Dokument-Nr.: 0400
Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Kategorie: Ordnungswidrigkeitenverfahren
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, SGB II, Auskunftspflicht, OWiG
Frage
Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Kurzantwort
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine schuldhafte Verletzung gesetzlicher Pflichten, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Im Bereich der Unterhaltssachbearbeitung kommt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließlich im SGB II in Betracht, wenn eine unterhaltspflichtige Person ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Erläuterung
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist vom Zwangsgeldverfahren strikt zu unterscheiden.
Während das Zwangsgeld die unterhaltspflichtige Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung bewegen soll, dient die Geldbuße der Ahndung einer bereits begangenen Pflichtverletzung.
Ob die Auskunft später noch erteilt wird, ist für die bereits begangene Ordnungswidrigkeit grundsätzlich ohne Bedeutung.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind insbesondere
- § 60 SGB II,
- § 63 SGB II,
- § 55 OWiG.
Unterschied zum Zwangsgeld
| Zwangsgeld | Ordnungswidrigkeit |
|---|---|
| Beugemittel | Sanktion |
| soll zur Auskunft bewegen | ahndet eine Pflichtverletzung |
| endet mit Erteilung der Auskunft | bleibt auch nach späterer Auskunft bestehen |
| Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz | SGB II und OWiG |
Besonderheit
Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nur im Bereich des SGB II vorgesehen.
Das SGB XII kennt keine entsprechende Bußgeldvorschrift.
Dort stehen ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Mittel zur Durchsetzung der Auskunftspflicht, insbesondere das Zwangsgeldverfahren, zur Verfügung.
Höhe der Geldbuße
Nach § 63 Abs. 2 SGB II kann die Geldbuße bis zu 2.000 Euro betragen.
In der Praxis wird bei erstmaligen Verstößen häufig eine deutlich geringere Geldbuße festgesetzt.
Zusätzlich entstehen Gebühren und Auslagen des Bußgeldverfahrens.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Erst nach Durchführung der Anhörung entscheidet die Behörde, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
ULLA-Grundsatz
Das Zwangsgeld soll die Auskunft erzwingen. Die Geldbuße ahndet die bereits begangene Pflichtverletzung. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Weitere Bearbeitung
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren beginnt regelmäßig mit der Anhörung der betroffenen Person.
Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:
0401 – Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren.