Dokument-Nr.: 0224
Besteht bereits ein Unterhaltstitel?
Kategorie: Bearbeitungsablauf
Version: 1.0
Stand: 26.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Unterhaltstitel, Rechtswahrungsanzeige, Titelprüfung, Anspruchsübergang
Frage
Warum muss bereits zu Beginn der Unterhaltsbearbeitung geprüft werden, ob ein Unterhaltstitel besteht?
Kurzantwort
Nach Abschluss der Vorprüfung ist festzustellen, ob gegen die unterhaltspflichtige Person bereits ein wirksamer Unterhaltstitel besteht.
Von dieser Feststellung hängt der weitere Bearbeitungsablauf ab.
Erläuterung
Nachdem
- die Zuständigkeit festgestellt wurde,
- Ausschlussgründe ausgeschlossen sind und
- ein Aktenzeichen vergeben wurde,
ist als nächster Bearbeitungsschritt zu prüfen, ob bereits ein Unterhaltstitel besteht.
Als Unterhaltstitel kommen insbesondere in Betracht:
- Jugendamtsurkunden,
- gerichtliche Beschlüsse,
- Urteile,
- Prozessvergleiche,
- notarielle Urkunden sowie
- sonstige vollstreckbare Titel.
Bereits an dieser Stelle entscheidet sich der weitere Bearbeitungsweg.
Es besteht bereits ein Unterhaltstitel
Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist zunächst zu prüfen,
- gegen wen sich der Titel richtet,
- für welche berechtigte Person er gilt,
- welchen Zeitraum er umfasst,
- in welcher Höhe Unterhalt tituliert wurde,
- ob der Titel noch wirksam ist und
- ob der titulierte Unterhalt tatsächlich erfüllt wird.
Rechtswahrungsanzeige bei bestehendem Unterhaltstitel
Ein vorhandener Unterhaltstitel schließt eine Rechtswahrungsanzeige nicht grundsätzlich aus.
Zunächst ist festzustellen, ob die unterhaltspflichtige Person den titulierten Unterhalt vollständig und regelmäßig erfüllt.
Wird der titulierte Unterhalt vollständig und regelmäßig gezahlt, besteht regelmäßig keine Veranlassung, eine Rechtswahrungsanzeige zu versenden.
Wird der titulierte Unterhalt dagegen nicht oder nicht vollständig erfüllt, ist eine Rechtswahrungsanzeige erforderlich.
Dadurch wird die unterhaltspflichtige Person über den gesetzlichen Anspruchsübergang informiert und darauf hingewiesen, dass künftig der übergegangene Unterhaltsanspruch gegenüber dem Leistungsträger zu erfüllen ist.
Muss der Titel abgeändert werden?
Ein vorhandener Unterhaltstitel bedeutet nicht automatisch, dass eine Abänderung geprüft oder beantragt werden muss.
Voraussetzung hierfür sind konkrete Anhaltspunkte, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Diese Hinweise stammen in der Praxis regelmäßig von der berechtigten Person, beispielsweise weil ihr bekannt geworden ist, dass sich die Einkommens- oder Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person verbessert haben.
Ohne einen solchen konkreten Anlass besteht regelmäßig keine Veranlassung, ein Abänderungsverfahren einzuleiten.
Liegen entsprechende Hinweise vor, sollte geprüft werden,
- ob sich diese Hinweise bestätigen,
- ob eine Neuberechnung voraussichtlich zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen würde und
- ob der zu erwartende Erfolg den Aufwand eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens rechtfertigt.
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten führen Überprüfungen häufig nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts. Teilweise wäre sogar eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts zu erwarten.
Ein gerichtliches Abänderungsverfahren kann deshalb im Einzelfall unwirtschaftlich sein.
Es besteht kein Unterhaltstitel
Liegt kein Unterhaltstitel vor, beginnt die Anspruchsverfolgung.
In diesen Fällen ist zunächst eine Rechtswahrungsanzeige erforderlich. Daran schließt sich regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Auskunftsersuchen gegenüber der unterhaltspflichtigen Person an.
Die rechtlichen Grundlagen sowie die praktische Durchführung dieser Bearbeitungsschritte sind bereits in den folgenden Dokumenten beschrieben:
- 0202
- 0203
- 0204
Nach Abschluss dieser vorbereitenden Maßnahmen wird die Unterhaltsbearbeitung entsprechend dem weiteren Bearbeitungsablauf fortgesetzt.
ULLA-Grundsatz
Ein vorhandener Unterhaltstitel beendet die Prüfung nicht. Entscheidend ist, ob der titulierte Unterhalt tatsächlich erfüllt wird. Erst danach entscheidet sich der weitere Bearbeitungsweg.
Verweise
Vorheriges Dokument
- 0223 Aktenzeichen vergeben