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0601 – Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII
Kategorie: Besonderheiten des SGB XII
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Anspruchsübergang, § 94 SGB XII, Sozialhilfe, Unterhaltsanspruch, Forderungsübergang, Unterhaltsheranziehung
Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII vorliegen?
Kurzantwort
Erbringt der Träger der Sozialhilfe Leistungen und besteht für den Leistungsberechtigten ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, geht dieser nach § 94 Abs. 1 SGB XII unmittelbar kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über. Einer gesonderten Überleitungsanzeige bedarf es nicht. Der Forderungsübergang erfolgt jedoch nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang und soweit keine Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände eingreifen.
Erläuterung
§ 94 Abs. 1 SGB XII regelt den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe. Zweck der Vorschrift ist es, den Sozialhilfeträger in die Lage zu versetzen, bestehende Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, soweit Sozialhilfe geleistet wird.
Voraussetzung für den Forderungsübergang ist zunächst, dass ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht. Das Sozialhilferecht begründet keinen eigenen Unterhaltsanspruch, sondern knüpft ausschließlich an einen bereits bestehenden Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch an. Entstehung, Umfang und Bestand des Unterhaltsanspruchs richten sich daher auch nach dem Forderungsübergang weiterhin ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Anspruch geht unmittelbar kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über. Einer besonderen Überleitungsanzeige oder Zustimmung des Leistungsberechtigten bedarf es nicht. Der gesetzliche Forderungsübergang erfolgt jedoch nur, soweit Sozialhilfe geleistet wird, und höchstens bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen. Soweit der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch darüber hinausgeht, verbleibt er beim Unterhaltsberechtigten.
Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII bildet den Grundsatz der Unterhaltsheranziehung im Sozialhilferecht. Dieser Grundsatz wird jedoch durch weitere Vorschriften des § 94 SGB XII eingeschränkt oder ausgeschlossen. Hierzu gehören insbesondere der beschränkte Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII, gesetzliche Ausschlusstatbestände, die Regelung zur unbilligen Härte sowie die besondere Einkommensgrenze für Eltern und Kinder nach § 94 Abs. 1a SGB XII. Diese Besonderheiten werden in den nachfolgenden Wissensbeiträgen ausführlich erläutert.
Vom gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 SGB XII ist die Überleitung anderer Ansprüche nach § 93 SGB XII zu unterscheiden. Während § 93 SGB XII eine schriftliche Überleitungsanzeige voraussetzt, erfolgt der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII unmittelbar kraft Gesetzes.
Praxishinweis
In der Praxis wird häufig davon gesprochen, dass ein Unterhaltsanspruch „übergeleitet" wird. Rechtlich handelt es sich bei § 94 SGB XII jedoch um einen gesetzlichen Anspruchsübergang. Die Unterscheidung zur Überleitung nach § 93 SGB XII ist insbesondere für die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit des Forderungsübergangs von Bedeutung.
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Dokument 0511
Haftungsanteile mehrerer unterhaltspflichtiger Kinder
Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Elternunterhalt, mehrere Kinder, Haftungsanteile, § 1606 BGB, Geschwister, Leistungsfähigkeit, Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse, Halbgeschwister, Adoptivkinder, Stiefkinder, Ausgleichsanspruch
Frage
Wie werden die Haftungsanteile mehrerer unterhaltspflichtiger Kinder ermittelt?
Kurzantwort
Sind mehrere Kinder gegenüber einem Elternteil unterhaltspflichtig, haften sie grundsätzlich anteilig entsprechend ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Voraussetzung ist, dass jedes Kind dem Grunde nach unterhaltspflichtig und leistungsfähig ist. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Jedes Kind haftet grundsätzlich nur in Höhe seines individuellen Haftungsanteils.
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Erläuterung
Sind mehrere Kinder einem Elternteil gegenüber unterhaltspflichtig, stellt sich regelmäßig die Frage, in welcher Höhe jedes einzelne Kind zum Unterhalt heranzuziehen ist.
Entscheidend ist nicht die Anzahl der Kinder, sondern deren jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ziel des Gesetzes ist eine angemessene und gerechte Verteilung der Unterhaltslast entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Geschwister.
Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Danach haften gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Kein Kind haftet deshalb automatisch für den gesamten ungedeckten Unterhaltsbedarf eines Elternteils.
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Voraussetzungen
Eine Haftungsverteilung kommt nur in Betracht, wenn
• der Elternteil unterhaltsbedürftig ist,
• mehrere Kinder dem Grunde nach unterhaltspflichtig sind,
• jedes heranzuziehende Kind leistungsfähig ist,
• keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.
Die Prüfung der Bedürftigkeit des Elternteils erfolgt bereits im Rahmen des Elternunterhalts (Dokument 0510).
Erst wenn feststeht, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, ist zu prüfen, wie dieser Anspruch auf mehrere Kinder verteilt wird.
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Gesetzlicher Grundsatz
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass gleich nahe Verwandte nicht gleich viel zahlen müssen.
Vielmehr richtet sich die Beteiligung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Ein Kind mit deutlich höherem Einkommen trägt regelmäßig einen höheren Anteil als ein Geschwisterteil mit geringerem Einkommen.
Dadurch wird verhindert, dass wirtschaftlich schwächere Kinder überfordert werden.
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Ermittlung der Haftungsanteile
Die Haftungsquote richtet sich insbesondere nach
• dem bereinigten Einkommen,
• vorhandenen Vermögenswerten, soweit diese zu berücksichtigen sind,
• den individuellen Selbstbehalten,
• den unterhaltsrechtlich anerkannten Belastungen.
Erst nach dieser individuellen Prüfung wird die Haftungsquote jedes einzelnen Kindes berechnet.
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Berechnungsgrundsatz
Nach Feststellung der jeweiligen Leistungsfähigkeit wird der verfügbare Betrag jedes Kindes miteinander verglichen.
Aus diesem Verhältnis ergibt sich die jeweilige Haftungsquote.
Beispiel
Kind A
unterhaltsrechtlich einsetzbares Einkommen:
3.000 €
Kind B
unterhaltsrechtlich einsetzbares Einkommen:
1.500 €
Gesamt:
4.500 €
Haftungsquote
Kind A:
3.000 € = 2/3
Kind B:
1.500 € = 1/3
Beträgt der ungedeckte Unterhaltsbedarf des Elternteils monatlich 900 €, ergibt sich folgende Beteiligung:
Kind A:
600 €
Kind B:
300 €
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Unterschiedliche Leistungsfähigkeit
Nicht jedes Kind ist leistungsfähig.
Ein Kind kann
• arbeitslos sein,
• selbst Sozialleistungen beziehen,
• wegen eigener Unterhaltspflichten nicht leistungsfähig sein,
• aufgrund seines Einkommens vollständig ausscheiden.
In diesen Fällen erfolgt die Haftungsverteilung ausschließlich unter den tatsächlich leistungsfähigen Kindern.
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Halbgeschwister
Halbgeschwister sind ihrem gemeinsamen Elternteil gegenüber ebenso unterhaltspflichtig wie vollbürtige Geschwister.
Sie nehmen an der Haftungsverteilung entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit teil.
Der Umstand, dass unterschiedliche Eltern vorhanden sind, spielt für die Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Elternteil keine Rolle.
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Adoptivkinder
Ein adoptiertes Kind steht einem leiblichen Kind unterhaltsrechtlich grundsätzlich gleich.
Es beteiligt sich deshalb in gleicher Weise an der Haftungsverteilung.
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Stiefkinder
Stiefkinder sind gegenüber ihren Stiefeltern grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig.
Sie bleiben deshalb bei der Berechnung der Haftungsanteile vollständig außer Betracht.
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Patchworkfamilien
Gerade im Elternunterhalt treten häufig Patchworkfamilien auf.
Für die Haftungsverteilung ist ausschließlich maßgebend,
welche Kinder mit dem bedürftigen Elternteil in gerader Linie verwandt oder adoptiert sind.
Kinder des Ehepartners oder sonstige Familienangehörige werden nicht berücksichtigt.
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Ausgleichsansprüche
Leistet ein Kind freiwillig mehr als seinem gesetzlichen Haftungsanteil entspricht, können gegenüber den übrigen unterhaltspflichtigen Geschwistern Ausgleichsansprüche bestehen.
Diese betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Geschwistern und ändern nichts an der gegenüber dem Elternteil bestehenden Unterhaltspflicht.
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Bedeutung für die Sachbearbeitung
In der Praxis wird häufig angenommen, sämtliche Kinder müssten den Unterhaltsbedarf zu gleichen Teilen tragen.
Dies entspricht nicht der gesetzlichen Regelung.
Vor jeder Berechnung sind daher
• sämtliche unterhaltspflichtigen Kinder festzustellen,
• deren Leistungsfähigkeit einzeln zu prüfen,
• die jeweiligen Haftungsanteile zu ermitteln.
Nur so lässt sich eine rechtssichere Unterhaltsberechnung erstellen.
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Rechtsgrundlagen
• § 1601 BGB
• § 1602 BGB
• § 1603 BGB
• § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
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Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 09.07.1980 – IVb ZR 529/80
BGH, Urteil vom 26.01.1983 – IVb ZR 351/81
BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12
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Merke
Mehrere Kinder haften nicht zu gleichen Teilen.
Jedes Kind haftet ausschließlich entsprechend seiner eigenen Leistungsfähigkeit.
Die Haftungsquote richtet sich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der einzelnen Geschwister.
Die Auswirkungen der 100.000-Euro-Grenze nach § 94 Abs. 1a SGB XII auf die Heranziehung mehrerer Kinder sind nicht Gegenstand dieses Beitrags und werden in Dokument 0512 behandelt.
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Dokument 0510
Elternunterhalt
Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Elternunterhalt, §§ 1601 ff. BGB, § 94 SGB XII, § 117 SGB XII, Angehörigen-Entlastungsgesetz, 100.000-Euro-Grenze, Heimunterbringung, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Patchworkfamilie, BGH XII ZB 6/24
Frage
Unter welchen Voraussetzungen können Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden?
Kurzantwort
Kinder sind ihren Eltern nach §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Vor einer Heranziehung ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch des Elternteils besteht. Erst anschließend ist festzustellen, ob dieser Anspruch nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Danach ist zu prüfen, ob das jährliche Gesamteinkommen des Kindes die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII überschreitet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Prüfung der Leistungsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1601 bis 1615 BGB
- § 94 SGB XII
- § 117 SGB XII
- Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019
- BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24
- BGH, Beschluss vom 07.10.2015 – XII ZB 26/15
Erläuterung
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat den Elternunterhalt nicht abgeschafft.
Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht weiterhin nach den §§ 1601 ff. BGB.
Geändert wurde ausschließlich der sozialhilferechtliche Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 (XII ZB 6/24) nochmals klargestellt, dass die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII ausschließlich den Anspruchsübergang betrifft und die zivilrechtliche Unterhaltspflicht unberührt lässt.
Für die Sachbearbeitung ergibt sich deshalb folgende Prüfungsreihenfolge.
1. Prüfung der Bedürftigkeit
Der erste Prüfungsschritt betrifft ausschließlich den Elternteil.
Es ist festzustellen, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht.
Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ersetzt diese Prüfung nicht.
Auch der Bezug von Hilfe zur Pflege oder Hilfe zum Lebensunterhalt bedeutet nicht automatisch, dass ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder besteht.
Nur soweit ein ungedeckter Unterhaltsbedarf verbleibt, kann ein Unterhaltsanspruch entstehen.
Verheiratete Eltern
Leben beide Eltern in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist die Bedürftigkeit für jeden Elternteil getrennt zu prüfen.
Der gemeinsame Bezug von Sozialhilfe bedeutet nicht automatisch, dass beide Elternteile unterhaltsrechtlich bedürftig sind.
Praxisbeispiel
Der Vater und die Mutter sind in zweiter Ehe miteinander verheiratet.
Beide haben Kinder aus früheren Beziehungen.
Bedarf
- Vater: 700 €
- Mutter: 700 €
Gesamtbedarf: 1.400 €
Einkommen
- Vater: Altersrente 1.000 €
- Mutter: Altersrente 200 €
Gesamteinkommen: 1.200 €
Das Sozialamt übernimmt den ungedeckten Bedarf in Höhe von 200 €.
Der Vater ist unterhaltsrechtlich nicht bedürftig, weil seine Altersrente seinen eigenen Bedarf vollständig deckt.
Unterhaltsrechtlich bedürftig ist ausschließlich die Mutter.
Folge
Nur der Unterhaltsanspruch der Mutter kann nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergehen.
Da die Ehegatten Kinder aus unterschiedlichen früheren Beziehungen haben, können ausschließlich die Kinder der Mutter zum Elternunterhalt herangezogen werden.
Die Kinder des Vaters scheiden dagegen aus, weil ihrem Vater kein übergangsfähiger Unterhaltsanspruch zusteht.
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit und unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht identisch sind.
2. Anspruchsübergang
Erst wenn ein Unterhaltsanspruch besteht, ist zu prüfen, ob dieser nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
Der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes.
Eine Überleitungsanzeige ist nicht erforderlich.
3. Prüfung der Einkommensgrenze
Nach § 94 Abs. 1a SGB XII gehen Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern grundsätzlich nicht auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV 100.000 Euro nicht übersteigt.
Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, endet die Prüfung regelmäßig an dieser Stelle.
Die Einkommensgrenze ersetzt jedoch nicht die vorherige Prüfung der Bedürftigkeit des Elternteils.
4. Leistungsfähigkeit
Erst wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, ist die Leistungsfähigkeit des Kindes nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu prüfen.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- bereinigtes Einkommen,
- angemessener Selbstbehalt,
- Familienunterhalt,
- Altersvorsorge,
- Vermögen,
- sonstige Unterhaltspflichten.
Heimunterbringung
Ist eine Heimunterbringung medizinisch oder pflegerisch erforderlich, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach den ungedeckten Heimkosten einschließlich des Barbetrages für persönliche Bedürfnisse.
Der Elternteil muss sich grundsätzlich auf eine angemessene und wirtschaftliche Heimunterbringung beschränken.
Ein Umzug in ein weiter entferntes oder ausschließlich aus Kostengründen ausgewähltes Pflegeheim kann regelmäßig nicht verlangt werden. Ebenso besteht keine Verpflichtung, ein Pflegeheim im Ausland in Anspruch zu nehmen.
Auskunftsanspruch
Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 94 Abs. 1a SGB XII besteht gegenüber den Kindern ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII.
Die Auskunft dient zunächst ausschließlich der Feststellung, ob die Einkommensgrenze überschritten wird.
Erst danach ist gegebenenfalls eine weitergehende Prüfung der Leistungsfähigkeit erforderlich.
Bedeutung für die Sachbearbeitung
Die häufigsten Fehler in der Praxis bestehen darin,
- sofort das Einkommen der Kinder zu prüfen,
- die Bedürftigkeit beider Ehegatten aus dem gemeinsamen Sozialhilfebezug abzuleiten oder
- bei Patchworkfamilien sämtliche Kinder anzuschreiben.
Richtig ist folgende Prüfungsreihenfolge:
- Besteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch des Elternteils?
- Ist der einzelne Elternteil unterhaltsrechtlich bedürftig?
- Geht der Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über?
- Überschreitet das Kind die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII?
- Erst danach ist gegebenenfalls die Leistungsfähigkeit des Kindes zu prüfen.
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Kinder nicht aufgehoben hat. Die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII betrifft ausschließlich den sozialhilferechtlichen Anspruchsübergang.
BGH, Beschluss vom 07.10.2015 – XII ZB 26/15
Bei notwendiger Heimunterbringung bestimmt sich der Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach den ungedeckten Heimkosten. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die gewählte Heimunterbringung angemessen und wirtschaftlich ist.
Merke
Bei verheirateten Eltern ist die Bedürftigkeit jedes Ehegatten gesondert zu prüfen.
Erst danach kann festgestellt werden, welche Kinder überhaupt als Unterhaltspflichtige in Betracht kommen.
Die 100.000-Euro-Grenze ist nicht der erste Prüfungsschritt.
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