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0601 – Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII

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0601 – Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII
Kategorie: Besonderheiten des SGB XII
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Anspruchsübergang, § 94 SGB XII, Sozialhilfe, Unterhaltsanspruch, Forderungsübergang, Unterhaltsheranziehung


Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII vorliegen?

Kurzantwort

Erbringt der Träger der Sozialhilfe Leistungen und besteht für den Leistungsberechtigten ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, geht dieser nach § 94 Abs. 1 SGB XII unmittelbar kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über. Einer gesonderten Überleitungsanzeige bedarf es nicht. Der Forderungsübergang erfolgt jedoch nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang und soweit keine Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände eingreifen.


Erläuterung

§ 94 Abs. 1 SGB XII regelt den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe. Zweck der Vorschrift ist es, den Sozialhilfeträger in die Lage zu versetzen, bestehende Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, soweit Sozialhilfe geleistet wird.

Voraussetzung für den Forderungsübergang ist zunächst, dass ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht. Das Sozialhilferecht begründet keinen eigenen Unterhaltsanspruch, sondern knüpft ausschließlich an einen bereits bestehenden Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch an. Entstehung, Umfang und Bestand des Unterhaltsanspruchs richten sich daher auch nach dem Forderungsübergang weiterhin ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Anspruch geht unmittelbar kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über. Einer besonderen Überleitungsanzeige oder Zustimmung des Leistungsberechtigten bedarf es nicht. Der gesetzliche Forderungsübergang erfolgt jedoch nur, soweit Sozialhilfe geleistet wird, und höchstens bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen. Soweit der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch darüber hinausgeht, verbleibt er beim Unterhaltsberechtigten.

Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII bildet den Grundsatz der Unterhaltsheranziehung im Sozialhilferecht. Dieser Grundsatz wird jedoch durch weitere Vorschriften des § 94 SGB XII eingeschränkt oder ausgeschlossen. Hierzu gehören insbesondere der beschränkte Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII, gesetzliche Ausschlusstatbestände, die Regelung zur unbilligen Härte sowie die besondere Einkommensgrenze für Eltern und Kinder nach § 94 Abs. 1a SGB XII. Diese Besonderheiten werden in den nachfolgenden Wissensbeiträgen ausführlich erläutert.

Vom gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 SGB XII ist die Überleitung anderer Ansprüche nach § 93 SGB XII zu unterscheiden. Während § 93 SGB XII eine schriftliche Überleitungsanzeige voraussetzt, erfolgt der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII unmittelbar kraft Gesetzes.


Praxishinweis

In der Praxis wird häufig davon gesprochen, dass ein Unterhaltsanspruch „übergeleitet" wird. Rechtlich handelt es sich bei § 94 SGB XII jedoch um einen gesetzlichen Anspruchsübergang. Die Unterscheidung zur Überleitung nach § 93 SGB XII ist insbesondere für die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit des Forderungsübergangs von Bedeutung.


Verwandte Beiträge

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  • 0602 – Beschränkter Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII
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  • 0610 – Elternunterhalt
  • 0611 – Heranziehung bei Heimkosten

0511-Haftungsanteile mehrerer unterhaltspflichtiger Kinder

Details
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Dokument 0511

Haftungsanteile mehrerer unterhaltspflichtiger Kinder

Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Elternunterhalt, mehrere Kinder, Haftungsanteile, § 1606 BGB, Geschwister, Leistungsfähigkeit, Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse, Halbgeschwister, Adoptivkinder, Stiefkinder, Ausgleichsanspruch

Frage

Wie werden die Haftungsanteile mehrerer unterhaltspflichtiger Kinder ermittelt?

Kurzantwort

Sind mehrere Kinder gegenüber einem Elternteil unterhaltspflichtig, haften sie grundsätzlich anteilig entsprechend ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Voraussetzung ist, dass jedes Kind dem Grunde nach unterhaltspflichtig und leistungsfähig ist. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Jedes Kind haftet grundsätzlich nur in Höhe seines individuellen Haftungsanteils.

________________________________________

Erläuterung

Sind mehrere Kinder einem Elternteil gegenüber unterhaltspflichtig, stellt sich regelmäßig die Frage, in welcher Höhe jedes einzelne Kind zum Unterhalt heranzuziehen ist.

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Kinder, sondern deren jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ziel des Gesetzes ist eine angemessene und gerechte Verteilung der Unterhaltslast entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Geschwister.

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Danach haften gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Kein Kind haftet deshalb automatisch für den gesamten ungedeckten Unterhaltsbedarf eines Elternteils.

________________________________________

Voraussetzungen

Eine Haftungsverteilung kommt nur in Betracht, wenn

• der Elternteil unterhaltsbedürftig ist,
• mehrere Kinder dem Grunde nach unterhaltspflichtig sind,
• jedes heranzuziehende Kind leistungsfähig ist,
• keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.

Die Prüfung der Bedürftigkeit des Elternteils erfolgt bereits im Rahmen des Elternunterhalts (Dokument 0510).

Erst wenn feststeht, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, ist zu prüfen, wie dieser Anspruch auf mehrere Kinder verteilt wird.

________________________________________

Gesetzlicher Grundsatz

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass gleich nahe Verwandte nicht gleich viel zahlen müssen.

Vielmehr richtet sich die Beteiligung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten.

Ein Kind mit deutlich höherem Einkommen trägt regelmäßig einen höheren Anteil als ein Geschwisterteil mit geringerem Einkommen.

Dadurch wird verhindert, dass wirtschaftlich schwächere Kinder überfordert werden.

________________________________________

Ermittlung der Haftungsanteile

Die Haftungsquote richtet sich insbesondere nach

• dem bereinigten Einkommen,
• vorhandenen Vermögenswerten, soweit diese zu berücksichtigen sind,
• den individuellen Selbstbehalten,
• den unterhaltsrechtlich anerkannten Belastungen.

Erst nach dieser individuellen Prüfung wird die Haftungsquote jedes einzelnen Kindes berechnet.

________________________________________

Berechnungsgrundsatz

Nach Feststellung der jeweiligen Leistungsfähigkeit wird der verfügbare Betrag jedes Kindes miteinander verglichen.

Aus diesem Verhältnis ergibt sich die jeweilige Haftungsquote.

Beispiel

Kind A
unterhaltsrechtlich einsetzbares Einkommen:
3.000 €

Kind B
unterhaltsrechtlich einsetzbares Einkommen:
1.500 €

Gesamt:
4.500 €

Haftungsquote

Kind A:
3.000 € = 2/3

Kind B:
1.500 € = 1/3

Beträgt der ungedeckte Unterhaltsbedarf des Elternteils monatlich 900 €, ergibt sich folgende Beteiligung:

Kind A:
600 €

Kind B:
300 €

________________________________________

Unterschiedliche Leistungsfähigkeit

Nicht jedes Kind ist leistungsfähig.

Ein Kind kann

• arbeitslos sein,
• selbst Sozialleistungen beziehen,
• wegen eigener Unterhaltspflichten nicht leistungsfähig sein,
• aufgrund seines Einkommens vollständig ausscheiden.

In diesen Fällen erfolgt die Haftungsverteilung ausschließlich unter den tatsächlich leistungsfähigen Kindern.

________________________________________

Halbgeschwister

Halbgeschwister sind ihrem gemeinsamen Elternteil gegenüber ebenso unterhaltspflichtig wie vollbürtige Geschwister.

Sie nehmen an der Haftungsverteilung entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit teil.

Der Umstand, dass unterschiedliche Eltern vorhanden sind, spielt für die Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Elternteil keine Rolle.

________________________________________

Adoptivkinder

Ein adoptiertes Kind steht einem leiblichen Kind unterhaltsrechtlich grundsätzlich gleich.

Es beteiligt sich deshalb in gleicher Weise an der Haftungsverteilung.

________________________________________

Stiefkinder

Stiefkinder sind gegenüber ihren Stiefeltern grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig.

Sie bleiben deshalb bei der Berechnung der Haftungsanteile vollständig außer Betracht.

________________________________________

Patchworkfamilien

Gerade im Elternunterhalt treten häufig Patchworkfamilien auf.

Für die Haftungsverteilung ist ausschließlich maßgebend,

welche Kinder mit dem bedürftigen Elternteil in gerader Linie verwandt oder adoptiert sind.

Kinder des Ehepartners oder sonstige Familienangehörige werden nicht berücksichtigt.

________________________________________

Ausgleichsansprüche

Leistet ein Kind freiwillig mehr als seinem gesetzlichen Haftungsanteil entspricht, können gegenüber den übrigen unterhaltspflichtigen Geschwistern Ausgleichsansprüche bestehen.

Diese betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Geschwistern und ändern nichts an der gegenüber dem Elternteil bestehenden Unterhaltspflicht.

________________________________________

Bedeutung für die Sachbearbeitung

In der Praxis wird häufig angenommen, sämtliche Kinder müssten den Unterhaltsbedarf zu gleichen Teilen tragen.

Dies entspricht nicht der gesetzlichen Regelung.

Vor jeder Berechnung sind daher

• sämtliche unterhaltspflichtigen Kinder festzustellen,
• deren Leistungsfähigkeit einzeln zu prüfen,
• die jeweiligen Haftungsanteile zu ermitteln.

Nur so lässt sich eine rechtssichere Unterhaltsberechnung erstellen.

________________________________________

Rechtsgrundlagen

• § 1601 BGB
• § 1602 BGB
• § 1603 BGB
• § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB

________________________________________

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 09.07.1980 – IVb ZR 529/80

BGH, Urteil vom 26.01.1983 – IVb ZR 351/81

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12

________________________________________

Merke

Mehrere Kinder haften nicht zu gleichen Teilen.

Jedes Kind haftet ausschließlich entsprechend seiner eigenen Leistungsfähigkeit.

Die Haftungsquote richtet sich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der einzelnen Geschwister.

Die Auswirkungen der 100.000-Euro-Grenze nach § 94 Abs. 1a SGB XII auf die Heranziehung mehrerer Kinder sind nicht Gegenstand dieses Beitrags und werden in Dokument 0512 behandelt.

________________________________________

Verwandte Beiträge

0501 Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

0510 Elternunterhalt

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0514 Selbstbehalt im Unterhaltsrecht

0510 – Elternunterhalt

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Dokument 0510

Elternunterhalt

Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Elternunterhalt, §§ 1601 ff. BGB, § 94 SGB XII, § 117 SGB XII, Angehörigen-Entlastungsgesetz, 100.000-Euro-Grenze, Heimunterbringung, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Patchworkfamilie, BGH XII ZB 6/24

Frage

Unter welchen Voraussetzungen können Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden?


Kurzantwort

Kinder sind ihren Eltern nach §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Vor einer Heranziehung ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch des Elternteils besteht. Erst anschließend ist festzustellen, ob dieser Anspruch nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Danach ist zu prüfen, ob das jährliche Gesamteinkommen des Kindes die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII überschreitet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Prüfung der Leistungsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Rechtsgrundlagen

  • §§ 1601 bis 1615 BGB
  • § 94 SGB XII
  • § 117 SGB XII
  • Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019
  • BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24
  • BGH, Beschluss vom 07.10.2015 – XII ZB 26/15

Erläuterung

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat den Elternunterhalt nicht abgeschafft.

Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht weiterhin nach den §§ 1601 ff. BGB.

Geändert wurde ausschließlich der sozialhilferechtliche Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 (XII ZB 6/24) nochmals klargestellt, dass die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII ausschließlich den Anspruchsübergang betrifft und die zivilrechtliche Unterhaltspflicht unberührt lässt.

Für die Sachbearbeitung ergibt sich deshalb folgende Prüfungsreihenfolge.


1. Prüfung der Bedürftigkeit

Der erste Prüfungsschritt betrifft ausschließlich den Elternteil.

Es ist festzustellen, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht.

Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ersetzt diese Prüfung nicht.

Auch der Bezug von Hilfe zur Pflege oder Hilfe zum Lebensunterhalt bedeutet nicht automatisch, dass ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder besteht.

Nur soweit ein ungedeckter Unterhaltsbedarf verbleibt, kann ein Unterhaltsanspruch entstehen.

Verheiratete Eltern

Leben beide Eltern in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist die Bedürftigkeit für jeden Elternteil getrennt zu prüfen.

Der gemeinsame Bezug von Sozialhilfe bedeutet nicht automatisch, dass beide Elternteile unterhaltsrechtlich bedürftig sind.

Praxisbeispiel

Der Vater und die Mutter sind in zweiter Ehe miteinander verheiratet.

Beide haben Kinder aus früheren Beziehungen.

Bedarf

  • Vater: 700 €
  • Mutter: 700 €

Gesamtbedarf: 1.400 €

Einkommen

  • Vater: Altersrente 1.000 €
  • Mutter: Altersrente 200 €

Gesamteinkommen: 1.200 €

Das Sozialamt übernimmt den ungedeckten Bedarf in Höhe von 200 €.

Der Vater ist unterhaltsrechtlich nicht bedürftig, weil seine Altersrente seinen eigenen Bedarf vollständig deckt.

Unterhaltsrechtlich bedürftig ist ausschließlich die Mutter.

Folge

Nur der Unterhaltsanspruch der Mutter kann nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergehen.

Da die Ehegatten Kinder aus unterschiedlichen früheren Beziehungen haben, können ausschließlich die Kinder der Mutter zum Elternunterhalt herangezogen werden.

Die Kinder des Vaters scheiden dagegen aus, weil ihrem Vater kein übergangsfähiger Unterhaltsanspruch zusteht.

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit und unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht identisch sind.


2. Anspruchsübergang

Erst wenn ein Unterhaltsanspruch besteht, ist zu prüfen, ob dieser nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.

Der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes.

Eine Überleitungsanzeige ist nicht erforderlich.


3. Prüfung der Einkommensgrenze

Nach § 94 Abs. 1a SGB XII gehen Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern grundsätzlich nicht auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV 100.000 Euro nicht übersteigt.

Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, endet die Prüfung regelmäßig an dieser Stelle.

Die Einkommensgrenze ersetzt jedoch nicht die vorherige Prüfung der Bedürftigkeit des Elternteils.


4. Leistungsfähigkeit

Erst wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, ist die Leistungsfähigkeit des Kindes nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu prüfen.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • bereinigtes Einkommen,
  • angemessener Selbstbehalt,
  • Familienunterhalt,
  • Altersvorsorge,
  • Vermögen,
  • sonstige Unterhaltspflichten.

Heimunterbringung

Ist eine Heimunterbringung medizinisch oder pflegerisch erforderlich, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach den ungedeckten Heimkosten einschließlich des Barbetrages für persönliche Bedürfnisse.

Der Elternteil muss sich grundsätzlich auf eine angemessene und wirtschaftliche Heimunterbringung beschränken.

Ein Umzug in ein weiter entferntes oder ausschließlich aus Kostengründen ausgewähltes Pflegeheim kann regelmäßig nicht verlangt werden. Ebenso besteht keine Verpflichtung, ein Pflegeheim im Ausland in Anspruch zu nehmen.


Auskunftsanspruch

Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 94 Abs. 1a SGB XII besteht gegenüber den Kindern ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII.

Die Auskunft dient zunächst ausschließlich der Feststellung, ob die Einkommensgrenze überschritten wird.

Erst danach ist gegebenenfalls eine weitergehende Prüfung der Leistungsfähigkeit erforderlich.


Bedeutung für die Sachbearbeitung

Die häufigsten Fehler in der Praxis bestehen darin,

  • sofort das Einkommen der Kinder zu prüfen,
  • die Bedürftigkeit beider Ehegatten aus dem gemeinsamen Sozialhilfebezug abzuleiten oder
  • bei Patchworkfamilien sämtliche Kinder anzuschreiben.

Richtig ist folgende Prüfungsreihenfolge:

  1. Besteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch des Elternteils?
  2. Ist der einzelne Elternteil unterhaltsrechtlich bedürftig?
  3. Geht der Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über?
  4. Überschreitet das Kind die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII?
  5. Erst danach ist gegebenenfalls die Leistungsfähigkeit des Kindes zu prüfen.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Kinder nicht aufgehoben hat. Die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII betrifft ausschließlich den sozialhilferechtlichen Anspruchsübergang.

BGH, Beschluss vom 07.10.2015 – XII ZB 26/15

Bei notwendiger Heimunterbringung bestimmt sich der Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach den ungedeckten Heimkosten. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die gewählte Heimunterbringung angemessen und wirtschaftlich ist.


Merke

Bei verheirateten Eltern ist die Bedürftigkeit jedes Ehegatten gesondert zu prüfen.

Erst danach kann festgestellt werden, welche Kinder überhaupt als Unterhaltspflichtige in Betracht kommen.

Die 100.000-Euro-Grenze ist nicht der erste Prüfungsschritt.


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0509-Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder – insbesondere Ausbildungsunterhalt

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Dokument 0509 – Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder – insbesondere Ausbildungsunterhalt

Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel

Version: 1.0

Stand: 30.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Volljährige Kinder, Ausbildungsunterhalt, § 1610 BGB, Studium, Berufsausbildung, Zweitausbildung, Erwerbsobliegenheit


Frage

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder, insbesondere während einer Berufsausbildung oder eines Studiums?


Kurzantwort

Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Betreuungspflicht, nicht jedoch automatisch die Unterhaltspflicht. Volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in einer angemessenen allgemeinen Schulbildung, Berufsausbildung oder einem Studium befinden und die Ausbildung zielstrebig und ohne vermeidbare Verzögerungen absolvieren. Nach Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung endet der Unterhaltsanspruch grundsätzlich.


Rechtsgrundlagen

  • §§ 1601 bis 1615 BGB
  • § 1603 BGB
  • § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
  • § 1609 BGB
  • § 1610 Abs. 2 BGB
  • § 1612b BGB
  • Düsseldorfer Tabelle
  • Leitlinien der Oberlandesgerichte

Erläuterung

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Kind volljährig und ist grundsätzlich selbst für die Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche verantwortlich.

Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht jedoch fort, wenn sich das Kind in einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Hierunter fallen insbesondere

  • der Besuch einer allgemeinbildenden Schule,
  • eine Berufsausbildung,
  • ein Studium,
  • ein duales Studium,
  • schulische Berufsausbildungen,
  • eine Ausbildung im Beamtenverhältnis.

Voraussetzung ist, dass die Ausbildung ernsthaft betrieben und innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen wird.


Ausbildungsunterhalt

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn grundsätzlich kein vermeidbarer Leerlauf entsteht.

Kurze Übergangszeiten, Bewerbungsphasen oder ein Freiwilliges Soziales Jahr können im Einzelfall unschädlich sein.

Während der Ausbildung muss das volljährige Kind seine Ausbildung zielstrebig verfolgen.

Längere Unterbrechungen, Ausbildungsabbrüche oder wiederholte Fachrichtungswechsel können zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen.


Studium

Ein Studium gehört zur angemessenen Berufsausbildung, wenn es den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.

Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Berufsausbildung und anschließendem Studium bleibt regelmäßig Teil einer einheitlichen Erstausbildung.

Hierzu zählt auch ein konsekutiver Masterstudiengang nach einem Bachelorabschluss.


Zweitausbildung

Grundsätzlich schulden Eltern nur die Finanzierung einer angemessenen Erstausbildung.

Eine Zweitausbildung begründet regelmäßig keinen weiteren Unterhaltsanspruch.

Etwas anderes gilt insbesondere,

  • wenn beide Ausbildungsabschnitte eine einheitliche Ausbildung darstellen,
  • wenn die weitere Ausbildung von Anfang an erkennbar geplant war,
  • wenn die erste Ausbildung lediglich Vorbereitung für den eigentlichen Beruf war.

Erwerbsobliegenheit

Auch volljährige Kinder treffen eigene Mitwirkungspflichten.

Sie müssen

  • ihre Ausbildung ernsthaft betreiben,
  • Prüfungen wahrnehmen,
  • zumutbare Ausbildungsplätze annehmen,
  • Einkünfte aus Ausbildungsvergütung einsetzen,
  • BAföG oder andere vorrangige Leistungen beantragen,
  • eigenes Vermögen im gesetzlichen Umfang einsetzen.

Befindet sich das volljährige Kind weder in einer Ausbildung noch in einem Studium und ist arbeitsfähig, besteht grundsätzlich Erwerbsobliegenheit.

Es muss sich nachweisbar und ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemühen. Unterbleiben ausreichende Eigenbemühungen, entfällt regelmäßig der Unterhaltsanspruch.


Haftungsanteile der Eltern

Ab Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend ihren bereinigten Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht nicht mehr allein durch Betreuung.

Die Haftungsanteile richten sich nach den bereinigten Einkommen der Eltern.


Rangfolge

Privilegierte volljährige Kinder stehen nach § 1609 BGB im ersten Rang.

Nicht privilegierte volljährige Kinder gehören dem vierten Rang an.

Die Einzelheiten werden im Dokument 0502 – Rangfolge erläutert.


Besondere Fallkonstellationen

Ausbildungsabbruch und Neubeginn

Ein einmaliger Ausbildungsabbruch führt nicht automatisch zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Entscheidend ist, ob der Wechsel nachvollziehbar ist und die weitere Ausbildung zeitnah aufgenommen wird. Wiederholte Ausbildungsabbrüche oder längere Unterbrechungen können dagegen zum Wegfall der Unterhaltspflicht führen.

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) / Bundesfreiwilligendienst

Ein Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst begründet nicht automatisch einen Unterhaltsanspruch. Steht der Dienst jedoch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der anschließenden Berufsausbildung oder dient er der Berufsorientierung, kann die Unterhaltspflicht fortbestehen.

Bachelor- und Masterstudium

Ein konsekutiver Masterstudiengang gehört regelmäßig noch zur einheitlichen Erstausbildung. Der Unterhaltsanspruch besteht deshalb grundsätzlich bis zum Abschluss des Masterstudiums fort. Anders kann es bei einem erst Jahre später aufgenommenen Masterstudium sein.

Auslandsstudium

Ein Studium im Ausland kann ebenfalls unterhaltsrechtlich geschuldet sein, wenn es Teil einer angemessenen Ausbildung ist und den Fähigkeiten sowie der bisherigen Ausbildung des Kindes entspricht.

Wartesemester

Wartezeiten zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht und die Zeit sinnvoll nutzt.

Promotion

Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums endet regelmäßig die Unterhaltspflicht. Eine Promotion gehört grundsätzlich nicht mehr zur angemessenen Berufsausbildung. Ausnahmen kommen nur in besonderen Einzelfällen in Betracht.

Ausbildungsvergütung

Eigene Einkünfte des Kindes, insbesondere Ausbildungsvergütung, sind grundsätzlich bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Berufsbedingte Aufwendungen bleiben nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien regelmäßig anrechnungsfrei.

BAföG

Auch Leistungen nach dem BAföG sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Nicht rückzahlbare Zuschüsse mindern regelmäßig den Unterhaltsbedarf. Ob Darlehensanteile anzurechnen sind, richtet sich nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen und der jeweiligen Rechtsprechung.

Kindergeld

Das Kindergeld steht bei volljährigen Kindern grundsätzlich dem Kind zu und ist nach § 1612b BGB in voller Höhe auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Verzögerungen durch Krankheit

Verzögert sich die Ausbildung aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung, bleibt der Unterhaltsanspruch regelmäßig bestehen. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung nach Wegfall der Erkrankung zeitnah fortgesetzt wird.

Zweitausbildung nach abgeschlossener Lehre

Nach Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung besteht grundsätzlich kein weiterer Unterhaltsanspruch. Etwas anderes gilt, wenn mehrere Ausbildungsabschnitte eine einheitliche Erstausbildung bilden oder die weiterführende Ausbildung bereits von Anfang an geplant war.


Bedeutung für die Sachbearbeitung

Vor einer Geltendmachung sind insbesondere zu prüfen,

  • Alter des Kindes,
  • Schul-, Ausbildungs- oder Studienstatus,
  • Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung,
  • bisheriger Ausbildungsverlauf,
  • Ausbildungsvergütung,
  • BAföG-Ansprüche,
  • Kindergeld,
  • Einkünfte und Vermögen des Kindes,
  • Haftungsanteile beider Eltern,
  • Rang nach § 1609 BGB,
  • Ausbildungsabbrüche oder längere Unterbrechungen,
  • Nachweise über Bewerbungen oder Eigenbemühungen.

Praxishinweise

  • Mit Volljährigkeit wird das Kind selbst Anspruchsinhaber.
  • Beide Eltern sind grundsätzlich barunterhaltspflichtig.
  • Ausbildungsvergütung und sonstige Einkünfte sind regelmäßig anzurechnen.
  • BAföG-Leistungen und Kindergeld sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
  • Das Kind muss seine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreiben.
  • Nach Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung endet die Unterhaltspflicht grundsätzlich.
  • Bei längeren Ausbildungsunterbrechungen oder fehlenden Eigenbemühungen ist die weitere Unterhaltspflicht sorgfältig zu prüfen.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 07.06.1989 – IVb ZR 51/88

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt umfasst eine angemessene, den Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung.


BGH, Urteil vom 03.05.2001 – XII ZR 173/99

Eine Berufsausbildung und ein unmittelbar anschließendes Studium können eine einheitliche Erstausbildung bilden.


BGH, Urteil vom 17.05.2006 – XII ZR 54/04

Eltern schulden grundsätzlich nur die Finanzierung einer angemessenen Erstausbildung.


BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16

Auch bei volljährigen Kindern ist entscheidend, ob die Ausbildung zielstrebig verfolgt wird. Unnötige Verzögerungen können zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen.


Merke

Mit der Volljährigkeit endet nicht automatisch die Unterhaltspflicht der Eltern.

Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nur solange, wie sich das Kind ernsthaft und zielstrebig in einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung befindet. Nach Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung endet die Unterhaltspflicht regelmäßig. Volljährige Kinder sind verpflichtet, ihre Ausbildung ohne vermeidbare Verzögerungen durchzuführen und ihre eigenen Erwerbs- und Mitwirkungsmöglichkeiten auszuschöpfen.


Verwandte Beiträge

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  • 0550 ff. Gerichtliche Geltendmachung

0508-Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)

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Dokument 0508 – Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)

Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel

Version: 1.0

Stand: 30.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB, Eigenverantwortung, Erwerbsobliegenheit, Betreuungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt


Frage

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?


Kurzantwort

Mit der Rechtskraft der Scheidung endet grundsätzlich der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt ist, Bedürftigkeit vorliegt und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.


Rechtsgrundlagen

  • §§ 1569 bis 1586b BGB
  • Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts
  • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Erläuterung

Mit der Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Nach § 1569 BGB obliegt es jedem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht deshalb nur, wenn einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände erfüllt ist.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB),
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB),
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB),
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB),
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB),
  • Unterhalt für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB),
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB).

Erwerbsobliegenheit

Mit der Rechtskraft der Scheidung tritt grundsätzlich die Verpflichtung ein, den eigenen Lebensunterhalt durch eine angemessene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

Der geschiedene Ehegatte hat alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Nur wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt und eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht zugemutet werden kann, kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht.


Geltendmachung des Anspruchs

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sollte bereits im Scheidungsverfahren oder zeitnah nach Rechtskraft der Scheidung geprüft und geltend gemacht werden.

Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Scheidung wird die Durchsetzung regelmäßig schwieriger, da der geschiedene Ehegatte aufgrund der bestehenden Erwerbsobliegenheit grundsätzlich gehalten ist, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.

Der bloße Bezug von Sozialleistungen oder Bürgergeld begründet für sich allein keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.


Verwirkung

Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1579 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden.

Eine Verwirkung kommt insbesondere bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder grober Unbilligkeit in Betracht.


Bedeutung für die Sachbearbeitung

Vor der Geltendmachung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist insbesondere zu prüfen,

  • ob die Scheidung rechtskräftig ist,
  • welcher Unterhaltstatbestand einschlägig ist,
  • ob Bedürftigkeit besteht,
  • ob der geschiedene Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt,
  • ob der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist,
  • ob Verwirkungsgründe nach § 1579 BGB vorliegen.

Praxishinweise

  • Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt.
  • Der nacheheliche Unterhalt ist kein Regelfall, sondern eine gesetzlich geregelte Ausnahme.
  • Maßgeblich sind ausschließlich die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB.
  • Nach der Scheidung gilt grundsätzlich die Verpflichtung zur eigenen Erwerbstätigkeit.
  • Der bloße Bezug von Sozialleistungen oder Bürgergeld begründet keinen Unterhaltsanspruch.
  • Unterhaltsansprüche sollten möglichst bereits im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren geprüft und geltend gemacht werden.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 12.04.2006 – XII ZR 240/03

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.


BGH, Urteil vom 18.03.2009 – XII ZR 74/08

Die Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten ist umfassend zu prüfen. Besteht die Möglichkeit einer angemessenen Erwerbstätigkeit, ist diese grundsätzlich aufzunehmen.


BGH, Urteil vom 15.06.2011 – XII ZR 94/09

Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes und den tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten. Eine pauschale Freistellung von der Erwerbsobliegenheit besteht nicht.


BGH, Urteil vom 20.02.2013 – XII ZR 148/10

Der Aufstockungsunterhalt stellt keine dauerhafte Lebensstandardgarantie dar. Mit zunehmender Dauer nach der Scheidung gewinnt der Grundsatz der Eigenverantwortung an Bedeutung.


Merke

Mit der Rechtskraft der Scheidung endet grundsätzlich der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Der nacheheliche Unterhalt ist eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortung.

Nach der Scheidung besteht grundsätzlich Erwerbsobliegenheit. Ein Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände erfüllt ist, Bedürftigkeit besteht und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.


Verwandte Beiträge

  • 0506 Betreuungsunterhalt bei getrennt lebenden Ehegatten
  • 0507 Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens
  • 0509 Volljährige Kinder
  • 0520 ff. Ermittlung der Einkünfte
  • 0550 ff. Gerichtliche Geltendmachung
  1. 0506-Betreuungsunterhalt bei getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 BGB)
  2. 0507-Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens (§ 1361 BGB)
  3. 0505-Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB)
  4. 0504-Privilegierte volljährige Kinder

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