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0662-Umfang des Anspruchsübergangs nach § 7 UVG

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Dokument-Nr.: 0662

Umfang des Anspruchsübergangs nach § 7 UVG

Kategorie: Besonderheiten des UVG

Version: 1.0

Stand: 02.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: § 7 UVG, Umfang des Anspruchsübergangs, Rückgriff, Unterhaltsanspruch, Rückforderung


Frage

In welchem Umfang gehen Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG auf das Land über?


Kurzantwort

Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 7 UVG erfasst nur die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der tatsächlich gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen.

Der Übergang ist sowohl der Höhe als auch dem Zeitraum nach auf die erbrachten Leistungen begrenzt.

Weitergehende Unterhaltsansprüche verbleiben beim Kind.


Erläuterung

Mit der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen wird das Land Gläubiger der gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes, jedoch nur in dem Umfang, in dem öffentliche Leistungen erbracht wurden.

Der Forderungsübergang erfolgt weder unbegrenzt noch für den gesamten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch.

Vielmehr geht der Anspruch ausschließlich

  • für die Monate über, in denen Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde,
  • und nur bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen.

Der darüber hinausgehende Unterhaltsanspruch verbleibt weiterhin beim Kind.


Zeitliche Begrenzung

Der Anspruchsübergang umfasst ausschließlich die Zeiträume, für die Unterhaltsvorschuss bewilligt und ausgezahlt wurde.

Unterhaltsansprüche für frühere oder spätere Zeiträume gehen nicht auf das Land über.

Diese verbleiben beim Kind und können von diesem selbst geltend gemacht werden.


Sachliche Begrenzung

Der Forderungsübergang bezieht sich ausschließlich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes.

Nicht übergehen andere Ansprüche, die nicht auf dem Kindesunterhalt beruhen.

Ebenso verbleibt ein Unterhaltsanspruch beim Kind, soweit dieser die Höhe der geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen übersteigt.


Bedeutung für die Praxis

Vor jeder Rückforderung ist festzustellen,

  • für welche Monate Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde,
  • in welcher Höhe Leistungen erbracht wurden,
  • welcher Teil des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf das Land übergegangen ist.

Nur dieser übergegangene Anspruch kann gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden.


ULLA-Praxishinweis

In der Praxis sollte stets zwischen

  • dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch,
  • den gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen und
  • dem übergegangenen Anspruch nach § 7 UVG

unterschieden werden.

Diese Beträge sind nicht zwangsläufig identisch.

Insbesondere bei Teilzahlungen des Unterhaltspflichtigen oder bei höheren Unterhaltsansprüchen als den gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen ist eine genaue Abgrenzung erforderlich.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0660 Einführung in die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen
  • 0661 Anspruchsübergang nach § 7 UVG
  • 0663 Öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch nach § 6 UVG
  • 0664 Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche

Grundsatz

Der Anspruchsübergang nach § 7 UVG ist auf die tatsächlich gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen begrenzt. Nur in diesem Umfang wird das Land Gläubiger des Unterhaltsanspruchs. Darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche verbleiben beim Kind.

0661-Anspruchsübergang nach § 7 UVG

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Dokument-Nr.: 0661

Anspruchsübergang nach § 7 UVG

Kategorie: Besonderheiten des UVG

Version: 1.0

Stand: 02.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: § 7 UVG, Anspruchsübergang, Rückgriff, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltspflichtiger


Frage

Unter welchen Voraussetzungen gehen Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG auf den Leistungsträger über?


Kurzantwort

Mit der Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil kraft Gesetzes auf das Land über, soweit Unterhaltsvorschuss geleistet wird.

Der Forderungsübergang erfolgt automatisch. Einer besonderen Überleitungs- oder Abtretungserklärung bedarf es nicht.


Erläuterung

Der Anspruchsübergang nach § 7 UVG bildet die rechtliche Grundlage für den Rückgriff gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil.

Mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschussleistungen soll verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige dauerhaft von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entlastet wird. Deshalb gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der erbrachten Leistungen unmittelbar auf das Land über.

Der Leistungsträger wird dadurch neuer Gläubiger der übergegangenen Unterhaltsforderung und kann diese im eigenen Namen geltend machen.

Der Anspruch des Kindes bleibt im Übrigen bestehen, soweit er nicht auf das Land übergegangen ist.


Voraussetzungen des Anspruchsübergangs

Der gesetzliche Anspruchsübergang setzt voraus:

  • Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
  • Auszahlung der Unterhaltsvorschussleistungen,
  • Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil.

Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt der Forderungsübergang automatisch kraft Gesetzes ein.


Umfang des Anspruchsübergangs

Der Anspruch geht nur in Höhe der tatsächlich gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen auf das Land über.

Soweit der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch darüber hinausgeht, verbleibt dieser grundsätzlich beim Kind.


Abgrenzung

Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 7 UVG unterscheidet sich von den Anspruchsübergängen

  • nach § 33 SGB II und
  • nach § 94 SGB XII.

Während dort Sozialhilfe- oder Grundsicherungsleistungen im Vordergrund stehen, dient § 7 UVG ausschließlich dem Rückgriff für gezahlte Unterhaltsvorschussleistungen.

Die Grundsystematik ist jedoch vergleichbar: In allen drei Fällen erfolgt der Forderungsübergang unmittelbar kraft Gesetzes.


Bedeutung für die Praxis

Der Anspruchsübergang bildet den Ausgangspunkt sämtlicher Rückgriffsmaßnahmen.

Erst durch den gesetzlichen Forderungsübergang wird die Unterhaltsvorschussstelle berechtigt,

  • Auskünfte einzuholen,
  • den Unterhalt geltend zu machen,
  • Zahlungen entgegenzunehmen,
  • Titel zu erwirken und
  • erforderlichenfalls die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

ULLA-Praxishinweis

Vor jeder Rückforderung sollte geprüft werden,

  • ob ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht,
  • für welche Zeiträume Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde,
  • in welcher Höhe der Anspruch auf das Land übergegangen ist.

Diese Prüfung bildet die Grundlage aller weiteren Bearbeitungsschritte.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0660 Einführung in die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen
  • 0662 Umfang des Anspruchsübergangs
  • 0663 Öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch (§ 6 UVG)
  • 0664 Geltendmachung der Forderung
  • 0668 Rechtsprechung zu § 7 UVG

Grundsatz

Mit der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil in Höhe der erbrachten Leistungen kraft Gesetzes auf das Land über. Der gesetzliche Anspruchsübergang bildet die Grundlage des Rückgriffs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

0660 – Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen (Einführung)

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0660 – Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen (Einführung)

Kategorie: Besonderheiten des UVG
Stand: August 2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: UVG, Rückforderung, Rückgriff, § 7 UVG, Unterhaltspflichtiger, Unterhaltsvorschuss, Einführung

Frage

Was ist unter der Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil zu verstehen?

Kurzantwort

Erhält ein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil nach § 7 UVG kraft Gesetzes auf das Land über. Die Unterhaltsvorschussstelle macht diese übergegangenen Ansprüche im Wege des Rückgriffs gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend. Ziel ist es, die aufgewendeten öffentlichen Mittel nach Möglichkeit wieder einzuziehen.


Erläuterung

Die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen bildet den Schwerpunkt der Arbeit einer Unterhaltsvorschussstelle.

Mit der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen gehen die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der erbrachten Leistungen automatisch auf den Leistungsträger über. Einer gesonderten Überleitungsanzeige bedarf es nicht.

Die Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle besteht anschließend darin,

  • den unterhaltspflichtigen Elternteil zu ermitteln,
  • seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären,
  • die Leistungsfähigkeit zu prüfen,
  • die übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend zu machen,
  • Zahlungen zu überwachen und
  • erforderlichenfalls die zwangsweise Durchsetzung der Forderungen einzuleiten.

Die Durchführung des Rückgriffs richtet sich nach den Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie den hierzu erlassenen Fachlichen Weisungen und den allgemeinen Vorschriften des Unterhaltsrechts.

Die nachfolgenden Dokumente der 0660er-Serie erläutern die einzelnen Arbeitsschritte der Rückforderung systematisch – von der Anspruchsprüfung über die Auskunftserteilung und Zahlungsaufforderung bis hin zur Titulierung, Vollstreckung und besonderen Fallkonstellationen.


💡 Hinweis für ULLA

Dieser Artikel bildet den Einstieg in den UVG-Bereich. Darauf aufbauend können wir die gesamte Rückforderung in einzelne Wissensdokumente gliedern, beispielsweise:

  • 0661 Rechtsgrundlagen des Rückgriffs (§ 7 UVG)
  • 0662 Übergang der Unterhaltsansprüche
  • 0663 Auskunftsansprüche gegenüber dem Pflichtigen
  • 0664 Ermittlung des Aufenthalts und Arbeitgebers
  • 0665 Prüfung der Leistungsfähigkeit
  • 0666 Zahlungsaufforderung
  • 0667 Titulierung
  • 0668 Vollstreckung
  • 0669 Besonderheiten (Insolvenz, Ausland, Verjährung usw.)

0638-Rechtsprechung zum Anspruchsübergang nach § 33 SGB II

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Dokument-Nr.: 0638

Rechtsprechung zum Anspruchsübergang nach § 33 SGB II

Kategorie: Besonderheiten des SGB II

Version: 1.0

Stand: 02.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: § 33 SGB II, Rechtsprechung, Anspruchsübergang, Kindergeldüberhang, Rechtswahrungsanzeige


Frage

Welche Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II von besonderer Bedeutung?


Kurzantwort

Die Rechtsprechung hat insbesondere den gesetzlichen Anspruchsübergang, die Rechtswahrungsanzeige sowie den Anspruchsübergang beim Kindergeldüberhang konkretisiert.

Von besonderer Bedeutung sind die nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des Bundessozialgerichts.


Erläuterung

1. Anspruchsübergang beim Kindergeldüberhang

BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 560/16, FamRZ 2019, 1265

Kernaussage

Der Bundesgerichtshof bestätigt den Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II beim sogenannten Kindergeldüberhang.

Der gesetzliche Forderungsübergang greift auch dann ein, wenn Leistungen nicht unmittelbar an das Kind, sondern an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbracht werden.

Die Entscheidung erläutert ausführlich Sinn und Zweck der Kindergeldverschiebung.


2. Rechtswahrungsanzeige

BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – XII ZB 201/16, FamRZ 2017, 711

Kernaussage

Die Rechtswahrungsanzeige nach § 33 Abs. 3 SGB II ermöglicht die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche für zurückliegende Zeiträume.

Sie begründet jedoch nicht den gesetzlichen Anspruchsübergang selbst.

Dieser erfolgt bereits kraft Gesetzes.


3. Bestätigung der Rechtswahrungsanzeige

BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – XII ZB 580/18

Kernaussage

Der Bundesgerichtshof bestätigt erneut die Bedeutung der Rechtswahrungsanzeige für die Nachforderung rückständigen Unterhalts.

Der gesetzliche Anspruchsübergang und die Voraussetzungen der Rechtswahrungsanzeige sind getrennt voneinander zu prüfen.


4. Kindergeldüberhang im Leistungsrecht

BSG, Urteil vom 21.03.2019 – B 14 AS 42/17 R

Kernaussage

Das Bundessozialgericht bestätigt die Berücksichtigung eines Kindergeldüberhangs als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils.

Die sozialrechtliche Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und ist von der unterhaltsrechtlichen Berechnung zu unterscheiden.


5. Zuordnung des Kindergeldüberhangs

BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R

Kernaussage

Das Bundessozialgericht stellt klar, dass ein zur Bedarfsdeckung des Kindes nicht benötigter Kindergeldanteil dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen zuzurechnen ist.

Diese Entscheidung bildet eine wesentliche Grundlage für die praktische Anwendung der Kindergeldverschiebung im SGB II.


Bedeutung für die Praxis

Die Rechtsprechung verdeutlicht insbesondere folgende Grundsätze:

  • Der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes.
  • Die Rechtswahrungsanzeige dient ausschließlich der Durchsetzung rückständiger Ansprüche.
  • Sozialrechtliche Bedarfsberechnung und unterhaltsrechtliche Bedarfsberechnung sind strikt voneinander zu unterscheiden.
  • Der Kindergeldüberhang rechtfertigt einen gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

ULLA-Praxishinweis

Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt die Grundsystematik des § 33 SGB II.

Besondere praktische Bedeutung besitzen die Entscheidungen zum Kindergeldüberhang und zur Rechtswahrungsanzeige, da diese Fragestellungen in der täglichen Unterhaltssachbearbeitung regelmäßig auftreten.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0631 Voraussetzungen des Anspruchsübergangs
  • 0632 Kindergeldüberhang / Kindergeldverschiebung
  • 0633 Ausschlusstatbestände
  • 0635 Geltendmachung übergegangener Ansprüche
  • 0808 Rechtsprechung zur Rückübertragung

Grundsatz

Die Rechtsprechung bestätigt den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II und konkretisiert insbesondere die Voraussetzungen des Kindergeldüberhangs sowie die Bedeutung der Rechtswahrungsanzeige für die Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche.

0637-Vorrang der §§ 115 und 116 SGB X (§ 33 Abs. 5 SGB II)

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Dokument-Nr.: 0637

Vorrang der §§ 115 und 116 SGB X (§ 33 Abs. 5 SGB II)

Kategorie: Besonderheiten des SGB II

Version: 1.0

Stand: 02.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: § 33 Abs. 5 SGB II, § 115 SGB X, § 116 SGB X, Anspruchsübergang, Vorrang


Frage

Warum bestimmt § 33 Abs. 5 SGB II den Vorrang der §§ 115 und 116 SGB X?


Kurzantwort

§ 33 SGB II regelt den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen.

Für bestimmte andere Anspruchsarten enthalten jedoch bereits die §§ 115 und 116 SGB X besondere Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang.

Um Überschneidungen und doppelte Anspruchsübergänge zu vermeiden, bestimmt § 33 Abs. 5 SGB II ausdrücklich, dass diese Vorschriften Vorrang haben.


Erläuterung

Die §§ 115 und 116 SGB X gehören zu den allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Übergang von Ansprüchen auf Sozialleistungsträger.

Sie regeln jedoch besondere Fallgruppen:

§ 115 SGB X

§ 115 SGB X betrifft insbesondere Ansprüche auf laufendes Arbeitsentgelt oder vergleichbare Geldleistungen.

Der Anspruch geht unter den gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar auf den Sozialleistungsträger über.

§ 116 SGB X

§ 116 SGB X regelt den Übergang von Schadensersatzansprüchen.

Hierzu gehören beispielsweise Ansprüche nach

  • Verkehrsunfällen,
  • Arbeitsunfällen,
  • ärztlichen Behandlungsfehlern oder
  • sonstigen Schadensereignissen.

Auch diese Ansprüche gehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar auf den Sozialleistungsträger über.


Warum enthält § 33 Abs. 5 SGB II diese Regelung?

Ohne die Vorrangregelung könnten einzelne Ansprüche gleichzeitig unter § 33 SGB II und unter die §§ 115 oder 116 SGB X fallen.

Der Gesetzgeber wollte ausschließen, dass derselbe Anspruch mehrfach oder nach unterschiedlichen Vorschriften auf den Leistungsträger übergeht.

Deshalb bestimmt § 33 Abs. 5 SGB II ausdrücklich, dass zunächst zu prüfen ist, ob bereits ein Anspruchsübergang nach §§ 115 oder 116 SGB X eingetreten ist.

Nur soweit dies nicht der Fall ist, kommt ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II in Betracht.


Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung

In der täglichen Unterhaltssachbearbeitung spielen die §§ 115 und 116 SGB X nur selten eine Rolle.

Sie betreffen überwiegend andere Anspruchsarten als Unterhaltsansprüche.

Die Vorschrift dient daher in erster Linie der gesetzlichen Abgrenzung der verschiedenen Anspruchsübergänge und verhindert Überschneidungen zwischen den einzelnen sozialrechtlichen Regelungen.


ULLA-Praxishinweis

Der Vorrang der §§ 115 und 116 SGB X bedeutet nicht, dass § 33 SGB II keine Anwendung findet.

Er bedeutet lediglich, dass bei den dort geregelten Anspruchsarten zunächst die spezielleren Vorschriften des SGB X anzuwenden sind.

Für den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen bleibt § 33 SGB II die maßgebliche Anspruchsgrundlage.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0630 Anspruchsübergang nach § 33 SGB II
  • 0631 Voraussetzungen des Anspruchsübergangs
  • 0633 Ausschluss des Anspruchsübergangs
  • 0635 Geltendmachung übergegangener Ansprüche
  • 0600 ff. Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII

Grundsatz

§ 33 Abs. 5 SGB II verhindert Überschneidungen zwischen dem Anspruchsübergang von Unterhaltsansprüchen und den allgemeinen Übergangsvorschriften der §§ 115 und 116 SGB X. Die dort geregelten Anspruchsübergänge gehen dem § 33 SGB II vor.


Fundstellen

Gesetz

  • § 33 Abs. 5 SGB II
  • §§ 115 und 116 SGB X

Verwaltungsvorschriften

  • Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 33 SGB II

Literatur

  • jurisPK-SGB II, § 33
  • Hauck/Noftz, SGB II
  • Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X
  1. 0635- Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche (§ 33 Abs. 3 SGB II)
  2. 0634- Ausbildungsunterhalt nach Vollendung des 25. Lebensjahres
  3. 0633-Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 2 SGB II
  4. 0632-Anspruchsübergang bei Kindergeldüberhang nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II

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