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Dokument-Nr.: 0630
Anspruchsübergang nach § 33 SGB II
Kategorie: Besonderheiten des SGB II
Version: 1.0
Stand: 02.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: SGB II, § 33 SGB II, Anspruchsübergang, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Unterhaltsansprüche
Frage
Welche Besonderheiten gelten für den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II?
Kurzantwort
Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 33 SGB II weist gegenüber dem SGB XII und dem Unterhaltsvorschussgesetz zahlreiche Besonderheiten auf.
Neben den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind insbesondere die sozialrechtlichen Regelungen über den gesetzlichen Forderungsübergang, den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch sowie die besonderen Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beachten.
Erläuterung
Die Grundlagen des Unterhaltsrechts ergeben sich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das SGB II enthält jedoch eigenständige Regelungen, die ausschließlich für den gesetzlichen Anspruchsübergang im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten.
Sie bestimmen insbesondere,
- unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche auf den Leistungsträger übergehen,
- in welchem Umfang ein Anspruchsübergang erfolgt,
- wann ein Anspruchsübergang ausgeschlossen oder beschränkt ist,
- welche Auskünfte vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden können,
- sowie unter welchen Voraussetzungen übergegangene Unterhaltsansprüche geltend gemacht oder zur weiteren Durchsetzung rückübertragen werden können.
Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 33 SGB II dient der Umsetzung des Nachranggrundsatzes.
Leistungsfähige Unterhaltspflichtige sollen vorrangig zum Unterhalt herangezogen werden, bevor öffentliche Mittel dauerhaft in Anspruch genommen werden.
Die Vorschrift verbindet dabei das bürgerliche Unterhaltsrecht mit den besonderen Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Aufbau dieses Themenbereichs
Die folgenden Wissensbausteine behandeln insbesondere:
- den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II,
- den Umfang des Forderungsübergangs,
- die Ausschlussgründe des Anspruchsübergangs,
- den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach §§ 57 bis 60 SGB II,
- die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche,
- die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche (siehe Wissensblock 0800 ff.),
- die Titelumschreibung,
- wichtige Rechtsprechung,
- sowie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
ULLA-Praxishinweis
Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 33 SGB II setzt neben fundierten Kenntnissen des bürgerlichen Unterhaltsrechts auch ein sicheres Verständnis der besonderen Regelungen des SGB II voraus.
Die einzelnen Themen bauen systematisch aufeinander auf und werden in den folgenden Wissensbausteinen ausführlich erläutert.
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0808 – Rechtsprechung zur Rückübertragung
Kategorie: Anspruchsübergang
Version: 1.0
Stand: 02.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Rückübertragung, Rechtsprechung, Aktivlegitimation, Inkassozession, Beistand, Anspruchsübergang
Frage
Welche wesentlichen Aussagen ergeben sich aus der Rechtsprechung zur Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche?
Kurzantwort
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die gesetzlichen Regelungen zur Rückübertragung in den vergangenen Jahren mehrfach konkretisiert.
Sie betrifft insbesondere
- die Aktivlegitimation,
- die Prozessführungsbefugnis,
- die Rückübertragung auf den ursprünglichen Anspruchsinhaber,
- die Abgrenzung zwischen Inkassozession und bloßer Einziehungsermächtigung sowie
- die Stellung des Beistands.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit haben diese Rechtsprechung inzwischen übernommen.
Rückübertragung auf den ursprünglichen Anspruchsinhaber
Rechtssatz
Die Rückübertragung erfolgt ausschließlich auf den ursprünglichen Anspruchsinhaber.
Eine unmittelbare Rückübertragung auf den Beistand des Jugendamtes ist nicht zulässig.
Bedeutung für die Praxis
Der Rückübertragungsvertrag wird mit dem Berechtigten beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter geschlossen.
Der Beistand handelt weiterhin ausschließlich im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis.
Fundstellen
- BGH, Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 495/19, FamRZ 2020, 849.
- Bundesagentur für Arbeit, Wissensdatenbank SGB II, Beitrag 330096, Stand 30.01.2026.
Prozessführungsbefugnis nach der Rückübertragung
Rechtssatz
Durch die wirksame Rückübertragung wird der Unterhaltsberechtigte nach außen wieder Vollrechtsinhaber der vom Inkassoauftrag erfassten Unterhaltsansprüche.
Er führt den Prozess deshalb aus eigenem Recht.
Bedeutung für die Praxis
Die Rückübertragung begründet keine bloße Prozessstandschaft.
Der Berechtigte macht nach der Rückübertragung wieder einen eigenen Anspruch geltend.
Fundstellen
- BGH, Urteil vom 29.08.2012 – XII ZR 154/09, FamRZ 2012, 1793; NJW 2012, 3642.
- BGH, Beschluss vom 02.04.2008 – XII ZB 266/03, FamRZ 2008, 1159.
Keine bloße Einziehungsermächtigung
Rechtssatz
Eine bloße Einziehungsermächtigung genügt nicht, um bereits übergegangene Unterhaltsansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Bedeutung für die Praxis
Soll ein bereits übergegangener Unterhaltsanspruch weiter durch den Berechtigten verfolgt werden, ist eine wirksame Rückübertragung erforderlich.
Fundstellen
- BGH, Urteil vom 29.08.2012 – XII ZR 154/09, FamRZ 2012, 1793.
Umfang des gesetzlichen Anspruchsübergangs
Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch geht nur in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang auf den Leistungsträger über.
Bedeutung für die Praxis
Vor jeder Rückübertragung ist zunächst zu prüfen, in welchem Umfang überhaupt ein gesetzlicher Anspruchsübergang eingetreten ist.
Fundstellen
- BGH, Urteil vom 01.12.2010 – XII ZR 19/09, FamRZ 2011, 454.
Titelumschreibung
Rechtssatz
Für die Umschreibung eines Unterhaltstitels gelten die besonderen Vorschriften des § 33 SGB II.
Bedeutung für die Praxis
Bei der Umschreibung sind die schuldnerschützenden Vorschriften zu beachten.
Fundstellen
- BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 560/16, FamRZ 2019, 1265.
Entwicklung der Verwaltungspraxis
Die heutige Verwaltungspraxis entspricht nicht mehr in allen Punkten den früher vertretenen Auffassungen.
Insbesondere hinsichtlich der Rückübertragung auf den ursprünglichen Anspruchsinhaber und der Stellung des Beistands wurden die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der neueren Rechtsprechung angepasst.
Praxishinweis
Ältere Vertragsmuster und Dienstanweisungen sollten regelmäßig anhand der aktuellen Rechtsprechung überprüft werden.
Nicht jede frühere Verwaltungspraxis entspricht noch dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Fachlichen Weisungen.
Grundsatz
Die Rechtsprechung bestätigt den Grundgedanken der Rückübertragung: Bereits eingeleitete Verfahren sollen ohne Verfahrensbruch fortgeführt werden. Gleichzeitig konkretisiert sie die Voraussetzungen einer wirksamen Rückübertragung und stärkt damit die Rechtssicherheit der Verwaltungspraxis.
Fundstellen
Gesetze
- § 33 SGB II
- § 94 SGB XII
- § 7 UVG
- §§ 398 ff. BGB
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 01.12.2010 – XII ZR 19/09, FamRZ 2011, 454.
- BGH, Beschluss vom 02.04.2008 – XII ZB 266/03, FamRZ 2008, 1159.
- BGH, Urteil vom 29.08.2012 – XII ZR 154/09, FamRZ 2012, 1793; NJW 2012, 3642.
- BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 560/16, FamRZ 2019, 1265.
- BGH, Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 495/19, FamRZ 2020, 849.
Verwaltungsvorschriften
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 33 SGB II.
- Bundesagentur für Arbeit, Wissensdatenbank SGB II, Beitrag 330096, Stand 30.01.2026.
Literatur
- Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis.
- Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess.
- Palandt/Grüneberg, BGB.
- Münchener Kommentar zum BGB.
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0807 – Schema zur Rückübertragung
Kategorie: Anspruchsübergang
Version: 1.0
Stand: 02.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Rückübertragung, Aktivlegitimation, Beistand, Rechtsanwalt, Inkassozession, Verwaltungspraxis
Frage
Welche Besonderheiten sind bei Rückübertragungen übergegangener Unterhaltsansprüche in der täglichen Verwaltungspraxis zu beachten?
Kurzantwort
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rückübertragung sind überschaubar.
Die eigentlichen Herausforderungen liegen in der praktischen Durchführung sowie in der Abstimmung zwischen der leistungsberechtigten Person, dem Leistungsträger, dem Beistand des Jugendamtes oder einem bereits beauftragten Rechtsanwalt.
Die nachfolgenden Hinweise beruhen auf langjährigen Erfahrungen aus der täglichen Unterhaltspraxis.

Fortführung bereits eingeleiteter Verfahren
Mit Beginn der Leistungsgewährung geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den zuständigen Leistungsträger über (§ 33 SGB II, § 94 SGB XII).
Dadurch verliert die leistungsberechtigte Person hinsichtlich der übergegangenen Unterhaltsansprüche ihre Aktivlegitimation.
In vielen Fällen bestehen zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhalts, beispielsweise
- eine bestehende Beistandschaft,
- ein bereits beauftragter Rechtsanwalt,
- laufende Vergleichsverhandlungen,
- vorbereitete Klageverfahren oder
- begonnene Titulierungsverfahren.
Die Rückübertragung verhindert, dass diese Verfahren allein aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs unterbrochen oder vollständig neu begonnen werden müssen.
Rückübertragung nur auf den Anspruchsinhaber
Die Rückübertragung erfolgt ausschließlich auf den ursprünglichen Anspruchsinhaber.
Eine unmittelbare Rückübertragung auf den Beistand des Jugendamtes oder auf einen Rechtsanwalt ist rechtlich nicht möglich.
Der Beistand handelt aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis. Der Rechtsanwalt handelt aufgrund der ihm erteilten Vollmacht.
Beistand oder Rechtsanwalt
Die Rückübertragung ist nicht auf die Beistandschaft beschränkt.
Ebenso kann ein bereits vor Beginn der Leistungsgewährung beauftragter Rechtsanwalt das Verfahren nach der Rückübertragung fortführen.
Maßgebend ist, dass bereits begonnene Verfahren ohne Verfahrensbruch fortgeführt werden können.
Nachträgliche Beauftragung eines Rechtsanwalts
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts erst nach Beginn der Leistungsgewährung ist regelmäßig nicht möglich.
Mit dem gesetzlichen Anspruchsübergang verliert die leistungsberechtigte Person hinsichtlich der übergegangenen Unterhaltsansprüche ihre Aktivlegitimation.
Sie kann diese Ansprüche daher grundsätzlich nicht mehr selbst oder durch einen neu beauftragten Rechtsanwalt geltend machen.
Soll ein bereits begonnenes Verfahren durch einen Rechtsanwalt fortgeführt werden, erfolgt zunächst die Rückübertragung des Anspruchs.
Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Leistungsträger
Auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Leistungsträger ist regelmäßig weder erforderlich noch zweckmäßig.
Die entstehenden Anwaltskosten wären vom Leistungsträger zu tragen.
Sozialleistungsträger können ihre Ansprüche regelmäßig bis zum Oberlandesgericht durch eigene Prozessvertreter wahrnehmen.
Eine externe anwaltliche Vertretung bleibt deshalb auf besondere Ausnahmefälle beschränkt.
In der Praxis stellte sich häufig nicht die Frage,
„Welcher Rechtsanwalt soll beauftragt werden?“
sondern
„Ist überhaupt eine anwaltliche Vertretung erforderlich?“
Sozialleistungsträger verfügen regelmäßig über eigene Prozessvertretungen.
Oder, wie es intern häufig augenzwinkernd hieß:
„Warum fremd vergeben, wenn man sich selbst vertreten kann?“
Inkassozession als praktische Ergänzung
Die Rückübertragung allein genügt in vielen Fällen nicht.
Erst die Verbindung mit einer Inkassozession ermöglicht eine einheitliche Anspruchsdurchsetzung und stellt gleichzeitig sicher, dass die auf den Leistungsträger entfallenden Forderungsanteile wirtschaftlich abgesichert bleiben.
Dadurch werden doppelte Verfahren, unnötiger Verwaltungsaufwand und widersprüchliche Anspruchsdurchsetzungen vermieden.
Erfahrungen aus der Praxis
Die Einführung der Rückübertragung stieß in der Verwaltungspraxis zunächst häufig auf Vorbehalte.
Nicht selten lauteten die ersten Reaktionen:
- „Das haben wir immer so gemacht.“
- „Das haben wir noch nie gemacht.“
- „Da könnte ja jeder kommen.“
Diese Einwände beruhten häufig auf langjähriger Verwaltungspraxis und nicht auf einer rechtlichen Prüfung.
Erst nach zahlreichen Gesprächen mit Jugendämtern, Rechtsanwälten und anderen Beteiligten setzte sich die Rückübertragung mit Inkassozession zunehmend als rechtssichere und praxisgerechte Lösung durch.
Praxishinweis
Die Rückübertragung dient nicht dazu, neue Verfahren einzuleiten.
Sie ermöglicht die rechtssichere Fortführung bereits begonnener Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhalts.
Dadurch bleiben bestehende Verfahrensabläufe erhalten, Doppelarbeit wird vermieden und bereits eingeleitete Verfahren können ohne Verfahrensbruch abgeschlossen werden.
Verwandte Wissenspunkte
- 0801 Voraussetzungen der Rückübertragung
- 0803 Die Inkassozession
- 0804 Zusammenarbeit mit dem Beistand des Jugendamtes
- 0805 Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt
- 0806 Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen
- 0808 Rechtsprechung
- 0809 Kostenvorschüsse und Kostenabrechnung mit dem Rechtsanwalt in ULLA
Grundsatz
Der gesetzliche Anspruchsübergang beendet keine bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Unterhaltsdurchsetzung. Die Rückübertragung stellt sicher, dass diese Verfahren rechtssicher, wirtschaftlich und ohne Verfahrensbruch fortgeführt werden können.
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0806 – Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen
Kategorie: Anspruchsübergang
Version: 1.0
Stand: 02.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Unterhaltspflichtiger, Rückübertragung, Anspruchsübergang, Mitteilung, Inkassozession, Beistand, Rechtsanwalt
Frage
Warum erhält der Unterhaltspflichtige nach einer Rückübertragung eine Mitteilung?
Kurzantwort
Nach Durchführung der Rückübertragung informiert der Sozialleistungsträger den Unterhaltspflichtigen über die geänderte Anspruchsdurchsetzung.
Die Mitteilung stellt klar, wer die Unterhaltsansprüche künftig verfolgt und an wen sich der weitere Schriftverkehr richtet.
Erläuterung
Mit dem gesetzlichen Anspruchsübergang wurde der Unterhaltspflichtige bereits über den Forderungsübergang unterrichtet.
Nach der Rückübertragung erfolgt eine weitere Mitteilung über den geänderten Verfahrensablauf.
Die Mitteilung dient ausschließlich der Information.
Sie begründet keine neue Unterhaltspflicht und verändert den bestehenden Unterhaltsanspruch nicht.
Inhalt der Mitteilung
Die Mitteilung enthält insbesondere
- die Information über die erfolgte Rückübertragung,
- die Bezeichnung des betroffenen Unterhaltsanspruchs,
- den Hinweis, wer die weitere Anspruchsdurchsetzung übernimmt,
- die Information, dass sich der Beistand oder der Rechtsanwalt wegen der weiteren Bearbeitung mit dem Unterhaltspflichtigen in Verbindung setzt.
Weitere rechtliche Ausführungen sind nicht erforderlich.
Bedeutung für die Praxis
Die Mitteilung schafft Klarheit über den weiteren Verfahrensablauf.
Sie verhindert Missverständnisse über den zuständigen Ansprechpartner und vermeidet unnötige Rückfragen.
Der Unterhaltspflichtige erkennt, wer die Unterhaltsansprüche künftig außergerichtlich oder gerichtlich geltend macht.
Unterstützung durch ULLA
ULLA erstellt das Informationsschreiben automatisch.
Die erforderlichen Daten werden aus der Akte übernommen.
Dadurch erfolgt die Information des Unterhaltspflichtigen einheitlich, vollständig und ohne zusätzlichen Erfassungsaufwand.
💡 Seminarhinweis
Die Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen dient ausschließlich der Information.
Eine Zustimmung des Unterhaltspflichtigen zur Rückübertragung ist nicht erforderlich.
Der Unterhaltspflichtige wird über den geänderten Ablauf der Anspruchsdurchsetzung unterrichtet.
Mehr ist nicht erforderlich.
Verwandte Wissenspunkte
- 0800 Überblick über die Rückübertragung
- 0803 Die Inkassozession
- 0804 Zusammenarbeit mit dem Beistand des Jugendamtes
- 0805 Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt
- 0809 Kostenvorschüsse und Kostenabrechnung mit dem Rechtsanwalt
Grundsatz
Die Rückübertragung erfolgt zwischen dem Sozialleistungsträger und der leistungsberechtigten Person. Der Unterhaltspflichtige erhält hierüber eine Mitteilung. Seine Zustimmung ist hierfür nicht erforderlich.
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0809 – Kostenvorschüsse und Kostenabrechnung mit dem Rechtsanwalt
Kategorie: Anspruchsübergang
Version: 1.0
Stand: 02.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Kostenvorschuss, Rechtsanwalt, Gerichtskosten, Anwaltskosten, RVG, Rückübertragung, ULLA
Frage
Wie unterstützt ULLA die Bearbeitung von Kostenvorschüssen nach einer Rückübertragung?
Kurzantwort
Werden die Unterhaltsansprüche nach einer Rückübertragung durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht, können Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.
ULLA unterstützt die Sachbearbeitung von der Erfassung der Kosten über die Auszahlung von Vorschüssen bis zur abschließenden Kostenabrechnung.
Erläuterung
Die Übernahme von Kosten endet nicht mit der Entscheidung über die Rückübertragung.
Auch während des gerichtlichen Verfahrens müssen Kostenanforderungen geprüft, Vorschüsse ausgezahlt und der weitere Verfahrensverlauf überwacht werden.
Aus diesem Grund enthält ULLA einen eigenen Programmteil für die Bearbeitung anwaltlicher Kosten.
Erfassung der Kostendaten
Für jeden Rückübertragungsvorgang können insbesondere folgende Angaben erfasst werden:
- Datum der Rückübertragung,
- Datum der Kostenrechnung,
- Anwaltskosten,
- Gerichtskosten,
- bereits geleistete Vorschüsse.
Diese Daten stehen während des gesamten Verfahrens für Auswertungen und spätere Abrechnungen zur Verfügung.
Automatische Unterstützung
Auf Grundlage der gespeicherten Daten unterstützt ULLA insbesondere
- die Prüfung eingereichter Kostenrechnungen,
- die Erstellung von Anschreiben an den Rechtsanwalt,
- die Berechnung auszuzahlender Vorschüsse,
- die Erstellung interner Prüfvermerke,
- die Fertigung der erforderlichen Verfügungen,
- die Vorbereitung der Auszahlungsanordnung,
- Mitteilungen an beteiligte Stellen,
- sowie die Wiedervorlage zur weiteren Verfahrensüberwachung.
Interne Sachbearbeitung
Neben dem externen Schriftverkehr dokumentiert ULLA auch die interne Bearbeitung.
Hierzu gehören insbesondere
- die Dokumentation der Kostenprüfung,
- die Prüfung der Verfahrensgebühren nach dem RVG,
- die Entscheidung über die Höhe des auszuzahlenden Vorschusses,
- die Anordnung weiterer Bearbeitungsschritte,
- sowie die spätere Kontrolle des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Dadurch bleibt der gesamte Bearbeitungsvorgang vollständig nachvollziehbar.
Abschluss des Verfahrens
Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens unterstützt ULLA die abschließende Kostenbearbeitung.
Hierzu gehören insbesondere
- die Prüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses,
- die Endabrechnung der Vorschüsse,
- die Erstattung oder Rückforderung überzahlter Beträge,
- sowie die vollständige Dokumentation des Verfahrens.
💡 Seminarhinweis
Die Bearbeitung eines Kostenvorschusses besteht nicht lediglich aus der Auszahlung eines Geldbetrages.
Ebenso wichtig sind die rechtliche Prüfung der Kostenrechnung, die Dokumentation der Entscheidung, die Überwachung des gerichtlichen Verfahrens sowie die spätere Schlussabrechnung.
Aus diesem Grund unterstützt ULLA den gesamten Verwaltungsvorgang und nicht nur einzelne Schreiben.
Vorteile für die Praxis
Durch den eigenen Kostenbereich werden
- sämtliche Kostendaten zentral verwaltet,
- interne Bearbeitungsschritte dokumentiert,
- Schreiben, Vermerke und Verfügungen unterstützt,
- Wiedervorlagen automatisch vorbereitet,
- und der gesamte Verfahrensablauf revisionssicher nachvollziehbar.
Dadurch werden Bearbeitungsfehler reduziert und der Verwaltungsaufwand erheblich verringert.
Verwandte Wissenspunkte
- 0803 Die Inkassozession
- 0805 Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt
- 0806 Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen
- 0807 Musterschreiben zur Rückübertragung
- 0808 Rechtsprechung
Grundsatz
Die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten endet nicht mit der Auszahlung eines Vorschusses. Erst die vollständige Prüfung, Dokumentation, Überwachung und Schlussabrechnung gewährleisten eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Bearbeitung des Rückübertragungsverfahrens.