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0458 – Der Widerspruchsbescheid

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0458 – Der Widerspruchsbescheid

Dokument-Nr.: 0458
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruchsbescheid, Widerspruch, Rückweisung, Begründung, Kostenentscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung, VwGO, SGG

Frage

Welche Bestandteile muss ein Widerspruchsbescheid enthalten?

Kurzantwort

Wird einem Widerspruch nicht oder nicht vollständig abgeholfen, kann das Widerspruchsverfahren durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen werden.

Der Widerspruchsbescheid enthält insbesondere:

  • die Entscheidung über den Widerspruch,
  • die Begründung,
  • die Kostenentscheidung und
  • die Rechtsbehelfsbelehrung.

Er muss erkennen lassen, worüber entschieden wurde, wie entschieden wurde und aus welchen Gründen.

Erläuterung

1. Entscheidung über den Widerspruch

Zu Beginn muss eindeutig festgestellt werden, wie über den Widerspruch entschieden wird.

Beispielsweise:

Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

Bei einem nur teilweise erfolgreichen Widerspruch muss deutlich werden, welchem Teil abgeholfen wurde und welcher Teil zurückgewiesen wird.

Die Entscheidung muss eindeutig dem angegriffenen Verwaltungsakt zugeordnet werden können.

2. Begründung

Die Begründung soll nachvollziehbar darstellen, weshalb der Widerspruch keinen oder nur teilweise Erfolg hat.

Dazu gehören insbesondere:

Ausgangssachverhalt

→ Was wurde ursprünglich entschieden?

Widerspruch

→ Welche wesentlichen Einwendungen wurden erhoben?

rechtliche Prüfung

→ Welche Rechtsgrundlagen sind maßgebend und weshalb wird an der Entscheidung festgehalten?

Die Begründung sollte sich mit den wesentlichen Einwendungen des Widerspruchsführers auseinandersetzen.

Eine bloße Wiederholung des ursprünglichen Verwaltungsaktes genügt hierfür nicht.

3. Kostenentscheidung

Der Widerspruchsbescheid muss auch die erforderliche Kostenentscheidung enthalten.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Widerspruch erfolgreich war.

Die Einzelheiten zur Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren werden in 0459 behandelt.

4. Rechtsbehelfsbelehrung

Der Widerspruchsbescheid muss den Betroffenen darüber informieren, welcher gerichtliche Rechtsschutz gegen die Entscheidung möglich ist.

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss insbesondere den zulässigen Rechtsbehelf, das zuständige Gericht und die einzuhaltende Frist zutreffend bezeichnen.

Je nach Rechtsgebiet kann sich an das Widerspruchsverfahren insbesondere eine Klage vor dem Sozialgericht oder Verwaltungsgericht anschließen.

Eine fehlerhafte oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung kann Auswirkungen auf die Klagefrist haben.

5. Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides

Der Widerspruchsbescheid ist dem Widerspruchsführer ordnungsgemäß bekanntzugeben bzw. nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zuzustellen.

Das Datum der Bekanntgabe bzw. Zustellung ist von besonderer Bedeutung, weil daran grundsätzlich die Frist für den anschließenden gerichtlichen Rechtsschutz anknüpft.

Grundaufbau

Ein Widerspruchsbescheid lässt sich damit grundsätzlich in folgende Bestandteile gliedern:

Entscheidung

↓

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensablauf

↓

rechtliche Begründung

↓

Kostenentscheidung

↓

Rechtsbehelfsbelehrung

Praxishinweis

Ein guter Widerspruchsbescheid sollte auch für einen Außenstehenden verständlich machen, warum die Behörde trotz der Einwendungen an ihrer Entscheidung festhält.

Gerade deshalb sollte auf die wesentlichen Argumente des Widerspruchsführers konkret eingegangen werden.

Formelhafte Begründungen helfen weder dem Betroffenen noch einem Gericht, das die Entscheidung später überprüfen muss.

Praxisgrundsatz

Der Widerspruchsbescheid ist die abschließende Entscheidung des Vorverfahrens.

Er muss eindeutig beantworten:

Was wurde entschieden?

Warum wurde so entschieden?

Wie wurden die Kosten behandelt?

Welcher Rechtsweg steht anschließend offen?

0457 – Keine Abhilfe und Weitergabe des Widerspruchs

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0457 – Keine Abhilfe und Weitergabe des Widerspruchs

Dokument-Nr.: 0457
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Nichtabhilfe, Widerspruchsstelle, Vorlage, Abhilfeprüfung, Widerspruchsbescheid, VwGO, SGG

Frage

Was geschieht, wenn einem Widerspruch nicht abgeholfen wird?

Kurzantwort

Ergibt die erneute Prüfung, dass dem Widerspruch nicht oder nicht vollständig abgeholfen werden kann, ist das Verfahren damit noch nicht beendet.

Der Vorgang wird an die nach den gesetzlichen und organisatorischen Regelungen zuständige Widerspruchsstelle weitergegeben.

Diese prüft den Vorgang und entscheidet über den verbliebenen Widerspruch. Das Verfahren kann anschließend durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen werden.

Erläuterung

1. Keine Abhilfe durch die Ausgangsstelle

Hält die Ausgangsstelle den angegriffenen Verwaltungsakt nach erneuter Prüfung weiterhin für rechtmäßig und zweckmäßig, hilft sie dem Widerspruch nicht ab.

Dasselbe gilt für den Teil eines Widerspruchs, dem bei einer Teilabhilfe nicht entsprochen wurde.

Die Ausgangsstelle entscheidet damit zunächst nur:

Dem Widerspruch wird nicht bzw. nicht vollständig abgeholfen.

Die abschließende Entscheidung über den verbliebenen Widerspruch richtet sich nach den jeweils geltenden Zuständigkeitsregelungen.

2. Weitergabe an die zuständige Widerspruchsstelle

Der Vorgang ist vollständig an die zuständige Stelle weiterzugeben.

Aus den Unterlagen sollte insbesondere nachvollziehbar sein:

  • welcher Verwaltungsakt angegriffen wurde,
  • wann der Widerspruch eingegangen ist,
  • welche Einwendungen vorgebracht wurden,
  • welche Ermittlungen durchgeführt wurden,
  • welche neuen Unterlagen vorliegen,
  • ob teilweise abgeholfen wurde und
  • aus welchen Gründen im Übrigen keine Abhilfe erfolgen soll.

Die Widerspruchsstelle muss den Sachverhalt nachvollziehen und eine eigenständige Entscheidung treffen können.

3. Keine bloße Bestätigung der Ausgangsentscheidung

Die Widerspruchsstelle ist nicht lediglich dazu da, die Auffassung des ursprünglichen Sachbearbeiters zu bestätigen.

Das Widerspruchsverfahren beinhaltet eine erneute Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes.

Kommt die Widerspruchsstelle zu einem anderen Ergebnis, kann auch dort noch eine entsprechende Korrektur erfolgen.

4. Dokumentation des Bearbeitungsweges

Der Weg von der Ausgangsentscheidung über die Abhilfeprüfung bis zur abschließenden Entscheidung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Hierzu kann insbesondere die Schlusszeichnung beitragen.

Sie macht erkennbar, wer den Vorgang bearbeitet, geprüft und die abschließende Entscheidung verantwortet hat.

5. Abschluss durch Widerspruchsbescheid

Wird dem Widerspruch auch nach der weiteren Prüfung nicht entsprochen, wird das Vorverfahren grundsätzlich durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen.

Dieser eröffnet dem Widerspruchsführer den weiteren Rechtsweg.

Auf Inhalt und Aufbau des Widerspruchsbescheides wird in 0458 gesondert eingegangen.

Bearbeitungsweg

Widerspruch geprüft

↓

keine oder nur teilweise Abhilfe

↓

Vorgang vollständig dokumentieren

↓

Weitergabe an die zuständige Widerspruchsstelle

↓

erneute Prüfung

↓

gegebenenfalls weitere Sachverhaltsermittlung

↓

abschließende Entscheidung

↓

gegebenenfalls Widerspruchsbescheid

Praxishinweis

Eine Nichtabhilfe beendet den Widerspruch nicht.

Der Vorgang darf deshalb nach der Entscheidung der Ausgangsstelle, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, nicht einfach abgeschlossen werden.

Entscheidend ist vielmehr, dass der noch offene Widerspruch der nach den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen vorgesehenen Stelle zur Entscheidung vorgelegt wird.

Praxisgrundsatz

Keine Abhilfe bedeutet nicht: Widerspruch erledigt.

Es bedeutet:

Die Ausgangsstelle hält an ihrer Entscheidung fest – die abschließende Entscheidung über den Widerspruch steht noch aus.

Der nächste Schritt ist deshalb die ordnungsgemäße Weitergabe an die zuständige Widerspruchsstelle.

0456 – Abhilfe bei einem Widerspruch

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0456 – Abhilfe bei einem Widerspruch

Dokument-Nr.: 0456
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Abhilfe, Abhilfebescheid, Teilabhilfe, Ausgangsbehörde, Verwaltungsakt, § 72 VwGO, § 85 SGG

Frage

Was ist zu tun, wenn sich ein Widerspruch ganz oder teilweise als begründet erweist?

Kurzantwort

Ergibt die erneute Prüfung, dass der Widerspruch begründet ist, kann die zuständige Behörde dem Widerspruch abhelfen.

Abhilfe bedeutet, dass die Behörde ihre angegriffene Entscheidung selbst korrigiert. Der Verwaltungsakt kann dabei vollständig aufgehoben oder – soweit erforderlich – geändert werden.

Ist der Widerspruch nur teilweise begründet, kommt eine Teilabhilfe in Betracht.

Die Abhilfe ist sowohl in § 72 VwGO als auch für das sozialgerichtliche Vorverfahren in § 85 SGG vorgesehen.

Erläuterung

1. Vollständige Abhilfe

Ist der Widerspruch in vollem Umfang begründet, wird dem Begehren des Widerspruchsführers entsprochen.

Je nach Gegenstand des Verfahrens kann dies insbesondere bedeuten:

angegriffenen Verwaltungsakt aufheben

oder

angegriffenen Verwaltungsakt entsprechend ändern.

Damit ist der Streitgegenstand grundsätzlich erledigt und ein Widerspruchsbescheid über diesen Gegenstand nicht mehr erforderlich.

2. Teilabhilfe

Erweist sich der Widerspruch nur teilweise als begründet, kann dem Widerspruch auch teilweise abgeholfen werden.

Der Verwaltungsakt wird dann nur insoweit aufgehoben oder geändert, wie die erneute Prüfung dies erfordert.

Soweit dem Begehren nicht entsprochen wird, bleibt der Widerspruch bestehen und ist nach den maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen weiter zu bearbeiten.

3. Abhilfe durch die Ausgangsbehörde

Ein wesentlicher Zweck des Widerspruchsverfahrens besteht darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, ihre eigene Entscheidung nochmals zu überprüfen und erforderlichenfalls selbst zu korrigieren.

Stellt bereits die Ausgangsbehörde fest, dass der Widerspruch begründet ist, kann sie deshalb Abhilfe schaffen.

Erfolgt keine oder nur teilweise Abhilfe, wird der verbleibende Widerspruch an die nach den gesetzlichen und organisatorischen Regelungen zuständige Stelle weitergegeben.

4. Kostenentscheidung nicht vergessen

Bei einer erfolgreichen oder teilweise erfolgreichen Widerspruchsbearbeitung ist auch zu prüfen, ob eine Kostenentscheidung erforderlich ist.

Die Kostenfrage sollte deshalb nicht losgelöst vom Ergebnis des Widerspruchs behandelt werden.

Die Einzelheiten zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens werden gesondert behandelt.

Bearbeitungsweg

Widerspruch geprüft

↓

vollständig begründet?

→ vollständige Abhilfe

teilweise begründet?

→ Teilabhilfe

nicht begründet?

→ keine Abhilfe

Bei einer Teilabhilfe:

Abhilfe hinsichtlich des begründeten Teils

↓

verbleibenden Widerspruch weiterbearbeiten

Praxishinweis

Abhilfe ist kein Eingeständnis eines persönlichen Fehlers des ursprünglichen Sachbearbeiters.

Das Widerspruchsverfahren dient gerade dazu, eine Entscheidung erneut zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dabei können auch neue Tatsachen oder Unterlagen zu einem anderen Ergebnis führen.

Wichtig ist vielmehr, dass die Entscheidung nachvollziehbar getroffen und der weitere Verfahrensweg eindeutig dokumentiert wird.

Praxisgrundsatz

Ist der Widerspruch begründet, soll die fehlerhafte Entscheidung nicht verteidigt, sondern korrigiert werden.

Vollständig begründet → Abhilfe.

Teilweise begründet → Teilabhilfe und Weiterbearbeitung des verbleibenden Widerspruchs.

0455 – Widerspruch gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes

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0455 – Widerspruch gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes

Dokument-Nr.: 0455
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Zwangsgeld, Zwangsgeldfestsetzung, Verwaltungsvollstreckung, Auskunftspflicht, Zwangsgeldandrohung, Vollstreckung

Frage

Wie ist ein Widerspruch gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu prüfen?

Kurzantwort

Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist von der vorherigen Androhung zu unterscheiden.

Sie kommt in Betracht, wenn die zu vollstreckende Verpflichtung trotz wirksamer Androhung und Ablauf der gesetzten Frist weiterhin nicht erfüllt wurde.

Bei einem Widerspruch ist deshalb insbesondere zu prüfen,

  • ob eine vollstreckbare Verpflichtung bestand,
  • ob das Zwangsgeld ordnungsgemäß angedroht wurde,
  • ob die gesetzte Frist abgelaufen war,
  • ob die verlangte Handlung bis dahin weiterhin nicht vorgenommen wurde und
  • ob die Voraussetzungen für die Festsetzung nach dem maßgeblichen Verwaltungsvollstreckungsrecht vorlagen.

Erläuterung

1. Androhung und Festsetzung sind zwei Verfahrensschritte

Die Zwangsgeldandrohung kündigt das Zwangsmittel zunächst an.

Die Zwangsgeldfestsetzung ist der nächste Schritt, wenn der Verpflichtete der verlangten Handlung trotz Androhung nicht nachkommt.

Der Ablauf lautet grundsätzlich:

vollstreckbare Verpflichtung

↓

keine Erfüllung

↓

Zwangsgeldandrohung mit Fristsetzung

↓

Fristablauf ohne vollständige Erfüllung

↓

Zwangsgeldfestsetzung

Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ist deshalb immer im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Vollstreckungsverfahren zu prüfen.

2. Was ist beim Widerspruch zu prüfen?

Bei einem Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung sollte insbesondere festgestellt werden:

Bestand eine vollstreckbare Grundverfügung?

Die Verpflichtung, beispielsweise zur Erteilung einer Auskunft, muss vollstreckbar gewesen sein.

Wurde das Zwangsgeld wirksam angedroht?

Ohne eine ordnungsgemäße vorausgegangene Androhung darf das angedrohte Zwangsmittel grundsätzlich nicht einfach festgesetzt werden.

War die gesetzte Frist abgelaufen?

Dem Verpflichteten muss die Möglichkeit gegeben worden sein, die verlangte Handlung innerhalb der gesetzten Frist vorzunehmen.

War die Verpflichtung bei Fristablauf noch nicht erfüllt?

Wurde die verlangte Handlung rechtzeitig und vollständig vorgenommen, fehlt die Grundlage für die anschließende Festsetzung.

3. Maßgeblich ist das einschlägige Vollstreckungsrecht

Für die Festsetzung des Zwangsgeldes gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

Welche Vorschriften anzuwenden sind, hängt insbesondere davon ab, welcher Leistungsträger handelt und welches Vollstreckungsrecht für die jeweilige Behörde gilt.

Deshalb ist bei der Prüfung nicht nur das zugrunde liegende Fachrecht, sondern auch das jeweils anzuwendende Verwaltungsvollstreckungsrecht zu beachten.

4. Zwangsgeld ist keine Strafe

Auch das festgesetzte Zwangsgeld dient grundsätzlich nicht dazu, vergangenes Verhalten zu bestrafen.

Sein Zweck besteht darin, die Erfüllung der weiterhin geschuldeten Handlung zu erzwingen.

Das ist für die weitere Bearbeitung von besonderer Bedeutung.

Wird die geschuldete Handlung nach der Festsetzung doch noch vorgenommen, ist anhand des jeweils geltenden Vollstreckungsrechts zu prüfen, welche Auswirkungen die nachträgliche Erfüllung auf die weitere Vollstreckung des Zwangsgeldes hat.

5. Erneute Einwendungen gegen die Auskunftspflicht

Häufig werden im Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung erneut Einwendungen gegen das ursprüngliche Auskunftsersuchen erhoben.

Dabei müssen die verschiedenen Ebenen auseinandergehalten werden:

Auskunftsersuchen

→ begründet die öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Zwangsgeldandrohung

→ kündigt das Zwangsmittel an.

Zwangsgeldfestsetzung

→ setzt das zuvor angedrohte Zwangsmittel fest.

Für die Bearbeitung ist deshalb zunächst genau festzustellen, gegen welchen dieser Verwaltungsakte sich der Widerspruch richtet.

Prüfungsablauf

Widerspruch gegen Zwangsgeldfestsetzung

↓

vollstreckbare Grundverfügung vorhanden?

↓

wirksame Zwangsgeldandrohung?

↓

Frist ordnungsgemäß gesetzt und abgelaufen?

↓

Verpflichtung innerhalb der Frist erfüllt?

Ja → Festsetzung überprüfen

Nein → weitere Voraussetzungen der Festsetzung prüfen

↓

Abhilfe oder keine Abhilfe

Praxishinweis

Bei der Prüfung sollte die Verfahrenskette vollständig nachvollzogen werden.

Insbesondere sind Auskunftsersuchen, Zustellung bzw. Bekanntgabe, Zwangsgeldandrohung, gesetzte Frist und Zwangsgeldfestsetzung in ihrer zeitlichen Reihenfolge zu kontrollieren.

Ein Fehler in einem vorausgehenden Verfahrensschritt kann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der späteren Festsetzung haben.

Praxisgrundsatz

Keine Zwangsgeldfestsetzung ohne ordnungsgemäßes vorausgegangenes Vollstreckungsverfahren.

Entscheidend ist insbesondere:

vollstreckbare Verpflichtung → wirksame Androhung → Fristablauf → weiterhin keine Erfüllung → Festsetzung.

Der Widerspruch gegen die Festsetzung ist deshalb immer anhand dieser Verfahrenskette zu prüfen.

0454 – Widerspruch gegen eine Zwangsgeldandrohung

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0454 – Widerspruch gegen eine Zwangsgeldandrohung

Dokument-Nr.: 0454
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Auskunftspflicht, Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsakt, Vollstreckungsvoraussetzungen

Frage

Wie ist ein Widerspruch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes zu prüfen?

Kurzantwort

Die Zwangsgeldandrohung dient dazu, die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, beispielsweise einer Auskunftspflicht, durchzusetzen.

Wird gegen die Androhung Widerspruch eingelegt, ist insbesondere zu prüfen, ob eine durchsetzbare Verpflichtung besteht, diese noch nicht erfüllt wurde und die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels vorliegen.

Wichtig ist die Unterscheidung:

Die Androhung ist noch nicht die Festsetzung des Zwangsgeldes.

Sie kündigt zunächst an, welches Zwangsmittel eingesetzt wird, wenn der Verpflichtung weiterhin nicht nachgekommen wird.

Erläuterung

1. Ausgangspunkt ist die nicht erfüllte Verpflichtung

Einer Zwangsgeldandrohung geht regelmäßig eine konkrete öffentlich-rechtliche Verpflichtung voraus.

Im Bereich der Unterhaltsheranziehung kann dies insbesondere die Verpflichtung sein, die verlangten Auskünfte und Nachweise vorzulegen.

Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann ihre Durchsetzung mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts erfolgen.

2. Was ist beim Widerspruch zu prüfen?

Bei einem Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung ist insbesondere zu prüfen:

  • besteht eine wirksame und vollstreckbare Grundverfügung?
  • wurde die verlangte Verpflichtung hinreichend bestimmt bezeichnet?
  • wurde die Verpflichtung bereits erfüllt?
  • liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz des Zwangsmittels vor?
  • wurde das Zwangsgeld ordnungsgemäß angedroht?
  • wurde eine angemessene Möglichkeit zur Erfüllung der Verpflichtung eingeräumt?
  • ist die Maßnahme verhältnismäßig?

Welche Vorschriften im Einzelnen anzuwenden sind, richtet sich nach dem für die jeweilige Behörde geltenden Verwaltungsvollstreckungsrecht.

3. Einwendungen gegen das ursprüngliche Auskunftsersuchen

Im Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung werden häufig erneut Einwendungen vorgebracht, die bereits das zugrunde liegende Auskunftsersuchen betreffen.

Hier muss zwischen zwei Ebenen unterschieden werden:

Grundverfügung

→ Verpflichtung zur Auskunft

Vollstreckungsmaßnahme

→ Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung dieser Verpflichtung

Für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme ist insbesondere entscheidend, ob eine vollstreckbare Grundverfügung vorhanden ist.

4. Die Auskunft kann weiterhin erteilt werden

Das Zwangsgeld ist kein Mittel zur Bestrafung des Betroffenen.

Sein Zweck besteht darin, ihn zur Erfüllung der noch ausstehenden Verpflichtung anzuhalten.

Erteilt der Betroffene die geschuldete Auskunft vollständig, ist deshalb zu prüfen, welche Auswirkungen die nachträgliche Erfüllung auf das weitere Zwangsgeldverfahren hat.

Das unterscheidet das Zwangsgeld wesentlich von einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion.

5. Androhung und Festsetzung unterscheiden

Die Zwangsgeldandrohung und die spätere Zwangsgeldfestsetzung sind getrennte Verfahrensschritte.

Bei der Androhung wird sinngemäß erklärt:

Wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wird, wird das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt.

Erst wenn die Verpflichtung weiterhin nicht erfüllt wird und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt die Festsetzung in Betracht.

Der Widerspruch gegen die Festsetzung wird deshalb gesondert in 0455 behandelt.

Typischer Prüfungsweg

Auskunftspflicht nicht erfüllt

↓

Zwangsgeld angedroht

↓

Widerspruch

↓

vollstreckbare Grundverfügung vorhanden?

↓

Verpflichtung weiterhin nicht erfüllt?

↓

Androhung formell und materiell rechtmäßig?

↓

Verhältnismäßigkeit prüfen

↓

Abhilfe oder keine Abhilfe

Praxishinweis

Bei der Bearbeitung sollte immer zuerst festgestellt werden, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Widerspruch tatsächlich richtet.

Ein Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung ist nicht automatisch ein neuer Widerspruch gegen das ursprüngliche Auskunftsersuchen.

Gleichzeitig muss die Vollstreckungsbehörde prüfen, ob überhaupt eine vollstreckbare Verpflichtung besteht, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden kann.

Praxisgrundsatz

Das Zwangsgeld soll zur Erfüllung einer Verpflichtung bewegen – nicht vergangenes Verhalten bestrafen.

Deshalb lautet die zentrale Frage beim Widerspruch gegen die Androhung:

Besteht eine vollstreckbare und noch nicht erfüllte Verpflichtung, die mit diesem Zwangsmittel durchgesetzt werden darf?

  1. 0453 – Widerspruch gegen ein Auskunftsersuchen
  2. 0452 – Prüfung eines Widerspruchs
  3. 0451 – Eingang und Zulässigkeit eines Widerspruchs
  4. 0450 – Was ist ein Widerspruch und in welchen Bereichen ist er zulässig?

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