mwpkomsoft
  • Start
  • Was ist Ulla?
  • Frag Manty
  • Kundenzugang
  • Kontakt
  • Aktuelles
  • Datenschutz
  • Impressum

0565 – Nachwirkungen der Übergangsanzeige

Details
Zugriffe: 1

0565 – Nachwirkungen der Übergangsanzeige

Version: 1.0

Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Übergangsanzeige, außergerichtliche Geltendmachung, Einwendungen, Unterhaltsprüfung, außergerichtliche Einigung, gerichtliches Verfahren


Frage

Welche rechtlichen und praktischen Folgen hat die Übergangsanzeige?


Kurzantwort

Mit der Zustellung der Übergangsanzeige wird der bereits kraft Gesetzes übergegangene Unterhaltsanspruch außergerichtlich geltend gemacht. Die Übergangsanzeige beendet jedoch weder die Unterhaltsprüfung noch begründet sie einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Bis zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sind neue Tatsachen, Nachweise und Einwendungen weiterhin zu prüfen und bei der Bearbeitung zu berücksichtigen.


Erläuterung

Mit der Zustellung der Übergangsanzeige beginnt die Phase der außergerichtlichen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs.

Die Übergangsanzeige informiert die unterhaltspflichtige Person über den bereits kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch und fordert sie zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung auf.

Sie ist keine Festsetzung im verwaltungsrechtlichen oder fiskalischen Sinne. Die Unterhaltsstelle ist nicht befugt, eine Unterhaltsverpflichtung hoheitlich festzusetzen. Sie macht ausschließlich den bereits kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch außergerichtlich geltend.

Ebenso wenig ersetzt die Übergangsanzeige einen vollstreckbaren Unterhaltstitel oder begründet eine unmittelbare Vollstreckbarkeit.

Auch nach Zustellung der Übergangsanzeige können neue Tatsachen bekannt werden oder Einwendungen erhoben werden. Diese sind sorgfältig zu prüfen und bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.

Ergibt die erneute Prüfung, dass die Unterhaltsberechnung oder die geltend gemachte Forderung zu ändern ist, sind die erforderlichen Berichtigungen unverzüglich vorzunehmen.

Die außergerichtliche Unterhaltsprüfung ist ein fortlaufender Prozess. Bis zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sind neue Tatsachen, Nachweise und Einwendungen jederzeit zu prüfen und erforderlichenfalls zu berücksichtigen.

Die außergerichtliche Unterhaltsheranziehung verfolgt das Ziel, Unterhaltsansprüche möglichst ohne gerichtliche Inanspruchnahme zu klären und durchzusetzen. Durch eine sorgfältige Prüfung, transparente Berechnungen und die Bereitschaft, berechtigte Einwendungen zu berücksichtigen, können zahlreiche gerichtliche Verfahren vermieden werden. Erst wenn eine außergerichtliche Einigung nicht erreicht werden kann, ist die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs zu prüfen.


Hinweise

  • Die Übergangsanzeige bewirkt keinen Anspruchsübergang, sondern macht den bereits kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch außergerichtlich geltend.
  • Die Übergangsanzeige ist keine Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung.
  • Die Übergangsanzeige ersetzt keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel.
  • Auch nach Zustellung der Übergangsanzeige besteht die Verpflichtung, neue entscheidungserhebliche Tatsachen und Einwendungen zu prüfen.
  • Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind unverzüglich bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.
  • Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beendet die außergerichtliche Bearbeitung durch die Unterhaltsstelle.

Praxishinweise

  • Die Übergangsanzeige ist nicht als Abschluss des Verfahrens zu verstehen, sondern als Beginn der außergerichtlichen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs.
  • Jede Einwendung ist darauf zu prüfen, ob sie Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung oder die geltend gemachte Forderung hat.
  • Ergibt die Prüfung eine Änderung der Forderung, sind die Unterhaltsberechnung und die Geltendmachung entsprechend zu berichtigen.
  • Ziel der Unterhaltsstelle ist es, den Unterhaltsanspruch möglichst außergerichtlich durchzusetzen und dadurch gerichtliche Verfahren zu vermeiden.
  • Erst wenn alle Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung ausgeschöpft sind, sollte die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht gezogen werden.

Verwandte Beiträge

  • 0564 Übergangsanzeige und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
  • 0566 Ratenzahlung
  • 0567 Überwachung der Unterhaltsforderung

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1601 ff. BGB
  • § 33 SGB II
  • § 94 SGB XII
  • § 7 UVG

Grundsatz

Die außergerichtliche Bearbeitung durch die Unterhaltsstelle dient nicht der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern dessen Vermeidung. Erst wenn eine außergerichtliche Einigung nicht erreicht werden kann, entscheidet das Gericht über den Unterhaltsanspruch.

0564 – Übergangsanzeige und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs

Details
Zugriffe: 1

0564 – Übergangsanzeige und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs

Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Übergangsanzeige, Geltendmachung, Anspruchsübergang, Unterhaltspflichtiger, Vorabmitteilung, Zustellungsurkunde, Verzug


Frage

Wie ist nach Abschluss der Vorabmitteilung weiter zu verfahren?


Kurzantwort

Nach Ablauf der Stellungnahmefrist oder nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahme ist das Ergebnis der Unterhaltsprüfung abschließend festzustellen. Anschließend ist die Übergangsanzeige zu erstellen, der unterhaltspflichtigen Person mittels Zustellungsurkunde zuzustellen und der bereits kraft Gesetzes übergegangene Unterhaltsanspruch geltend zu machen.


Erläuterung

Nach Abschluss der Vorabmitteilung ist zunächst zu prüfen, ob die unterhaltspflichtige Person innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen erhoben oder weitere Unterlagen eingereicht hat.

Sämtliche Einwendungen sind sorgfältig zu prüfen und bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen. Führen sie zu einer Änderung der Unterhaltsberechnung, ist diese entsprechend anzupassen.

Erst wenn die Unterhaltsprüfung abgeschlossen ist, erfolgt die Erstellung der Übergangsanzeige.

Die Übergangsanzeige dient dazu,

  • die unterhaltspflichtige Person über das endgültige Ergebnis der Unterhaltsprüfung zu informieren,
  • den bereits kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen,
  • die Höhe der rückständigen und laufenden Unterhaltsforderung mitzuteilen,
  • Zahlungsweise und Zahlungsfrist bekannt zu geben sowie
  • auf die rechtlichen Folgen einer Nichtzahlung hinzuweisen.

Der Inhalt der Übergangsanzeige richtet sich nach dem Ergebnis der Vorabmitteilung. Je nach Ausgang des Verfahrens können insbesondere folgende Fallgestaltungen berücksichtigt werden:

  • keine Stellungnahme,
  • Anerkennung der Unterhaltsberechnung,
  • Einwendungen vollständig berücksichtigt,
  • Einwendungen teilweise berücksichtigt,
  • Einwendungen ohne Auswirkungen auf das Berechnungsergebnis,
  • außergerichtliche Einigung.

Auch nach Zustellung der Übergangsanzeige können Einwendungen erhoben oder neue Tatsachen oder Nachweise vorgelegt werden. Diese sind sorgfältig zu prüfen und bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen. Ergibt die erneute Prüfung, dass die Unterhaltsberechnung oder die geltend gemachte Forderung zu ändern ist, sind die erforderlichen Berichtigungen unverzüglich vorzunehmen.


Hinweise

  • Die Übergangsanzeige schließt das Prüfungsverfahren ab.
  • Der Anspruchsübergang wird nicht durch die Übergangsanzeige bewirkt, sondern ergibt sich unmittelbar aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
  • Die Übergangsanzeige dient der Information der unterhaltspflichtigen Person und der Geltendmachung des bereits kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruchs.
  • Grundlage der Übergangsanzeige ist ausschließlich die abschließend geprüfte Unterhaltsberechnung.
  • Die Übergangsanzeige ist der unterhaltspflichtigen Person mittels Zustellungsurkunde zuzustellen.
  • Mit der Zustellung der Übergangsanzeige wird der bereits kraft Gesetzes übergegangene Unterhaltsanspruch gegenüber der unterhaltspflichtigen Person geltend gemacht. Gleichzeitig tritt Verzug ein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  • Auch nach Zustellung der Übergangsanzeige sind neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Einwendungen zu prüfen und erforderlichenfalls zu berücksichtigen.
  • Erst nach erfolgter Zustellung sind die zuständige Leistungsstelle sowie gegebenenfalls weitere Beteiligte über das Ergebnis zu informieren.

Praxishinweise

  • Einwendungen sind vollständig zu prüfen und aktenkundig zu würdigen.
  • Führt die Stellungnahme oder eine nachträgliche Einwendung zu einer Änderung der Unterhaltsberechnung, ist die Übergangsanzeige entsprechend zu berichtigen.
  • Rückständige und laufende Unterhaltsansprüche sollten im Schreiben getrennt ausgewiesen werden.
  • Die Zustellung erfolgt ausschließlich mittels Zustellungsurkunde.
  • Das Zustellungsdatum ist aktenkundig zu machen, da hiervon insbesondere der Eintritt des Verzugs sowie weitere rechtliche Folgen abhängen.
  • Nicht jede Einwendung führt zu einer Änderung der Entscheidung. Jede Einwendung ist jedoch darauf zu prüfen, ob sie Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung oder die geltend gemachte Forderung hat.
  • Ziel des Verfahrens ist nicht die Verteidigung einer bereits getroffenen Entscheidung, sondern die rechtmäßige Durchsetzung des tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruchs.
  • Erst nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen sind weitere Einziehungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Verwandte Beiträge

  • 0550 Leistungsfähigkeit
  • 0563 Vorabmitteilung an die unterhaltspflichtige Person
  • 0600 Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII
  • 0650 Anspruchsübergang nach dem SGB II
  • 0670 Anspruchsübergang nach dem UVG

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1601 ff. BGB
  • § 33 SGB II
  • § 94 SGB XII
  • § 7 UVG

0563 – Vorabmitteilung an die unterhaltspflichtige Person

Details
Zugriffe: 1

0563 – Vorabmitteilung an die unterhaltspflichtige Person

Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Vorabmitteilung, Unterhaltspflichtiger, Unterhaltsberechnung, Einwendungen, Anerkennung, Antwortformular, Stellungnahme


Frage

Wie ist nach Abschluss der Unterhaltsprüfung weiter zu verfahren?


Kurzantwort

Nach Abschluss der Unterhaltsprüfung ist die unterhaltspflichtige Person zunächst durch eine Vorabmitteilung über das Ergebnis zu informieren. Der Mitteilung sind die Unterhaltsberechnung sowie eine verständliche Erläuterung der Berechnung beizufügen. Gleichzeitig ist der unterhaltspflichtigen Person Gelegenheit zu geben, Einwendungen vorzubringen oder die Unterhaltsverpflichtung anzuerkennen.


Erläuterung

Sind die Leistungsfähigkeitsprüfung, gegebenenfalls erforderliche Vergleichsberechnungen sowie eine eventuelle Mangelfallberechnung abgeschlossen, liegt zunächst ein vorläufiges Ergebnis der Unterhaltsprüfung vor.

Dieses Ergebnis ist der unterhaltspflichtigen Person zunächst im Rahmen einer Vorabmitteilung bekannt zu geben. Ziel ist es, die Berechnung transparent darzustellen und der unterhaltspflichtigen Person Gelegenheit zu geben, die Berechnung nachzuvollziehen und sich hierzu zu äußern.

Der Vorabmitteilung ist die vollständige Unterhaltsberechnung beizufügen. Die einzelnen Berechnungsschritte sollten verständlich erläutert werden, damit die Berechnung auch für juristische Laien nachvollziehbar ist.

Die Vorabmitteilung stellt noch keine abschließende Entscheidung dar. Erst nach Auswertung einer Stellungnahme oder nach Ablauf der gesetzten Frist wird über das weitere Verfahren entschieden.


Bewährtes Verfahren

In der Verwaltungspraxis hat es sich bewährt, der Vorabmitteilung ein vorbereitetes Antwortformular beizufügen. Dadurch erhält die unterhaltspflichtige Person die Möglichkeit, ohne weiteren Schriftwechsel auf das Berechnungsergebnis zu reagieren.

Das Antwortformular kann insbesondere folgende Erklärungen vorsehen:

  • Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung im berechneten Umfang.
  • Einverständnis mit der künftigen Zahlung des Unterhalts.
  • Beantragung einer Ratenzahlung für rückständige Unterhaltsbeträge.
  • Geltendmachung von Einwendungen gegen die Unterhaltsberechnung.

Durch dieses Verfahren können viele Unterhaltsfälle ohne weiteren umfangreichen Schriftwechsel erledigt werden.


Hinweise

  • Die Vorabmitteilung ist noch keine endgültige Entscheidung.
  • Der Unterhaltsberechnung sollten nachvollziehbare Erläuterungen beigefügt werden.
  • Der unterhaltspflichtigen Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  • Erst nach Auswertung der Stellungnahme oder nach Fristablauf ist über das weitere Verfahren zu entscheiden.

Praxishinweise

  • Verständlich erläuterte Berechnungen erhöhen die Akzeptanz der Entscheidung.
  • Gehen neue Tatsachen oder Nachweise ein, ist die Unterhaltsberechnung gegebenenfalls zu überprüfen.
  • Das Antwortformular erleichtert sowohl der unterhaltspflichtigen Person als auch der Sachbearbeitung die weitere Bearbeitung.
  • Ein kooperatives Verfahren führt häufig schneller zum Ziel als ein sofortiges Einleiten weiterer Maßnahmen.

Verwandte Beiträge

  • 0550 Leistungsfähigkeit
  • 0560 Verfahren nach Feststellung der Leistungsfähigkeit
  • 0561 Mangelfall
  • 0562 Mangelfallberechnung

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1601 ff. BGB
  • Je nach Rechtsgebiet die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens sowie des SGB X.

0562 – Mangelfallberechnung

Details
Zugriffe: 0
 

0562 – Mangelfallberechnung

Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand:
31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Mangelfall, Mangelfallberechnung, Verteilungsmasse, Einsatzbetrag, Haftungsquote, gleichrangige Unterhaltsberechtigte


Frage

Wie wird ein Mangelfall berechnet?


Kurzantwort

Liegt ein Mangelfall vor, ist die nach Abzug des maßgeblichen Selbstbehalts verbleibende Leistungsfähigkeit (Verteilungsmasse) nach dem Verhältnis der jeweiligen Einsatzbeträge auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu verteilen.


Erläuterung

Die Mangelfallberechnung dient der gleichmäßigen Verteilung der vorhandenen Leistungsfähigkeit auf mehrere gleichrangige Unterhaltsberechtigte.

Ausgangspunkt der Berechnung ist die nach Abschluss der Leistungsfähigkeitsprüfung festgestellte Verteilungsmasse. Diese entspricht dem Einkommen, das nach Berücksichtigung aller unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge und des maßgeblichen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht.

Anschließend sind die Einsatzbeträge sämtlicher gleichrangiger Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Aus dem Verhältnis des jeweiligen Einsatzbetrages zur Summe aller Einsatzbeträge ergibt sich die Haftungsquote.

Die auf den einzelnen Unterhaltsberechtigten entfallende Unterhaltsleistung errechnet sich aus der Multiplikation der Verteilungsmasse mit der jeweiligen Haftungsquote.

Die Mangelfallberechnung ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche gleichrangigen Unterhaltsansprüche in die Berechnung einbezogen wurden.


Berechnungsschema

  1. Verteilungsmasse ermitteln.
  2. Einsatzbeträge aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten feststellen.
  3. Summe der Einsatzbeträge bilden.
  4. Haftungsquote jedes Unterhaltsberechtigten berechnen.
  5. Verteilungsmasse entsprechend den Haftungsquoten verteilen.
  6. Unterhaltsbetrag für jeden Unterhaltsberechtigten ermitteln.

Hinweise

  • Die Mangelfallberechnung erfolgt ausschließlich bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen.
  • Vorrangige Unterhaltsansprüche wurden bereits bei der Leistungsfähigkeitsprüfung berücksichtigt.
  • Grundlage der Berechnung sind die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einsatzbeträge.
  • Änderungen eines Einsatzbetrages erfordern regelmäßig eine vollständige Neuberechnung.
  • Die Berechnung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

Praxishinweise

  • Vor Beginn der Berechnung ist zu prüfen, ob sämtliche gleichrangigen Unterhaltsansprüche vollständig erfasst wurden.
  • Die Mangelfallberechnung darf erst erfolgen, wenn die Leistungsfähigkeit abschließend festgestellt wurde.
  • Die Berechnung ist für alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten gleichzeitig durchzuführen.
  • Rechenweg und Ergebnis sollten aktenkundig dokumentiert werden.

Verwandte Beiträge

  • 0550 Leistungsfähigkeit
  • 0560 Verfahren nach Feststellung der Leistungsfähigkeit
  • 0561 Mangelfall
  • 0520–0523 Einkommen und bereinigtes Einkommen
  • 0530 ff. Selbstbehalt

Rechtsgrundlagen

  • § 1603 BGB
  • § 1609 BGB

Rechtsprechung (Auswahl)

  • BGH, Urteil vom 22.04.1998 – XII ZR 161/96 – Grundsätze der Mangelfallverteilung.
  • BGH, Urteil vom 09.03.2011 – XII ZR 160/08 – Bei minderjährigen Kindern sind für die Mangelfallberechnung grundsätzlich die Zahlbeträge und nicht die Tabellenbeträge maßgeblich.

0561 – Mangelfall

Details
Zugriffe: 1

0561 – Mangelfall

Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt

Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Mangelfall, Mangelfallprüfung, gleichrangige Unterhaltsansprüche, Leistungsfähigkeit, Rangfolge, § 1603 BGB, § 1609 BGB


Frage

Wann liegt ein Mangelfall vor?


Kurzantwort

Ein Mangelfall liegt vor, wenn die nach Abschluss der Leistungsfähigkeitsprüfung zur Verfügung stehende Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, um sämtliche Unterhaltsansprüche derselben Rangfolge vollständig zu erfüllen. In diesem Fall sind die vorhandenen Mittel nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu verteilen.


Erläuterung

Die Prüfung eines Mangelfalls schließt sich unmittelbar an die Feststellung der Leistungsfähigkeit an.

Ein Mangelfall kommt nur in Betracht, wenn mehrere Unterhaltsansprüche derselben Rangfolge bestehen. Vorrangige Unterhaltsansprüche wurden bereits bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt und bleiben deshalb außer Betracht.

Reicht die festgestellte Leistungsfähigkeit aus, sämtliche gleichrangigen Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen, liegt kein Mangelfall vor.

Reicht die Leistungsfähigkeit dagegen nicht aus, ist ein Mangelfall gegeben. Die vorhandene Leistungsfähigkeit ist anschließend nach den unterhaltsrechtlichen Verteilungsgrundsätzen auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aufzuteilen.

Die eigentliche Berechnung der Haftungsanteile erfolgt im nachfolgenden Wissenspunkt.


Hinweise

  • Ein Mangelfall setzt mehrere gleichrangige Unterhaltsansprüche voraus.
  • Unterschiedliche Rangstufen führen nicht zu einer Mangelfallberechnung.
  • Vorrangige Unterhaltsansprüche sind bereits bei der Leistungsfähigkeitsprüfung berücksichtigt worden.
  • Erst nach Feststellung des Mangelfalls erfolgt die Mangelfallberechnung.

Praxishinweise

  • Zunächst ist festzustellen, welche Unterhaltsansprüche derselben Rangfolge tatsächlich bestehen.
  • Erst danach ist zu prüfen, ob die vorhandene Leistungsfähigkeit zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche ausreicht.
  • Die Mangelfallberechnung darf erst durchgeführt werden, wenn sämtliche gleichrangigen Unterhaltsansprüche feststehen.

Verwandte Beiträge

  • 0550 Leistungsfähigkeit
  • 0560 Verfahren nach Feststellung der Leistungsfähigkeit
  • 0562 Mangelfallberechnung

Rechtsgrundlagen

  • § 1603 BGB
  • § 1609 BGB

Rechtsprechung (Auswahl)

  • BGH, Urteil vom 22.04.1998 – XII ZR 161/96 – Grundsätze zur Verteilung der Leistungsfähigkeit bei mehreren gleichrangigen Unterhaltsberechtigten.
  • BGH, Beschluss vom 20.09.2017 – XII ZB 213/17 – Bestätigung der Verteilungsgrundsätze bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen.
  1. 0560 – Verfahren nach Feststellung der Leistungsfähigkeit
  2. 0552 – Vergleichsberechnung nach dem SGB XII
  3. 0551 – Vergleichsberechnung nach dem SGB II
  4. 0550 – Leistungsfähigkeit

Seite 16 von 28

  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19
  • 20

Wo befinde ich mich?

  1. Aktuelle Seite:  
  2. Startseite
  3. Frag Manty
  4. Wissensdatenbank

Letzte geänderte Beiträge

  • Schulungsvideos / Präsentationen
  • Handbuch
  • Selbsthilfe
  • Lizenzhinweis
  • Updatedateien

Beliebteste Beiträge

  • Herzlich willkommen
  • Kontakt
  • Impressum
  • Häufige Fragen
  • Datenschutz