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0703-Internationale Rechtsgrundlagen

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Zugriffe: 1

Dokument-Nr.: 0703

Internationale Rechtsgrundlagen

Kategorie: Internationales Unterhaltsrecht

Version: 1.0

Stand: 03.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Auslandsunterhalt, EU-Unterhaltsverordnung, Haager Unterhaltsübereinkommen, AUG, internationale Zuständigkeit


Frage

Welche internationalen Rechtsgrundlagen sind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug zu beachten?


Kurzantwort

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen richtet sich nicht allein nach dem deutschen Recht.

Je nach Aufenthaltsstaat der unterhaltspflichtigen Person sind insbesondere europäische Verordnungen, internationale Übereinkommen sowie das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) zu beachten.


Erläuterung

Bei Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug ist zunächst festzustellen, welche internationalen Rechtsgrundlagen Anwendung finden.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Europäische Unterhaltsverordnung für Unterhaltsverfahren innerhalb der Europäischen Union,
  • das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
  • weitere internationale Übereinkommen sowie
  • das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) als nationale Verfahrensregelung.

Welche Vorschriften anzuwenden sind, richtet sich nach dem Aufenthaltsstaat der unterhaltspflichtigen Person und den jeweils geltenden internationalen Vereinbarungen.


Prüfung der Anwendbarkeit

Vor Einleitung eines Auslandsverfahrens ist insbesondere zu prüfen,

  • in welchem Staat sich die unterhaltspflichtige Person aufhält,
  • ob mit diesem Staat internationale Vereinbarungen bestehen,
  • welche Verfahrensvorschriften Anwendung finden und
  • ob das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde einzuschalten ist.

Bedeutung für die Praxis

Die zutreffende Auswahl der anzuwendenden Rechtsgrundlagen bildet die Voraussetzung für eine erfolgreiche grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Vor Einleitung eines Verfahrens sollte daher geprüft werden, welche internationalen Vorschriften im jeweiligen Einzelfall gelten.


ULLA-Praxishinweis

ULLA unterstützt die Bearbeitung von Auslandsfällen durch Bearbeitungshinweise, länderspezifischen Schriftverkehr sowie vorbereitete Rechtshilfeersuchen.

Die Entscheidung, welche internationalen Rechtsgrundlagen anzuwenden sind, richtet sich nach dem Aufenthaltsstaat der unterhaltspflichtigen Person sowie den jeweils geltenden internationalen Vereinbarungen.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0700 Auslandsunterhalt – Einführung
  • 0701 Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde
  • 0702 Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
  • 0704 Vorbereitung und Einleitung eines Auslandsverfahrens
  • 0705 Besonderheiten einzelner Staaten (Schweiz und Österreich)

Grundsatz

Vor jedem Auslandsverfahren ist zunächst festzustellen, welche internationalen Rechtsgrundlagen auf den jeweiligen Sachverhalt Anwendung finden. Erst danach kann das richtige Verfahren eingeleitet werden.

0704-Vorbereitung und Einleitung eines Auslandsverfahrens

Details
Zugriffe: 1

Dokument-Nr.: 0704

Vorbereitung und Einleitung eines Auslandsverfahrens

Kategorie: Internationales Unterhaltsrecht

Version: 1.0

Stand: 03.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Auslandsunterhalt, AUG, Bundesamt für Justiz, Rechtshilfe, Auskunft, Ausland


Frage

Wie wird ein grenzüberschreitendes Unterhaltsverfahren vorbereitet und eingeleitet?


Kurzantwort

Vor Einleitung eines internationalen Rechtshilfeverfahrens sollte zunächst geprüft werden, ob die unterhaltspflichtige Person unmittelbar erreicht werden kann.

Ist die ausländische Anschrift bekannt, genügt regelmäßig zunächst ein einfaches Anschreiben mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung. Ein internationales Rechtshilfe- oder Zustellungsverfahren ist in der Regel erst erforderlich, wenn eine freiwillige Mitwirkung ausbleibt oder gesetzliche Zustellungsvorschriften dies erfordern.


Erläuterung

Die Vorbereitung eines Auslandsverfahrens beginnt mit der Prüfung,

  • in welchem Staat sich die unterhaltspflichtige Person aufhält,
  • ob eine aktuelle Anschrift vorliegt,
  • welche internationalen Rechtsgrundlagen anzuwenden sind und
  • ob eine unmittelbare Kontaktaufnahme möglich ist.

Kann der Pflichtige unmittelbar erreicht werden, sollte zunächst versucht werden, die erforderlichen Auskünfte ohne Einschaltung eines internationalen Rechtshilfeverfahrens zu erhalten.


Erstes Anschreiben

Ist die ausländische Anschrift bekannt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil zunächst unmittelbar angeschrieben werden.

Das Schreiben dient insbesondere dazu,

  • Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzuholen,
  • fehlende Nachweise anzufordern,
  • den Sachverhalt weiter aufzuklären und
  • eine freiwillige Mitwirkung zu ermöglichen.

Eine förmliche Auslandszustellung ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.


Internationales Rechtshilfeverfahren

Erst wenn

  • eine freiwillige Mitwirkung ausbleibt,
  • der Aufenthaltsort nicht sicher festgestellt werden kann,
  • eine förmliche Zustellung erforderlich ist oder
  • weitere Maßnahmen im Ausland notwendig werden,

ist zu prüfen, ob das Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) über das Bundesamt für Justiz oder auf einer anderen internationalen Rechtsgrundlage einzuleiten ist.


Bedeutung für die Praxis

Nicht jedes Schreiben an eine unterhaltspflichtige Person im Ausland erfordert sofort ein internationales Rechtshilfeverfahren.

Ist die Anschrift bekannt und kann der Pflichtige unmittelbar erreicht werden, führt ein einfaches Anschreiben häufig schneller und mit geringerem Verwaltungsaufwand zum Ziel.


Formulierungsmuster

Erstes Anschreiben

Nach den hier vorliegenden Unterlagen halten Sie sich derzeit in [Staat] auf.

Zur weiteren Bearbeitung werden Sie gebeten, innerhalb von 14 Tagen Auskunft über Ihre derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Die angeforderten Unterlagen dienen der Prüfung, ob und in welchem Umfang Sie zum Ersatz der vom Leistungsträger erbrachten Leistungen herangezogen werden können.


Aktenvermerk

Die aktuelle Auslandsanschrift des Unterhaltspflichtigen ist bekannt. Vor Einleitung eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erfolgt zunächst ein unmittelbares Anschreiben mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.


ULLA-Praxishinweis

ULLA unterstützt die Vorbereitung von Auslandsverfahren durch

  • die Erfassung ausländischer Anschriften,
  • besondere Kennzeichnungen von Auslandsfällen,
  • vorbereitete Anschreiben,
  • länderspezifische Rechtshilfeersuchen,
  • Auswertungen für Auslandsfälle sowie
  • die Dokumentation des gesamten Verfahrens in der e-Akte.

Die Auswahl des geeigneten Schriftstücks richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsstand. Ein internationales Rechtshilfeverfahren sollte regelmäßig erst eingeleitet werden, wenn eine unmittelbare Sachverhaltsaufklärung nicht zum Erfolg führt.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0700 Auslandsunterhalt – Einführung
  • 0701 Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde
  • 0702 Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
  • 0703 Internationale Rechtsgrundlagen
  • 0705 Besonderheiten einzelner Staaten (Schweiz und Österreich)

Grundsatz

Auch in Auslandsfällen sollte zunächst geprüft werden, ob der Sachverhalt durch eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der unterhaltspflichtigen Person aufgeklärt werden kann. Internationale Rechtshilfeverfahren sollten regelmäßig erst eingeleitet werden, wenn eine freiwillige Mitwirkung nicht erreicht werden kann oder besondere verfahrensrechtliche Anforderungen dies erfordern.

0702-Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Details
Zugriffe: 1

Dokument-Nr.: 0702

Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Kategorie: Internationales Unterhaltsrecht

Version: 1.0

Stand: 03.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: AUG, Auslandsunterhaltsgesetz, Auslandsunterhalt, Bundesamt für Justiz, internationale Rechtshilfe


Frage

Welche Bedeutung hat das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen?


Kurzantwort

Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) regelt die Durchführung grenzüberschreitender Unterhaltsverfahren in Deutschland. Es ergänzt die internationalen und europäischen Rechtsvorschriften und bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie die Aufgaben des Bundesamtes für Justiz als Zentrale Behörde.


Erläuterung

Unterhaltsansprüche mit Auslandsbezug können regelmäßig nicht allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der jeweiligen Leistungsgesetze durchgesetzt werden.

Das Auslandsunterhaltsgesetz schafft hierfür die nationalen Verfahrensregelungen und setzt die internationalen Verpflichtungen Deutschlands in innerstaatliches Recht um.

Es regelt insbesondere,

  • die Aufgaben der Zentralen Behörde,
  • die Einleitung grenzüberschreitender Verfahren,
  • die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden,
  • die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel sowie
  • das gerichtliche Vorprüfungsverfahren.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Das Auslandsunterhaltsgesetz ergänzt insbesondere

  • die Europäische Unterhaltsverordnung,
  • das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007,
  • weitere internationale Übereinkommen sowie
  • die materiell-rechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das Gesetz begründet keine eigenen Unterhaltsansprüche, sondern regelt ausschließlich deren internationale Durchsetzung.


Bedeutung für öffentliche Stellen

Auch öffentliche Leistungsträger können das Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz nutzen, soweit zivilrechtliche Unterhaltsansprüche auf sie übergegangen sind und die jeweiligen internationalen Voraussetzungen erfüllt sind.


Bedeutung für die Praxis

Bei Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug ist zunächst zu prüfen,

  • ob internationale Rechtsvorschriften Anwendung finden,
  • ob das Auslandsunterhaltsgesetz einschlägig ist und
  • ob das Verfahren über das Bundesamt für Justiz einzuleiten ist.

ULLA-Praxishinweis

ULLA unterstützt die Bearbeitung von Auslandsfällen durch besondere Erfassungsmöglichkeiten, länderspezifischen Schriftverkehr, Rechtshilfeersuchen sowie die Dokumentation des Bearbeitungsverlaufs. Die Durchführung des internationalen Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes und den jeweils anwendbaren internationalen Rechtsgrundlagen.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0700 Auslandsunterhalt – Einführung
  • 0701 Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde
  • 0703 Internationale Rechtsgrundlagen
  • 0704 Antragstellung und Verfahrenseinleitung
  • 0705 Besonderheiten einzelner Staaten

Grundsatz

Das Auslandsunterhaltsgesetz enthält keine materiell-rechtlichen Regelungen zum Unterhaltsanspruch. Es regelt ausschließlich das Verfahren zur grenzüberschreitenden Durchsetzung bestehender Unterhaltsansprüche.

0705-Besonderheiten einzelner Staaten – Schweiz und Österreich

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Zugriffe: 0

Dokument-Nr.: 0705

Besonderheiten einzelner Staaten – Schweiz und Österreich

Kategorie: Internationales Unterhaltsrecht

Version: 1.0

Stand: 03.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Schweiz, Österreich, Bundesamt für Justiz, Rechtshilfe, AUG, Auslandsunterhalt


Frage

Welche Besonderheiten sind bei Unterhaltsverfahren mit der Schweiz und Österreich zu beachten?


Kurzantwort

Für die Schweiz und Österreich bestehen besondere verfahrensrechtliche Regelungen.

Während Unterhaltsverfahren mit Österreich heute überwiegend nach den europäischen Rechtsvorschriften sowie dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) durchgeführt werden, gelten im Verhältnis zur Schweiz besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behörden und die Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche.


Erläuterung

Österreich

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich besteht weiterhin die Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 sowie der Vereinbarung vom 6. Juni 1959.

Diese bilateralen Vereinbarungen gelten grundsätzlich fort.

Für grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren werden heute jedoch überwiegend die Vorschriften der Europäischen Union sowie das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) angewendet. Die praktische Zusammenarbeit erfolgt regelmäßig über die hierfür vorgesehenen internationalen Verfahren.


Schweiz

Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union.

Für Unterhaltsverfahren bestehen besondere Regelungen, die im Merkblatt des Bundesamtes für Justiz gesondert erläutert werden.

Zu beachten ist insbesondere,

  • dass für Behörden besondere Antragsformulare zur Verfügung stehen,
  • dass für die Vollstreckung regelmäßig eine Titelumschreibung erforderlich sein kann,
  • und dass für Regressansprüche öffentlicher Stellen grundsätzlich keine unentgeltliche Prozessführung besteht. Dadurch können Verfahrenskosten entstehen.

Bedeutung für die Praxis

Vor Einleitung eines Auslandsverfahrens sollte geprüft werden,

  • welche internationalen Rechtsgrundlagen anzuwenden sind,
  • ob besondere Staatenregelungen bestehen und
  • welche Verfahrensvorschriften im Einzelfall gelten.

Dies gilt insbesondere für Verfahren mit der Schweiz sowie für ältere Verfahren mit Österreich.


ULLA-Praxishinweis

ULLA unterstützt die Bearbeitung von Auslandsfällen durch

  • besondere Erfassungsmöglichkeiten,
  • länderspezifischen Schriftverkehr,
  • vorbereitete Rechtshilfeersuchen,
  • Bearbeitungshinweise sowie
  • die Dokumentation des Verfahrens.

Die in ULLA enthaltenen Schriftstücke für Österreich beruhen auf der langjährigen deutsch-österreichischen Rechtshilfepraxis. Vor ihrer Verwendung sollte geprüft werden, ob das Verfahren nach den aktuell geltenden internationalen Rechtsvorschriften durchzuführen ist.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0700 Auslandsunterhalt – Einführung
  • 0701 Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde
  • 0702 Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
  • 0703 Internationale Rechtsgrundlagen
  • 0704 Antragstellung und Verfahrenseinleitung

0701-Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde

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Zugriffe: 1

Dokument-Nr.: 0701

Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde

Kategorie: Internationales Unterhaltsrecht

Version: 1.0

Stand: 03.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Bundesamt für Justiz, BfJ, Auslandsunterhaltsgesetz, AUG, Zentrale Behörde, Auslandsunterhalt


Frage

Welche Aufgaben übernimmt das Bundesamt für Justiz bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen?


Kurzantwort

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist die deutsche Zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG). Es unterstützt die grenzüberschreitende Durchsetzung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche und arbeitet hierzu mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen. Die Tätigkeit des Bundesamtes ist grundsätzlich gebührenfrei.


Erläuterung

Unterhaltsansprüche mit Auslandsbezug können häufig nicht allein nach den deutschen Verfahrensvorschriften durchgesetzt werden. Unterschiedliche Rechtsordnungen, internationale Zuständigkeiten sowie besondere Vorschriften über Zustellung, Anerkennung und Vollstreckung erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates.

Zur Unterstützung dieser Verfahren wurde in Deutschland das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde eingerichtet. Es unterstützt Unterhaltsberechtigte und öffentliche Stellen bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und arbeitet hierzu mit den Zentralen Behörden anderer Staaten zusammen.


Aufgaben des Bundesamtes für Justiz

Zu den Aufgaben gehören insbesondere

  • Entgegennahme und Prüfung internationaler Unterhaltsanträge,
  • Weiterleitung an die zuständigen ausländischen Behörden,
  • Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten,
  • Unterstützung bei der Anerkennung und Vollstreckung deutscher Unterhaltstitel im Ausland,
  • Bereitstellung von Formularen, Merkblättern und Staateninformationen,
  • Unterstützung bei grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren.

Unterstützung öffentlicher Stellen

Auch öffentliche Stellen, insbesondere Unterhaltsvorschussstellen, Jobcenter und Sozialhilfeträger, können das Bundesamt für Justiz bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche in Anspruch nehmen, soweit die jeweiligen internationalen Rechtsgrundlagen dies zulassen.


Räumlicher Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Justiz kann nur tätig werden, wenn mit dem Aufenthaltsstaat der unterhaltspflichtigen Person entsprechende internationale Rechtsgrundlagen bestehen.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  • die Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007,
  • weitere Staaten mit besonderen internationalen Vereinbarungen sowie
  • Staaten, für die eine förmliche Gegenseitigkeit anerkannt wurde.

Welche Staaten im Einzelnen erfasst sind, ergibt sich aus der jeweils aktuellen Staatenübersicht des Bundesamtes für Justiz.


Kosten

Die Tätigkeit des Bundesamtes für Justiz als Zentrale Behörde ist grundsätzlich gebührenfrei. Im Einzelfall können jedoch Auslagen, insbesondere Übersetzungskosten, entstehen.


Bedeutung für die Praxis

Bei Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug sollte frühzeitig geprüft werden, ob der Aufenthaltsstaat von den internationalen Regelungen erfasst wird und das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde tätig werden kann.


ULLA-Praxishinweis

ULLA unterstützt die Bearbeitung internationaler Unterhaltsfälle durch

  • die Erfassung von Auslandsanschriften,
  • die Kennzeichnung von Auslandsfällen,
  • spezielle Bearbeitungshinweise,
  • vorbereitete Rechtshilfeersuchen,
  • länderspezifischen Schriftverkehr sowie
  • die Dokumentation des gesamten Verfahrens in der e-Akte.

Die Durchführung des internationalen Verfahrens erfolgt nach den jeweils geltenden internationalen Rechtsgrundlagen und gegebenenfalls unter Mitwirkung des Bundesamtes für Justiz.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0700 Auslandsunterhalt – Einführung
  • 0702 Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
  • 0703 Internationale Rechtsgrundlagen
  • 0704 Antragstellung und Verfahrenseinleitung
  • 0705 Besonderheiten einzelner Staaten
  1. 0700-Auslandsunterhalt – Einführung
  2. 0666-Prüfung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils
  3. 0665-Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs (§ 6 UVG)
  4. 0664-Auskunftsansprüche gegen Arbeitgeber und andere Dritte (§ 6 Abs. 2 bis 5 UVG)

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