0902 – Verjährung

Kategorie: Forderungsmanagement

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Verjährung, Einrede der Verjährung, §§ 194 ff. BGB, Unterhaltsanspruch, Fristen


Frage

Was bedeutet Verjährung und welche Auswirkungen hat sie auf Unterhaltsansprüche?


Kurzantwort

Die Verjährung begrenzt die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. Er kann jedoch regelmäßig nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung beruft.


Erläuterung

Die Verjährung dient der Rechtssicherheit.

Sie soll verhindern, dass Ansprüche nach sehr langer Zeit noch gerichtlich durchgesetzt werden können, obwohl Beweismittel verloren gegangen oder Erinnerungen verblasst sind.

Im Gegensatz zur Verwirkung tritt die Verjährung nach Ablauf gesetzlich bestimmter Fristen ein. Sie hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Berechtigte seinen Anspruch bewusst oder unbewusst nicht verfolgt hat.

Dabei ist ein wichtiger Unterschied zu beachten:

Durch die Verjährung erlischt der Anspruch nicht.

Der Anspruch besteht weiterhin fort. Der Schuldner erhält jedoch das Recht, die Leistung zu verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt.

Erst wenn diese Einrede geltend gemacht wird, kann der Anspruch regelmäßig nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden.


Abgrenzung zur Verwirkung

Verjährung und Verwirkung werden in der Praxis häufig verwechselt.

Während die Verjährung ausschließlich an den Ablauf gesetzlicher Fristen anknüpft, setzt die Verwirkung zusätzlich voraus, dass der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Beide Rechtsinstitute verfolgen unterschiedliche Ziele und sind deshalb unabhängig voneinander zu prüfen.


Bedeutung für die Praxis

Die Verjährung ist während des gesamten Bearbeitungsverlaufs zu beachten.

Insbesondere vor

  • der erstmaligen Geltendmachung,
  • der Einleitung gerichtlicher Verfahren,
  • der Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen,
  • der Kosteneinziehung sowie
  • der weiteren Bearbeitung älterer Forderungen

ist zu prüfen, ob Verjährung eingetreten sein könnte.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob die Verjährung zwischenzeitlich gehemmt wurde oder neu begonnen hat.


⚠ Praxishinweis

Der Eintritt der Verjährung bedeutet nicht automatisch, dass ein Anspruch nicht mehr besteht.

Ebenso wenig darf die Sachbearbeitung eigenmächtig feststellen:

„Der Anspruch ist verjährt.“

Zu prüfen ist vielmehr,

  • welche Verjährungsfrist gilt,
  • wann sie begonnen hat,
  • ob Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände vorliegen und
  • ob sich der Schuldner überhaupt auf die Verjährung beruft.

Erst danach kann beurteilt werden, ob der Anspruch noch erfolgreich durchgesetzt werden kann.


Unterstützung durch ULLA

ULLA dokumentiert den gesamten Bearbeitungsverlauf einschließlich

  • der Geltendmachung,
  • gerichtlicher Verfahren,
  • Vollstreckungsmaßnahmen sowie
  • weiterer Bearbeitungsschritte.

Diese Dokumentation erleichtert die Prüfung von Verjährungsfristen.

Die rechtliche Beurteilung der Verjährung bleibt jedoch Aufgabe der Sachbearbeitung.


Verweis

Weiterführende Informationen finden Sie in den folgenden Beiträgen:

  • 0900 – Verwirkung und Verjährung
  • 0901 – Verwirkung
  • 0903 – Verjährungsfristen
  • 0904 – Hemmung und Neubeginn der Verjährung
  • 0905 – Fristenüberwachung

💡 ULLA-Wissenpunkt

In der Praxis wird häufig übersehen, dass Verjährung und Verwirkung unterschiedliche Rechtsinstitute sind. Während die Verwirkung auf dem Verhalten der Beteiligten beruht und regelmäßig durch ein Gericht beurteilt wird, richtet sich die Verjährung nach gesetzlichen Fristen. Sie lässt den Anspruch nicht erlöschen, sondern begründet lediglich das Recht des Schuldners, die Leistung unter Berufung auf die Einrede der Verjährung zu verweigern. Dieser Unterschied ist für die rechtliche Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs von grundlegender Bedeutung.