0584 – Unbekannter Elternteil

Version: 1.0
Kategorie: Bearbeitungsablauf
Stand: 05.08.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: unbekannter Elternteil, unbekannter Kindesvater, unbekannte Kindesmutter, Mitwirkung, Auskunft, One-Night-Stand, § 60 SGB I, Unterhaltsanspruch

Frage

Wie ist zu verfahren, wenn der andere Elternteil unbekannt ist oder nicht benannt werden kann?

Kurzantwort

Ist der andere Elternteil unbekannt oder kann die leistungsberechtigte Person keine ausreichenden Angaben machen, sind zunächst sämtliche zumutbaren Mitwirkungshandlungen auszuschöpfen. Hierzu gehört insbesondere eine schriftliche Befragung mit einem standardisierten Rückmeldebogen. Erst wenn feststeht, dass weitergehende Angaben tatsächlich nicht möglich sind, können unterhaltsrechtliche Maßnahmen nicht weiter verfolgt werden.


Erläuterung

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, bei der Aufklärung unterhaltsrechtlich erheblicher Sachverhalte mitzuwirken. Hierzu gehört insbesondere die Benennung des anderen Elternteils, soweit dies möglich und zumutbar ist.

In der Praxis treten jedoch immer wieder Fälle auf, in denen der andere Elternteil tatsächlich nicht bekannt ist oder nur sehr wenige Angaben gemacht werden können. Dies betrifft beispielsweise Situationen,

  • in denen lediglich ein einmaliger persönlicher Kontakt bestand,
  • in denen sich die leistungsberechtigte Person nur noch an einzelne Umstände erinnern kann,
  • oder in denen der Name oder der Aufenthaltsort des anderen Elternteils unbekannt geblieben ist.

Hierzu zählen auch sogenannte One-Night-Stand-Konstellationen, bei denen keine oder nur unzureichende Angaben zur Identität des anderen Elternteils vorliegen.

In diesen Fällen sollte zunächst eine schriftliche Anhörung erfolgen. Dabei erhält die leistungsberechtigte Person Gelegenheit, sämtliche noch bekannten Informationen mitzuteilen oder nachvollziehbar zu erklären, weshalb keine weiteren Angaben möglich sind.

Hierzu können insbesondere abgefragt werden:

  • Vorname,
  • Nachname,
  • ungefähres Alter oder Geburtsdatum,
  • letzte bekannte Anschrift,
  • Arbeitgeber,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Kennenlernort,
  • sonstige Hinweise, die zur Identifizierung beitragen können.

Soweit keinerlei Erkenntnisse vorliegen, sollte dies ausdrücklich erklärt und dokumentiert werden.


Praxishinweis

Der von ULLA bereitgestellte Rückmeldebogen ermöglicht eine strukturierte Sachverhaltsaufklärung. Gleichzeitig wird dokumentiert, dass die leistungsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb weitergehende Angaben nicht möglich sind.

Bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben, sind diese unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten und der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.


Hinweis ULLA

ULLA stellt für diese Fallgestaltung ein standardisiertes Anschreiben mit Rückmeldebogen zur Verfügung. Dadurch wird die Mitwirkung der leistungsberechtigten Person rechtssicher dokumentiert und die Unterhaltsakte vollständig ergänzt.