0856 – Kostenrechnungen des Gerichtsvollziehers

Kategorie: Zwangsvollstreckung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Gerichtsvollzieherkosten, Kostenrechnung, Gerichtskostenfreiheit, § 2 GKG, § 64 SGB X, § 367 BGB


Frage

Wie sind Kostenrechnungen des Gerichtsvollziehers zu behandeln?


Kurzantwort

Träger öffentlicher Leistungen genießen in gerichtlichen Verfahren regelmäßig Gerichtskostenfreiheit. Übersendet der Gerichtsvollzieher dennoch eine Kostenrechnung, weist ULLA hierauf mit vorbereiteten Schreiben hin. Soweit die Forderung erfolgreich vollstreckt wird, können die entstandenen Auslagen aus dem Vollstreckungserlös beglichen werden.


Erläuterung

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung übersendet der Gerichtsvollzieher häufig Kostenrechnungen über Gebühren und Auslagen.

Für Leistungsträger nach den Sozialgesetzbüchern gelten jedoch besondere Vorschriften über die Gerichtskostenfreiheit.

ULLA stellt hierfür vorbereitete Schreiben zur Verfügung, mit denen auf die gesetzlichen Grundlagen hingewiesen wird.


Gerichtskostenfreiheit

Die Schreiben weisen den Gerichtsvollzieher insbesondere auf

  • § 2 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie
  • § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X

hin.

Danach sind die dort genannten Leistungsträger grundsätzlich von den Gerichtskosten befreit.

Die Gerichtskostenfreiheit umfasst regelmäßig sowohl

  • Gerichtsgebühren als auch
  • die Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers.

Schuldner der Kosten bleibt daher grundsätzlich der Auftraggeber des Gerichtsvollziehers.


Berücksichtigung bei erfolgreicher Vollstreckung

Wird die Forderung erfolgreich realisiert, berücksichtigt ULLA die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers bei der weiteren Abwicklung.

Soweit die Kostenrechnung noch offen ist, kann der entsprechende Betrag aus dem eingehenden Vollstreckungserlös an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet werden.

Hierdurch wird eine erneute Zahlungsanforderung vermieden.


Erinnerungsschreiben

Hat der Gerichtsvollzieher zwischenzeitlich bereits Zahlungen erhalten oder ist unklar, ob die Kostenrechnung noch offen ist, erstellt ULLA auf Wunsch ein weiteres Erinnerungsschreiben.

Hiermit wird der Gerichtsvollzieher gebeten mitzuteilen,

  • ob die Kostenrechnung inzwischen ausgeglichen wurde oder
  • ob eine Zahlung weiterhin erforderlich ist.

Dadurch werden Doppelzahlungen vermieden und die ordnungsgemäße Abwicklung sichergestellt.


Dokumentation in ULLA

ULLA dokumentiert

  • den Eingang der Kostenrechnung,
  • den Versand des Hinweisschreibens,
  • den weiteren Schriftwechsel,
  • den Zahlungsausgleich sowie
  • den Abschluss des Vorgangs

innerhalb der Kosteneinziehungsakte.


Hinweis

Die vorbereiteten Schreiben dienen der Vereinfachung des Schriftverkehrs mit dem Gerichtsvollzieher und berücksichtigen die besonderen kostenrechtlichen Regelungen für Leistungsträger. Gleichzeitig ermöglichen sie eine transparente Dokumentation der entstandenen Vollstreckungskosten und deren spätere Berücksichtigung bei einem erfolgreichen Forderungseinzug.