomSoft jedoch die Verwendung des Adobe Acrobat Readers.
Netzwerkbetrieb
Bei mehreren Arbeitsplätzen sollte ULLA in einer Netzwerkumgebung betrieben werden.
Das Backend wird zentral auf einem Server gespeichert. Die Anwender greifen mit der ULLA-Oberfläche gemeinsam auf den Datenbestand zu. Backend und Oberfläche sollten in getrennten Verzeichnissen gespeichert werden. Für beide Verzeichnisse sind entsprechende Zugriffsrechte erforderlich.
Terminalserver
Der Betrieb auf einem Terminalserver ist möglich und für den Mehrplatzbetrieb geeignet.
Praxishinweis
Vor der ersten Inbetriebnahme sollten Microsoft Access eingerichtet, die erforderlichen Makroeinstellungen vorgenommen sowie Backend und Oberfläche miteinander verknüpft werden. Diese Schritte werden in den nachfolgenden Wissensartikeln beschrieben.
Verwandte Wissensartikel
- 0022 – Wie wird ULLA installiert?
- 0023 – Welche Microsoft-Access-Versionen werden unterstützt?
- 0024 – Wie erfolgt die Erstinbetriebnahme?
- 0025 – Wie wird Microsoft Access eingerichtet?
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Dokument-Nr.: 0600
Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII
Kategorie: Besonderheiten des SGB XII
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: SGB XII, Unterhaltsheranziehung, Sozialhilfe, Anspruchsübergang, Elternunterhalt
Frage
Welche Besonderheiten gelten für die Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII?
Kurzantwort
Die Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII weist gegenüber dem SGB II und dem Unterhaltsvorschussgesetz zahlreiche Besonderheiten auf. Neben den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind insbesondere die sozialhilferechtlichen Regelungen über den Anspruchsübergang, den Auskunftsanspruch sowie die Heranziehung unterhaltspflichtiger Angehöriger zu beachten.
Erläuterung
Die Grundlagen des Unterhaltsrechts ergeben sich auch im Bereich der Sozialhilfe aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das SGB XII enthält jedoch eigenständige Regelungen, die ausschließlich für die Unterhaltsheranziehung im Sozialhilferecht gelten. Sie bestimmen insbesondere,
- unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche auf den Träger der Sozialhilfe übergehen,
- wann ein Anspruchsübergang ausgeschlossen oder beschränkt ist,
- welche Auskünfte verlangt werden dürfen,
- welche Besonderheiten beim Elternunterhalt gelten,
- sowie unter welchen Voraussetzungen übergegangene Ansprüche geltend gemacht oder zurückübertragen werden können.
Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat sich die Unterhaltsheranziehung im SGB XII grundlegend verändert. Dennoch gehören die sozialhilferechtlichen Besonderheiten weiterhin zu den anspruchsvollsten Bereichen der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsheranziehung.
Aufbau dieses Themenbereichs
Die folgenden Wissensbausteine behandeln insbesondere:
- den Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII,
- den beschränkten Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII,
- die Ausschlussgründe und die unbillige Härte,
- die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche,
- die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen,
- die 100.000-Euro-Grenze,
- den Vermutungsgrundsatz und hinreichende Anhaltspunkte,
- den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII,
- die getrennte Bedürftigkeitsprüfung bei Ehegatten,
- den Elternunterhalt,
- die Heranziehung bei Heimkosten,
- sowie wichtige Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften.
ULLA-Praxishinweis
Die Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII setzt neben fundierten Kenntnissen des bürgerlichen Unterhaltsrechts auch ein sicheres Verständnis der sozialhilferechtlichen Besonderheiten voraus. Die einzelnen Themen bauen aufeinander auf und werden in den folgenden Wissensbausteinen ausführlich erläutert.
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Dokument-Nr.: 0404
Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft und gerichtliches Verfahren
Kategorie: Ordnungswidrigkeitenverfahren
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Einspruch, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Bußgeldverfahren, OWiG
Frage
Wie wird das Bußgeldverfahren nach einem Einspruch fortgeführt?
Kurzantwort
Legt die betroffene Person fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, prüft die Behörde den Sachverhalt erneut.
Hält sie den Bußgeldbescheid weiterhin für rechtmäßig, wird die Bußgeldakte über die zuständige Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben.
Erläuterung
Der Einspruch führt zunächst nicht unmittelbar zu einer gerichtlichen Entscheidung.
Zunächst überprüft die Behörde nochmals den gesamten Sachverhalt und entscheidet, ob sie an dem Bußgeldbescheid festhält.
Ergibt diese Prüfung keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, wird die Bußgeldakte über die zuständige Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vorgelegt.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die für das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Jobcenter seinen Sitz hat.
Die Staatsanwaltschaft prüft die Akte und legt sie – soweit erforderlich – dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vor.
Rechtsgrundlage ist § 69 OWiG.
Gerichtliches Verfahren
Das Amtsgericht prüft den Sachverhalt unabhängig.
Es entscheidet,
- ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten wird,
- ob die Geldbuße geändert wird,
- oder ob der Bußgeldbescheid aufgehoben wird.
Die Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Mit der Abgabe der Akte endet die Bearbeitung des Bußgeldverfahrens durch die Unterhaltsstelle.
Weitere Entscheidungen trifft nun die Justiz.
Die Unterhaltsstelle hat jedoch sicherzustellen, dass die Bußgeldakte vollständig und nachvollziehbar zusammengestellt wurde.
Hierzu gehören insbesondere
- das Auskunftsersuchen,
- die Anhörung,
- der Bußgeldbescheid,
- der Einspruch,
- sämtliche Zustellnachweise
- sowie alle entscheidungserheblichen Unterlagen.
Praxishinweis
Eine vollständige und übersichtlich geführte Bußgeldakte erleichtert der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht die Bearbeitung erheblich.
Unvollständige Unterlagen führen häufig zu Rückfragen und verzögern das Verfahren.
ULLA-Grundsatz
Nach einem Einspruch entscheidet nicht mehr die Unterhaltsstelle. Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft und anschließend an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Eine vollständige Aktenführung ist dabei von besonderer Bedeutung.
Weitere Bearbeitung
Mit der gerichtlichen Entscheidung wird das Bußgeldverfahren abgeschlossen.
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Dokument-Nr.: 0403
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Kategorie: Ordnungswidrigkeitenverfahren
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Einspruch, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, OWiG, Rechtsbehelf
Frage
Welche Folgen hat ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Kurzantwort
Gegen einen Bußgeldbescheid kann die betroffene Person innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch einlegen.
Der Einspruch führt dazu, dass die Behörde den Sachverhalt erneut überprüft.
Hält sie den Bußgeldbescheid weiterhin für rechtmäßig, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Erläuterung
Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid.
Er muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt werden.
Nach Eingang des Einspruchs prüft die Behörde zunächst selbst, ob
- der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde,
- der Einspruch begründet ist,
- oder der Bußgeldbescheid aufrechterhalten werden soll.
Erneute Sachprüfung
Vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft hat die Behörde den gesamten Vorgang nochmals zu überprüfen.
Dabei ist insbesondere festzustellen,
- ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bußgeldbescheides weiterhin vorliegen,
- ob neue Tatsachen bekannt geworden sind,
- oder ob Verfahrensfehler vorliegen.
Ergibt die erneute Prüfung keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Der Einspruch beendet das Verfahren nicht.
Er führt zunächst lediglich zu einer erneuten Überprüfung durch die Behörde.
Erst wenn an der Entscheidung festgehalten wird, erfolgt die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft.
Praxishinweis
Der gesamte Verwaltungsvorgang sollte vor der Abgabe nochmals sorgfältig überprüft werden.
Insbesondere sind
- das Auskunftsersuchen,
- die Anhörung,
- der Bußgeldbescheid,
- sämtliche Zustellnachweise
- sowie die Fristen
auf ihre Vollständigkeit zu kontrollieren.
Unvollständige Akten führen häufig zu Rückfragen oder Verzögerungen im weiteren Verfahren.
ULLA-Grundsatz
Ein Einspruch führt zunächst nicht zum Gericht. Zunächst überprüft die Behörde ihre eigene Entscheidung. Erst wenn sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Weitere Bearbeitung
Hält die Behörde nach erneuter Prüfung am Bußgeldbescheid fest, erfolgt die Weiterleitung der Bußgeldakte an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:
0404 – Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft und gerichtliches Verfahren.