Dokument-Nr.: 0305
Einstellung des Zwangsgeldverfahrens
Kategorie: Zwangsgeldverfahren
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Zwangsgeld, Einstellung, Beugemittel, Auskunftspflicht, Verwaltungszwang
Frage
Wann ist ein Zwangsgeldverfahren einzustellen?
Kurzantwort
Das Zwangsgeldverfahren ist einzustellen, sobald die unterhaltspflichtige Person ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht vollständig nachgekommen ist.
Mit Erfüllung der Auskunftspflicht ist der Zweck des Zwangsgeldes erreicht.
Erläuterung
Das Zwangsgeld dient ausschließlich dazu, die unterhaltspflichtige Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten.
Es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um ein Beugemittel.
Sobald die verlangte Auskunft vollständig erteilt wurde, entfällt der Zweck des Zwangsgeldes.
Das Verfahren ist daher einzustellen.
Vollständige Auskunft
Vor Einstellung des Verfahrens ist sorgfältig zu prüfen, ob
- der Fragebogen vollständig ausgefüllt wurde,
- sämtliche angeforderten Nachweise vorliegen,
- die Auskunft vollständig und nachvollziehbar ist,
- und keine weiteren Unterlagen benötigt werden.
Erst wenn die Auskunft vollständig vorliegt, ist der Zweck des Zwangsgeldes erreicht.
Keine Vollstreckung des Zwangsgeldes
Wird die Auskunft nach Festsetzung des Zwangsgeldes, jedoch vor dessen Vollstreckung vollständig erteilt, soll das festgesetzte Zwangsgeld grundsätzlich nicht mehr vollstreckt werden.
Der Zweck des Zwangsgeldes besteht ausschließlich darin, die Mitwirkung zu erzwingen.
Ist dieses Ziel erreicht, entfällt die Grundlage für eine weitere Vollstreckung.
Fortsetzung der Sachbearbeitung
Mit der Einstellung des Zwangsgeldverfahrens endet lediglich das Verwaltungszwangsverfahren.
Die eigentliche Unterhaltsbearbeitung wird anschließend fortgesetzt.
Nunmehr sind
- die eingegangenen Unterlagen auszuwerten,
- die Leistungsfähigkeit zu prüfen,
- gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen
- und die Unterhaltsberechnung vorzunehmen.
Praxishinweis
In der Praxis kommt es häufig vor, dass die unterhaltspflichtige Person erst nach Festsetzung des Zwangsgeldes reagiert.
Das zeigt, dass das Zwangsgeld seinen Zweck erfüllt hat.
Das Ziel des Verfahrens ist nicht die Einnahme eines Zwangsgeldes, sondern die vollständige Erteilung der gesetzlich geschuldeten Auskunft.
ULLA-Grundsatz
Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel und keine Strafe. Sobald die unterhaltspflichtige Person ihrer Auskunftspflicht vollständig nachkommt, ist der Zweck des Zwangsgeldes erreicht. Das Verfahren ist einzustellen und die eigentliche Unterhaltssachbearbeitung wird fortgesetzt.
Weitere Bearbeitung
Nach Abschluss des Zwangsgeldverfahrens erfolgt die weitere Bearbeitung anhand der nun vorliegenden Auskünfte und Nachweise.