0891 – Rangfolge bei Zahlungseingängen (§ 367 BGB)
Kategorie: Kosteneinziehung
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: § 367 BGB, Tilgungsreihenfolge, Zahlungseingang, Kosten, Zinsen, Hauptforderung, Einnahmeverwaltung
Frage
In welcher Reihenfolge sind Zahlungseingänge auf eine Forderung anzurechnen?
Kurzantwort
Reicht ein Zahlungseingang nicht aus, um die gesamte Forderung zu begleichen, erfolgt die Verrechnung grundsätzlich nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 367 BGB. Danach werden Zahlungen zunächst auf die Kosten, anschließend auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet.
Erläuterung
Offene Forderungen bestehen häufig nicht nur aus der Hauptforderung. Hinzu kommen regelmäßig Verzugs- oder Stundungszinsen sowie Kosten der Mahnung oder Vollstreckung.
Geht eine Zahlung ein, die nicht zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungsbestandteile ausreicht, bestimmt § 367 BGB die gesetzliche Reihenfolge der Tilgung.
Diese lautet:
- Kosten
- Zinsen
- Hauptforderung
Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge dient dem Schutz des Gläubigers und stellt sicher, dass zunächst die entstandenen Nebenforderungen ausgeglichen werden.
Bestandteile der Tilgungsreihenfolge
1. Kosten
Zunächst werden sämtliche erstattungsfähigen Kosten ausgeglichen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Mahngebühren,
- Auslagen des Gerichtsvollziehers,
- sonstige erstattungsfähige Vollstreckungskosten.
2. Zinsen
Nach Begleichung der Kosten werden die offenen Zinsen verrechnet.
Hierzu gehören insbesondere:
- Verzugszinsen,
- Stundungszinsen,
- sonstige titulierte oder gesetzliche Zinsforderungen.
3. Hauptforderung
Erst der danach verbleibende Betrag wird auf die eigentliche Hauptforderung angerechnet.
Beispiel
Offene Hauptforderung: 1.000,00 €
Mahngebühren: 1,50 €
Verzugszinsen: 50,00 €
Zahlungseingang: 1.000,00 €
Die Verrechnung erfolgt wie folgt:
- Mahngebühren: 1,50 €
- Verzugszinsen: 50,00 €
- Hauptforderung: 948,50 €
Es verbleibt somit eine offene Hauptforderung in Höhe von 51,50 €.
Bestimmungsrecht des Schuldners
Der Schuldner kann zwar grundsätzlich bestimmen, auf welche Forderung seine Zahlung angerechnet werden soll.
Bestehen jedoch Kosten und Zinsen neben der Hauptforderung, ist der Gläubiger nach § 367 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, eine Tilgungsbestimmung zu akzeptieren, die ausschließlich die Hauptforderung begünstigt und Kosten oder Zinsen unberücksichtigt lässt.
Unterstützung durch ULLA
ULLA berücksichtigt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei der Einnahmeverwaltung.
Zahlungseingänge werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verarbeitet und vollständig dokumentiert. Dadurch wird eine rechtssichere und nachvollziehbare Verrechnung der Forderungsbestandteile gewährleistet.
Rechtsprechung
Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 367 BGB ist durch die Rechtsprechung seit vielen Jahren anerkannt und findet sowohl im Zivilrecht als auch in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Rechts Anwendung. Sie bildet die Grundlage für die Verrechnung von Zahlungseingängen auch im Rahmen der Kosteneinziehung.
Verweis
Zur praktischen Umsetzung innerhalb der Datenbank siehe auch:
0061 – Einnahmeverwaltung – Buchungsreihenfolge nach § 367 BGB.