0751 – Außergerichtliche Geltendmachung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs

Dokument-Nr.: 0751
Kategorie: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 1605 BGB, Auskunftsaufforderung, Auskunft, Belege, Einkommensnachweise, Vermögen, Fristsetzung, Forderungsübergang, ULLA, Familiengericht

Frage

Wie wird der übergegangene zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB außergerichtlich geltend gemacht und was geschieht, wenn der Unterhaltspflichtige keine Auskunft erteilt?

Kurzantwort

Ist der Unterhaltsanspruch einschließlich des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs auf den Leistungsträger übergegangen, wird der Unterhaltspflichtige zunächst schriftlich zur Auskunft und zur Vorlage der erforderlichen Belege aufgefordert.

ULLA stellt hierfür ein entsprechendes Schreiben zur Verfügung. Es verbindet die Mitteilung über den Forderungsübergang mit der Geltendmachung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB.

Erteilt der Pflichtige die Auskunft vollständig, können seine wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft und der Unterhaltsanspruch berechnet werden.

Erteilt er die Auskunft nicht oder nicht vollständig, kann der Leistungsträger den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nicht selbst mit Zwangsgeld durchsetzen. Die zwangsweise Durchsetzung muss erforderlichenfalls über das Gericht erfolgen.

Erläuterung

1. Schriftliche Geltendmachung

Der übergegangene zivilrechtliche Auskunftsanspruch wird zunächst außergerichtlich gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht.

Das Schreiben sollte insbesondere enthalten:

  • Bezeichnung des Unterhaltsberechtigten,
  • Mitteilung über den gesetzlichen Forderungsübergang,
  • Bezeichnung des betroffenen Unterhaltsanspruchs,
  • Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs,
  • maßgeblichen Auskunftszeitraum,
  • verlangte Angaben,
  • vorzulegende Belege und
  • eine angemessene Frist zur Erledigung.

Damit muss für den Pflichtigen eindeutig erkennbar sein, welche Auskunft von ihm verlangt wird und für welchen Unterhaltsanspruch sie benötigt wird.

2. Umfang der Auskunft

§ 1605 BGB erfasst die Auskunft über Einkünfte und Vermögen, soweit diese zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Die Auskunft muss so vollständig sein, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltsrechtlich beurteilt werden können.

Eine bloße Erklärung wie

„Ich bin nicht leistungsfähig“

ersetzt die erforderliche Auskunft nicht.

3. Belegvorlage

Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen entsprechende Belege vorzulegen.

Je nach Einkommensart können hierzu insbesondere gehören:

  • Verdienstabrechnungen,
  • Nachweise über Sonderzahlungen,
  • Einkommensteuerbescheide,
  • Einkommensteuererklärungen,
  • Gewinnermittlungen,
  • Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen,
  • Rentenbescheide,
  • Leistungsbescheide und
  • Nachweise über weitere Einkünfte.

Welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsfall.

4. Arbeitnehmer und Selbständige

Bei Arbeitnehmern und Selbständigen sind unterschiedliche Betrachtungszeiträume erforderlich.

Bei Arbeitnehmern werden regelmäßig die laufenden Einkünfte einschließlich Sonderzahlungen und sonstiger wiederkehrender Leistungen betrachtet.

Bei Selbständigen ist regelmäßig ein längerer Zeitraum erforderlich, weil die Einkünfte erheblichen jährlichen Schwankungen unterliegen können. Deshalb werden typischerweise mehrere abgeschlossene Wirtschaftsjahre ausgewertet.

5. Vermögensauskunft

Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB umfasst auch das Vermögen, soweit dessen Kenntnis für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Eine Vermögensauskunft ist daher nicht schematisch in jedem Unterhaltsfall erforderlich.

Entscheidend ist der konkrete unterhaltsrechtliche Ermittlungsbedarf.

6. Fristsetzung

Dem Unterhaltspflichtigen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft und Vorlage der Belege einzuräumen.

Die Frist sollte kalendermäßig eindeutig bestimmt sein.

Damit ist später nachvollziehbar, wann die Auskunft fällig war und ob der Pflichtige rechtzeitig reagiert hat.

7. Vollständige Auskunft

Gehen Auskunft und Belege vollständig ein, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewertet.

Der weitere Bearbeitungsweg lautet:

Auskunft vollständig

Belege prüfen

Einkommen feststellen

unterhaltsrechtlich bereinigen

Leistungsfähigkeit feststellen

Unterhalt berechnen

Forderung beziffern

Damit ist die Auskunftsphase abgeschlossen.

8. Unvollständige Auskunft

Nicht jede Antwort des Pflichtigen stellt bereits eine vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar.

Zu prüfen ist insbesondere:

Sind alle erforderlichen Angaben vorhanden?

Ist der maßgebliche Zeitraum vollständig erfasst?

Sind die erforderlichen Belege beigefügt?

Sind die Angaben nachvollziehbar und auswertbar?

Fehlen wesentliche Angaben oder Unterlagen, kann der Pflichtige zunächst zur Vervollständigung seiner Auskunft aufgefordert werden.

9. Keine eigenen Ermittlungen aus § 1605 BGB

Bleibt die Auskunft aus, kann der Leistungsträger die fehlenden Angaben nicht aufgrund des § 1605 BGB durch eigene Ermittlungen bei Dritten ersetzen.

§ 1605 BGB begründet insbesondere keine Befugnis, aufgrund dieses Anspruchs selbst Auskünfte bei

  • Arbeitgebern,
  • Banken,
  • Finanzbehörden,
  • Versicherungen oder
  • sonstigen Dritten

einzuholen.

Bestehen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eigenständige öffentlich-rechtliche Auskunfts- oder Ermittlungsbefugnisse, sind diese davon zu unterscheiden.

10. Kein Zwangsgeld durch den Leistungsträger

Der Leistungsträger kann den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB nicht selbst durch Zwangsgeld erzwingen.

Aus dem zivilrechtlichen Anspruch folgt keine Befugnis des Leistungsträgers,

ein Zwangsgeld anzudrohen

oder

ein Zwangsgeld festzusetzen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auskunftspflicht überhaupt nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Entscheidend ist, wer die Zwangsmaßnahme anordnet.

11. Gerichtliche Durchsetzung

Bleibt die außergerichtliche Aufforderung erfolglos, muss der Auskunftsanspruch erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Ablauf lautet:

Auskunft verlangt

Frist abgelaufen

keine oder unvollständige Auskunft

gerichtlicher Auskunftsantrag

gerichtliche Verpflichtung zur Auskunft

Pflichtiger erteilt weiterhin keine Auskunft

gerichtliche Durchsetzung des Auskunftstitels

Das Gericht kann bei fortgesetzter Nichterfüllung die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel einsetzen.

Damit gilt:

Der Leistungsträger kann kein Zwangsgeld aufgrund des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs anordnen.

Das Gericht kann dagegen die gerichtlich titulierte Auskunftspflicht zwangsweise durchsetzen.

12. Umsetzung in ULLA

ULLA enthält für die außergerichtliche Geltendmachung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB ein entsprechendes Schreiben.

Das Schreiben verbindet die Mitteilung über den gesetzlichen Forderungsübergang mit der Aufforderung zur Auskunft.

Dem Unterhaltspflichtigen werden insbesondere

  • der Forderungsübergang,
  • der betroffene Unterhaltsanspruch,
  • die Auskunftspflicht,
  • die erforderlichen Angaben und Nachweise,
  • die Auskunftsfrist und
  • die mögliche gerichtliche Folge einer verweigerten Auskunft

mitgeteilt.

Die zur Ermittlung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erforderliche Erklärung bzw. der entsprechende Fragebogen wird dem Schreiben beigefügt.

Das ULLA-Schreiben weist außerdem darauf hin, dass der Pflichtige nach vollständiger Erklärung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über eine etwaige Leistungsfähigkeit informiert wird und gegebenenfalls Gelegenheit erhält, den errechneten Unterhalt freiwillig anzuerkennen.

13. Bedeutung der Dokumentation

Das außergerichtliche Verfahren muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

Für eine spätere gerichtliche Geltendmachung ist insbesondere festzuhalten,

  • wann das Auskunftsschreiben erstellt wurde,
  • wann es dem Pflichtigen zuging,
  • welche Auskunft verlangt wurde,
  • welche Unterlagen angefordert wurden,
  • welche Frist gesetzt wurde,
  • ob eine Reaktion erfolgte und
  • welche Angaben oder Belege gegebenenfalls fehlen.

Damit steht für das anschließende gerichtliche Verfahren fest, welche Verpflichtung außergerichtlich nicht erfüllt wurde.

Praxishinweis

Das in ULLA vorhandene Schreiben nach § 1605 BGB bildet den Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Auskunftsbearbeitung.

Es verbindet die Mitteilung über den Forderungsübergang mit der konkreten Aufforderung zur Auskunft und Belegvorlage.

Die weitere Bearbeitung richtet sich nach der Reaktion des Pflichtigen:

vollständige Auskunft → Unterhaltsprüfung und Berechnung

unvollständige Auskunft → Vervollständigung verlangen

keine Auskunft → gerichtliche Durchsetzung

Praxisgrundsatz

Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch wird zunächst außergerichtlich geltend gemacht. ULLA stellt hierfür das entsprechende Schreiben zur Verfügung.

Dabei gilt:

Auskunft verlangen → Belege anfordern → Frist setzen → Vollständigkeit prüfen.

Bleibt die Auskunft aus, kann der Leistungsträger nicht selbst Zwangsgeld anordnen.

Die zwangsweise Durchsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs erfolgt über das Gericht.

Der gerichtliche Auskunfts- und Stufenantrag wird in 0752 behandelt.