0813 – Ausschlagung der Erbschaft
Dokument-Nr.: 0813
Kategorie: Erbennachfolge
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Erbausschlagung, Ausschlagung, Erbe, Erbenermittlung, Nachlassgericht, Rechtsnachfolge, § 1943 BGB, § 1944 BGB, § 1945 BGB, § 1953 BGB, Nächstberufener
Frage
Welche Auswirkungen hat die Ausschlagung einer Erbschaft auf die weitere Forderungsverfolgung?
Kurzantwort
Schlägt eine als Erbe berufene Person die Erbschaft wirksam aus, ist sie für die weitere Forderungsverfolgung nicht als Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners zu behandeln.
Die Erbenermittlung ist damit jedoch regelmäßig noch nicht beendet.
Die Erbschaft fällt vielmehr demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte. Deshalb muss ermittelt werden, wer aufgrund der Ausschlagung als nächster Erbe nachrückt.
Die Forderungsverfolgung ist anschließend gegen den tatsächlich festgestellten Rechtsnachfolger fortzusetzen.
Erläuterung
1. Erbschaft fällt zunächst kraft Gesetzes an
Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über.
Der Erbe muss die Erbschaft daher nicht zunächst ausdrücklich annehmen.
Er kann die angefallene Erbschaft jedoch ausschlagen.
Für die Forderungsverfolgung ist deshalb nicht allein entscheidend, wer nach den zunächst bekannten Familienverhältnissen als Erbe in Betracht kommt.
Es muss auch geprüft werden, ob diese Person die Erbschaft ausgeschlagen hat.
2. Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht
Die Ausschlagung unterliegt gesetzlichen Form- und Fristvorschriften.
Sie ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
Für die bearbeitende Stelle ist deshalb nicht lediglich die Behauptung eines möglichen Erben maßgeblich:
„Ich habe das Erbe ausgeschlagen.“
Entscheidend ist, ob eine wirksame Ausschlagung erfolgt ist.
Soweit erforderlich, ist dies über das Nachlassgericht zu klären.
3. Wirkung der wirksamen Ausschlagung
Ist die Ausschlagung wirksam, gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
Der Ausschlagende scheidet damit als Rechtsnachfolger für die weitere Forderungsverfolgung aus.
Eine bestehende titulierte Forderung wird deshalb nicht gegen ihn als Erben weiterverfolgt.
Auch eine Titelumschreibung gegen diese Person kommt aufgrund dieser Erbenstellung nicht in Betracht.
4. Die Erbenermittlung ist damit nicht beendet
Die Ausschlagung bedeutet nicht, dass die titulierte Forderung nunmehr nicht weiterverfolgt werden kann.
Vielmehr ist zu prüfen, wer an die Stelle des Ausschlagenden tritt.
Nach § 1953 Abs. 2 BGB fällt die Erbschaft demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Damit kann die Ausschlagung eine neue Ermittlungskette auslösen:
möglicher Erbe festgestellt
→ Erbschaft ausgeschlagen
→ Person scheidet als Erbe aus
→ nächsten berufenen Erben feststellen
→ prüfen, ob auch dieser ausgeschlagen hat
→ gegebenenfalls Ermittlung fortsetzen.
5. Ausschlagungen können sich fortsetzen
In der Praxis kann es vorkommen, dass mehrere nacheinander berufene Personen die Erbschaft ausschlagen.
Die Bearbeitung darf deshalb nicht nach der ersten festgestellten Ausschlagung beendet werden.
Vielmehr muss die Erbfolge so lange weiterverfolgt werden, bis feststeht, wer tatsächlich Rechtsnachfolger geworden ist.
Gerade bei einem überschuldeten oder vermutlich überschuldeten Nachlass können mehrere Ausschlagungen nacheinander auftreten.
6. Ausschlagung ist keine Haftungsbeschränkung
Die Ausschlagung ist von einer Beschränkung der Erbenhaftung zu unterscheiden.
Ausschlagung
→ die Person wird aufgrund dieser Berufung nicht Erbe.
Haftungsbeschränkung
→ die Person bleibt Erbe, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen ihre Haftung auf den Nachlass beschränken.
Diese Unterscheidung ist für die weitere Bearbeitung wesentlich.
Bei einer wirksamen Ausschlagung muss der nächste Erbe ermittelt werden.
Bei einer Haftungsbeschränkung bleibt dagegen der festgestellte Erbe Ansprechpartner für die weitere Forderungsverfolgung; zu prüfen ist dann der Umfang seiner Haftung.
7. Bedeutung für die Titelumschreibung
Eine Titelumschreibung auf der Schuldnerseite darf erst erfolgen, wenn der Rechtsnachfolger hinreichend festgestellt ist.
Hat eine zunächst als Erbe ermittelte Person wirksam ausgeschlagen, kann der vorhandene Titel nicht aufgrund dieser Erbenstellung gegen sie umgeschrieben werden.
Zunächst muss der tatsächlich nachrückende Rechtsnachfolger ermittelt werden.
Erst danach kann die weitere Titelumschreibung vorbereitet werden.
Rechtsprechungshinweis
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtswirkungen der Erbausschlagung ausdrücklich bestätigt.
BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22
Der BGH stellt klar, dass der Ausschlagende seine Erbenstellung durch die wirksame Ausschlagung rückwirkend verliert. Nach § 1953 Abs. 2 BGB fällt die Erbschaft anschließend dem Nächstberufenen an.
Wer diese nachrückende Person ist, richtet sich nach den Vorschriften über die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.
Für die praktische Forderungsverfolgung bedeutet dies:
Nach einer Ausschlagung muss die Erbenermittlung grundsätzlich beim Nächstberufenen fortgesetzt werden.
Der BGH weist außerdem darauf hin, dass ein Irrtum des Ausschlagenden darüber, welche konkrete Person nach seiner Ausschlagung Erbe wird, grundsätzlich nur eine mittelbare Folge betrifft und nicht ohne Weiteres zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigt.
Praxishinweis
Bei der Mitteilung eines möglichen Erben
„Ich habe ausgeschlagen.“
sollte die Forderung nicht einfach beendet werden.
Zu prüfen ist vielmehr:
- Ist die Ausschlagung wirksam erfolgt?
- Ist die Person damit tatsächlich aus der Erbfolge ausgeschieden?
- Wer ist aufgrund der Ausschlagung als Nächstberufener an ihre Stelle getreten?
- Muss dieser weitere mögliche Erbe nun ermittelt und angeschrieben werden?
Die Ausschlagung beendet damit regelmäßig nicht die Forderung, sondern verändert zunächst die Person des zu ermittelnden Rechtsnachfolgers.
Praxisgrundsatz
Ausschlagung bedeutet nicht: Es gibt keinen Erben.
Sie bedeutet:
Dieser Berufene wird nicht Erbe – deshalb ist festzustellen, wer an seine Stelle tritt.
Die Erbenermittlung wird fortgesetzt, bis der tatsächliche Rechtsnachfolger feststeht.
Weiterführende Wissensdokumente
- 0810 – Erbennachfolge – Grundlagen
- 0811 – Voraussetzungen für die Erbenermittlung
- 0812 – Ermittlung der Erben
- 0814 – Dürftigkeitseinrede und Haftung mit dem Nachlass
- 0815 – Haftung des Erben
- 0816 – Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite – Umschreibung des Titels
- 0817 – Schema – Bearbeitung beim Tod des Unterhaltspflichtigen