0894 – Stundungszinsen

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Stundungszinsen, Stundung, § 59 BHO, § 59 LHO, Basiszinssatz, Nebenforderung


Frage

Wann sind Stundungszinsen zu erheben?


Kurzantwort

Stundungszinsen kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie können erhoben werden, wenn dem Schuldner eine Stundung bewilligt wird und hierfür nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften Zinsen zu erheben sind. In der Praxis der Unterhaltssachbearbeitung wird hiervon jedoch nur selten Gebrauch gemacht.


Erläuterung

Eine Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit einer Forderung auf Antrag des Schuldners hinausgeschoben wird.

Der Anspruch selbst bleibt bestehen. Lediglich die Durchsetzung der Forderung wird für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt.

Da der Gläubiger während dieser Zeit nicht über den geschuldeten Betrag verfügen kann, sehen die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung bzw. der Landeshaushaltsordnungen grundsätzlich die Möglichkeit vor, Stundungszinsen zu erheben.

Die Erhebung von Stundungszinsen erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern ist im Einzelfall zu prüfen.


Ausnahmecharakter

In der Praxis der Unterhaltssachbearbeitung werden Stundungszinsen nur ausnahmsweise festgesetzt.

Der Regelfall ist vielmehr, dass Stundungen ausschließlich zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Sicherung der späteren Einziehung der Forderung bewilligt werden.

Ob zusätzlich Stundungszinsen erhoben werden, richtet sich nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der Entscheidung der zuständigen Behörde.


Höhe der Stundungszinsen

Soweit Stundungszinsen erhoben werden, orientiert sich ihre Höhe regelmäßig an den haushaltsrechtlichen Vorgaben.

In vielen Verwaltungen beträgt der Zinssatz bis zu 2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

Maßgeblich sind jedoch stets die im jeweiligen Bund oder Land geltenden Verwaltungsvorschriften.


Unterstützung durch ULLA

ULLA ermöglicht bei aktivierter Funktion die Berechnung von Stundungszinsen.

Hierbei werden

  • der Stundungszeitraum,
  • der jeweils geltende Basiszinssatz sowie
  • der festgelegte Zinssatz

berücksichtigt.

Die Funktion ist optional und kann entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Behörde eingesetzt werden.


Hinweis

Vor der Festsetzung von Stundungszinsen sollte geprüft werden,

  • ob die Voraussetzungen für eine Stundung überhaupt vorliegen,
  • ob nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften Stundungszinsen erhoben werden sollen und
  • welcher Zinssatz anzuwenden ist.

Verweis

Weiterführende Informationen finden Sie in den folgenden Beiträgen:

  • 0892 – Verzugszinsen
  • 0893 – Berechnung der Verzugszinsen
  • 0895 – Zinsberechnung mit dem Zusatztool