0453 – Widerspruch gegen ein Auskunftsersuchen
Dokument-Nr.: 0453
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Auskunftsersuchen, Auskunftspflicht, Unterhaltsanspruch, Bedürftigkeit, Negativevidenz, § 117 SGB XII, Bundessozialgericht, BSG
Frage
Wie ist ein Widerspruch gegen ein öffentlich-rechtliches Auskunftsersuchen zu beurteilen?
Kurzantwort
Gegen ein durch Verwaltungsakt geltend gemachtes öffentlich-rechtliches Auskunftsersuchen kann Widerspruch eingelegt werden.
In der Praxis wird häufig eingewandt, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe, beispielsweise weil die unterhaltsberechtigte Person angeblich nicht bedürftig sei.
Dieser Einwand beseitigt die Auskunftspflicht grundsätzlich nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss ein Unterhaltsanspruch für das Auskunftsverlangen noch nicht tatsächlich feststehen. Es genügt grundsätzlich, dass der Betroffene als Unterhaltsschuldner in Betracht kommt.
Eine Grenze besteht erst, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich ausgeschlossen ist – sogenannte Negativevidenz.
Erläuterung
1. Gegenstand des Widerspruchs
Gegenstand des Widerspruchs ist zunächst das öffentlich-rechtliche Auskunftsersuchen.
Zu prüfen ist daher nicht, ob bereits abschließend ein Unterhaltsanspruch festgestellt und beziffert werden kann, sondern ob der Leistungsträger berechtigt war, die verlangte Auskunft einzuholen.
Die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbereich.
2. Der Unterhaltsanspruch muss noch nicht feststehen
Gerade dieser Punkt ist in der Praxis von besonderer Bedeutung.
Ein Auskunftsersuchen dient dazu, die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Prüfung eines möglichen Unterhaltsanspruchs benötigt werden.
Es wäre daher widersprüchlich, bereits vor Erteilung der Auskunft den vollständigen Nachweis eines bestehenden Unterhaltsanspruchs zu verlangen.
Das Bundessozialgericht hat für § 117 SGB XII klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht voraussetzt, dass tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Zur Auskunft kann grundsätzlich bereits verpflichtet sein, wer als Unterhaltsschuldner in Betracht kommt.
BSG, Beschluss vom 20.12.2012 – B 8 SO 75/12 B
3. Typischer Einwand: „Die Berechtigte ist nicht bedürftig“
Häufig wird gegen ein Auskunftsersuchen eingewandt:
„Die unterhaltsberechtigte Person ist nicht bedürftig, deshalb besteht kein Unterhaltsanspruch.“
Ein solcher Einwand kann vorgebracht werden. Er führt jedoch nicht automatisch zur Aufhebung des Auskunftsersuchens.
Die Auskunft wird gerade benötigt, um die Voraussetzungen und gegebenenfalls den Umfang einer möglichen Unterhaltspflicht prüfen zu können.
Der Leistungsträger muss deshalb grundsätzlich nicht zunächst das Bestehen des vollständigen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs beweisen, bevor er die gesetzlich vorgesehene Auskunft verlangen darf.
4. Grenze: Negativevidenz
Eine wichtige Grenze bildet die sogenannte Negativevidenz.
Ist bereits offensichtlich, dass nach dem materiellen Recht unter keinen Umständen ein Unterhaltsanspruch bestehen kann, fehlt es an einem sinnvollen Zweck für weitere unterhaltsrechtliche Ermittlungen.
In einem solchen Fall kann auch ein Auskunftsersuchen nicht allein dazu benutzt werden, Ermittlungen ohne mögliche unterhaltsrechtliche Grundlage durchzuführen.
Die Rechtsprechung unterscheidet damit zwischen:
Unterhaltsanspruch noch ungeklärt
→ Auskunft grundsätzlich möglich
und
Unterhaltsanspruch offensichtlich ausgeschlossen
→ Negativevidenz; Auskunftsverlangen ist entsprechend zu überprüfen.
5. Bedeutung für die Widerspruchsprüfung
Bei einem Widerspruch gegen das Auskunftsersuchen ist deshalb insbesondere zu prüfen:
- besteht eine gesetzliche Grundlage für das Auskunftsverlangen?
- gehört der Betroffene zum Kreis der Personen, von denen Auskunft verlangt werden kann?
- wurden die gesetzlichen Voraussetzungen des Auskunftsverlangens eingehalten?
- liegt ausnahmsweise ein Fall der Negativevidenz vor?
Nicht erforderlich ist dagegen, im Widerspruchsverfahren bereits die spätere Unterhaltsforderung vollständig zu berechnen und nachzuweisen.
Praxishinweis
Der Einwand
„Es besteht überhaupt kein Unterhaltsanspruch.“
darf nicht mit der Frage verwechselt werden, ob ein Auskunftsanspruch besteht.
Gerade weil noch geprüft werden muss, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht besteht, kann die Auskunft erforderlich sein.
Die entscheidende Grenze ist nicht die bloße Behauptung eines fehlenden Unterhaltsanspruchs, sondern dessen offensichtlicher Ausschluss – die Negativevidenz.
Rechtsprechung
BSG, Beschluss vom 20.12.2012 – B 8 SO 75/12 B
Das Bundessozialgericht bestätigt, dass das tatsächliche Bestehen eines Unterhaltsanspruchs keine Voraussetzung für das Auskunftsverlangen nach § 117 SGB XII ist.
Die Rechtsprechung zur Negativevidenz wurde vom BSG auch später bestätigt.
Praxisgrundsatz
Die Auskunft setzt nicht voraus, dass der Unterhaltsanspruch bereits feststeht.
Sie dient vielmehr gerade dazu, die Voraussetzungen einer möglichen Unterhaltspflicht feststellen zu können.
Erst wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, greift die Grenze der Negativevidenz.