0752 – Gerichtliche Durchsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs

Dokument-Nr.: 0752
Kategorie: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 1605 BGB, Auskunftsantrag, Stufenantrag, Familiengericht, Auskunftsbeschluss, Unterhalt, Belege, Zwangsgeld, gerichtliche Durchsetzung

Frage

Wie wird der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt, wenn der Unterhaltspflichtige die außergerichtlich verlangte Auskunft nicht erteilt?

Kurzantwort

Erteilt der Unterhaltspflichtige die nach § 1605 BGB verlangte Auskunft trotz außergerichtlicher Aufforderung nicht oder nicht vollständig, kann der Leistungsträger den übergegangenen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen.

Hierzu wird beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Auskunft gestellt.

Ist die Höhe des Unterhalts wegen der fehlenden Auskunft noch nicht bestimmbar, können Auskunft und Zahlung im Wege eines Stufenantrags miteinander verbunden werden. Zunächst wird die Auskunft verlangt. Nach deren Erteilung und Auswertung wird der Zahlungsantrag beziffert.

Verpflichtet das Gericht den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft und wird auch der gerichtliche Beschluss nicht erfüllt, kann die titulierte Auskunftspflicht gerichtlich zwangsweise durchgesetzt werden.

Erläuterung

1. Voraussetzung für den gerichtlichen Antrag

Der gerichtlichen Geltendmachung geht regelmäßig die außergerichtliche Auskunftsaufforderung voraus.

Für die weitere Bearbeitung muss dokumentiert sein,

  • wann die Auskunft verlangt wurde,
  • welche Angaben verlangt wurden,
  • welche Belege vorzulegen waren,
  • welche Frist gesetzt wurde,
  • ob das Schreiben zugegangen ist und
  • in welchem Umfang der Pflichtige reagiert hat.

Erst dadurch lässt sich konkret bestimmen, welche Auskunft noch geschuldet wird.

2. Zuständigkeit des Familiengerichts

Die gerichtliche Durchsetzung des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs erfolgt im familiengerichtlichen Verfahren.

Der Leistungsträger macht dabei keinen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr der auf ihn übergegangene zivilrechtliche Auskunftsanspruch.

Der gesetzliche Forderungsübergang verändert die Rechtsnatur des Anspruchs nicht.

3. Inhalt des Auskunftsantrags

Der gerichtliche Antrag muss genau erkennen lassen, zu welcher Auskunft der Antragsgegner verpflichtet werden soll.

Es genügt deshalb nicht, lediglich allgemein zu beantragen:

„Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.“

Vielmehr müssen Umfang und Zeitraum der verlangten Auskunft hinreichend bestimmt bezeichnet werden.

Je nach Fall kann beispielsweise Auskunft verlangt werden über

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit,
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Kapital- und sonstige Einkünfte,
  • Renten und andere wiederkehrende Leistungen sowie
  • das unterhaltsrechtlich relevante Vermögen.

Daneben sind die erforderlichen Belege konkret zu bezeichnen.

4. Arbeitnehmer

Bei einem abhängig beschäftigten Unterhaltspflichtigen kann der Antrag insbesondere auf Auskunft über die Einkünfte des maßgeblichen Zeitraums und die Vorlage der entsprechenden Verdienstnachweise gerichtet werden.

Dabei sind auch Sonderzahlungen und sonstige Arbeitgeberleistungen zu berücksichtigen, soweit sie für die Unterhaltsberechnung von Bedeutung sind.

Der Antrag muss so bestimmt formuliert sein, dass später eindeutig festgestellt werden kann, ob der gerichtlichen Verpflichtung vollständig nachgekommen wurde.

5. Selbständige

Bei selbständig Tätigen ist regelmäßig ein längerer Betrachtungszeitraum erforderlich.

Der Antrag kann deshalb insbesondere die Vorlage beziehungsweise Auskunft anhand von

  • Einkommensteuererklärungen,
  • Einkommensteuerbescheiden,
  • Gewinn- und Verlustrechnungen,
  • Einnahmenüberschussrechnungen,
  • Bilanzen und
  • sonstigen geeigneten Geschäftsunterlagen

für mehrere abgeschlossene Jahre umfassen.

Auch hier ist entscheidend, dass der Antrag die verlangten Zeiträume und Unterlagen konkret bezeichnet.

6. Verbindung von Auskunft und Unterhalt

Zum Zeitpunkt des gerichtlichen Antrags kann die genaue Höhe des Unterhalts häufig noch nicht angegeben werden.

Gerade deshalb wird die Auskunft benötigt.

Auskunft und spätere Zahlung können deshalb im gerichtlichen Verfahren miteinander verbunden werden.

Der typische Ablauf lautet:

1. Stufe

Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie Vorlage der erforderlichen Belege

Auskunft wird erteilt

Auswertung durch den Leistungsträger

Unterhaltsberechnung

2. Stufe

Bezifferung des Zahlungsantrags

gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt

Damit muss nicht zunächst ausschließlich über die Auskunft gestritten und anschließend zwingend ein vollständig neues Unterhaltsverfahren begonnen werden.

7. Der Stufenantrag

Der Stufenantrag ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn bereits feststeht, dass Unterhalt geltend gemacht werden soll, dessen genaue Höhe jedoch erst nach Erteilung der Auskunft berechnet werden kann.

Der Antrag verbindet damit zwei aufeinander aufbauende Ziele:

Auskunft erhalten

und anschließend

den daraus errechneten Unterhalt geltend machen.

Die Bezifferung der Zahlungsforderung erfolgt, sobald die zur Berechnung erforderlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sind.

8. Begründung des Antrags

Der Antrag ist zu begründen.

Dargestellt werden sollte insbesondere,

  • aus welchem Unterhaltsverhältnis der Anspruch folgt,
  • wer unterhaltsberechtigt ist,
  • aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist,
  • dass damit auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch übergegangen ist,
  • wann die außergerichtliche Auskunft verlangt wurde,
  • welche Auskunft verlangt wurde und
  • dass diese nicht oder nicht vollständig erteilt wurde.

Die außergerichtliche Aufforderung und der Nachweis ihres Zugangs sind für die Darstellung des bisherigen Verfahrens von besonderer Bedeutung.

9. Gerichtliche Entscheidung über die Auskunft

Das Gericht prüft, ob und in welchem Umfang der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht.

Hält es den Antrag für begründet, wird der Antragsgegner durch gerichtlichen Beschluss zur Erteilung der bezeichneten Auskunft beziehungsweise zur Vorlage der entsprechenden Belege verpflichtet.

Damit liegt ein gerichtlicher Auskunftstitel vor.

Dieser ist von der vorherigen außergerichtlichen Aufforderung zu unterscheiden.

10. Auskunft nach gerichtlicher Verpflichtung

Erteilt der Pflichtige aufgrund des gerichtlichen Beschlusses die vollständige Auskunft, werden die Unterlagen ausgewertet.

Danach kann der weitere Antrag auf Zahlung des Unterhalts beziffert werden.

Der Ablauf lautet:

Auskunftsbeschluss

Auskunft und Belege gehen ein

wirtschaftliche Verhältnisse auswerten

Unterhalt berechnen

Zahlungsantrag beziffern

Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens

11. Gerichtlicher Beschluss wird nicht befolgt

Auch nach einem gerichtlichen Auskunftsbeschluss kann der Verpflichtete die Auskunft weiterhin verweigern.

Nun besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zur außergerichtlichen Situation:

Es liegt eine gerichtlich titulierte Auskunftspflicht vor.

Diese kann zwangsweise durchgesetzt werden.

Der Leistungsträger beantragt hierzu die gerichtliche Vollstreckung des Auskunftstitels.

12. Zwangsgeld durch das Gericht

Bei der Durchsetzung muss eindeutig zwischen dem Leistungsträger und dem Gericht unterschieden werden.

Vor der gerichtlichen Entscheidung:

Leistungsträger verlangt Auskunft
→ Pflichtiger verweigert Auskunft
→ Leistungsträger kann aus § 1605 BGB kein Zwangsgeld anordnen

Nach der gerichtlichen Entscheidung:

Gericht hat zur Auskunft verpflichtet
→ Pflichtiger befolgt den Beschluss nicht
→ gerichtliche Zwangsvollstreckung
das Gericht kann die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel einsetzen

Damit ist nicht das Zwangsgeld als solches beim zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen.

Entscheidend ist:

Nicht der Leistungsträger, sondern das Gericht setzt die gerichtlich titulierte Auskunftspflicht zwangsweise durch.

13. Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Mit dem Antrag kann zugleich eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beantragt werden.

Wer die Kosten letztlich zu tragen hat, entscheidet das Gericht nach den für das familiengerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften und dem Ausgang des Verfahrens.

Gerade deshalb ist die Dokumentation der vorausgegangenen außergerichtlichen Auskunftsaufforderung von Bedeutung.

14. Umsetzung in ULLA

ULLA stellt für die gerichtliche Durchsetzung einen entsprechenden Auskunfts- und Unterhaltsantrag zur Verfügung.

Der Antrag baut auf den bereits im Fall gespeicherten Daten und der vorausgegangenen außergerichtlichen Geltendmachung auf.

Er enthält insbesondere

  • die Beteiligten,
  • die Bezeichnung des Unterhaltsanspruchs,
  • den Antrag auf Auskunft,
  • die verlangten Einkommens- und Vermögensangaben,
  • die vorzulegenden Belege,
  • den zunächst noch unbezifferten Unterhaltsantrag,
  • die Darstellung der außergerichtlichen Auskunftsaufforderung,
  • die Begründung des Anspruchs und
  • den Kostenantrag.

Damit wird die in ULLA begonnene außergerichtliche Bearbeitung unmittelbar in die gerichtliche Durchsetzung überführt.

Praxishinweis

Der gerichtliche Auskunftsantrag muss so konkret formuliert sein, dass der Verpflichtete eindeutig erkennen kann, was er vorzulegen und worüber er Auskunft zu erteilen hat.

Dies ist nicht nur für den Auskunftsbeschluss selbst wichtig.

Die genaue Formulierung entscheidet später auch darüber, ob festgestellt werden kann, dass der Beschluss erfüllt wurde und ob bei weiterer Weigerung eine gerichtliche Zwangsvollstreckung möglich ist.

Praxisgrundsatz

Keine freiwillige Auskunft bedeutet beim zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nicht das Ende der Unterhaltsbearbeitung.

Der weitere Weg lautet:

Außergerichtliche Auskunft erfolglos

Auskunfts- und gegebenenfalls Stufenantrag beim Familiengericht

Auskunftsbeschluss

Auskunft auswerten

Unterhalt beziffern

Zahlungsentscheidung

Wird selbst der gerichtliche Auskunftsbeschluss nicht erfüllt, erfolgt die zwangsweise Durchsetzung durch das Gericht – nicht durch den Leistungsträger.

Die weitere Behandlung des Auskunftsbeschlusses und seiner Vollstreckung folgt in 0753.