Dokument-Nr.: 0201
Was ist der gesetzliche Anspruchsübergang?
Kategorie: Anspruchsübergang
Version: 1.0
Stand: 26.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Anspruchsübergang, Unterhaltsanspruch, Rechtswahrungsanzeige, SGB II, SGB XII, UVG
Frage
Was ist der gesetzliche Anspruchsübergang?
Kurzantwort
Ein bestehender zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch geht unter den gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Leistungsträger über.
Der Leistungsträger tritt dadurch hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person.
Rechtsgrundlagen
- § 33 SGB II
- § 94 SGB XII
- § 7 UVG
Erläuterung
Unterhaltsansprüche entstehen ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Erbringt ein Leistungsträger Sozialleistungen und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, geht der bestehende Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den zuständigen Leistungsträger über.
Der Anspruchsübergang erfolgt automatisch.
Einer besonderen Erklärung, eines Antrages oder eines Verwaltungsaktes bedarf es hierfür nicht.
Der Leistungsträger tritt hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person und kann den Unterhaltsanspruch nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften geltend machen.
Gesetzliche Grundlagen
| Rechtsgebiet | Rechtsgrundlage | Anspruchsübergang |
|---|---|---|
| Grundsicherung für Arbeitsuchende | § 33 SGB II | auf den Leistungsträger |
| Sozialhilfe | § 94 SGB XII | auf den Träger der Sozialhilfe |
| Unterhaltsvorschuss | § 7 UVG | auf das Land |
Verwaltungsablauf
Mit Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt der Anspruchsübergang automatisch.
Die unterhaltspflichtige Person wird anschließend durch eine Rechtswahrungsanzeige über den bereits eingetretenen Anspruchsübergang informiert.
Die Rechtswahrungsanzeige bewirkt den Anspruchsübergang nicht. Sie informiert lediglich über die bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge.
Umsetzung in ULLA
ULLA berücksichtigt die unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften zum Anspruchsübergang.
Je nach Leistungsgesetz erstellt ULLA die entsprechende Rechtswahrungsanzeige und übernimmt die zutreffenden Rechtsgrundlagen automatisch in den Schriftverkehr.
Qualitätsmerkmale
Ein gesetzlicher Anspruchsübergang
- setzt einen bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch voraus,
- erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage,
- tritt kraft Gesetzes ein,
- bedarf keiner gesonderten Erklärung des Leistungsträgers,
- bildet die Grundlage für die weitere Unterhaltsbearbeitung.
Bedeutung für die Praxis
Der gesetzliche Anspruchsübergang begründet keinen neuen Unterhaltsanspruch.
Er bewirkt lediglich einen Wechsel des Anspruchsinhabers.
Der Leistungsträger tritt hinsichtlich des übergegangenen Unterhaltsanspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person und kann diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften geltend machen.
Die Rechtswahrungsanzeige bewirkt den Anspruchsübergang nicht. Sie informiert die unterhaltspflichtige Person lediglich darüber, dass der Unterhaltsanspruch bereits kraft Gesetzes auf den Leistungsträger übergegangen ist.
Da die Rechtswahrungsanzeige keine eigene Regelung trifft, sondern lediglich über eine bereits eingetretene gesetzliche Rechtsfolge informiert, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Sie enthält deshalb keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Beispiel aus der Praxis
Eine leistungsberechtigte Person erhält Sozialleistungen.
Gegen eine unterhaltspflichtige Person besteht ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch.
Mit Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen geht dieser Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den zuständigen Leistungsträger über.
Der Leistungsträger tritt damit hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person.
Anschließend erhält die unterhaltspflichtige Person eine Rechtswahrungsanzeige, mit der sie über den bereits eingetretenen gesetzlichen Anspruchsübergang informiert wird.
Merksatz
Der gesetzliche Anspruchsübergang schafft keinen neuen Unterhaltsanspruch. Er bewirkt lediglich, dass der Leistungsträger hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person tritt. Die Rechtswahrungsanzeige informiert hierüber lediglich und ist deshalb kein Verwaltungsakt.
Verweise
Verwaltungsgrundlagen
- 0105 Was ist ein Verwaltungsakt?
- 0110 Was ist eine Rechtsbehelfsbelehrung?
Fachwissen Unterhalt
- 0200 Warum darf ein Leistungsträger einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch geltend machen?
- 0202 Was ist eine Rechtswahrungsanzeige?
- 0203 Was ist der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch?