Dokument-Nr.: 0207

Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung

Kategorie: Titel

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Vollstreckbare Ausfertigung, Verlust, weitere vollstreckbare Ausfertigung, § 733 ZPO


Frage

Wie ist zu verfahren, wenn die vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen ist?


Kurzantwort

Geht die vollstreckbare Ausfertigung verloren, kann aus dem Titel grundsätzlich nicht mehr vollstreckt werden.

In diesem Fall muss eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden.


Erläuterung

Die vollstreckbare Ausfertigung ist die Grundlage jeder Zwangsvollstreckung.

Geht sie verloren, genügt weder eine Abschrift des Titels noch eine Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung, um Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten oder fortzuführen.

Zunächst muss daher eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden.


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art des Unterhaltstitels.

Gerichtliche Titel

Handelt es sich um ein Urteil oder einen Beschluss, ist der Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung beim Gericht des ersten Rechtszuges zu stellen.

Die Entscheidung erfolgt nach den §§ 724 und 733 ZPO.

Jugendamtsurkunden

Handelt es sich um eine Urkunde nach §§ 59, 60 SGB VIII, entscheidet das zuständige Amtsgericht über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO).


Voraussetzungen

Der Antragsteller hat den Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung darzulegen und glaubhaft zu machen.

Hierzu gehören insbesondere Angaben,

  • wann der Verlust eingetreten ist,
  • wie die vollstreckbare Ausfertigung abhandengekommen ist,
  • warum sie nicht mehr aufgefunden werden kann und
  • weshalb eine weitere vollstreckbare Ausfertigung benötigt wird.

Das Gericht kann verlangen, dass der Verlust an Eides statt versichert oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird.


Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung

In der Praxis wird häufig lediglich eine Kopie des Unterhaltstitels vorgelegt.

Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist deshalb stets zu prüfen,

  • ob tatsächlich die vollstreckbare Ausfertigung vorliegt,
  • oder lediglich eine Abschrift oder Kopie.

Ist die vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen, muss zunächst eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden.


Praxishinweis

Nicht selten wird angenommen, eine Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung genüge für die Zwangsvollstreckung.

Das ist unzutreffend.

Eine Kopie ersetzt niemals die vollstreckbare Ausfertigung.

Im Original lassen sich häufig Merkmale erkennen, die bei einer Kopie fehlen, beispielsweise

  • das Originalsiegel,
  • die Originalunterschrift,
  • die Vollstreckungsklausel im Original,
  • Prägungen oder Papierstrukturen,
  • sowie Sicherheitsmerkmale, die insbesondere beim Betrachten gegen das Licht sichtbar werden können.

Bestehen Zweifel, sollte geprüft werden, ob tatsächlich die Originalausfertigung vorliegt.


ULLA-Grundsatz

Nicht jede Ausfertigung eines Unterhaltstitels berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Abschriften und Kopien ersetzen niemals die vollstreckbare Ausfertigung. Vor jeder Vollstreckungsmaßnahme ist daher zu prüfen, ob die vollstreckbare Ausfertigung tatsächlich vorliegt.


Verweise

Vorheriges Dokument

  • 0206 Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?

Weiterführende Dokumente

  • Titelumschreibung
  • Rechtsnachfolge
  • Zwangsvollstreckung