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0022-Wie wird ULLA installiert?

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Dokument-Nr.: 0022

Wie wird ULLA installiert?

Kategorie: ULLA – Installation und Technik

Version: 1.0

Stand: 28.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Installation, Backend, Oberfläche, Netzwerk, Server, Mehrplatzbetrieb, Administrator, AdminInfos


Frage

Wie wird ULLA erstmals installiert?


Kurzantwort

ULLA besteht aus einer Backend-Datenbank und einer Oberfläche. Das Backend enthält sämtliche Falldaten und wird zentral auf einem Server gespeichert. Die Oberfläche wird von den Anwendern gestartet und greift auf den gemeinsamen Datenbestand zu. Für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb empfiehlt MWPKomSoft grundsätzlich eine zentrale Installation in einer Netzwerkumgebung.


Erläuterung

Aufbau der Installation

ULLA besteht aus zwei voneinander getrennten Komponenten:

Backend

Das Backend enthält sämtliche von den Anwendern erfassten Daten. Es wird zentral auf einem Server gespeichert und sollte ausschließlich Administratoren zugänglich sein.

Oberfläche

Die Oberfläche enthält sämtliche Formulare, Programmfunktionen und Auswertungen. Sie wird von den Anwendern gestartet und greift auf den gemeinsamen Datenbestand im Backend zu.

Speicherorte

Backend und Oberfläche sollten grundsätzlich in unterschiedlichen Verzeichnissen gespeichert werden.

Für beide Verzeichnisse benötigen die berechtigten Anwender entsprechende Zugriffsrechte. Das Backend sollte zusätzlich gegen versehentliche Änderungen geschützt werden.

Mehrplatzbetrieb

Bei mehreren Arbeitsplätzen empfiehlt MWPKomSoft den Betrieb in einer Netzwerkumgebung.

Das Backend wird dabei zentral auf einem Server gespeichert. Die Oberfläche kann gemeinsam über ein Netzlaufwerk genutzt oder – bei langsamen Netzwerkverbindungen – lokal auf den einzelnen Arbeitsplätzen installiert werden.

Einzelplatzbetrieb

Von einer vollständigen Einzelplatzinstallation wird grundsätzlich abgeraten.

Der Geschwindigkeitsvorteil ist gering. Gleichzeitig stehen bestimmte Funktionen, insbesondere im Zusammenhang mit der digitalen Aktenführung und den erzeugten PDF-Dokumenten, nur eingeschränkt zur Verfügung.


Praxishinweis

Vor der ersten Nutzung muss die Oberfläche mit dem Backend verknüpft werden. Für diese Verknüpfung ist die Eingabe des Administrator-PIN erforderlich.

Auch weitere administrative Funktionen in ULLA sind durch unterschiedliche PINs geschützt. Eine Übersicht aller in ULLA verwendeten PINs sowie deren jeweiliger Verwendungszweck enthält das Dokument „AdminInfos“.

Das Dokument „AdminInfos“ wurde jeder Behörde bzw. Dienststelle bei der Erstinstallation von ULLA zur Verfügung gestellt. Sollte das Dokument nicht mehr vorhanden sein, kann es jederzeit bei MWPKomSoft erneut angefordert werden.

Nach erfolgreicher Verknüpfung erfolgt die Eingabe des Lizenzschlüssels sowie die weitere Konfiguration der Datenbank entsprechend den örtlichen Gegebenheiten.


Verwandte Wissensartikel

  • 0021 – Welche Systemvoraussetzungen hat ULLA?
  • 0023 – Wie erfolgt die Erstinbetriebnahme?
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  • 0025 – Wie wird Microsoft Access eingerichtet?
  • 0026 – Wie erfolgt die Einrichtung der Datenbank?

0021-Welche Systemvoraussetzungen hat ULLA

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Zugriffe: 1

Dokument-Nr.: 0021

Welche Systemvoraussetzungen hat ULLA?

Kategorie: ULLA – Installation und Technik
Version: 1.0
Stand: 28.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: ULLA, Systemvoraussetzungen, Microsoft Access, Access Runtime, Adobe Acrobat Reader, Netzwerk, Terminalserver, Installation


Frage

Welche Systemvoraussetzungen müssen für den Betrieb von ULLA erfüllt sein?


Kurzantwort

ULLA ist eine Microsoft-Access-Anwendung und setzt ein Microsoft-Windows-Betriebssystem voraus. Die Software wurde unter Microsoft Access 365 entwickelt und getestet. Für den Betrieb wird eine unterstützte Microsoft-Access-Version oder die kostenlose Microsoft Access Runtime benötigt. Zur Anzeige der erzeugten PDF-Dokumente empfiehlt MWPKomSoft den kostenlosen Adobe Acrobat Reader. Bei mehreren Arbeitsplätzen sollte ULLA in einer Netzwerk- oder Terminalserverumgebung betrieben werden.


Erläuterung

Betriebssystem

ULLA setzt ein Microsoft-Windows-Betriebssystem voraus.

Microsoft Access

ULLA wurde unter Microsoft Access 365 entwickelt und getestet.

Für den Betrieb wird entweder eine unterstützte Microsoft-Access-Version oder die kostenlose Microsoft Access Runtime benötigt.

Die unterstützten Microsoft-Access-Versionen werden im Wissensartikel 0023 – Welche Microsoft-Access-Versionen werden unterstützt? erläutert.

PDF-Reader

Für die Anzeige der von ULLA erzeugten PDF-Dokumente empfiehlt MWPKomSoft den kostenlosen Adobe Acrobat Reader.

Der Adobe Acrobat Reader wurde mit sämtlichen PDF-Funktionen von ULLA umfassend getestet. Andere PDF-Reader können grundsätzlich ebenfalls verwendet werden. Bei Darstellungs- oder Druckproblemen empfiehlt MWPKomSoft jedoch die Verwendung des Adobe Acrobat Readers.

Netzwerkbetrieb

Bei mehreren Arbeitsplätzen sollte ULLA in einer Netzwerkumgebung betrieben werden.

Das Backend wird zentral auf einem Server gespeichert. Die Anwender greifen mit der ULLA-Oberfläche gemeinsam auf den Datenbestand zu. Backend und Oberfläche sollten in getrennten Verzeichnissen gespeichert werden. Für beide Verzeichnisse sind entsprechende Zugriffsrechte erforderlich.

Terminalserver

Der Betrieb auf einem Terminalserver ist möglich und für den Mehrplatzbetrieb geeignet.


Praxishinweis

Vor der ersten Inbetriebnahme sollten Microsoft Access eingerichtet, die erforderlichen Makroeinstellungen vorgenommen sowie Backend und Oberfläche miteinander verknüpft werden. Diese Schritte werden in den nachfolgenden Wissensartikeln beschrieben.


Verwandte Wissensartikel

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0600-Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII

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Dokument-Nr.: 0600

Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII

Kategorie: Besonderheiten des SGB XII

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: SGB XII, Unterhaltsheranziehung, Sozialhilfe, Anspruchsübergang, Elternunterhalt


Frage

Welche Besonderheiten gelten für die Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII?


Kurzantwort

Die Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII weist gegenüber dem SGB II und dem Unterhaltsvorschussgesetz zahlreiche Besonderheiten auf. Neben den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind insbesondere die sozialhilferechtlichen Regelungen über den Anspruchsübergang, den Auskunftsanspruch sowie die Heranziehung unterhaltspflichtiger Angehöriger zu beachten.


Erläuterung

Die Grundlagen des Unterhaltsrechts ergeben sich auch im Bereich der Sozialhilfe aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das SGB XII enthält jedoch eigenständige Regelungen, die ausschließlich für die Unterhaltsheranziehung im Sozialhilferecht gelten. Sie bestimmen insbesondere,

  • unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche auf den Träger der Sozialhilfe übergehen,
  • wann ein Anspruchsübergang ausgeschlossen oder beschränkt ist,
  • welche Auskünfte verlangt werden dürfen,
  • welche Besonderheiten beim Elternunterhalt gelten,
  • sowie unter welchen Voraussetzungen übergegangene Ansprüche geltend gemacht oder zurückübertragen werden können.

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat sich die Unterhaltsheranziehung im SGB XII grundlegend verändert. Dennoch gehören die sozialhilferechtlichen Besonderheiten weiterhin zu den anspruchsvollsten Bereichen der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsheranziehung.


Aufbau dieses Themenbereichs

Die folgenden Wissensbausteine behandeln insbesondere:

  • den Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII,
  • den beschränkten Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII,
  • die Ausschlussgründe und die unbillige Härte,
  • die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche,
  • die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen,
  • die 100.000-Euro-Grenze,
  • den Vermutungsgrundsatz und hinreichende Anhaltspunkte,
  • den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII,
  • die getrennte Bedürftigkeitsprüfung bei Ehegatten,
  • den Elternunterhalt,
  • die Heranziehung bei Heimkosten,
  • sowie wichtige Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften.

ULLA-Praxishinweis

Die Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII setzt neben fundierten Kenntnissen des bürgerlichen Unterhaltsrechts auch ein sicheres Verständnis der sozialhilferechtlichen Besonderheiten voraus. Die einzelnen Themen bauen aufeinander auf und werden in den folgenden Wissensbausteinen ausführlich erläutert.

0404-Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft und gerichtliches Verfahren

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Dokument-Nr.: 0404

Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft und gerichtliches Verfahren

Kategorie: Ordnungswidrigkeitenverfahren

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Einspruch, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Bußgeldverfahren, OWiG


Frage

Wie wird das Bußgeldverfahren nach einem Einspruch fortgeführt?


Kurzantwort

Legt die betroffene Person fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, prüft die Behörde den Sachverhalt erneut.

Hält sie den Bußgeldbescheid weiterhin für rechtmäßig, wird die Bußgeldakte über die zuständige Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben.


Erläuterung

Der Einspruch führt zunächst nicht unmittelbar zu einer gerichtlichen Entscheidung.

Zunächst überprüft die Behörde nochmals den gesamten Sachverhalt und entscheidet, ob sie an dem Bußgeldbescheid festhält.

Ergibt diese Prüfung keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, wird die Bußgeldakte über die zuständige Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vorgelegt.


Zuständigkeit

Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die für das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Jobcenter seinen Sitz hat.

Die Staatsanwaltschaft prüft die Akte und legt sie – soweit erforderlich – dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vor.

Rechtsgrundlage ist § 69 OWiG.


Gerichtliches Verfahren

Das Amtsgericht prüft den Sachverhalt unabhängig.

Es entscheidet,

  • ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten wird,
  • ob die Geldbuße geändert wird,
  • oder ob der Bußgeldbescheid aufgehoben wird.

Die Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes.


Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung

Mit der Abgabe der Akte endet die Bearbeitung des Bußgeldverfahrens durch die Unterhaltsstelle.

Weitere Entscheidungen trifft nun die Justiz.

Die Unterhaltsstelle hat jedoch sicherzustellen, dass die Bußgeldakte vollständig und nachvollziehbar zusammengestellt wurde.

Hierzu gehören insbesondere

  • das Auskunftsersuchen,
  • die Anhörung,
  • der Bußgeldbescheid,
  • der Einspruch,
  • sämtliche Zustellnachweise
  • sowie alle entscheidungserheblichen Unterlagen.

Praxishinweis

Eine vollständige und übersichtlich geführte Bußgeldakte erleichtert der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht die Bearbeitung erheblich.

Unvollständige Unterlagen führen häufig zu Rückfragen und verzögern das Verfahren.


ULLA-Grundsatz

Nach einem Einspruch entscheidet nicht mehr die Unterhaltsstelle. Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft und anschließend an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Eine vollständige Aktenführung ist dabei von besonderer Bedeutung.


Weitere Bearbeitung

Mit der gerichtlichen Entscheidung wird das Bußgeldverfahren abgeschlossen.

0403-Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

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Zugriffe: 1

Dokument-Nr.: 0403

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Kategorie: Ordnungswidrigkeitenverfahren

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Einspruch, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, OWiG, Rechtsbehelf


Frage

Welche Folgen hat ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?


Kurzantwort

Gegen einen Bußgeldbescheid kann die betroffene Person innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch einlegen.

Der Einspruch führt dazu, dass die Behörde den Sachverhalt erneut überprüft.

Hält sie den Bußgeldbescheid weiterhin für rechtmäßig, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben.


Erläuterung

Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid.

Er muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt werden.

Nach Eingang des Einspruchs prüft die Behörde zunächst selbst, ob

  • der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde,
  • der Einspruch begründet ist,
  • oder der Bußgeldbescheid aufrechterhalten werden soll.

Erneute Sachprüfung

Vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft hat die Behörde den gesamten Vorgang nochmals zu überprüfen.

Dabei ist insbesondere festzustellen,

  • ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bußgeldbescheides weiterhin vorliegen,
  • ob neue Tatsachen bekannt geworden sind,
  • oder ob Verfahrensfehler vorliegen.

Ergibt die erneute Prüfung keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben.


Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung

Der Einspruch beendet das Verfahren nicht.

Er führt zunächst lediglich zu einer erneuten Überprüfung durch die Behörde.

Erst wenn an der Entscheidung festgehalten wird, erfolgt die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft.


Praxishinweis

Der gesamte Verwaltungsvorgang sollte vor der Abgabe nochmals sorgfältig überprüft werden.

Insbesondere sind

  • das Auskunftsersuchen,
  • die Anhörung,
  • der Bußgeldbescheid,
  • sämtliche Zustellnachweise
  • sowie die Fristen

auf ihre Vollständigkeit zu kontrollieren.

Unvollständige Akten führen häufig zu Rückfragen oder Verzögerungen im weiteren Verfahren.


ULLA-Grundsatz

Ein Einspruch führt zunächst nicht zum Gericht. Zunächst überprüft die Behörde ihre eigene Entscheidung. Erst wenn sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben.


Weitere Bearbeitung

Hält die Behörde nach erneuter Prüfung am Bußgeldbescheid fest, erfolgt die Weiterleitung der Bußgeldakte an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:

0404 – Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft und gerichtliches Verfahren.

  1. 0402-Erlass des Bußgeldbescheides
  2. 0401-Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
  3. 0400-Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
  4. 0305-Einstellung des Zwangsgeldverfahrens

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