Dokument-Nr.: 0222
Ausschlussgründe prüfen
Kategorie: Bearbeitungsablauf
Version: 1.1
Stand: 27.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Ausschlussgründe, Anspruchsübergang, Unterhaltsanspruch, Zuständigkeit, Wirtschaftlichkeit
Frage
Warum müssen Ausschlussgründe bereits zu Beginn der Unterhaltsbearbeitung geprüft werden?
Kurzantwort
Nicht jeder Unterhaltsanspruch kann oder darf verfolgt werden.
Deshalb ist unmittelbar nach der Zuständigkeitsprüfung festzustellen, ob gesetzliche Ausschlussgründe des Anspruchsübergangs oder unterhaltsrechtliche Ausschlussgründe vorliegen. Ist dies der Fall, endet die Unterhaltsbearbeitung und der Vorgang wird mit entsprechender Begründung an die Leistungsstelle zurückgegeben.
Erläuterung
Die Prüfung von Ausschlussgründen gehört zu den wichtigsten Aufgaben zu Beginn der Unterhaltsbearbeitung.
Bereits wenige Minuten sorgfältiger Prüfung können Stunden unnötiger Sachbearbeitung ersparen. Es wäre weder wirtschaftlich noch sachgerecht, Rechtswahrungsanzeigen zu versenden, Auskunftsersuchen zu erstellen oder umfangreiche Ermittlungen einzuleiten, wenn bereits feststeht, dass ein Unterhaltsanspruch nicht verfolgt werden kann.
Deshalb sollte vor jeder weiteren Bearbeitung geprüft werden, ob Ausschlussgründe vorliegen.
Dabei ist zwischen gesetzlichen Ausschlussgründen des Anspruchsübergangs und unterhaltsrechtlichen Ausschlussgründen zu unterscheiden. Beide können dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht weiter verfolgt wird.
Gesetzliche Ausschlussgründe des Anspruchsübergangs
Ein gesetzlicher Anspruchsübergang kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn
- eine Bedarfsgemeinschaft mit der unterhaltspflichtigen Person besteht (nur SGB II),
- die berechtigte Person in einem Kindschaftsverhältnis zur unterhaltspflichtigen Person steht und
- schwanger ist oder
- ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut,
- Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu Unterkunftskosten für Auszubildende) erbracht werden,
- Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden,
- die unterhaltspflichtige Person selbst Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhält,
- beim Elternunterhalt das jährliche Einkommen der unterhaltspflichtigen Person unter 100.000 Euro liegt (§ 94 SGB XII),
- die Leistungsgewährung beendet wurde und deshalb kein weiterer Anspruchsübergang mehr stattfindet,
- die unterhaltspflichtige Person verstorben ist und eine Inanspruchnahme der Erben ausscheidet.
Unterhaltsrechtliche Ausschlussgründe
Daneben gibt es Fallgestaltungen, in denen ein Unterhaltsanspruch nach materiellem Unterhaltsrecht regelmäßig nicht oder nicht mehr besteht.
Hierzu gehören insbesondere:
- abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender Leistungsaufnahme – regelmäßig keine weitere Unterhaltsbedürftigkeit gegenüber den Eltern,
- abgeschlossene Berufsausbildung und Ablauf einer angemessenen Orientierungsphase – regelmäßig keine weitere Unterhaltsbedürftigkeit,
- berechtigte Person über 25 Jahre, unverheiratet und kinderlos – regelmäßig kein Unterhaltsbedarf gegenüber den Eltern,
- Betreuungsunterhalt nach Trennung, wenn das gemeinsame Kind bereits das Grundschulalter erreicht hat und eine zumutbare Fremdbetreuung nachweislich möglich ist. Starre zeitliche Grenzen bestehen nicht; maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.
- Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt bei bestehender Erwerbsobliegenheit. Auch hier entscheidet nicht ein bestimmtes Datum, sondern die konkrete Lebenssituation.
- Lebenspartnerschaften mit wirksamem Ausschluss eines Nachpartnerschaftsunterhalts,
- kurze Ehedauer ohne gemeinsame Kinder und ohne besondere Billigkeitsgründe.
Praxishinweis
Immer wieder wird versucht, starre Zeitgrenzen anzuwenden.
Das führt häufig zu unzutreffenden rechtlichen Bewertungen. Maßgeblich sind stets die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles und nicht schematische Fristen.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Meine Mutter kam nach einem Krankenhausaufenthalt nach Hause. Beim Abschied sagte der Arzt:
„Nach einem Jahr müssten die Schmerzen verschwunden sein.“
Dieser Satz blieb ihr im Gedächtnis.
Genau ein Jahr später stand sie bei mir in der Küche und fragte:
„Na, heute ist doch ein Jahr. Müssten die Schmerzen jetzt nicht weg sein?“
Ich sah auf die Uhr und antwortete:
„Hat der Arzt auch gesagt, um wie viel Uhr?“
Sie musste lachen.
Genau so wenig, wie Schmerzen nach exakt zwölf Monaten verschwinden, enden Unterhaltsansprüche zu einem starren Stichtag.
Entscheidend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles.
Besonderer Hinweis
Ob Eheleute getrennt leben, richtet sich nach § 1567 BGB.
Allein unterschiedliche Wohnungen begründen weder einen Trennungsunterhaltsanspruch noch schließen sie ihn aus.
Umgekehrt kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung ein Getrenntleben vorliegen, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde und mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt.
ULLA-Grundsatz
Nicht jeder Unterhaltsanspruch darf verfolgt werden. Deshalb sind Ausschlussgründe stets vor jeder weiteren Sachbearbeitung zu prüfen. Werden sie frühzeitig erkannt, lassen sich unnötige Ermittlungen, Schriftverkehr und Verwaltungsaufwand vermeiden.
Weitere Bearbeitung
Liegt ein Ausschlussgrund vor, ist der Vorgang mit einer kurzen Begründung an die Leistungsstelle zurückzugeben. Hierfür stellt ULLA entsprechende Arbeitshilfen und Musterschreiben zur Verfügung.
Liegt kein Ausschlussgrund vor, wird die Unterhaltsbearbeitung fortgesetzt.
Der nächste Bearbeitungsschritt lautet:
0223 – Aktenzeichen vergeben.