0880 – Haushaltsrechtliche Behandlung von Forderungen
Kategorie: Forderungsmanagement
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: BHO, LHO, Forderungseinziehung, Niederschlagung, Erlass, Handlungsgebot
Frage
Welche haushaltsrechtlichen Grundsätze gelten für die Behandlung öffentlich-rechtlicher Forderungen?
Kurzantwort
Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen grundsätzlich dem Gebot der vollständigen und wirtschaftlichen Einziehung. Können Forderungen vorübergehend oder dauerhaft nicht realisiert werden, sehen die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die entsprechenden Landeshaushaltsordnungen (LHO) hierfür besondere haushaltsrechtliche Instrumente vor. Hierzu gehören insbesondere die befristete Niederschlagung, die unbefristete Niederschlagung und der Erlass.
Erläuterung
Die Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen endet nicht mit der Feststellung oder Bezifferung einer Forderung.
Vielmehr besteht für den Forderungsgläubiger grundsätzlich die Verpflichtung, festgestellte Forderungen bis zu ihrer Erfüllung mit den gesetzlich zulässigen Mitteln weiterzuverfolgen.
Dieses Handlungsgebot ergibt sich aus den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung beziehungsweise der entsprechenden Landeshaushaltsordnungen.
Danach sind Forderungen grundsätzlich
- vollständig festzustellen,
- ordnungsgemäß zu überwachen,
- bei Fälligkeit einzuziehen und
- erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen.
Ein bloßes Nichtbearbeiten oder das "Liegenlassen" einer Forderung ist haushaltsrechtlich unzulässig.
Haushaltsrechtliche Entscheidungen
Kann eine Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr erfolgreich beigetrieben werden, muss hierüber eine ausdrückliche haushaltsrechtliche Entscheidung getroffen werden.
Hierfür sehen die Haushaltsordnungen insbesondere folgende Möglichkeiten vor:
- befristete Niederschlagung,
- unbefristete Niederschlagung,
- Erlass.
Diese Maßnahmen entbinden die Behörde nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise von ihrem Handlungsgebot.
Unterstützung durch ULLA
ULLA unterstützt die Sachbearbeitung bei der Umsetzung dieser haushaltsrechtlichen Entscheidungen.
Hierzu gehören insbesondere
- die Dokumentation der Entscheidung,
- die Überwachung von Wiedervorlagen,
- vorbereitete Schreiben,
- statistische Auswertungen sowie
- die vollständige Dokumentation innerhalb der Kosteneinziehungsakte.
Hinweis
Die nachfolgenden Beiträge erläutern die einzelnen haushaltsrechtlichen Instrumente im Detail:
- 0881 – Befristete Niederschlagung
- 0882 – Unbefristete Niederschlagung
- 0883 – Erlass einer Forderung