0903 – Verjährungsfristen
Kategorie: Forderungsmanagement
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Verjährung, Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB, Unterhaltsanspruch, Forderungsbeginn, ULLA-Aktenzeichen
Frage
Welche Verjährungsfristen gelten für Unterhaltsansprüche?
Kurzantwort
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Sie beginnt jedoch grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Für titulierte Unterhaltsansprüche und weitere Sonderfälle gelten besondere Verjährungsvorschriften.
Erläuterung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme beginnt diese Frist jedoch nicht bereits mit der Fälligkeit der Forderung, sondern grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorliegen.
Dadurch verlängert sich die tatsächliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs häufig über drei Kalenderjahre hinaus.
Vor jeder weiteren Bearbeitung älterer Forderungen ist daher zu prüfen,
- wann die Verjährung begonnen hat,
- welche Verjährungsfrist gilt und
- ob Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände eingreifen.
Beispiel
Fälligkeit der Forderung:
01.07.2022
Beginn der regelmäßigen Verjährung:
31.12.2022
Dreijährige Verjährungsfrist:
01.01.2023 bis 31.12.2025
Der Anspruch wäre daher grundsätzlich ab dem 01.01.2026 verjährt, sofern die Verjährung nicht zwischenzeitlich gehemmt wurde oder neu begonnen hat.
Besondere Verjährungsfristen
Von der regelmäßigen Verjährungsfrist sind insbesondere zu unterscheiden:
- titulierte Unterhaltsansprüche,
- rückständige Unterhaltsforderungen,
- Zinsforderungen,
- öffentlich-rechtliche Forderungen mit besonderen gesetzlichen Regelungen.
Diese Besonderheiten werden in den nachfolgenden Beiträgen näher erläutert.
Bedeutung für die Praxis
Die Kenntnis der dreijährigen Verjährungsfrist allein genügt nicht.
Entscheidend ist vielmehr, den Beginn der Verjährung zutreffend zu bestimmen und während der gesamten Bearbeitung zu überwachen.
Insbesondere bei langjährigen Unterhaltsfällen entscheidet die richtige Berechnung häufig darüber, ob ein Anspruch noch erfolgreich durchgesetzt werden kann.
Unterstützung durch ULLA
ULLA dokumentiert die Fälligkeit der Forderung sowie sämtliche wesentlichen Bearbeitungsschritte.
Eine besondere Bedeutung kommt hierbei dem ULLA-Aktenzeichen zu.
Das Aktenzeichen beginnt grundsätzlich mit dem Beginn der Forderung. Dadurch ist bereits aus dem Aktenzeichen erkennbar, wann der jeweilige Forderungszeitraum begonnen hat. Diese Information bildet zugleich eine wichtige Grundlage für die spätere Prüfung von Verjährungsfristen.
Werden Unterhaltsansprüche nach einer Unterbrechung erneut geltend gemacht oder beginnt ein neuer Forderungszeitraum, wird das Aktenzeichen entsprechend neu vergeben. Dadurch wird jeder Forderungszeitraum eindeutig dokumentiert und kann eigenständig verjährungsrechtlich beurteilt werden.
Das ULLA-Aktenzeichen dient somit nicht nur der organisatorischen Zuordnung eines Vorgangs, sondern unterstützt zugleich eine rechtssichere Bearbeitung und Fristenüberwachung.
Verweis
Weiterführende Informationen finden Sie in den folgenden Beiträgen:
- 0904 – Hemmung und Neubeginn der Verjährung
- 0905 – Fristenüberwachung
💡 ULLA-Wissenpunkt
In der Praxis wird häufig angenommen, eine Forderung verjähre genau drei Jahre nach ihrer Fälligkeit.
Dies ist unzutreffend.
Die regelmäßige Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des § 199 BGB erfüllt sind. Hinzu kommen mögliche Hemmungs- und Neubeginnstatbestände, die den tatsächlichen Ablauf der Verjährung zusätzlich beeinflussen können.
Gerade deshalb wurde das ULLA-Aktenzeichen so entwickelt, dass bereits der Forderungsbeginn Bestandteil der Aktenzeichenstruktur ist. Dadurch erhält die Sachbearbeitung frühzeitig einen wichtigen Anhaltspunkt für die spätere Prüfung der maßgeblichen Verjährungsfristen.