Dokument-Nr.: 0302
Androhung eines Zwangsgeldes
Kategorie: Zwangsgeldverfahren
Version: 1.0
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Zwangsgeld, Androhung, VwVG, Verwaltungszwang, Auskunftspflicht
Frage
Wann darf ein Zwangsgeld angedroht werden?
Kurzantwort
Bleibt auch die Mahnung ohne Erfolg, kann zur Durchsetzung der gesetzlichen Auskunftspflicht ein Zwangsgeld angedroht werden.
Die Androhung ist selbst ein Verwaltungsakt und muss der unterhaltspflichtigen Person ordnungsgemäß zugestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Die Androhung eines Zwangsgeldes richtet sich nach den Vorschriften des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).
Von besonderer Bedeutung sind:
- § 6 VwVG – Zulässigkeit des Verwaltungszwangs,
- § 9 VwVG – Zwangsmittel,
- § 11 VwVG – Zwangsgeld.
Danach kann eine Handlung, die ausschließlich vom Willen der verpflichteten Person abhängt, durch ein Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Die Erteilung einer Auskunft gehört zu diesen Handlungen.
Voraussetzungen
Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass
- das öffentlich-rechtliche Auskunftsersuchen bestandskräftig geworden ist,
- die gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist,
- eine Mahnung ohne Erfolg geblieben ist und
- die Auskunft weiterhin nicht erteilt wurde.
Erst dann darf das Zwangsgeld angedroht werden.
Inhalt der Androhung
Die Androhung sollte insbesondere enthalten:
- die Bezeichnung des zugrunde liegenden Auskunftsersuchens,
- den Hinweis auf die weiterhin bestehende Auskunftspflicht,
- die Aufforderung, die Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilen,
- die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes,
- den Hinweis, dass bei fruchtlosem Fristablauf das Zwangsgeld festgesetzt wird,
- eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Höhe des Zwangsgeldes
Nach § 11 Abs. 3 VwVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 1,50 € und höchstens 1.000,00 €.
In der Praxis hat sich bewährt, zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € anzudrohen.
Die Höhe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.
Zustellung
Die Androhung des Zwangsgeldes ist der unterhaltspflichtigen Person mit einer Zustellungsurkunde zuzustellen. Nur so kann der Zeitpunkt der Zustellung rechtssicher nachgewiesen werden. Mit der Zustellung beginnt die Rechtsbehelfsfrist. Erst nach Eintritt der Bestandskraft darf das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Mit der Androhung beginnt das eigentliche Verwaltungszwangsverfahren.
Gleichzeitig erhält die unterhaltspflichtige Person eine letzte Gelegenheit, ihrer Auskunftspflicht freiwillig nachzukommen.
Wird die Auskunft innerhalb der gesetzten Frist vollständig erteilt, ist eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht mehr erforderlich.
ULLA-Grundsatz
Die Androhung des Zwangsgeldes dient nicht der Bestrafung, sondern soll die unterhaltspflichtige Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht bewegen. Sie ist deshalb stets förmlich zuzustellen und muss vor einer späteren Festsetzung bestandskräftig werden.
Weitere Bearbeitung
Erfolgt auch nach der bestandskräftigen Androhung keine Auskunft, wird das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt.
Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:
0303 – Festsetzung des Zwangsgeldes.