0883 – Erlass einer Forderung
Kategorie: Forderungsmanagement
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Erlass, Teilerlass, Erlassantrag, BHO, LHO, Forderungsverzicht
Frage
Unter welchen Voraussetzungen kommt der Erlass einer Forderung in Betracht?
Kurzantwort
Der Erlass einer Forderung kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht und setzt grundsätzlich einen Antrag des Schuldners voraus. Der Erlass kann sich auf die gesamte Forderung (Vollerlass) oder lediglich auf einen Teil der Forderung (Teilerlass) beziehen.
Erläuterung
Der Erlass ist die weitreichendste haushaltsrechtliche Entscheidung im Forderungsmanagement.
Während die befristete und die unbefristete Niederschlagung die Forderung bestehen lassen und lediglich die Einziehung aussetzen, führt der Erlass zum endgültigen Verzicht auf die Forderung oder einen Teil der Forderung.
Ein Erlass kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und richtet sich nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung beziehungsweise den entsprechenden Landeshaushaltsordnungen und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Antrag des Schuldners
Ein Erlass erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners.
Der Antrag ist zu begründen.
Der Schuldner hat die Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen.
Ein Rechtsanspruch auf einen Erlass besteht grundsätzlich nicht.
Vollerlass und Teilerlass
Der Erlass kann sich auf
- die gesamte Forderung (Vollerlass) oder
- einen Teil der Forderung (Teilerlass)
beziehen.
Beim Teilerlass bleibt die Forderung im Übrigen bestehen und ist weiterhin einzuziehen.
Der verbleibende Restbetrag kann erforderlichenfalls weiterhin gestundet, niedergeschlagen oder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Rechtsfolgen
Mit dem Erlass
- erlischt die erlassene Forderung endgültig,
- endet insoweit die Kosteneinziehung,
- sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des erlassenen Betrages ausgeschlossen.
Beim Teilerlass gelten diese Rechtsfolgen ausschließlich für den erlassenen Teil der Forderung.
Unterstützung durch ULLA
ULLA unterstützt die Bearbeitung eines Erlassantrags durch
- die Dokumentation des Antrags,
- die Erfassung eines Voll- oder Teilerlasses,
- die Dokumentation der Entscheidungsgründe,
- die Zuordnung zum Haushaltskapitel beziehungsweise zur Haushaltsstelle sowie
- die vollständige Dokumentation innerhalb der Kosteneinziehungsakte.
Hinweis
Der Erlass stellt die Ausnahme im Forderungsmanagement dar.
Er erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners und führt – je nach Entscheidung – zum endgültigen Verzicht auf die gesamte Forderung oder auf einen Teil der Forderung.
Im Gegensatz hierzu bleiben Forderungen bei einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung vollständig bestehen; lediglich ihre Einziehung wird vorübergehend oder auf unabsehbare Zeit ausgesetzt.