Dokument-Nr.: 0401

Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Kategorie: Ordnungswidrigkeitenverfahren

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Anhörung, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, § 55 OWiG, SGB II


Frage

Warum ist vor Erlass eines Bußgeldbescheides eine Anhörung erforderlich?


Kurzantwort

Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen werden darf, ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern.

Die Anhörung dient der Gewährung rechtlichen Gehörs und ist gesetzlich in § 55 OWiG geregelt.


Erläuterung

Hat die unterhaltspflichtige Person ihre gesetzliche Auskunftspflicht verletzt, kann im Bereich des SGB II ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist die betroffene Person anzuhören.

Dabei wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder entlastende Umstände vorzutragen.

Eine Verpflichtung, Angaben zur Sache zu machen, besteht nicht.


Inhalt der Anhörung

Der Anhörungsbogen sollte insbesondere enthalten:

  • Beschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts,
  • Benennung der verletzten gesetzlichen Vorschriften,
  • Hinweis auf das Recht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen,
  • Aufforderung zur vollständigen Angabe der Personalien,
  • angemessene Frist zur Stellungnahme.

Pflicht zur Angabe der Personalien

Auch wenn die betroffene Person zur Sache schweigen darf, besteht die Verpflichtung, die Angaben zur Person vollständig und richtig zu machen.

Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann nach § 111 OWiG selbst wieder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


Entscheidung nach der Anhörung

Nach Ablauf der Anhörungsfrist prüft die Behörde,

  • ob der Tatvorwurf aufrechterhalten werden kann,
  • ob die vorgebrachten Einwendungen eine andere Beurteilung rechtfertigen,
  • oder ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Die Anhörung dient damit der vollständigen Sachverhaltsaufklärung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens.


Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung

Die Anhörung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Verfahrensschritt.

Sie gewährleistet, dass die betroffene Person vor Erlass eines belastenden Bußgeldbescheides rechtliches Gehör erhält.

Erst nach Auswertung der Stellungnahme entscheidet die Behörde über das weitere Verfahren.


ULLA-Grundsatz

Vor jedem Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anhörung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts.


Weitere Bearbeitung

Nach Abschluss der Anhörung entscheidet die Behörde, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:

0402 – Erlass des Bußgeldbescheides.