Dokument-Nr.: 0400

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Kategorie: Ordnungswidrigkeitenverfahren

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, SGB II, Auskunftspflicht, OWiG


Frage

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?


Kurzantwort

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine schuldhafte Verletzung gesetzlicher Pflichten, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Im Bereich der Unterhaltssachbearbeitung kommt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließlich im SGB II in Betracht, wenn eine unterhaltspflichtige Person ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.


Erläuterung

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist vom Zwangsgeldverfahren strikt zu unterscheiden.

Während das Zwangsgeld die unterhaltspflichtige Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung bewegen soll, dient die Geldbuße der Ahndung einer bereits begangenen Pflichtverletzung.

Ob die Auskunft später noch erteilt wird, ist für die bereits begangene Ordnungswidrigkeit grundsätzlich ohne Bedeutung.


Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind insbesondere

  • § 60 SGB II,
  • § 63 SGB II,
  • § 55 OWiG.

Unterschied zum Zwangsgeld

Zwangsgeld Ordnungswidrigkeit
Beugemittel Sanktion
soll zur Auskunft bewegen ahndet eine Pflichtverletzung
endet mit Erteilung der Auskunft bleibt auch nach späterer Auskunft bestehen
Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz SGB II und OWiG

Besonderheit

Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nur im Bereich des SGB II vorgesehen.

Das SGB XII kennt keine entsprechende Bußgeldvorschrift.

Dort stehen ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Mittel zur Durchsetzung der Auskunftspflicht, insbesondere das Zwangsgeldverfahren, zur Verfügung.


Höhe der Geldbuße

Nach § 63 Abs. 2 SGB II kann die Geldbuße bis zu 2.000 Euro betragen.

In der Praxis wird bei erstmaligen Verstößen häufig eine deutlich geringere Geldbuße festgesetzt.

Zusätzlich entstehen Gebühren und Auslagen des Bußgeldverfahrens.


Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung

Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Erst nach Durchführung der Anhörung entscheidet die Behörde, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird.


ULLA-Grundsatz

Das Zwangsgeld soll die Auskunft erzwingen. Die Geldbuße ahndet die bereits begangene Pflichtverletzung. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.


Weitere Bearbeitung

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren beginnt regelmäßig mit der Anhörung der betroffenen Person.

Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:

0401 – Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren.