Dokument-Nr.: 0402

Erlass des Bußgeldbescheides

Kategorie: Ordnungswidrigkeitenverfahren

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, SGB II, OWiG, Geldbuße


Frage

Wann wird ein Bußgeldbescheid erlassen?


Kurzantwort

Ergibt die Anhörung keine Gründe, von einer Ahndung abzusehen, kann die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen.

Mit dem Bußgeldbescheid wird die begangene Ordnungswidrigkeit geahndet.


Erläuterung

Hat die unterhaltspflichtige Person trotz Anhörung ihre gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und liegen die Voraussetzungen des § 63 SGB II vor, kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen.

Der Bußgeldbescheid schließt das behördliche Ermittlungsverfahren ab und enthält die Entscheidung über die festgesetzte Geldbuße.

Im Gegensatz zum Zwangsgeldverfahren soll der Bußgeldbescheid die betroffene Person nicht mehr zur Auskunftserteilung bewegen. Er ahndet vielmehr die bereits begangene Pflichtverletzung.


Inhalt des Bußgeldbescheides

Der Bußgeldbescheid enthält insbesondere:

  • Angaben zur betroffenen Person,
  • Beschreibung der Ordnungswidrigkeit,
  • Benennung der verletzten Rechtsvorschriften,
  • Festsetzung der Geldbuße,
  • Festsetzung der Gebühren und Auslagen,
  • Rechtsbehelfsbelehrung.

Höhe der Geldbuße

Nach § 63 Abs. 2 SGB II kann die Geldbuße bis zu 2.000 € betragen.

In der Praxis wird bei erstmaligen Verstößen regelmäßig eine deutlich geringere Geldbuße festgesetzt.

Häufig wird eine Geldbuße von 100 € als angemessen angesehen.

Zusätzlich werden die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erhoben.


Rechtskraft

Legt die betroffene Person innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

Die festgesetzte Geldbuße ist dann zu entrichten.

Eine nachträgliche Erfüllung der Auskunftspflicht beseitigt die bereits begangene Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nicht.


Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung

Mit dem Erlass des Bußgeldbescheides endet das behördliche Bußgeldverfahren zunächst.

Legt die betroffene Person keinen Einspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig.

Wird Einspruch eingelegt, ist das Verfahren nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes fortzuführen.


Praxishinweis

Das Bußgeldverfahren ersetzt nicht die weitere Bearbeitung des Unterhaltsfalles.

Unabhängig vom Bußgeldverfahren sind die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs fortzuführen.


ULLA-Grundsatz

Der Bußgeldbescheid ahndet eine bereits begangene Pflichtverletzung. Anders als das Zwangsgeld dient er nicht der Erzwingung einer Handlung, sondern der Ahndung eines Verstoßes gegen die gesetzliche Auskunftspflicht.


Weitere Bearbeitung

Gegen den Bußgeldbescheid kann die betroffene Person Einspruch einlegen.

Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:

0403 – Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.