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0573 – Bearbeitungsschema 3 – Von der Berechnung zur Forderung

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0573 – Bearbeitungsschema 3 – Von der Berechnung zur Forderung

Version: 1.0

Kategorie: Bearbeitungsablauf
Stand: 01.08.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Berechnung, Forderung, Vorabmitteilung, Übergangsanzeige, Ratenzahlung, Mahnung, gerichtliche Geltendmachung


Frage

Wie verläuft der Bearbeitungsablauf nach Abschluss der Leistungsfähigkeitsberechnung bis zur gerichtlichen Geltendmachung?


Kurzantwort

Das Bearbeitungsschema zeigt den typischen Bearbeitungsablauf nach Abschluss der Leistungsfähigkeitsberechnung. Es beginnt mit der Prüfung des Berechnungsergebnisses und führt – je nach Reaktion der unterhaltspflichtigen Person – über die außergerichtliche Geltendmachung bis zur gerichtlichen Durchsetzung oder zum Abschluss des Verfahrens.


Bearbeitungsschema

Abbildung 3: Bearbeitungsschema 3 – Von der Berechnung zur Forderung

Bearbeitungsschema 3 – Von der Berechnung zur Forderung


Erläuterung

Nach Abschluss der Leistungsfähigkeitsberechnung ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Leistungsfähigkeit besteht.

Keine Leistungsfähigkeit

Ergibt die Berechnung keine Leistungsfähigkeit, endet die Geltendmachung.

Die Beteiligten sind über das Ergebnis zu informieren.

→ 0568 – Information der Beteiligten


Leistungsfähigkeit vorhanden

Besteht Leistungsfähigkeit, beginnt die außergerichtliche Geltendmachung.

Diese erfolgt regelmäßig durch die Übersendung einer Vorabmitteilung mit der Berechnung und der Gelegenheit zur Stellungnahme.

→ 0563 – Vorabmitteilung


Einwendungen

Erhebt die unterhaltspflichtige Person Einwendungen, sind diese zu prüfen.

Ergeben sich hieraus Änderungen der Berechnung, ist eine neue Vorabmitteilung zu erstellen.

Bleibt die Berechnung unverändert, erfolgt die bezifferte Übergangsanzeige.

→ 0564 – Übergangsanzeige


Reaktion auf die Übergangsanzeige

Nach Zugang der Übergangsanzeige bestehen regelmäßig drei Möglichkeiten:

  • Zahlung der Forderung
  • Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
  • Keine Reaktion

Die Ratenzahlungsvereinbarung stellt zugleich eine Stundung des verbleibenden Restbetrages dar.

→ 0566 – Ratenzahlungsvereinbarung


Keine Reaktion

Bleibt eine Zahlung aus, ist die Forderung zu überwachen.

Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt regelmäßig eine Zahlungserinnerung.

Bleibt auch diese erfolglos, ist die gerichtliche Geltendmachung zu prüfen.

→ 0567 – Forderungsüberwachung

→ 0090 – Gerichtliche Geltendmachung


Zahlungsausgleich

Nach vollständigem Ausgleich der Forderung sind die erforderlichen Mitteilungen an die Beteiligten zu veranlassen.

→ 0568 – Information der Beteiligten


Verwandte Wissenspunkte

  • 0560 Leistungsfähigkeit
  • 0563 Vorabmitteilung
  • 0564 Übergangsanzeige
  • 0565 Nachwirkungen der Übergangsanzeige
  • 0566 Ratenzahlungsvereinbarung
  • 0567 Forderungsüberwachung
  • 0568 Information der Beteiligten
  • 0090 Gerichtliche Geltendmachung

Grundsatz

Die außergerichtliche Unterhaltsheranziehung dient dem Ziel, den Unterhaltsanspruch möglichst ohne gerichtliches Verfahren durchzusetzen. Erst wenn eine einvernehmliche oder freiwillige Erfüllung nicht erreicht werden kann, ist die gerichtliche Geltendmachung einzuleiten.

0572 – Bearbeitungsschema 2 – Eigene Ermittlungen

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Zugriffe: 3

0572 – Bearbeitungsschema 2 – Eigene Ermittlungen

Kategorie: Bearbeitungsablauf
Frage

Wie verläuft der Bearbeitungsablauf bei eigenen Ermittlungen?

Kurzantwort

Das Bearbeitungsschema zeigt den Bearbeitungsablauf eigener Ermittlungen, wenn die Auskunft der unterhaltspflichtigen Person für die weitere Bearbeitung nicht ausreicht.


Bearbeitungsschema

Bearbeitungsschema 2 – Eigene Ermittlungen

(Diagramm)


Erläuterung

Das Bearbeitungsschema dient ausschließlich der Darstellung des Bearbeitungsablaufs.

Die einzelnen Ermittlungsmaßnahmen sowie deren rechtliche Voraussetzungen werden im Wissenspunkt 0115 – Eigene Ermittlungen ausführlich erläutert.

Das Bearbeitungsschema zeigt lediglich,

  • wann eigene Ermittlungen erforderlich werden,
  • in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und
  • an welcher Stelle die weitere Bearbeitung fortgesetzt wird.

Verwandte Wissenspunkte

  • 0115 Eigene Ermittlungen
  • 0051 Von der Auskunft zur Berechnung
  • 0560 Leistungsfähigkeit

Grundsatz

Das Bearbeitungsschema zeigt den Ablauf. Die fachlichen und rechtlichen Einzelheiten werden in den zugehörigen Wissenspunkten erläutert.

0571 – Bearbeitungsschema 1 – Von der Auskunft zur Berechnung

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0571 – Bearbeitungsschema 1 – Von der Auskunft zur Berechnung

Version: 1.0

Kategorie: Bearbeitungsablauf
Stand: 01.08.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Auskunft, Auskunftspflicht, Berechnung, Bearbeitungsschema, Leistungsfähigkeit, Arbeitsablauf


Frage

Wie verläuft der Bearbeitungsablauf von der Auskunft bis zur Berechnung der Leistungsfähigkeit?


Kurzantwort

Das Bearbeitungsschema zeigt den typischen Bearbeitungsablauf nach Einleitung des Auskunftsverfahrens. Es beschreibt die verschiedenen Bearbeitungswege bei vollständiger, unvollständiger oder fehlender Auskunft und endet mit der Schaffung der Grundlagen für die Berechnung der Leistungsfähigkeit.


Bearbeitungsschema

Abbildung 1: Bearbeitungsschema 1 – Von der Auskunft zur Berechnung

Bearbeitungsschema 0082 – Von der Auskunft zur Berechnung
Caption

Erläuterung

Nach Einleitung des Auskunftsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob die unterhaltspflichtige Person ihrer Auskunftspflicht vollständig nachgekommen ist.

Hieraus ergeben sich regelmäßig drei Bearbeitungswege.

Vollständige Auskunft

Liegen alle erforderlichen Angaben und Nachweise vollständig vor, kann unmittelbar mit der Berechnung der Leistungsfähigkeit begonnen werden.

→ Weiter zu 0560 – Leistungsfähigkeit


Unvollständige Auskunft

Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an einzelnen Angaben, sind die fehlenden Informationen nachzufordern.

Erst nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung erfolgt die Berechnung der Leistungsfähigkeit.


Keine Auskunft

Bleibt die Auskunft ganz oder teilweise aus, sind die weiteren Bearbeitungsschritte einzuleiten.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Erinnerung an die Auskunftspflicht,
  • die Prüfung weiterer Erkenntnismöglichkeiten sowie
  • gegebenenfalls die Durchführung eigener Ermittlungen.

Die Durchführung eigener Ermittlungen ist im Bearbeitungsschema 2 (0572) dargestellt.

0036 – Die Entstehung der ULLA-Methode

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0036 – Die Entstehung der ULLA-Methode

Version: 1.0

Kategorie: Person und Philosophie
Stand: 01.08.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: ULLA, Methodik, Arbeitsorganisation, Zeitmanagement, Regula Schräder-Naef, Seminare, Bearbeitungssystematik


Frage

Wie entstand die Arbeitsmethodik von ULLA?


Kurzantwort

Die ULLA-Methode entstand nicht allein aus der Beschäftigung mit dem Unterhaltsrecht, sondern aus der Verbindung von Arbeitsorganisation, systematischer Fallbearbeitung und jahrzehntelanger praktischer Erfahrung in der Unterhaltssachbearbeitung.

Die methodischen Grundlagen dieses Abschnitts gehen auf Anregungen zurück, die der Autor Ende der 1970er Jahre durch das Seminar und das Buch „Rationeller lernen lernen“ von Regula Schräder-Naef erhielt. Die dort vermittelten Prinzipien einer strukturierten Arbeits- und Lernmethodik haben den Autor während seines gesamten Berufslebens begleitet und die Entwicklung der ULLA-Methode nachhaltig beeinflusst. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich zugleich als Ausdruck der Dankbarkeit gegenüber einer Autorin, deren Gedanken weit über das eigentliche Thema des Lernens hinaus Wirkung entfaltet haben.


Erläuterung

Während der täglichen Bearbeitung von Unterhaltsfällen zeigte sich immer wieder, dass fachliche Kenntnisse allein nicht ausreichen.

Die eigentlichen Schwierigkeiten lagen häufig an anderer Stelle:

  • fehlende Bearbeitungssystematik,
  • unklare Arbeitsabläufe,
  • mehrfaches Bearbeiten derselben Unterlagen,
  • mangelnde Terminüberwachung,
  • fehlende Standards,
  • unnötige Doppelarbeiten,
  • unzureichende Dokumentation.

Diese Probleme führten nicht nur zu einem höheren Arbeitsaufwand, sondern häufig auch zu Bearbeitungsfehlern und unnötigen gerichtlichen Verfahren.

Aus diesem Grund entstand über viele Jahre eine eigene Arbeitsmethodik, die nicht beim Gesetz, sondern beim gesamten Bearbeitungsablauf ansetzt.


Von der Arbeitsorganisation zur Unterhaltsmethodik

Die Grundgedanken der allgemeinen Arbeitsorganisation wurden schrittweise auf die besonderen Anforderungen der Unterhaltssachbearbeitung übertragen.

Daraus entwickelten sich unter anderem

  • standardisierte Bearbeitungsabläufe,
  • Bearbeitungsschemata,
  • einheitliche Standardschreiben,
  • strukturierte Terminüberwachung,
  • systematische Forderungsüberwachung,
  • Auswertungen und Reports zur Selbstkontrolle,
  • sowie die konsequente Dokumentation aller Bearbeitungsschritte.

Diese Methodik bildete später die Grundlage für die Entwicklung der Datenbank ULLA.



ULLA als Arbeitsmethode

ULLA wurde nie ausschließlich als Software verstanden.

Die Software diente vielmehr dazu, eine über viele Jahre entwickelte Bearbeitungsmethodik technisch umzusetzen.

Sie unterstützte die Sachbearbeitung insbesondere durch

  • eine strukturierte Fallbearbeitung,
  • standardisierte Bearbeitungsschritte,
  • Bearbeitungsschemata,
  • automatische Schriftstücke,
  • Terminverwaltung,
  • Forderungsüberwachung,
  • Auswertungen und Qualitätskontrollen.

Damit sollte nicht die Entscheidung der Sachbearbeitung ersetzt werden.

Ziel war vielmehr, die organisatorischen Abläufe zu vereinfachen und die Bearbeitungsqualität dauerhaft zu verbessern.


Seminare

Diese Arbeitsmethodik bildete über viele Jahre die Grundlage zahlreicher Seminare.

Dabei zeigte sich jedoch, dass organisatorische Themen häufig weniger Beachtung fanden als die unmittelbaren Rechtsfragen.

Erst die langjährige praktische Erfahrung bestätigte jedoch, dass eine gute Arbeitsorganisation wesentlichen Einfluss auf Bearbeitungsqualität, Effizienz und Rechtssicherheit besitzt.

Heute bilden diese Erfahrungen einen eigenständigen Bestandteil der ULLA-Wissensdatenbank.


Grundsatz

Gute Unterhaltssachbearbeitung beginnt nicht mit dem ersten Paragraphen. Sie beginnt mit einer durchdachten Arbeitsmethodik. Erst das Zusammenspiel von Organisation, Fachwissen und Erfahrung ermöglicht eine qualitativ hochwertige Bearbeitung.


Verwandte Beiträge

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  • 0035 Die gemeinsame Unterhaltsstelle
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0035 – Die gemeinsame Unterhaltsstelle

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Zugriffe: 1
 

0035 – Die gemeinsame Unterhaltsstelle

Version: 1.0

Kategorie: Verwaltungsgrundlagen

 
 


Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Organisation, Unterhaltsstelle, SGB II, SGB XII, UVG, Spezialisierung, Verwaltungsorganisation


Frage

Welche Vorteile bietet die Zusammenführung der Unterhaltsheranziehung aus den Bereichen SGB II, SGB XII und Unterhaltsvorschussgesetz in einer gemeinsamen Unterhaltsstelle?


Kurzantwort

Obwohl sich die sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen unterscheiden, erfolgt die unterhaltsrechtliche Prüfung in allen drei Rechtsbereichen nach weitgehend identischen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Zusammenführung der Unterhaltsheranziehung in einer gemeinsamen Unterhaltsstelle ermöglicht daher eine Bündelung des Fachwissens, einheitliche Bearbeitungsstandards und eine wirtschaftlichere Organisation.


Erläuterung

In vielen Verwaltungen wird die Unterhaltsheranziehung organisatorisch den jeweiligen Leistungsbereichen zugeordnet. Dadurch entstehen häufig mehrere Organisationseinheiten, die sich mit nahezu identischen unterhaltsrechtlichen Fragestellungen beschäftigen.

Unabhängig davon, ob Unterhaltsansprüche nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geltend gemacht werden, sind regelmäßig dieselben Kernfragen zu beantworten:

  • Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht?
  • Ist der Unterhaltsanspruch wirksam auf den Leistungsträger übergegangen?
  • Ist die unterhaltspflichtige Person leistungsfähig?
  • Bestehen vorrangige Unterhaltsverpflichtungen?
  • Liegt ein Mangelfall vor?
  • Welche Einwendungen sind zu berücksichtigen?
  • Ist eine außergerichtliche Einigung möglich?

Diese Fragen richten sich überwiegend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsbereichen betreffen im Wesentlichen den Anspruchsübergang, besondere Auskunftsansprüche sowie einzelne sozialrechtliche Verfahrensvorschriften.


Vorteile einer gemeinsamen Unterhaltsstelle

Die organisatorische Zusammenführung der Unterhaltsheranziehung bietet insbesondere folgende Vorteile:

  • Bündelung des unterhaltsrechtlichen Fachwissens,
  • einheitliche Bearbeitungsstandards,
  • gleiche Berechnungs- und Prüfungsmaßstäbe,
  • einheitlicher Schriftverkehr,
  • geringerer Schulungsaufwand,
  • bessere Vertretungsmöglichkeiten,
  • Vermeidung von Doppelprüfungen,
  • wirtschaftlicher Personaleinsatz sowie
  • eine höhere Bearbeitungsqualität.

Für die unterhaltspflichtige Person entsteht zudem ein einheitlicher Ansprechpartner unabhängig davon, aus welchem Leistungsgesetz sich der Anspruch ergibt.


Grenzen der Zusammenführung

Die Zusammenführung der Unterhaltsheranziehung bedeutet nicht, dass die Besonderheiten der einzelnen Leistungsgesetze entfallen.

Insbesondere die Vorschriften über

  • den Anspruchsübergang,
  • Auskunftsansprüche,
  • Mitwirkungspflichten sowie
  • besondere Verfahrensregelungen

bleiben weiterhin rechtsbereichsspezifisch zu beachten.

Die gemeinsame Unterhaltsstelle vereinheitlicht daher nicht die Rechtsgrundlagen, sondern die Organisation der unterhaltsrechtlichen Bearbeitung.


Praxishinweis

Der Autor hat die Zusammenführung der Unterhaltsheranziehung aus den Bereichen SGB II, SGB XII und UVG bereits seit vielen Jahren empfohlen.

Einzelne Leistungsträger haben dieses Organisationsmodell inzwischen umgesetzt.

Die dort gewonnenen Erfahrungen sprechen dafür, dass die Bündelung des unterhaltsrechtlichen Fachwissens sowohl fachliche als auch organisatorische Vorteile bieten kann. Hierzu zählen insbesondere:

  • einheitliche Bearbeitungsstandards,
  • die Bündelung des Spezialwissens,
  • eine bessere Vertretung innerhalb der Unterhaltsstelle,
  • die Vermeidung von Doppelprüfungen sowie
  • eine höhere Bearbeitungsqualität.

Ob die Einrichtung einer gemeinsamen Unterhaltsstelle zweckmäßig ist, hängt letztlich von den örtlichen Gegebenheiten, der Größe der Verwaltung und dem jeweiligen Fallaufkommen ab.


Grundsatz

Die Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich. Die unterhaltsrechtliche Prüfung dagegen folgt in allen Rechtsbereichen weitgehend denselben Grundsätzen. Deshalb sollte die Unterhaltsheranziehung als eigenständiges Spezialgebiet verstanden und – soweit die organisatorischen Voraussetzungen vorliegen – möglichst in einer gemeinsamen Unterhaltsstelle gebündelt werden.


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  • 0031 Qualitätsmerkmale einer guten Unterhaltssachbearbeitung
  • 0600 Unterhaltsheranziehung nach dem SGB XII
  • 0650 Anspruchsübergang nach dem SGB II
  • 0670 Anspruchsübergang nach dem UVG
  1. 0568 – Information der Beteiligten
  2. 0567 – Überwachung der Unterhaltsforderung
  3. 0566 – Ratenzahlungsvereinbarung
  4. 0031 – Qualitätsmerkmale einer guten Unterhaltssachbearbeitung

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