Dokument-Nr.: 0201

Was ist der gesetzliche Anspruchsübergang?

Kategorie: Anspruchsübergang

Version: 1.0

Stand: 26.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Anspruchsübergang, Unterhaltsanspruch, Rechtswahrungsanzeige, SGB II, SGB XII, UVG


Frage

Was ist der gesetzliche Anspruchsübergang?


Kurzantwort

Ein bestehender zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch geht unter den gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Leistungsträger über.

Der Leistungsträger tritt dadurch hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person.


Rechtsgrundlagen

  • § 33 SGB II
  • § 94 SGB XII
  • § 7 UVG

Erläuterung

Unterhaltsansprüche entstehen ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Erbringt ein Leistungsträger Sozialleistungen und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, geht der bestehende Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den zuständigen Leistungsträger über.

Der Anspruchsübergang erfolgt automatisch.

Einer besonderen Erklärung, eines Antrages oder eines Verwaltungsaktes bedarf es hierfür nicht.

Der Leistungsträger tritt hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person und kann den Unterhaltsanspruch nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften geltend machen.


Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgebiet Rechtsgrundlage Anspruchsübergang
Grundsicherung für Arbeitsuchende § 33 SGB II auf den Leistungsträger
Sozialhilfe § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe
Unterhaltsvorschuss § 7 UVG auf das Land

Verwaltungsablauf

Mit Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt der Anspruchsübergang automatisch.

Die unterhaltspflichtige Person wird anschließend durch eine Rechtswahrungsanzeige über den bereits eingetretenen Anspruchsübergang informiert.

Die Rechtswahrungsanzeige bewirkt den Anspruchsübergang nicht. Sie informiert lediglich über die bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge.


Umsetzung in ULLA

ULLA berücksichtigt die unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften zum Anspruchsübergang.

Je nach Leistungsgesetz erstellt ULLA die entsprechende Rechtswahrungsanzeige und übernimmt die zutreffenden Rechtsgrundlagen automatisch in den Schriftverkehr.


Qualitätsmerkmale

Ein gesetzlicher Anspruchsübergang

  • setzt einen bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch voraus,
  • erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage,
  • tritt kraft Gesetzes ein,
  • bedarf keiner gesonderten Erklärung des Leistungsträgers,
  • bildet die Grundlage für die weitere Unterhaltsbearbeitung.

Bedeutung für die Praxis

Der gesetzliche Anspruchsübergang begründet keinen neuen Unterhaltsanspruch.

Er bewirkt lediglich einen Wechsel des Anspruchsinhabers.

Der Leistungsträger tritt hinsichtlich des übergegangenen Unterhaltsanspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person und kann diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften geltend machen.

Die Rechtswahrungsanzeige bewirkt den Anspruchsübergang nicht. Sie informiert die unterhaltspflichtige Person lediglich darüber, dass der Unterhaltsanspruch bereits kraft Gesetzes auf den Leistungsträger übergegangen ist.

Da die Rechtswahrungsanzeige keine eigene Regelung trifft, sondern lediglich über eine bereits eingetretene gesetzliche Rechtsfolge informiert, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Sie enthält deshalb keine Rechtsbehelfsbelehrung.


Beispiel aus der Praxis

Eine leistungsberechtigte Person erhält Sozialleistungen.

Gegen eine unterhaltspflichtige Person besteht ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch.

Mit Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen geht dieser Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den zuständigen Leistungsträger über.

Der Leistungsträger tritt damit hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person.

Anschließend erhält die unterhaltspflichtige Person eine Rechtswahrungsanzeige, mit der sie über den bereits eingetretenen gesetzlichen Anspruchsübergang informiert wird.


Merksatz

Der gesetzliche Anspruchsübergang schafft keinen neuen Unterhaltsanspruch. Er bewirkt lediglich, dass der Leistungsträger hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs an die Stelle der unterhaltsberechtigten Person tritt. Die Rechtswahrungsanzeige informiert hierüber lediglich und ist deshalb kein Verwaltungsakt.


Verweise

Verwaltungsgrundlagen

  • 0105 Was ist ein Verwaltungsakt?
  • 0110 Was ist eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Fachwissen Unterhalt

  • 0200 Warum darf ein Leistungsträger einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch geltend machen?
  • 0202 Was ist eine Rechtswahrungsanzeige?
  • 0203 Was ist der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch?