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0540 – Leistungsunfähigkeit

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0540 – Leistungsunfähigkeit

Version: 1.0
Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Leistungsunfähigkeit, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt, Unterhaltspflicht


Frage

Wann ist ein Unterhaltspflichtiger leistungsunfähig?


Kurzantwort

Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn nach Abschluss der vollständigen unterhaltsrechtlichen Prüfung feststeht, dass der Unterhaltspflichtige den geltend gemachten Unterhaltsanspruch nicht erfüllen kann, ohne seinen maßgeblichen Selbstbehalt zu unterschreiten.


Erläuterung

Die Leistungsunfähigkeit ist das Ergebnis der vollständigen Leistungsfähigkeitsprüfung.

Voraussetzung ist, dass zuvor alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände geprüft wurden. Hierzu gehören insbesondere die Ermittlung und Bereinigung des Einkommens sowie die Berücksichtigung des maßgeblichen Selbstbehalts.

Erst wenn danach feststeht, dass der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch nicht erfüllen kann, liegt Leistungsunfähigkeit vor.

Die Beurteilung erfolgt stets auf Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ändern sich diese wesentlich, ist die Leistungsfähigkeit erneut zu prüfen.


Hinweise

  • Die Leistungsunfähigkeit ist das Ergebnis einer sorgfältigen und vollständigen Leistungsfähigkeitsprüfung.
  • Sie darf weder vermutet noch vorschnell angenommen werden, sondern ist anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen.
  • Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften, die Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie die aktuelle Rechtsprechung.
  • Ergibt die Prüfung, dass der Unterhaltspflichtige leistungsunfähig ist, sollte der Sachbearbeiter den Mut haben, das Verfahren zu beenden. Nicht jeder Unterhaltsanspruch führt zu einer Zahlungsverpflichtung. Eine rechtssichere Feststellung der Leistungsunfähigkeit ist ebenso eine sachgerechte Entscheidung wie die erfolgreiche Durchsetzung eines berechtigten Unterhaltsanspruchs.

Verwandte Beiträge

  • 0501 Prüfung der Leistungsfähigkeit
  • 0523 Bereinigtes unterhaltsrechtliches Einkommen
  • 0530 Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit
  • 0531 Selbstbehalte nach der Düsseldorfer Tabelle 2026
  • 0541 Verfahren bei Leistungsunfähigkeit
  • 0550 Leistungsfähigkeit

0531 – Selbstbehalte nach der Düsseldorfer Tabelle – Stand 1.1.2026

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0531 – Selbstbehalte nach der Düsseldorfer Tabelle – Stand 1.1.2026

Version: 1.0
Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Selbstbehalt, Eigenbedarf, notwendiger Selbstbehalt, angemessener Selbstbehalt, Düsseldorfer Tabelle, Leitlinien, Leistungsfähigkeit, Warmmiete


Frage

Welche Selbstbehalte sind bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen?


Kurzantwort

Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach der Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs. Maßgeblich sind die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Da die Beträge regelmäßig angepasst werden, sind bei jeder Leistungsfähigkeitsprüfung die aktuellen Werte zugrunde zu legen.


Erläuterung

Der Selbstbehalt (Eigenbedarf) dient der Sicherung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts des Unterhaltspflichtigen. Er begrenzt dessen Leistungsfähigkeit und ist deshalb bei jeder Unterhaltsprüfung zu berücksichtigen.

Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich insbesondere nach

  • der Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs,
  • der Stellung des Unterhaltsberechtigten,
  • der Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen,
  • den jeweils geltenden Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie
  • der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Für die Praxis gelten derzeit folgende Selbstbehalte (Stand: Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2026):

Unterhaltsanspruch Selbstbehalt Enthaltene Warmmiete
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder – nicht erwerbstätig 1.200 € 520 €
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder – erwerbstätig 1.450 € 520 €
Sonstige volljährige Kinder 1.750 € 650 €
Ehegattenunterhalt – nicht erwerbstätig 1.475 € 580 €
Ehegattenunterhalt – erwerbstätig 1.600 € 580 €
Elternunterhalt 2.650 € 1.000 €
Mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebender Ehegatte beim Elternunterhalt 2.120 € 800 €

Die Beträge werden regelmäßig angepasst. Vor jeder Entscheidung ist deshalb zu prüfen, welche Düsseldorfer Tabelle und welche Leitlinien im jeweiligen Zeitraum gelten.

Soweit die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts von der Düsseldorfer Tabelle oder den Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen, sind die für das zuständige Oberlandesgericht geltenden Leitlinien maßgebend.


Erläuterung zur enthaltenen Warmmiete

Die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene enthaltene Warmmiete ist kein Höchstbetrag für die tatsächlichen Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen.

Sie gibt lediglich den Wohnkostenanteil an, der bei der Bemessung des jeweiligen Selbstbehalts rechnerisch berücksichtigt wurde.

Beispiel:

Beträgt der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € und enthält dieser eine Warmmiete von 520 €, bedeutet dies:

  • 520 € entfallen rechnerisch auf Unterkunft und Heizung.
  • Die verbleibenden 930 € dienen der Deckung des sonstigen Lebensbedarfs.

Die tatsächlichen Wohnkosten können hiervon abweichen.

Niedrigere Wohnkosten

Liegen die tatsächlichen Wohnkosten unter der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Warmmiete, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Herabsetzung des Selbstbehalts.

Höhere Wohnkosten

Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten den im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkostenanteil und sind sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden.

Ob und in welchem Umfang eine Anpassung erfolgt, richtet sich nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts sowie den Umständen des Einzelfalls.


Hinweise

  • Maßgeblich sind stets die im Entscheidungszeitpunkt gültigen Selbstbehalte.
  • Änderungen der Düsseldorfer Tabelle wirken sich regelmäßig auch auf die Selbstbehalte aus.
  • Die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts sind stets zu beachten.
  • Die Selbstbehalte unterscheiden sich je nach Art des Unterhaltsanspruchs und teilweise danach, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ist.
  • Die im Selbstbehalt enthaltene Warmmiete stellt keinen Höchstbetrag der tatsächlichen Wohnkosten dar.
  • Die rechtlichen Grundlagen zum Selbstbehalt werden im Wissenspunkt 0530 – Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit erläutert.

Verwandte Beiträge

  • 0530 Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit
  • 0502 Rangfolge der Unterhaltsansprüche
  • 0523 Bereinigtes unterhaltsrechtliches Einkommen
  • 0540 Mangelfall

Quellen

  • Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026
  • Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht
  • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Leistungsfähigkeit und zum Selbstbehalt

0523 – Bereinigtes unterhaltsrechtliches Einkommen

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0523 – Bereinigtes unterhaltsrechtliches Einkommen

Version: 1.0
Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Bereinigtes Einkommen, Nettoeinkommen, Leistungsfähigkeit, Einkommensberechnung, Leitlinien, Rechtsprechung

Frage

Wie wird das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen ermittelt?

Kurzantwort

Das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen bildet die Grundlage für die Prüfung der Leistungsfähigkeit. Es ergibt sich regelmäßig aus dem Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte sowie der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge. Welche Positionen im Einzelfall zu berücksichtigen sind, richtet sich nach der Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, den Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung.


Erläuterung

Die Dokumente 0520 bis 0522 beschreiben die einzelnen Bestandteile der Einkommensberechnung. Das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen stellt das Ergebnis dieser Prüfung dar und bildet die Grundlage für die anschließende Prüfung der Leistungsfähigkeit.

Der Regelfall der Einkommensermittlung erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Ermittlung des Bruttoeinkommens.
  2. Abzug der gesetzlichen Abgaben, insbesondere Steuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung.
  3. Ermittlung des Nettoeinkommens.
  4. Berücksichtigung vorrangiger Unterhaltsansprüche anderer Unterhaltsberechtigter, soweit diese nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften die Leistungsfähigkeit gegenüber nachrangigen Berechtigten beeinflussen.
  5. Berücksichtigung unterhaltsrechtlich relevanter besonderer Einkünfte, beispielsweise Wohnvorteile, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Erträge aus Kapitalvermögen.
  6. Abzug der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Belastungen, insbesondere berufsbedingter Aufwendungen sowie weiterer berücksichtigungsfähiger Belastungen.
  7. Ermittlung des bereinigten unterhaltsrechtlichen Einkommens.

Dieser Prüfungsweg stellt den Regelfall dar. Er ersetzt jedoch nicht die unterhaltsrechtliche Würdigung des Einzelfalls.

Welche Einkünfte und welche Belastungen tatsächlich zu berücksichtigen sind, richtet sich insbesondere nach:

  • der Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs,
  • den jeweils anzuwendenden Leitlinien der Oberlandesgerichte,
  • der aktuellen Rechtsprechung,
  • der Rangfolge der Unterhaltsansprüche sowie
  • den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Eine allgemeingültige Berechnungsformel besteht daher nicht.

Das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen bildet die Grundlage für die Prüfung der Leistungsfähigkeit sowie für die weitere unterhaltsrechtliche Beurteilung.


Hinweise

  • Ausgangspunkt ist regelmäßig das Bruttoeinkommen.
  • Nicht jede Einnahme erhöht und nicht jede Ausgabe mindert automatisch das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
  • Besondere Einkünfte und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Belastungen sind im Rahmen der Einkommensprüfung gesondert zu beurteilen.
  • Vorrangige Unterhaltsansprüche können das für nachrangige Unterhaltsberechtigte verfügbare Einkommen beeinflussen.
  • Maßgeblich sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
  • Die unterhaltsrechtliche Bewertung richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, den Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung.
  • Das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen bildet die Grundlage für die Prüfung der Leistungsfähigkeit.

Verwandte Beiträge

  • 0501 Prüfung der Leistungsfähigkeit
  • 0520 Grundlagen der Einkommensberechnung
  • 0521 Besondere Einkünfte
  • 0522 Unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge
  • 0530 Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit

0522 – Unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge

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0522 – Unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge

Version: 1.0

Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Einkommensberechnung, Abzüge, Leistungsfähigkeit, Sozialversicherung, Steuern, Schuldverpflichtungen, Altersvorsorge, Leitlinien, Rechtsprechung

Frage

Welche Aufwendungen können das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen mindern?

Kurzantwort

Nicht jede Ausgabe des Unterhaltspflichtigen mindert automatisch das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen zu berücksichtigen sind, richtet sich nach der Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, den jeweils anzuwendenden Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.


Erläuterung

Welche Aufwendungen unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind, kann je nach Unterhaltsanspruch unterschiedlich beurteilt werden. Einheitliche Abzugsregeln bestehen daher nicht. Maßgeblich sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die für den jeweiligen Unterhaltsanspruch geltenden unterhaltsrechtlichen Grundsätze.

Übersicht typischer Abzugspositionen

Aufwendung Grundsätzliche Berücksichtigung Hinweise
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer ✔ Regelmäßig Tatsächlich geschuldete Steuern mindern grundsätzlich das Einkommen.
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ✔ Regelmäßig Tatsächlich zu zahlende Beiträge sind grundsätzlich abzugsfähig.
Gesetzliche Rentenversicherung ✔ Regelmäßig Bestandteil der gesetzlichen Altersvorsorge.
Arbeitslosenversicherung ✔ Regelmäßig Gehört zu den abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen.
Private zusätzliche Altersvorsorge ⚠ Eingeschränkt Berücksichtigung richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsanspruch sowie den Leitlinien und der Rechtsprechung.
Private Zusatzkrankenversicherung ⚠ Eingeschränkt Insbesondere beim Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gelten strenge Maßstäbe.
Berufsbedingte Aufwendungen ✔ Soweit erforderlich Nur notwendige und nachgewiesene bzw. nach den Leitlinien anzuerkennende Aufwendungen.
Kinderbetreuungskosten ⚠ Differenziert Berücksichtigung richtet sich nach ihrer unterhaltsrechtlichen Einordnung; vielfach handelt es sich um Mehrbedarf des Kindes.
Schuldverpflichtungen ⚠ Einzelfall Berücksichtigung nur nach umfassender Interessenabwägung. Maßgeblich sind insbesondere Zweck, Entstehungszeitpunkt und Art der Verbindlichkeit sowie die Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs. Beim Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gelten besonders strenge Maßstäbe.
Wohnkosten / Wohnvorteil ⚠ Gesonderte Prüfung Kein eigentlicher Abzug; der Wohnvorteil ist eigenständig unterhaltsrechtlich zu ermitteln.
Sonstige Vermögensbildung ✖ Grundsätzlich nicht Nur soweit Leitlinien oder Rechtsprechung ausnahmsweise eine Berücksichtigung zulassen.

Freiwillige Aufwendungen

Freiwillige Ausgaben, insbesondere Versicherungen, Sparleistungen oder sonstige Vermögensbildung, führen nicht automatisch zu einer Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens. Entscheidend ist, ob sie nach den für den jeweiligen Unterhaltsanspruch geltenden unterhaltsrechtlichen Grundsätzen anzuerkennen sind.

Besonderheiten im Mangelfall

Ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eingeschränkt oder liegt ein Mangelfall vor, gelten regelmäßig strengere Maßstäbe für die Anerkennung einkommensmindernder Aufwendungen. Dem Schutz vorrangiger Unterhaltsansprüche kommt in diesen Fällen besondere Bedeutung zu.


Hinweise

  • Maßgeblich sind stets die Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, die Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie die aktuelle Rechtsprechung.
  • Einheitliche Abzugsregeln bestehen nicht.
  • Zahlreiche Aufwendungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nach einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.
  • Freiwillige Aufwendungen mindern das Einkommen nicht automatisch.
  • Im Mangelfall gelten regelmäßig strengere Anforderungen an die Anerkennung einkommensmindernder Belastungen.

Verwandte Beiträge

  • 0501 Prüfung der Leistungsfähigkeit
  • 0520 Grundlagen der Einkommensberechnung
  • 0521 Besondere Einkünfte
  • 0530 Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit

0521 – Besondere Einkünfte

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0521 – Besondere Einkünfte

Version: 1.0
Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Wohnvorteil, Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen, Zinsen, Leistungsfähigkeit, Einkommensberechnung

Frage

Welche besonderen Einkünfte sind bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen?

Kurzantwort

Neben dem laufenden Erwerbseinkommen können auch besondere Einkünfte die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beeinflussen. Hierzu gehören insbesondere der Wohnvorteil, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Erträge aus Kapitalvermögen. Maßgeblich ist stets der unterhaltsrechtlich relevante wirtschaftliche Vorteil.


Erläuterung

Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sind neben den laufenden Erwerbseinkünften auch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, soweit sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöhen.

Wohnvorteil

Bewohnt der Unterhaltspflichtige eine in seinem Eigentum stehende Immobilie, kann sich hieraus ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender Wohnvorteil ergeben. Dieser besteht grundsätzlich in der ersparten Miete. Von der ersparten Miete sind jedoch die mit der Immobilie verbundenen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, insbesondere Betriebs- und Bewirtschaftungskosten sowie gegebenenfalls weitere unterhaltsrechtlich anzuerkennende Belastungen, abzuziehen. Maßgeblich ist der sich hieraus ergebende unterhaltsrechtliche Wohnvorteil.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Erzielt der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sind diese grundsätzlich bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen. Den Mieteinnahmen sind jedoch die mit der Immobilie verbundenen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gegenüberzustellen. Maßgeblich ist nicht allein das steuerrechtliche Ergebnis, sondern der unterhaltsrechtlich relevante Überschuss unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Erträge aus Kapitalvermögen

Auch Erträge aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen und Dividendenerträge, können die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und sind grundsätzlich bei der Einkommensprüfung zu berücksichtigen. Soweit die Erträge nicht monatlich zufließen, sind sie regelmäßig auf einen Jahreszeitraum umzurechnen und durch zwölf zu teilen, um ein monatliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu ermitteln.

Die Berücksichtigung besonderer Einkünfte richtet sich nach den jeweils geltenden Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung.


Hinweise

  • Maßgeblich sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
  • Steuerrechtliche Ergebnisse sind nicht ohne Weiteres auf das Unterhaltsrecht übertragbar.
  • Beim Wohnvorteil ist die ersparte Miete um die berücksichtigungsfähigen Belastungen zu vermindern.
  • Bei Vermietung und Verpachtung ist der unterhaltsrechtlich relevante Überschuss maßgeblich.
  • Kapitalerträge sind regelmäßig auf einen Monatsbetrag umzurechnen (Zwölftelung).

Verwandte Beiträge

  • 0501 Prüfung der Leistungsfähigkeit
  • 0502 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
  • 0520 Grundlagen der Einkommensberechnung
  • 0522 Unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge
  1. 0606 – Unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII
  2. 0605 – Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 3 SGB XII
  3. 0604 – Beschränkter Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII
  4. 0603 – Vermutungsgrundsatz und hinreichende Anhaltspunkte (§ 94 Abs. 1a SGB XII)

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