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0751 – Außergerichtliche Geltendmachung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs

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0751 – Außergerichtliche Geltendmachung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs

Dokument-Nr.: 0751
Kategorie: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 1605 BGB, Auskunftsaufforderung, Auskunft, Belege, Einkommensnachweise, Vermögen, Fristsetzung, Forderungsübergang, ULLA, Familiengericht

Frage

Wie wird der übergegangene zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB außergerichtlich geltend gemacht und was geschieht, wenn der Unterhaltspflichtige keine Auskunft erteilt?

Kurzantwort

Ist der Unterhaltsanspruch einschließlich des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs auf den Leistungsträger übergegangen, wird der Unterhaltspflichtige zunächst schriftlich zur Auskunft und zur Vorlage der erforderlichen Belege aufgefordert.

ULLA stellt hierfür ein entsprechendes Schreiben zur Verfügung. Es verbindet die Mitteilung über den Forderungsübergang mit der Geltendmachung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB.

Erteilt der Pflichtige die Auskunft vollständig, können seine wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft und der Unterhaltsanspruch berechnet werden.

Erteilt er die Auskunft nicht oder nicht vollständig, kann der Leistungsträger den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nicht selbst mit Zwangsgeld durchsetzen. Die zwangsweise Durchsetzung muss erforderlichenfalls über das Gericht erfolgen.

Erläuterung

1. Schriftliche Geltendmachung

Der übergegangene zivilrechtliche Auskunftsanspruch wird zunächst außergerichtlich gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht.

Das Schreiben sollte insbesondere enthalten:

  • Bezeichnung des Unterhaltsberechtigten,
  • Mitteilung über den gesetzlichen Forderungsübergang,
  • Bezeichnung des betroffenen Unterhaltsanspruchs,
  • Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs,
  • maßgeblichen Auskunftszeitraum,
  • verlangte Angaben,
  • vorzulegende Belege und
  • eine angemessene Frist zur Erledigung.

Damit muss für den Pflichtigen eindeutig erkennbar sein, welche Auskunft von ihm verlangt wird und für welchen Unterhaltsanspruch sie benötigt wird.

2. Umfang der Auskunft

§ 1605 BGB erfasst die Auskunft über Einkünfte und Vermögen, soweit diese zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Die Auskunft muss so vollständig sein, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltsrechtlich beurteilt werden können.

Eine bloße Erklärung wie

„Ich bin nicht leistungsfähig“

ersetzt die erforderliche Auskunft nicht.

3. Belegvorlage

Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen entsprechende Belege vorzulegen.

Je nach Einkommensart können hierzu insbesondere gehören:

  • Verdienstabrechnungen,
  • Nachweise über Sonderzahlungen,
  • Einkommensteuerbescheide,
  • Einkommensteuererklärungen,
  • Gewinnermittlungen,
  • Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen,
  • Rentenbescheide,
  • Leistungsbescheide und
  • Nachweise über weitere Einkünfte.

Welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsfall.

4. Arbeitnehmer und Selbständige

Bei Arbeitnehmern und Selbständigen sind unterschiedliche Betrachtungszeiträume erforderlich.

Bei Arbeitnehmern werden regelmäßig die laufenden Einkünfte einschließlich Sonderzahlungen und sonstiger wiederkehrender Leistungen betrachtet.

Bei Selbständigen ist regelmäßig ein längerer Zeitraum erforderlich, weil die Einkünfte erheblichen jährlichen Schwankungen unterliegen können. Deshalb werden typischerweise mehrere abgeschlossene Wirtschaftsjahre ausgewertet.

5. Vermögensauskunft

Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB umfasst auch das Vermögen, soweit dessen Kenntnis für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Eine Vermögensauskunft ist daher nicht schematisch in jedem Unterhaltsfall erforderlich.

Entscheidend ist der konkrete unterhaltsrechtliche Ermittlungsbedarf.

6. Fristsetzung

Dem Unterhaltspflichtigen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft und Vorlage der Belege einzuräumen.

Die Frist sollte kalendermäßig eindeutig bestimmt sein.

Damit ist später nachvollziehbar, wann die Auskunft fällig war und ob der Pflichtige rechtzeitig reagiert hat.

7. Vollständige Auskunft

Gehen Auskunft und Belege vollständig ein, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewertet.

Der weitere Bearbeitungsweg lautet:

Auskunft vollständig

↓

Belege prüfen

↓

Einkommen feststellen

↓

unterhaltsrechtlich bereinigen

↓

Leistungsfähigkeit feststellen

↓

Unterhalt berechnen

↓

Forderung beziffern

Damit ist die Auskunftsphase abgeschlossen.

8. Unvollständige Auskunft

Nicht jede Antwort des Pflichtigen stellt bereits eine vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar.

Zu prüfen ist insbesondere:

Sind alle erforderlichen Angaben vorhanden?

Ist der maßgebliche Zeitraum vollständig erfasst?

Sind die erforderlichen Belege beigefügt?

Sind die Angaben nachvollziehbar und auswertbar?

Fehlen wesentliche Angaben oder Unterlagen, kann der Pflichtige zunächst zur Vervollständigung seiner Auskunft aufgefordert werden.

9. Keine eigenen Ermittlungen aus § 1605 BGB

Bleibt die Auskunft aus, kann der Leistungsträger die fehlenden Angaben nicht aufgrund des § 1605 BGB durch eigene Ermittlungen bei Dritten ersetzen.

§ 1605 BGB begründet insbesondere keine Befugnis, aufgrund dieses Anspruchs selbst Auskünfte bei

  • Arbeitgebern,
  • Banken,
  • Finanzbehörden,
  • Versicherungen oder
  • sonstigen Dritten

einzuholen.

Bestehen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eigenständige öffentlich-rechtliche Auskunfts- oder Ermittlungsbefugnisse, sind diese davon zu unterscheiden.

10. Kein Zwangsgeld durch den Leistungsträger

Der Leistungsträger kann den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB nicht selbst durch Zwangsgeld erzwingen.

Aus dem zivilrechtlichen Anspruch folgt keine Befugnis des Leistungsträgers,

ein Zwangsgeld anzudrohen

oder

ein Zwangsgeld festzusetzen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auskunftspflicht überhaupt nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Entscheidend ist, wer die Zwangsmaßnahme anordnet.

11. Gerichtliche Durchsetzung

Bleibt die außergerichtliche Aufforderung erfolglos, muss der Auskunftsanspruch erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Ablauf lautet:

Auskunft verlangt

↓

Frist abgelaufen

↓

keine oder unvollständige Auskunft

↓

gerichtlicher Auskunftsantrag

↓

gerichtliche Verpflichtung zur Auskunft

↓

Pflichtiger erteilt weiterhin keine Auskunft

↓

gerichtliche Durchsetzung des Auskunftstitels

Das Gericht kann bei fortgesetzter Nichterfüllung die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel einsetzen.

Damit gilt:

Der Leistungsträger kann kein Zwangsgeld aufgrund des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs anordnen.

Das Gericht kann dagegen die gerichtlich titulierte Auskunftspflicht zwangsweise durchsetzen.

12. Umsetzung in ULLA

ULLA enthält für die außergerichtliche Geltendmachung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB ein entsprechendes Schreiben.

Das Schreiben verbindet die Mitteilung über den gesetzlichen Forderungsübergang mit der Aufforderung zur Auskunft.

Dem Unterhaltspflichtigen werden insbesondere

  • der Forderungsübergang,
  • der betroffene Unterhaltsanspruch,
  • die Auskunftspflicht,
  • die erforderlichen Angaben und Nachweise,
  • die Auskunftsfrist und
  • die mögliche gerichtliche Folge einer verweigerten Auskunft

mitgeteilt.

Die zur Ermittlung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erforderliche Erklärung bzw. der entsprechende Fragebogen wird dem Schreiben beigefügt.

Das ULLA-Schreiben weist außerdem darauf hin, dass der Pflichtige nach vollständiger Erklärung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über eine etwaige Leistungsfähigkeit informiert wird und gegebenenfalls Gelegenheit erhält, den errechneten Unterhalt freiwillig anzuerkennen.

13. Bedeutung der Dokumentation

Das außergerichtliche Verfahren muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

Für eine spätere gerichtliche Geltendmachung ist insbesondere festzuhalten,

  • wann das Auskunftsschreiben erstellt wurde,
  • wann es dem Pflichtigen zuging,
  • welche Auskunft verlangt wurde,
  • welche Unterlagen angefordert wurden,
  • welche Frist gesetzt wurde,
  • ob eine Reaktion erfolgte und
  • welche Angaben oder Belege gegebenenfalls fehlen.

Damit steht für das anschließende gerichtliche Verfahren fest, welche Verpflichtung außergerichtlich nicht erfüllt wurde.

Praxishinweis

Das in ULLA vorhandene Schreiben nach § 1605 BGB bildet den Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Auskunftsbearbeitung.

Es verbindet die Mitteilung über den Forderungsübergang mit der konkreten Aufforderung zur Auskunft und Belegvorlage.

Die weitere Bearbeitung richtet sich nach der Reaktion des Pflichtigen:

vollständige Auskunft → Unterhaltsprüfung und Berechnung

unvollständige Auskunft → Vervollständigung verlangen

keine Auskunft → gerichtliche Durchsetzung

Praxisgrundsatz

Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch wird zunächst außergerichtlich geltend gemacht. ULLA stellt hierfür das entsprechende Schreiben zur Verfügung.

Dabei gilt:

Auskunft verlangen → Belege anfordern → Frist setzen → Vollständigkeit prüfen.

Bleibt die Auskunft aus, kann der Leistungsträger nicht selbst Zwangsgeld anordnen.

Die zwangsweise Durchsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs erfolgt über das Gericht.

Der gerichtliche Auskunfts- und Stufenantrag wird in 0752 behandelt.

0750 – Übergang des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs

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0750 – Übergang des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs

Dokument-Nr.: 0750
Kategorie: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 1605 BGB, Auskunftsanspruch, Anspruchsübergang, § 33 SGB II, § 94 SGB XII, § 7 UVG, Kindesunterhalt, Elternunterhalt, § 1615l BGB, Familiengericht

Frage

Wann geht der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch auf einen Leistungsträger über und welche Folgen hat dies?

Kurzantwort

Wird ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf einen Leistungsträger übertragen, kann auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch übergehen.

Für die drei wesentlichen Leistungsbereiche ist dieser Übergang ausdrücklich gesetzlich geregelt:

  • SGB II: § 33 Abs. 1 SGB II,
  • SGB XII: § 94 Abs. 1 SGB XII,
  • Unterhaltsvorschuss: § 7 Abs. 1 UVG.

Der übergegangene Auskunftsanspruch bleibt zivilrechtlicher Natur. Er wird zunächst außergerichtlich geltend gemacht.

Erteilt der Unterhaltspflichtige die Auskunft nicht, kann der Leistungsträger aus diesem zivilrechtlichen Anspruch weder eigene Ermittlungen bei Dritten durchführen noch die Auskunft durch Verwaltungszwang erzwingen.

Die zwangsweise Durchsetzung erfolgt erforderlichenfalls gerichtlich.

Erläuterung

1. Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB

§ 1605 BGB verpflichtet Verwandte in gerader Linie, einander auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen entsprechende Belege vorzulegen.

Die Auskunft dient damit der Vorbereitung der eigentlichen Unterhaltsprüfung:

Auskunft und Belege

↓

Einkommen feststellen

↓

unterhaltsrechtlich bereinigen

↓

Leistungsfähigkeit feststellen

↓

Unterhaltsanspruch berechnen

↓

Forderung beziffern

2. Für welche Unterhaltsarten gilt der zivilrechtliche Auskunftsanspruch?

§ 1605 BGB gilt unmittelbar für Verwandte in gerader Linie. Bei anderen Unterhaltsarten kann die Vorschrift aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen entsprechend anzuwenden sein.

Unterhaltsart Auskunftsgrundlage
Kindesunterhalt § 1605 BGB
Elternunterhalt § 1605 BGB
Großeltern-/Enkelunterhalt grundsätzlich § 1605 BGB; für den Anspruchsübergang gelten jedoch besondere Ausschlüsse
Trennungsunterhalt besondere Regelung des § 1361 BGB mit entsprechender Anwendung des § 1605 BGB
Nachehelicher Unterhalt § 1580 BGB mit entsprechender Anwendung des § 1605 BGB
Unterhalt nach § 1615l BGB entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten

Entscheidend ist deshalb zunächst immer die Art des Unterhaltsanspruchs.

3. SGB II – ausdrücklicher Übergang des Auskunftsanspruchs

§ 33 Abs. 1 SGB II bestimmt ausdrücklich, dass bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Leistungsträger übergehen.

Der Übergang des Auskunftsanspruchs muss deshalb nicht aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Das Gesetz ordnet ihn ausdrücklich an.

Allerdings gelten auch für den Unterhaltsanspruch die Übergangsausschlüsse des § 33 Abs. 2 SGB II.

Bei Verwandten ist insbesondere § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB II zu beachten. Die dort geregelten Ausnahmen betreffen bestimmte Unterhaltsansprüche minderjähriger beziehungsweise noch in Erstausbildung befindlicher unter 25-jähriger Leistungsberechtigter gegen ihre Eltern.

Für weiter entfernte Verwandtschaftsverhältnisse kann deshalb nicht allein aus § 1605 BGB auf einen übergegangenen Auskunftsanspruch des SGB-II-Trägers geschlossen werden.

4. SGB XII – Übergang und Verwandtschaftsgrad

Auch § 94 Abs. 1 SGB XII bestimmt ausdrücklich, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht.

Das Gesetz enthält jedoch einen wichtigen Ausschluss:

Ist die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt, ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen.

Damit gilt insbesondere:

Eltern ↔ Kinder

→ Verwandtschaft ersten Grades
→ Übergang grundsätzlich möglich; zusätzlich ist insbesondere die 100.000-Euro-Grenze des § 94 Abs. 1a SGB XII zu beachten.

Großeltern ↔ Enkel

→ Verwandtschaft zweiten Grades
→ Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII ausgeschlossen.

Zivilrechtlich kann zwischen Großeltern und Enkeln zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bestehen.

Der Sozialhilfeträger erhält diesen aber nicht aus § 94 SGB XII als übergegangenen Anspruch, wenn bereits der gesetzliche Anspruchsübergang ausgeschlossen ist.

5. UVG – Übergang auf das Land

Auch das Unterhaltsvorschussgesetz enthält eine ausdrückliche Regelung.

Hat der Berechtigte einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, geht dieser nach § 7 Abs. 1 UVG in Höhe der Unterhaltsleistung zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.

Damit ist der persönliche Anwendungsbereich hier bereits durch § 7 UVG begrenzt:

Berechtigtes Kind

↓

Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt

↓

Unterhaltsanspruch + unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch

↓

Übergang auf das Land

Ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen Großeltern wird von diesem Übergang nach § 7 Abs. 1 UVG nicht erfasst.

6. Überblick über die drei Leistungssysteme

Leistungssystem Übergang des Auskunftsanspruchs
SGB II ausdrücklich zusammen mit dem Unterhaltsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II; Übergangsausschlüsse des Abs. 2 beachten
SGB XII ausdrücklich zusammen mit dem Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 SGB XII; vom zweiten Verwandtschaftsgrad an kein Übergang; zusätzlich insbesondere § 94 Abs. 1a beachten
UVG ausdrücklich nach § 7 Abs. 1 UVG zusammen mit dem Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt

7. Der übergegangene Anspruch bleibt zivilrechtlich

Durch den gesetzlichen Übergang wird aus dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch kein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch.

Der Leistungsträger tritt hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs in die zivilrechtliche Rechtsposition ein.

Das ist für die weitere Bearbeitung entscheidend.

Insbesondere beim SGB II stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass über die zusammen mit dem Unterhaltsanspruch übergegangenen Ansprüche im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist.

Auch § 94 Abs. 5 SGB XII ordnet für die übergegangenen Ansprüche den Zivilrechtsweg an.

8. Außergerichtliche Auskunftsaufforderung

Der Leistungsträger fordert den Unterhaltspflichtigen zunächst zur Erteilung der erforderlichen Auskunft und zur Vorlage der entsprechenden Belege auf.

Erteilt der Pflichtige die Auskunft vollständig, kann der Unterhaltsanspruch anschließend geprüft und beziffert werden.

Problematisch wird es, wenn der Pflichtige

  • überhaupt nicht reagiert,
  • die Auskunft verweigert,
  • nur teilweise Auskunft erteilt oder
  • die erforderlichen Belege nicht vorlegt.

9. Keine eigenen Ermittlungsbefugnisse aus dem übergegangenen Anspruch

Aus dem übergegangenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ergibt sich keine eigene behördliche Ermittlungsbefugnis gegenüber Dritten.

§ 1605 BGB richtet den Auskunftsanspruch gegen den Auskunftspflichtigen. Die Vorschrift ermächtigt den Leistungsträger nicht, aufgrund dieses Anspruchs ersatzweise beispielsweise Arbeitgeber, Banken, Finanzämter oder Versicherungen zur Auskunft heranzuziehen.

Bestehen daneben besondere öffentlich-rechtliche Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse, ist das etwas anderes.

Ein gutes Beispiel ist das UVG: § 6 UVG enthält eigene gesetzliche Auskunftsbefugnisse unter anderem gegenüber dem anderen Elternteil, Arbeitgebern, Versicherungsunternehmen und bestimmten öffentlichen Stellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist sogar ein Kontenabruf vorgesehen.

Diese Befugnisse beruhen aber auf § 6 UVG und nicht auf dem übergegangenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch.

10. Keine Durchsetzung durch Verwaltungszwang

Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch kann aufgrund seiner Rechtsnatur auch nicht dadurch durchgesetzt werden, dass der Leistungsträger aus diesem Anspruch selbst

ein Zwangsgeld androht

oder

ein Zwangsgeld festsetzt.

Der übergegangene zivilrechtliche Anspruch bleibt vom daneben möglicherweise bestehenden öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch zu unterscheiden.

11. Keine Auskunft – gerichtliche Durchsetzung

Bleibt die außergerichtliche Aufforderung erfolglos, führt der Weg zur gerichtlichen Durchsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs.

Der praktische Ablauf lautet:

Unterhaltsanspruch ist übergegangen

↓

unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch ist mit übergegangen

↓

außergerichtliche Auskunftsaufforderung

↓

keine bzw. unvollständige Auskunft

↓

keine eigenen Ermittlungen aus § 1605 BGB

↓

kein Verwaltungszwang aus § 1605 BGB

↓

gerichtlicher Auskunftsantrag

↓

gerichtlicher Beschluss

↓

gegebenenfalls Vollstreckung

Die Weigerung des Pflichtigen beendet die Unterhaltsbearbeitung damit nicht. Sie führt vielmehr zur gerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs.

12. Erneute Auskunft

§ 1605 Abs. 2 BGB enthält außerdem eine zeitliche Begrenzung.

Vor Ablauf von zwei Jahren kann erneut grundsätzlich nur Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Diese Vorschrift ist auch bei der Geltendmachung des übergegangenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zu beachten.

Praxishinweis

Bei jedem zivilrechtlichen Auskunftsverlangen des Leistungsträgers sollte zunächst geprüft werden:

1. Welche Unterhaltsart liegt vor?

2. Besteht hierfür ein unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch?

3. Ist der zugrunde liegende Unterhaltsanspruch nach SGB II, SGB XII oder UVG übergegangen?

4. Ist damit auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch übergegangen?

5. Welche Angaben und Belege werden zur Prüfung des Unterhalts tatsächlich benötigt?

Erst danach erfolgt die außergerichtliche Geltendmachung.

Besonders wichtig ist die Trennung:

Übergegangener zivilrechtlicher Auskunftsanspruch

ist nicht dasselbe wie

eigener öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch des Leistungsträgers.

Praxisgrundsatz

SGB II, SGB XII und UVG ordnen den Übergang des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs ausdrücklich zusammen mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch an.

Der übergegangene Anspruch bleibt jedoch zivilrechtlich.

Daraus folgen drei wesentliche Regeln:

Keine eigenen Ermittlungen bei Dritten allein aus dem übergegangenen Auskunftsanspruch.

Kein Verwaltungszwang allein aus dem übergegangenen Auskunftsanspruch.

Wird die Auskunft verweigert, muss der zivilrechtliche Auskunftsanspruch erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Auskunftsantrag und das gerichtliche Beschlussverfahren werden im folgenden Dokument behandelt.

0608 – Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII

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0608 – Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII

Dokument-Nr.: 0608
Kategorie: Besonderheiten des SGB XII
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 117 SGB XII, § 94 Abs. 1a SGB XII, Auskunftsanspruch, 100.000-Euro-Grenze, Angehörigen-Entlastungsgesetz, Einkommen, Vermögen, hinreichende Anhaltspunkte, BSG, Elternunterhalt

Frage

Welche Bedeutung hat die Rechtsprechung für den Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII, insbesondere bei der 100.000-Euro-Grenze?

Kurzantwort

Die Rechtsprechung hat die Auskunftspflicht bei Eltern und Kindern nach Einführung der 100.000-Euro-Grenze wesentlich konkretisiert.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R entschieden:

Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das jährliche Gesamteinkommen eines unterhaltspflichtigen Kindes oder Elternteils 100.000 Euro überschreitet, darf der Sozialhilfeträger Auskunft verlangen.

Das Verfahren ist jedoch gestuft:

1. Stufe: zunächst Auskunft über das Einkommen.

2. Stufe: erst wenn feststeht, dass die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, darf zur Prüfung des möglichen Unterhaltsanspruchs auch Auskunft über das Vermögen verlangt werden.

Erläuterung

1. Ausgangspunkt: gesetzliche Vermutung

§ 94 Abs. 1a SGB XII enthält für Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern eine besondere Regelung.

Es wird gesetzlich vermutet, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet.

Solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Überschreitung bestehen, darf deshalb nicht ohne Weiteres ein umfassendes Auskunftsverfahren gegen den Angehörigen eingeleitet werden.

Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze vorliegen, verweist § 94 Abs. 1a Satz 5 SGB XII auf § 117 SGB XII.

2. BSG, Urteil vom 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R

Der Entscheidung lag ein besonders praxisnaher Sachverhalt zugrunde.

Der Vater des Klägers erhielt Sozialhilfe in Form von Hilfe zur stationären Pflege.

Der Sozialhilfeträger hatte aufgrund von Internetrecherchen über die berufliche Tätigkeit des Sohnes im Management einer Aktiengesellschaft Anhaltspunkte dafür, dass dessen Einkommen über der gesetzlichen Grenze liegen könnte.

Daraufhin verlangte der Sozialhilfeträger Auskunft sowohl über die Einkommens- als auch über die Vermögensverhältnisse.

Das BSG bestätigte zwar, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Einkommensgrenze bestanden. Das umfassende Auskunftsverlangen war trotzdem rechtswidrig.

3. Was sind „hinreichende Anhaltspunkte“?

Das BSG verlangt noch keinen sicheren Nachweis eines Einkommens von mehr als 100.000 Euro.

Ausreichend ist nach der Entscheidung eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wird.

Im entschiedenen Fall konnten hierfür auch erkennbar gewordene Indizien aus öffentlich zugänglichen Quellen berücksichtigt werden.

Damit darf der Sozialhilfeträger durchaus eigene Erkenntnisse berücksichtigen.

Es genügt jedoch nicht, allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses routinemäßig eine vollständige Auskunft über Einkommen und Vermögen zu verlangen.

4. Erste Stufe – Prüfung des Einkommens

Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, darf der Sozialhilfeträger nach § 117 SGB XII zunächst den Angehörigen selbst zur Auskunft heranziehen.

Diese erste Auskunft muss sich nach der Rechtsprechung des BSG jedoch auf das jährliche Gesamteinkommen beschränken.

Denn zunächst soll nur eine Frage geklärt werden:

Wird die 100.000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten?

Das Vermögen ist für diese erste Prüfung nicht maßgeblich.

5. Zweite Stufe – weitergehende Auskunft

Erst wenn aufgrund der Einkommensauskunft feststeht, dass das jährliche Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt, kommt ein Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 94 SGB XII in Betracht.

Dann beginnt die zweite Prüfungsstufe.

Nun können weitergehende Auskünfte erforderlich werden, insbesondere auch über die Vermögensverhältnisse, soweit diese für die Prüfung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs und der Leistungsfähigkeit benötigt werden.

Damit ergibt sich:

Hinreichende Anhaltspunkte

↓

Auskunft über das Einkommen

↓

100.000 Euro nicht überschritten

→ kein Anspruchsübergang wegen § 94 Abs. 1a SGB XII

oder

100.000 Euro überschritten

↓

Anspruchsübergang kann in Betracht kommen

↓

weitergehende Auskunft, gegebenenfalls auch zum Vermögen

↓

Unterhaltsanspruch und Leistungsfähigkeit prüfen

6. Keine umfassende Auskunft „auf Vorrat“

Besonders wichtig für die Praxis ist, dass § 117 Abs. 1 SGB XII seinem Wortlaut nach zwar Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorsieht.

Das bedeutet nach der Entscheidung des BSG aber nicht, dass bei Anwendung des § 94 Abs. 1a Satz 5 SGB XII sofort sämtliche Angaben verlangt werden dürfen.

Das BSG leitet aus Sinn, Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte des Angehörigen-Entlastungsgesetzes die Beschränkung der ersten Ermittlungsstufe auf das Einkommen ab.

7. Rechtsfolge eines zu weitgehenden Auskunftsersuchens

Auch dieser Punkt der Entscheidung ist für die Sachbearbeitung wichtig.

Im entschiedenen Fall hatte die Behörde gleichzeitig Einkommen und Vermögen verlangt.

Das BSG bestätigte die Aufhebung dieses Auskunftsverwaltungsaktes.

Eine bloße Beschränkung des zu weit gefassten Verwaltungsaktes auf die zulässige Einkommensauskunft kam im konkreten Fall nicht in Betracht; das BSG bezeichnet dies als Ausschluss einer geltungserhaltenden Reduktion.

Für die Praxis bedeutet das:

Ein Auskunftsersuchen sollte von Anfang an nur das verlangen, was auf der jeweiligen Ermittlungsstufe rechtlich zulässig und erforderlich ist.

Bedeutung für die Sachbearbeitung

Die Entscheidung verändert den praktischen Bearbeitungsablauf bei der 100.000-Euro-Grenze erheblich.

Nicht:

Angehöriger vorhanden → Einkommen und Vermögen vollständig abfragen.

Sondern:

gesetzliche Vermutung beachten

↓

hinreichende Anhaltspunkte feststellen

↓

zunächst ausschließlich Einkommen ermitteln

↓

Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze feststellen

↓

erst danach gegebenenfalls vollständige unterhaltsrechtliche Ermittlungen einschließlich Vermögen.

Rechtsprechung

BSG, Urteil vom 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R

Kernaussagen:

  • Die gesetzliche Vermutung des § 94 Abs. 1a SGB XII ist zu beachten.
  • Für die Einleitung des Auskunftsverfahrens müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze bestehen.
  • Eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Überschreitung genügt.
  • Erkenntnisse aus öffentlich zugänglichen Quellen können entsprechende Anhaltspunkte liefern.
  • Die erste Auskunftsstufe ist auf das Einkommen beschränkt.
  • Erst nach festgestellter Überschreitung der Einkommensgrenze dürfen weitergehende Auskünfte, insbesondere zum Vermögen, verlangt werden.
  • Ein von Anfang an zu weit gefasstes Auskunftsverlangen kann rechtswidrig sein.

Entscheidung und Terminbericht des Bundessozialgerichts – B 8 SO 5/23 R

Praxishinweis

Die 100.000-Euro-Grenze ist keine allgemeine Leistungsfähigkeitsgrenze des Unterhaltsrechts.

Sie entscheidet zunächst darüber, ob der Unterhaltsanspruch gegenüber Eltern oder Kindern im Anwendungsbereich des § 94 Abs. 1a SGB XII überhaupt zu berücksichtigen ist und ein Anspruchsübergang in Betracht kommt.

Deshalb darf die Behörde nicht bereits auf der ersten Ermittlungsstufe Informationen verlangen, die erst für eine spätere unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeitsprüfung benötigt werden.

Praxisgrundsatz

Erst feststellen, ob die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird – danach den Unterhaltsanspruch prüfen.

Für das Auskunftsverfahren bedeutet dies:

Hinreichende Anhaltspunkte → Einkommensauskunft → Überschreitung festgestellt → erst dann weitergehende Auskunft einschließlich Vermögen.

Die Entscheidung des BSG vom 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R ist deshalb für die praktische Anwendung des § 117 SGB XII in Verbindung mit § 94 Abs. 1a SGB XII von zentraler Bedeutung.

0607 – Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII

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0607 – Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII

Dokument-Nr.: 0607
Kategorie: Besonderheiten des SGB XII
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 117 SGB XII, Auskunftsanspruch, Sozialhilfe, Unterhaltspflichtige, Einkommen, Vermögen, Beweisurkunden, 100.000-Euro-Grenze, § 94 SGB XII

Frage

Unter welchen Voraussetzungen kann der Sozialhilfeträger nach § 117 SGB XII Auskunft von einer unterhaltspflichtigen Person verlangen?

Kurzantwort

§ 117 SGB XII begründet einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers.

Unterhaltspflichtige sowie deren nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner sind grundsätzlich verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Durchführung des SGB XII erforderlich ist. Auf Verlangen sind auch Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern oder Eltern ist jedoch die 100.000-Euro-Grenze des § 94 Abs. 1a SGB XII zu beachten. Hier darf § 117 SGB XII nicht ohne Weiteres für eine umfassende Einkommens- und Vermögensermittlung eingesetzt werden.

Erläuterung

1. Eigenständiger öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII ist vom zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch zu unterscheiden.

Die Behörde macht mit § 117 SGB XII keinen Unterhaltsanspruch geltend, sondern nutzt eine öffentlich-rechtliche Ermittlungsbefugnis, um die für die Durchführung des SGB XII erforderlichen Verhältnisse aufzuklären.

Das Auskunftsverlangen erfolgt daher im Verwaltungsverfahren.

2. Wer ist auskunftspflichtig?

§ 117 Abs. 1 SGB XII nennt insbesondere:

  • die Unterhaltspflichtigen,
  • deren nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und
  • Kostenersatzpflichtige.

Daneben enthält § 117 weitere Auskunftspflichten beispielsweise für Personen, die Leistungen an den Leistungsberechtigten erbringen, für bestimmte Dritte, Arbeitgeber und unter bestimmten Voraussetzungen Unterkunftsgeber.

Für die Unterhaltsheranziehung steht regelmäßig die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII im Mittelpunkt.

3. Welche Angaben können verlangt werden?

Grundsätzlich können Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt werden.

Die Auskunftspflicht umfasst nicht lediglich die Erklärung des Betroffenen. Der Sozialhilfeträger kann auch die Vorlage entsprechender Beweisurkunden verlangen oder die Zustimmung zu deren Vorlage fordern.

Das Auskunftsverlangen muss jedoch immer einem Zweck dienen:

Die verlangten Angaben müssen für die Durchführung des SGB XII erforderlich sein.

§ 117 SGB XII ist deshalb keine Befugnis zur voraussetzungslosen vollständigen Ausforschung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

4. Verhältnis zum Anspruchsübergang

Nach § 94 Abs. 1 SGB XII geht ein bestehender bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Sozialhilfeträger über. Dabei geht grundsätzlich auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch mit über.

Davon ist § 117 SGB XII zu unterscheiden.

Es bestehen damit zwei unterschiedliche Grundlagen:

§ 117 SGB XII

→ eigener öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers.

§ 1605 BGB in Verbindung mit dem Anspruchsübergang

→ zivilrechtlicher Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch.

Diese Unterscheidung ist für die praktische Bearbeitung wesentlich.

5. Besonderheit der 100.000-Euro-Grenze

Bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern gilt § 94 Abs. 1a SGB XII.

Grundsätzlich wird vermutet, dass das jährliche Gesamteinkommen der unterhaltspflichtigen Person 100.000 Euro nicht überschreitet.

Der Sozialhilfeträger darf zunächst vom Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ermöglichen.

Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen, verweist § 94 Abs. 1a SGB XII ausdrücklich auf § 117 SGB XII.

Damit gilt gerade nicht:

Sozialhilfe wird geleistet → vollständige Auskunft nach § 117 SGB XII.

Vielmehr müssen bei der 100.000-Euro-Grenze die besonderen Voraussetzungen des § 94 Abs. 1a SGB XII berücksichtigt werden.

6. Umfang der Auskunft richtet sich nach dem Ermittlungszweck

Auch wenn § 117 SGB XII grundsätzlich Einkommen und Vermögen nennt, darf daraus nicht geschlossen werden, dass stets sofort beides vollständig offenzulegen ist.

Der Umfang des Auskunftsverlangens bestimmt sich danach, welche Informationen im jeweiligen Stadium des Verfahrens erforderlich sind.

Gerade bei der Prüfung der 100.000-Euro-Grenze ist dies von besonderer Bedeutung.

Das Bundessozialgericht hat hierzu inzwischen ein gestuftes Auskunftsverfahren herausgearbeitet. Diese Rechtsprechung und ihre Auswirkungen auf die Sachbearbeitung werden gesondert in 0608 – Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII behandelt.

Weitere Auskunftspflichten nach § 117 SGB XII

§ 117 SGB XII beschränkt sich nicht auf Unterhaltspflichtige.

Die Vorschrift enthält darüber hinaus Auskunftspflichten unter anderem für:

Arbeitgeber

→ Angaben insbesondere über Beschäftigung und Arbeitsentgelt.

Personen oder Stellen, die Leistungen erbringen

→ soweit diese Leistungen Sozialhilfe ausschließen oder mindern können.

Personen oder Stellen, die zu entsprechenden Leistungen verpflichtet sind oder Vermögensgegenstände verwahren

→ Auskunft im gesetzlich bestimmten Umfang.

Damit ist § 117 SGB XII eine umfassende sozialhilferechtliche Ermittlungsnorm, deren jeweilige Anwendung jedoch stets an die Erforderlichkeit im konkreten Verfahren gebunden bleibt.

Praxishinweis

Vor Erlass eines Auskunftsersuchens nach § 117 SGB XII sollte deshalb geklärt werden:

Wer soll Auskunft erteilen?

Auf welcher Grundlage besteht die Auskunftspflicht?

Welche Angaben werden tatsächlich benötigt?

Ist die verlangte Auskunft zur Durchführung des SGB XII erforderlich?

und bei Eltern bzw. Kindern zusätzlich:

Greift § 94 Abs. 1a SGB XII und liegen überhaupt hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro vor?

Erst danach ist der erforderliche Umfang des Auskunftsverlangens zu bestimmen.

Praxisgrundsatz

§ 117 SGB XII gibt dem Sozialhilfeträger einen eigenen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch – aber keinen Freibrief für eine uneingeschränkte Einkommen- und Vermögensermittlung.

Entscheidend ist stets die Erforderlichkeit der verlangten Auskunft.

Bei Eltern und Kindern kommt zusätzlich die besondere Systematik der 100.000-Euro-Grenze nach § 94 Abs. 1a SGB XII hinzu.

Die hierzu maßgebliche Rechtsprechung wird in 0608 gesondert dargestellt.

0465 – Schema Widerspruchsverfahren – Gesamtüberblick

Details
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0465 – Schema Widerspruchsverfahren – Gesamtüberblick

Dokument-Nr.: 0465
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsakt, Vorverfahren, Abhilfe, Widerspruchsbescheid, Klage, Klageerwiderung, Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Schema

Frage

Wie verläuft ein Widerspruchsverfahren von der behördlichen Entscheidung bis zu einer möglichen gerichtlichen Entscheidung?

Kurzantwort

Das Widerspruchsverfahren ermöglicht die erneute behördliche Überprüfung eines anfechtbaren Verwaltungsaktes, bevor eine gerichtliche Entscheidung erforderlich wird.

Der grundsätzliche Ablauf lautet:

Verwaltungsakt

→ Widerspruch

→ behördliche Überprüfung

→ Abhilfe oder Widerspruchsbescheid

→ gegebenenfalls Klage

→ Stellungnahme bzw. Klageerwiderung der Behörde

→ gerichtliche Entscheidung

Welcher gerichtliche Rechtsweg eröffnet ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der angegriffenen Maßnahme.

Erläuterung

1. Ausgangspunkt ist ein Verwaltungsakt

Ein Widerspruch setzt grundsätzlich eine behördliche Maßnahme voraus, gegen die dieser Rechtsbehelf zulässig ist.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Schreibens, sondern dessen rechtlicher Inhalt.

Zu den im Zusammenhang mit der Unterhaltsheranziehung möglichen anfechtbaren Verwaltungsakten können insbesondere gehören:

  • Auskunftsersuchen, soweit sie durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden,
  • Zwangsgeldandrohungen,
  • Zwangsgeldfestsetzungen,
  • Rechtswahrungsanzeigen, soweit sie Verwaltungsaktqualität besitzen, und
  • sonstige öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte.

Gegen die zivilrechtliche Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs ist dagegen kein Widerspruch gegeben.

2. Eingang des Widerspruchs

Nach Eingang des Widerspruchs sind zunächst insbesondere Zulässigkeit, Frist und Zuständigkeit zu prüfen.

Anschließend erfolgt die erneute inhaltliche Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes.

Das Vorverfahren dient damit nicht lediglich der Vorbereitung eines späteren Gerichtsverfahrens. Es eröffnet der Verwaltung zunächst selbst die Möglichkeit, ihre Entscheidung zu überprüfen.

3. Abhilfe oder Widerspruchsbescheid

Ergibt die Prüfung, dass der Widerspruch ganz oder teilweise begründet ist, kann dem Widerspruch abgeholfen werden.

Wird nicht abgeholfen, wird das Verfahren nach den jeweiligen gesetzlichen und organisatorischen Zuständigkeitsregelungen weitergeführt.

Am Ende kann die Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid stehen.

Dabei sind insbesondere Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten.

4. Gerichtlicher Rechtsschutz

Akzeptiert der Widerspruchsführer den Widerspruchsbescheid nicht, kann er innerhalb der maßgeblichen Frist Klage erheben.

Dabei ist der zutreffende Rechtsweg festzustellen.

Insbesondere ist zu unterscheiden:

Sozialrechtliche Streitigkeit

→ Sozialgerichtsbarkeit

Verwaltungsrechtliche Streitigkeit, insbesondere Zwangsgeldverfahren

→ Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ein Bußgeldverfahren ist hiervon zu unterscheiden. Gegen einen Bußgeldbescheid wird Einspruch eingelegt; das weitere gerichtliche Verfahren führt grundsätzlich zum Amtsgericht.

5. Eingang der Klage bei der Behörde

Nach Klageerhebung übersendet das Gericht der Behörde die Klageschrift und fordert sie regelmäßig zur Stellungnahme auf.

Die Behörde prüft nun:

  • das Klagebegehren,
  • die vorgebrachten Tatsachen,
  • neue rechtliche Gesichtspunkte,
  • vorgelegte Unterlagen und
  • die bisherige eigene Entscheidung.

Der vollständige Verwaltungsvorgang ist dem Gericht zur Verfügung zu stellen.

Bei Papierakten sollte der Vorgang Blatt für Blatt paginiert sein. Wird die Originalakte an das Gericht übersandt, verbleibt eine vollständige Kopie mit identischer Paginierung im Sachgebiet.

6. Stellungnahme bzw. Klageerwiderung

Die Behörde nimmt gegenüber dem Gericht zum Klagevorbringen Stellung.

Sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen worden, können unnötige Wiederholungen vermieden und die bereits ausführlich dargestellten Erwägungen durch Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid und die Verwaltungsakte einbezogen werden.

Neue Argumente des Klägers sind dagegen konkret zu prüfen und erforderlichenfalls zu erwidern.

Bei Schriftsätzen an das Gericht sollte auf der linken Seite etwa ein Drittel der Seite für Vermerke und Anmerkungen des Richters freigelassen werden.

7. Gerichtliche Entscheidung

Das Gericht prüft den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Je nach Verfahren kann eine mündliche Verhandlung stattfinden. Der beteiligte Sachbearbeiter kann hierzu geladen und in die Prozessführung einbezogen werden.

Das gerichtliche Verfahren endet schließlich durch die jeweils vorgesehene gerichtliche Entscheidung.

Schema

Schema - Widerspruch und Gerichtsverfahren im öffentlich-rechtlichen Bereich
Caption

„0465 – Widerspruchsverfahren – Gesamtüberblick – Von der Entscheidung der Behörde bis zur gerichtlichen Entscheidung“

eingefügt.

Es stellt den gesamten Bearbeitungsweg grafisch dar:

Verwaltungsakt → Widerspruch → Vorverfahren → Abhilfe/Widerspruchsbescheid → Klage → Klageschrift → Stellungnahme/Klageerwiderung → gerichtliche Prüfung → gegebenenfalls mündliche Verhandlung → gerichtliche Entscheidung

Praxishinweis

Das Widerspruchsverfahren und das anschließende Gerichtsverfahren sollten nicht als voneinander isolierte Vorgänge betrachtet werden.

Eine vollständige und nachvollziehbare Bearbeitung von Anfang an erleichtert sämtliche späteren Verfahrensschritte.

Was bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sauber ermittelt, begründet und dokumentiert wurde, steht bei einer späteren Klage unmittelbar zur Verfügung.

Praxisgrundsatz

Der Widerspruch ist das Bindeglied zwischen behördlicher Entscheidung und gerichtlicher Kontrolle.

Das Gesamtverfahren folgt einer klaren Linie:

entscheiden → Widerspruch prüfen → gegebenenfalls korrigieren → Widerspruchsbescheid → Klage → Stellungnahme der Behörde → gerichtliche Entscheidung.

Das Schema 0465 bildet diese gesamte Verfahrenskette auf einen Blick ab.

  1. 0464 – Stellungnahme und Klageerwiderung der Behörde
  2. 0463 – Bearbeitung des gerichtlichen Verfahrens
  3. 0462 – Gerichtlicher Rechtsweg nach dem Widerspruchsverfahren
  4. 0461 – Anheimstellung der Rücknahme eines Widerspruchs

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