0456 – Abhilfe bei einem Widerspruch
Dokument-Nr.: 0456
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Abhilfe, Abhilfebescheid, Teilabhilfe, Ausgangsbehörde, Verwaltungsakt, § 72 VwGO, § 85 SGG
Frage
Was ist zu tun, wenn sich ein Widerspruch ganz oder teilweise als begründet erweist?
Kurzantwort
Ergibt die erneute Prüfung, dass der Widerspruch begründet ist, kann die zuständige Behörde dem Widerspruch abhelfen.
Abhilfe bedeutet, dass die Behörde ihre angegriffene Entscheidung selbst korrigiert. Der Verwaltungsakt kann dabei vollständig aufgehoben oder – soweit erforderlich – geändert werden.
Ist der Widerspruch nur teilweise begründet, kommt eine Teilabhilfe in Betracht.
Die Abhilfe ist sowohl in § 72 VwGO als auch für das sozialgerichtliche Vorverfahren in § 85 SGG vorgesehen.
Erläuterung
1. Vollständige Abhilfe
Ist der Widerspruch in vollem Umfang begründet, wird dem Begehren des Widerspruchsführers entsprochen.
Je nach Gegenstand des Verfahrens kann dies insbesondere bedeuten:
angegriffenen Verwaltungsakt aufheben
oder
angegriffenen Verwaltungsakt entsprechend ändern.
Damit ist der Streitgegenstand grundsätzlich erledigt und ein Widerspruchsbescheid über diesen Gegenstand nicht mehr erforderlich.
2. Teilabhilfe
Erweist sich der Widerspruch nur teilweise als begründet, kann dem Widerspruch auch teilweise abgeholfen werden.
Der Verwaltungsakt wird dann nur insoweit aufgehoben oder geändert, wie die erneute Prüfung dies erfordert.
Soweit dem Begehren nicht entsprochen wird, bleibt der Widerspruch bestehen und ist nach den maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen weiter zu bearbeiten.
3. Abhilfe durch die Ausgangsbehörde
Ein wesentlicher Zweck des Widerspruchsverfahrens besteht darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, ihre eigene Entscheidung nochmals zu überprüfen und erforderlichenfalls selbst zu korrigieren.
Stellt bereits die Ausgangsbehörde fest, dass der Widerspruch begründet ist, kann sie deshalb Abhilfe schaffen.
Erfolgt keine oder nur teilweise Abhilfe, wird der verbleibende Widerspruch an die nach den gesetzlichen und organisatorischen Regelungen zuständige Stelle weitergegeben.
4. Kostenentscheidung nicht vergessen
Bei einer erfolgreichen oder teilweise erfolgreichen Widerspruchsbearbeitung ist auch zu prüfen, ob eine Kostenentscheidung erforderlich ist.
Die Kostenfrage sollte deshalb nicht losgelöst vom Ergebnis des Widerspruchs behandelt werden.
Die Einzelheiten zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens werden gesondert behandelt.
Bearbeitungsweg
Widerspruch geprüft
↓
vollständig begründet?
→ vollständige Abhilfe
teilweise begründet?
→ Teilabhilfe
nicht begründet?
→ keine Abhilfe
Bei einer Teilabhilfe:
Abhilfe hinsichtlich des begründeten Teils
↓
verbleibenden Widerspruch weiterbearbeiten
Praxishinweis
Abhilfe ist kein Eingeständnis eines persönlichen Fehlers des ursprünglichen Sachbearbeiters.
Das Widerspruchsverfahren dient gerade dazu, eine Entscheidung erneut zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dabei können auch neue Tatsachen oder Unterlagen zu einem anderen Ergebnis führen.
Wichtig ist vielmehr, dass die Entscheidung nachvollziehbar getroffen und der weitere Verfahrensweg eindeutig dokumentiert wird.
Praxisgrundsatz
Ist der Widerspruch begründet, soll die fehlerhafte Entscheidung nicht verteidigt, sondern korrigiert werden.
Vollständig begründet → Abhilfe.
Teilweise begründet → Teilabhilfe und Weiterbearbeitung des verbleibenden Widerspruchs.