0750 – Übergang des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs
Dokument-Nr.: 0750
Kategorie: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 1605 BGB, Auskunftsanspruch, Anspruchsübergang, § 33 SGB II, § 94 SGB XII, § 7 UVG, Kindesunterhalt, Elternunterhalt, § 1615l BGB, Familiengericht
Frage
Wann geht der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch auf einen Leistungsträger über und welche Folgen hat dies?
Kurzantwort
Wird ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf einen Leistungsträger übertragen, kann auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch übergehen.
Für die drei wesentlichen Leistungsbereiche ist dieser Übergang ausdrücklich gesetzlich geregelt:
- SGB II: § 33 Abs. 1 SGB II,
- SGB XII: § 94 Abs. 1 SGB XII,
- Unterhaltsvorschuss: § 7 Abs. 1 UVG.
Der übergegangene Auskunftsanspruch bleibt zivilrechtlicher Natur. Er wird zunächst außergerichtlich geltend gemacht.
Erteilt der Unterhaltspflichtige die Auskunft nicht, kann der Leistungsträger aus diesem zivilrechtlichen Anspruch weder eigene Ermittlungen bei Dritten durchführen noch die Auskunft durch Verwaltungszwang erzwingen.
Die zwangsweise Durchsetzung erfolgt erforderlichenfalls gerichtlich.
Erläuterung
1. Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB
§ 1605 BGB verpflichtet Verwandte in gerader Linie, einander auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen entsprechende Belege vorzulegen.
Die Auskunft dient damit der Vorbereitung der eigentlichen Unterhaltsprüfung:
Auskunft und Belege
↓
Einkommen feststellen
↓
unterhaltsrechtlich bereinigen
↓
Leistungsfähigkeit feststellen
↓
Unterhaltsanspruch berechnen
↓
Forderung beziffern
2. Für welche Unterhaltsarten gilt der zivilrechtliche Auskunftsanspruch?
§ 1605 BGB gilt unmittelbar für Verwandte in gerader Linie. Bei anderen Unterhaltsarten kann die Vorschrift aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen entsprechend anzuwenden sein.
| Unterhaltsart | Auskunftsgrundlage |
|---|---|
| Kindesunterhalt | § 1605 BGB |
| Elternunterhalt | § 1605 BGB |
| Großeltern-/Enkelunterhalt | grundsätzlich § 1605 BGB; für den Anspruchsübergang gelten jedoch besondere Ausschlüsse |
| Trennungsunterhalt | besondere Regelung des § 1361 BGB mit entsprechender Anwendung des § 1605 BGB |
| Nachehelicher Unterhalt | § 1580 BGB mit entsprechender Anwendung des § 1605 BGB |
| Unterhalt nach § 1615l BGB | entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten |
Entscheidend ist deshalb zunächst immer die Art des Unterhaltsanspruchs.
3. SGB II – ausdrücklicher Übergang des Auskunftsanspruchs
§ 33 Abs. 1 SGB II bestimmt ausdrücklich, dass bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Leistungsträger übergehen.
Der Übergang des Auskunftsanspruchs muss deshalb nicht aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Das Gesetz ordnet ihn ausdrücklich an.
Allerdings gelten auch für den Unterhaltsanspruch die Übergangsausschlüsse des § 33 Abs. 2 SGB II.
Bei Verwandten ist insbesondere § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB II zu beachten. Die dort geregelten Ausnahmen betreffen bestimmte Unterhaltsansprüche minderjähriger beziehungsweise noch in Erstausbildung befindlicher unter 25-jähriger Leistungsberechtigter gegen ihre Eltern.
Für weiter entfernte Verwandtschaftsverhältnisse kann deshalb nicht allein aus § 1605 BGB auf einen übergegangenen Auskunftsanspruch des SGB-II-Trägers geschlossen werden.
4. SGB XII – Übergang und Verwandtschaftsgrad
Auch § 94 Abs. 1 SGB XII bestimmt ausdrücklich, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht.
Das Gesetz enthält jedoch einen wichtigen Ausschluss:
Ist die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt, ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen.
Damit gilt insbesondere:
Eltern ↔ Kinder
→ Verwandtschaft ersten Grades
→ Übergang grundsätzlich möglich; zusätzlich ist insbesondere die 100.000-Euro-Grenze des § 94 Abs. 1a SGB XII zu beachten.
Großeltern ↔ Enkel
→ Verwandtschaft zweiten Grades
→ Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII ausgeschlossen.
Zivilrechtlich kann zwischen Großeltern und Enkeln zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bestehen.
Der Sozialhilfeträger erhält diesen aber nicht aus § 94 SGB XII als übergegangenen Anspruch, wenn bereits der gesetzliche Anspruchsübergang ausgeschlossen ist.
5. UVG – Übergang auf das Land
Auch das Unterhaltsvorschussgesetz enthält eine ausdrückliche Regelung.
Hat der Berechtigte einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, geht dieser nach § 7 Abs. 1 UVG in Höhe der Unterhaltsleistung zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.
Damit ist der persönliche Anwendungsbereich hier bereits durch § 7 UVG begrenzt:
Berechtigtes Kind
↓
Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt
↓
Unterhaltsanspruch + unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch
↓
Übergang auf das Land
Ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen Großeltern wird von diesem Übergang nach § 7 Abs. 1 UVG nicht erfasst.
6. Überblick über die drei Leistungssysteme
| Leistungssystem | Übergang des Auskunftsanspruchs |
|---|---|
| SGB II | ausdrücklich zusammen mit dem Unterhaltsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II; Übergangsausschlüsse des Abs. 2 beachten |
| SGB XII | ausdrücklich zusammen mit dem Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 SGB XII; vom zweiten Verwandtschaftsgrad an kein Übergang; zusätzlich insbesondere § 94 Abs. 1a beachten |
| UVG | ausdrücklich nach § 7 Abs. 1 UVG zusammen mit dem Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt |
7. Der übergegangene Anspruch bleibt zivilrechtlich
Durch den gesetzlichen Übergang wird aus dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch kein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch.
Der Leistungsträger tritt hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs in die zivilrechtliche Rechtsposition ein.
Das ist für die weitere Bearbeitung entscheidend.
Insbesondere beim SGB II stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass über die zusammen mit dem Unterhaltsanspruch übergegangenen Ansprüche im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist.
Auch § 94 Abs. 5 SGB XII ordnet für die übergegangenen Ansprüche den Zivilrechtsweg an.
8. Außergerichtliche Auskunftsaufforderung
Der Leistungsträger fordert den Unterhaltspflichtigen zunächst zur Erteilung der erforderlichen Auskunft und zur Vorlage der entsprechenden Belege auf.
Erteilt der Pflichtige die Auskunft vollständig, kann der Unterhaltsanspruch anschließend geprüft und beziffert werden.
Problematisch wird es, wenn der Pflichtige
- überhaupt nicht reagiert,
- die Auskunft verweigert,
- nur teilweise Auskunft erteilt oder
- die erforderlichen Belege nicht vorlegt.
9. Keine eigenen Ermittlungsbefugnisse aus dem übergegangenen Anspruch
Aus dem übergegangenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ergibt sich keine eigene behördliche Ermittlungsbefugnis gegenüber Dritten.
§ 1605 BGB richtet den Auskunftsanspruch gegen den Auskunftspflichtigen. Die Vorschrift ermächtigt den Leistungsträger nicht, aufgrund dieses Anspruchs ersatzweise beispielsweise Arbeitgeber, Banken, Finanzämter oder Versicherungen zur Auskunft heranzuziehen.
Bestehen daneben besondere öffentlich-rechtliche Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse, ist das etwas anderes.
Ein gutes Beispiel ist das UVG: § 6 UVG enthält eigene gesetzliche Auskunftsbefugnisse unter anderem gegenüber dem anderen Elternteil, Arbeitgebern, Versicherungsunternehmen und bestimmten öffentlichen Stellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist sogar ein Kontenabruf vorgesehen.
Diese Befugnisse beruhen aber auf § 6 UVG und nicht auf dem übergegangenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch.
10. Keine Durchsetzung durch Verwaltungszwang
Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch kann aufgrund seiner Rechtsnatur auch nicht dadurch durchgesetzt werden, dass der Leistungsträger aus diesem Anspruch selbst
ein Zwangsgeld androht
oder
ein Zwangsgeld festsetzt.
Der übergegangene zivilrechtliche Anspruch bleibt vom daneben möglicherweise bestehenden öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch zu unterscheiden.
11. Keine Auskunft – gerichtliche Durchsetzung
Bleibt die außergerichtliche Aufforderung erfolglos, führt der Weg zur gerichtlichen Durchsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs.
Der praktische Ablauf lautet:
Unterhaltsanspruch ist übergegangen
↓
unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch ist mit übergegangen
↓
außergerichtliche Auskunftsaufforderung
↓
keine bzw. unvollständige Auskunft
↓
keine eigenen Ermittlungen aus § 1605 BGB
↓
kein Verwaltungszwang aus § 1605 BGB
↓
gerichtlicher Auskunftsantrag
↓
gerichtlicher Beschluss
↓
gegebenenfalls Vollstreckung
Die Weigerung des Pflichtigen beendet die Unterhaltsbearbeitung damit nicht. Sie führt vielmehr zur gerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs.
12. Erneute Auskunft
§ 1605 Abs. 2 BGB enthält außerdem eine zeitliche Begrenzung.
Vor Ablauf von zwei Jahren kann erneut grundsätzlich nur Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Diese Vorschrift ist auch bei der Geltendmachung des übergegangenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zu beachten.
Praxishinweis
Bei jedem zivilrechtlichen Auskunftsverlangen des Leistungsträgers sollte zunächst geprüft werden:
1. Welche Unterhaltsart liegt vor?
2. Besteht hierfür ein unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch?
3. Ist der zugrunde liegende Unterhaltsanspruch nach SGB II, SGB XII oder UVG übergegangen?
4. Ist damit auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch übergegangen?
5. Welche Angaben und Belege werden zur Prüfung des Unterhalts tatsächlich benötigt?
Erst danach erfolgt die außergerichtliche Geltendmachung.
Besonders wichtig ist die Trennung:
Übergegangener zivilrechtlicher Auskunftsanspruch
ist nicht dasselbe wie
eigener öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch des Leistungsträgers.
Praxisgrundsatz
SGB II, SGB XII und UVG ordnen den Übergang des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs ausdrücklich zusammen mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch an.
Der übergegangene Anspruch bleibt jedoch zivilrechtlich.
Daraus folgen drei wesentliche Regeln:
Keine eigenen Ermittlungen bei Dritten allein aus dem übergegangenen Auskunftsanspruch.
Kein Verwaltungszwang allein aus dem übergegangenen Auskunftsanspruch.
Wird die Auskunft verweigert, muss der zivilrechtliche Auskunftsanspruch erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Der Auskunftsantrag und das gerichtliche Beschlussverfahren werden im folgenden Dokument behandelt.