Dokument-Nr.: 0112

Was bedeutet Bekanntgabe?

Kategorie: Verwaltungsgrundlagen

Version: 1.0

Stand: 25.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Bekanntgabe, Zustellung, Zustellungsurkunde, Verwaltungsakt, Bestandskraft


Frage

Was bedeutet Bekanntgabe?


Kurzantwort

Die Bekanntgabe ist die rechtlich wirksame Übermittlung eines Verwaltungsaktes an die betroffene Person.

Erst mit der Bekanntgabe beginnt die Rechtsbehelfsfrist. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Verwaltungsakt bestandskräftig werden.


Rechtsgrundlage

  • §§ 37 bis 41 SGB X
  • Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Erläuterung

Ein Verwaltungsakt entfaltet seine rechtliche Wirkung grundsätzlich erst mit seiner Bekanntgabe.

Die Bekanntgabe muss so erfolgen, dass der Zugang des Verwaltungsaktes im Streitfall nachgewiesen werden kann.

Nur wenn der Verwaltungsakt ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde,

  • beginnt die Rechtsbehelfsfrist,
  • kann Bestandskraft eintreten und
  • können die sich daraus ergebenden weiteren Verfahrensschritte durchgeführt werden.

Kann die unterhaltspflichtige Person unter keiner Meldeanschrift erreicht werden, kann die Bekanntgabe nach den gesetzlichen Vorschriften auch durch öffentliche Zustellung erfolgen.

Hält sich die unterhaltspflichtige Person im Ausland auf, richtet sich die Bekanntgabe nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie kann je nach Staat und Rechtslage auch über die zuständigen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.


Verwaltungsablauf

In der Unterhaltssachbearbeitung werden Verwaltungsakte gegenüber der unterhaltspflichtigen Person regelmäßig mittels Zustellungsurkunde bekannt gegeben.

Dadurch kann der Zugang des Verwaltungsaktes rechtssicher nachgewiesen werden.

Die Bekanntgabe bildet die Grundlage für den weiteren Ablauf des Verwaltungsverfahrens.


Umsetzung in ULLA

ULLA unterstützt die rechtssichere Bekanntgabe von Verwaltungsakten.

Für die in der Unterhaltssachbearbeitung regelmäßig erforderlichen Zustellungen stellt ULLA die entsprechenden Aufdrucke für Zustellungsurkunden der Deutschen Post bereit.

Darüber hinaus enthält ULLA die erforderlichen Musteranschreiben für besondere Zustellungsverfahren, insbesondere

  • für die öffentliche Zustellung,
  • für Zustellungen an unterhaltspflichtige Personen im Ausland sowie
  • für die hierfür erforderliche Korrespondenz mit den zuständigen Stellen.

Dadurch können auch besondere Zustellungsverfahren vorbereitet werden.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bekanntgabe und die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften verbleibt bei der zuständigen Sachbearbeitung.


Qualitätsmerkmale

Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe

  • erfolgt nach den gesetzlichen Zustellungsvorschriften,
  • ermöglicht den sicheren Nachweis des Zugangs,
  • setzt die Rechtsbehelfsfrist in Gang,
  • bildet die Grundlage für den Eintritt der Bestandskraft.

Bedeutung für die Praxis

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes muss so erfolgen, dass der Leistungsträger den Zugang des Verwaltungsaktes im Streitfall nachweisen kann.

Aus diesem Grund werden Verwaltungsakte gegenüber der unterhaltspflichtigen Person regelmäßig mittels Zustellungsurkunde bekannt gegeben.

Die Zustellung gilt grundsätzlich auch dann als bewirkt, wenn die unterhaltspflichtige Person das Schriftstück nicht persönlich entgegennimmt, den Briefkasten nicht leert oder eine niedergelegte Sendung nicht abholt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Zustellung erfüllt sind.

Jede Person, die einen Briefkasten unterhält, hat dafür Sorge zu tragen, dass eingehende Post zur Kenntnis genommen werden kann.

Die Zustellungsurkunde dient deshalb dem rechtssicheren Nachweis der Bekanntgabe und bildet die Grundlage für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist sowie den späteren Eintritt der Bestandskraft.


Beispiel aus der Praxis

Der unterhaltspflichtigen Person wird ein öffentlich-rechtliches Auskunftsersuchen mittels Zustellungsurkunde zugestellt.

Die Zustellungsurkunde weist den Tag der Zustellung nach.

Auch wenn die unterhaltspflichtige Person das Schriftstück nicht persönlich entgegennimmt, den Briefkasten nicht leert oder eine niedergelegte Sendung nicht abholt, gilt die Zustellung als bewirkt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit dem Tag der Bekanntgabe beginnt die Rechtsbehelfsfrist.


Merksatz

Nur ein ordnungsgemäß bekannt gegebener Verwaltungsakt setzt die Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Zustellungsurkunde dient dem rechtssicheren Nachweis der Bekanntgabe.


Verweise

Verwaltungsgrundlagen

  • 0105 Was ist ein Verwaltungsakt?
  • 0110 Was ist eine Rechtsbehelfsbelehrung?
  • 0111 Welche Folgen hat eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung?
  • 0113 Was bedeutet Bestandskraft?
  • 0115 Was ist eine Ermittlung von Amts wegen?