Dokument-Nr.: 0305

Einstellung des Zwangsgeldverfahrens

Kategorie: Zwangsgeldverfahren

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Zwangsgeld, Einstellung, Beugemittel, Auskunftspflicht, Verwaltungszwang


Frage

Wann ist ein Zwangsgeldverfahren einzustellen?


Kurzantwort

Das Zwangsgeldverfahren ist einzustellen, sobald die unterhaltspflichtige Person ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht vollständig nachgekommen ist.

Mit Erfüllung der Auskunftspflicht ist der Zweck des Zwangsgeldes erreicht.


Erläuterung

Das Zwangsgeld dient ausschließlich dazu, die unterhaltspflichtige Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten.

Es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um ein Beugemittel.

Sobald die verlangte Auskunft vollständig erteilt wurde, entfällt der Zweck des Zwangsgeldes.

Das Verfahren ist daher einzustellen.


Vollständige Auskunft

Vor Einstellung des Verfahrens ist sorgfältig zu prüfen, ob

  • der Fragebogen vollständig ausgefüllt wurde,
  • sämtliche angeforderten Nachweise vorliegen,
  • die Auskunft vollständig und nachvollziehbar ist,
  • und keine weiteren Unterlagen benötigt werden.

Erst wenn die Auskunft vollständig vorliegt, ist der Zweck des Zwangsgeldes erreicht.


Keine Vollstreckung des Zwangsgeldes

Wird die Auskunft nach Festsetzung des Zwangsgeldes, jedoch vor dessen Vollstreckung vollständig erteilt, soll das festgesetzte Zwangsgeld grundsätzlich nicht mehr vollstreckt werden.

Der Zweck des Zwangsgeldes besteht ausschließlich darin, die Mitwirkung zu erzwingen.

Ist dieses Ziel erreicht, entfällt die Grundlage für eine weitere Vollstreckung.


Fortsetzung der Sachbearbeitung

Mit der Einstellung des Zwangsgeldverfahrens endet lediglich das Verwaltungszwangsverfahren.

Die eigentliche Unterhaltsbearbeitung wird anschließend fortgesetzt.

Nunmehr sind

  • die eingegangenen Unterlagen auszuwerten,
  • die Leistungsfähigkeit zu prüfen,
  • gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen
  • und die Unterhaltsberechnung vorzunehmen.

Praxishinweis

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die unterhaltspflichtige Person erst nach Festsetzung des Zwangsgeldes reagiert.

Das zeigt, dass das Zwangsgeld seinen Zweck erfüllt hat.

Das Ziel des Verfahrens ist nicht die Einnahme eines Zwangsgeldes, sondern die vollständige Erteilung der gesetzlich geschuldeten Auskunft.


ULLA-Grundsatz

Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel und keine Strafe. Sobald die unterhaltspflichtige Person ihrer Auskunftspflicht vollständig nachkommt, ist der Zweck des Zwangsgeldes erreicht. Das Verfahren ist einzustellen und die eigentliche Unterhaltssachbearbeitung wird fortgesetzt.


Weitere Bearbeitung

Nach Abschluss des Zwangsgeldverfahrens erfolgt die weitere Bearbeitung anhand der nun vorliegenden Auskünfte und Nachweise.