0815 – Haftung des Erben

Dokument-Nr.: 0815
Kategorie: Erbennachfolge
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Erbenhaftung, Erbe, Nachlassverbindlichkeit, Nachlass, Eigenvermögen, § 1967 BGB, § 1975 BGB, § 1990 BGB, § 780 ZPO, Haftungsbeschränkung, Rechtsnachfolge

Frage

In welchem Umfang haftet ein Erbe für die titulierten Verbindlichkeiten des verstorbenen Unterhaltspflichtigen?

Kurzantwort

Mit der Erbschaft übernimmt der Erbe grundsätzlich auch die Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen.

Dazu können die bereits entstandenen und titulierten Unterhaltsverbindlichkeiten gehören, die gegen den verstorbenen Schuldner bestanden.

Die Erbenhaftung bedeutet jedoch nicht in jedem Fall, dass uneingeschränkt auf das gesamte Eigenvermögen des Erben zugegriffen werden kann.

Der Erbe kann seine Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Nachlass beschränken.

Für die Forderungsverfolgung sind deshalb zwei Fragen strikt voneinander zu unterscheiden:

Ist der Erbe Rechtsnachfolger und haftet er für die Forderung?

und

Mit welchem Vermögen haftet er?

Erläuterung

1. Grundsatz der Erbenhaftung

Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.

Zur Erbschaft gehören nicht nur Vermögenswerte.

Nach § 1967 BGB haftet der Erbe auch für die Nachlassverbindlichkeiten.

Hierzu gehören insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden.

Besteht beim Tod des Unterhaltspflichtigen bereits eine titulierte und noch offene Forderung, ist deshalb zu prüfen, ob diese als Nachlassverbindlichkeit gegen den Rechtsnachfolger weiterverfolgt werden kann.

2. Die Forderung bleibt bestehen

Der Tod des Schuldners führt bei den bereits entstandenen und übergangsfähigen Verbindlichkeiten nicht dazu, dass die Forderung allein wegen des Todes entfällt.

Der Erbe tritt als Rechtsnachfolger an die Stelle des verstorbenen Schuldners.

Für die weitere Bearbeitung ist deshalb zunächst festzustellen:

  • Wer ist Erbe geworden?
  • Welche titulierte Forderung besteht noch?
  • In welcher Höhe ist sie offen?
  • Welche Haftungsbeschränkungen macht der Erbe gegebenenfalls geltend?

3. Erbenstellung und Haftungsumfang sind verschiedene Fragen

Für die Praxis ist eine klare Trennung erforderlich.

Erbenstellung

beantwortet die Frage:

Wer ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners?

Haftungsumfang

beantwortet dagegen die Frage:

Mit welchem Vermögen kann dieser Rechtsnachfolger für die Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen werden?

Ein Erbe kann deshalb Rechtsnachfolger sein und dennoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen seine Haftung auf den Nachlass beschränken.

Die Haftungsbeschränkung beseitigt seine Erbenstellung nicht.

4. Haftung mit dem Nachlass und Eigenvermögen

Ohne eine wirksame Haftungsbeschränkung kann sich die Haftung des Erben grundsätzlich auch auf sein eigenes Vermögen erstrecken.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Nachlassforderung automatisch und in jedem Verfahrensstadium uneingeschränkt in das Eigenvermögen vollstreckt werden kann.

Der Erbe kann die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Beschränkung seiner Haftung nutzen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Nachlassverwaltung,
  • Nachlassinsolvenz und
  • bei einem dürftigen Nachlass die Dürftigkeitseinrede.

Deshalb muss bei der Forderungsverfolgung stets geprüft werden, ob eine wirksame Haftungsbeschränkung besteht oder geltend gemacht wird.

5. Nachlassverwaltung

Wird eine Nachlassverwaltung angeordnet, werden Nachlass und Eigenvermögen des Erben für die Haftung voneinander getrennt.

Für reine Nachlassverbindlichkeiten ist dann grundsätzlich der Nachlass maßgeblich.

Die Forderungsverfolgung muss deshalb berücksichtigen, ob eine Nachlassverwaltung angeordnet wurde und wer für den Nachlass verfügungs- und prozessführungsbefugt ist.

Die bloße Feststellung der Erbenstellung reicht in einem solchen Fall für die weitere Vollstreckungsentscheidung nicht aus.

6. Nachlassinsolvenz

Ist der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht kommen.

Wird ein solches Verfahren eröffnet, ist die titulierte Forderung nach den hierfür geltenden insolvenzrechtlichen Regeln weiterzuverfolgen.

Eine individuelle Zwangsvollstreckung gegen den Erben ist dann nicht einfach unabhängig vom Insolvenzverfahren fortzusetzen.

7. Dürftigkeitseinrede

Reicht der Nachlass nicht einmal aus, um eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren sinnvoll durchzuführen, kann unter den Voraussetzungen des § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erhoben werden.

Auch dadurch verliert der Erbe seine Erbenstellung nicht.

Die Forderung erlischt ebenfalls nicht.

Vielmehr kann die Haftung auf den noch vorhandenen Nachlass beschränkt werden.

Die Einzelheiten werden im Wissensdokument 0814 – Dürftigkeitseinrede und Haftung mit dem Nachlass behandelt.

8. Haftungsbeschränkung muss beachtet werden

Eine Haftungsbeschränkung darf weder ignoriert noch allein aufgrund einer pauschalen Behauptung des Erben ungeprüft übernommen werden.

Erklärt der Erbe beispielsweise:

„Ich hafte nur mit dem Nachlass.“

ist zu prüfen,

  • welche Haftungsbeschränkung geltend gemacht wird,
  • ob deren Voraussetzungen vorliegen,
  • ob sie bereits gerichtlich berücksichtigt wurde und
  • welche Auswirkungen sich daraus für die konkrete Vollstreckung ergeben.

Damit ist die Aussage

„Der Schuldner ist Erbe, also kann uneingeschränkt in sein Privatvermögen vollstreckt werden“

ebenso unzutreffend wie die Aussage

„Der Erbe beruft sich auf den Nachlass, also ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar.“

9. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 780 ZPO ist für die praktische Durchsetzung besonders wichtig.

Wird ein Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit verurteilt, kann ihm die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten werden.

Dieser Vorbehalt hat Bedeutung für eine spätere Zwangsvollstreckung.

Dabei ist zwischen dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung und dem tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen einer konkreten Haftungsbeschränkung zu unterscheiden.

Der Vorbehalt bedeutet deshalb nicht automatisch, dass bereits abschließend feststeht, dass der Erbe nur mit einem bestimmten Nachlassbetrag haftet.

10. Bedeutung für die Kosteneinziehung

Nach der Titelumschreibung gegen den Erben darf die Kosteneinziehung nicht schematisch fortgesetzt werden.

Vor Vollstreckungsmaßnahmen ist zu prüfen:

Besteht eine Haftungsbeschränkung?

Nein

→ Vollstreckung nach den allgemeinen Voraussetzungen.

Ja

→ Art und Umfang der Haftungsbeschränkung feststellen und die Vollstreckung entsprechend darauf abstimmen.

Damit wird die Erbenhaftung zu einem Bestandteil der weiteren Kosteneinziehung.

Rechtsprechungshinweis

Der Bundesgerichtshof unterscheidet deutlich zwischen der Nachlassverbindlichkeit selbst und der Möglichkeit des Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

BGH, Urteil vom 21.10.2020 – VIII ZR 261/18

Der BGH stellt klar, dass der Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO bei einer reinen Nachlassverbindlichkeit für die spätere Zwangsvollstreckung erhebliche Bedeutung besitzt.

Fehlt ein erforderlicher Vorbehalt, kann dies dazu führen, dass sich der Erbe bei einer späteren Vollstreckung in sein Privatvermögen nicht mehr erfolgreich auf die Beschränkung seiner Haftung berufen kann.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich:

Die Frage, ob eine Nachlassverbindlichkeit besteht, und die Frage, ob die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt ist, müssen getrennt beurteilt werden.

BGH, Urteil vom 25.09.2019 – VIII ZR 138/18

Der BGH hebt hervor, dass ein Vorbehalt nach § 780 ZPO nur bei einer reinen Nachlassverbindlichkeit in Betracht kommt.

Besteht dagegen eine persönliche Eigenverbindlichkeit des Erben, gelten andere Haftungsgrundsätze.

Für die Unterhaltsbearbeitung ist diese Unterscheidung wichtig, weil die vom verstorbenen Unterhaltspflichtigen herrührende titulierte Forderung als Verbindlichkeit des Erblassers zu beurteilen ist und nicht allein dadurch zu einer persönlichen Eigenschuld des Erben wird, dass dieser Rechtsnachfolger geworden ist.

Praxishinweis

Bei der Bearbeitung sollte nicht lediglich das Ergebnis

„Erbe haftet“

notiert werden.

Erforderlich ist vielmehr die weitergehende Prüfung:

Wer ist Erbe?

→ Rechtsnachfolge festgestellt.

Welche Forderung stammt vom Erblasser?

→ Nachlassverbindlichkeit feststellen.

Ist eine Haftungsbeschränkung vorhanden oder geltend gemacht?

→ Umfang der Haftung prüfen.

Welches Vermögen steht für die Vollstreckung zur Verfügung?

→ weitere Kosteneinziehung entsprechend ausrichten.

Praxisgrundsatz

Erbenstellung und Erbenhaftung sind nicht dasselbe wie unbeschränkte persönliche Haftung.

Der Erbe ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners.

Ob die titulierte Forderung jedoch aus dem Nachlass, aus dem Eigenvermögen oder nur unter weiteren Einschränkungen vollstreckt werden kann, ist gesondert zu prüfen.

Weiterführende Wissensdokumente

  • 0810 – Erbennachfolge – Grundlagen
  • 0811 – Voraussetzungen für die Erbenermittlung
  • 0812 – Ermittlung der Erben
  • 0813 – Ausschlagung der Erbschaft
  • 0814 – Dürftigkeitseinrede und Haftung mit dem Nachlass
  • 0816 – Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite – Umschreibung des Titels
  • 0817 – Schema – Bearbeitung beim Tod des Unterhaltspflichtigen