0855 – Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Kategorie: Zwangsvollstreckung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Drittschuldnererklärung, § 840 ZPO, Forderungspfändung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Arbeitgeber


Frage

Welche Bedeutung hat die Drittschuldnererklärung im Vollstreckungsverfahren?


Kurzantwort

Die Drittschuldnererklärung bildet regelmäßig das Ergebnis einer Forderungspfändung. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Drittschuldner nach § 840 ZPO Auskunft über die gepfändete Forderung zu erteilen. ULLA unterstützt die Sachbearbeitung durch vorbereitete Erinnerungsschreiben sowie einen Antwortvordruck für den Drittschuldner.


Erläuterung

Nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Drittschuldner verpflichtet, die gesetzlich vorgesehene Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben.

Hierdurch erhält der Gläubiger insbesondere Kenntnis darüber,

  • ob die gepfändete Forderung besteht,
  • ob und in welcher Höhe Zahlungen zu erwarten sind,
  • ob bereits Abtretungen vorliegen,
  • ob Vorpfändungen oder andere Pfändungen bestehen,
  • ob Rechte Dritter entgegenstehen und
  • ob Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden.

Die Drittschuldnererklärung bildet damit die Grundlage für die weitere Bearbeitung der Forderungspfändung.


Unterstützung durch ULLA

Geht die Drittschuldnererklärung nicht innerhalb angemessener Zeit ein, erstellt ULLA automatisch ein Erinnerungsschreiben an den Drittschuldner.

Hierin wird auf

  • den bereits zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,
  • die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 840 ZPO sowie
  • die Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung

hingewiesen.

Dem Schreiben wird gleichzeitig ein vorbereiteter Antwortvordruck beigefügt.


Antwortvordruck

Zur Vereinfachung des Verfahrens stellt ULLA einen vorbereiteten Antwortvordruck zur Verfügung.

Hierdurch kann der Drittschuldner insbesondere angeben,

  • ob die Forderung anerkannt wird,
  • ob Abtretungen bestehen,
  • ob Vorpfändungen vorliegen,
  • ob weitere Pfändungen bekannt sind,
  • in welcher Höhe pfändbares Einkommen vorhanden ist sowie
  • welche Einwendungen gegebenenfalls erhoben werden.

Hierdurch wird die Bearbeitung erheblich beschleunigt und unnötiger Schriftverkehr vermieden.


Dokumentation in ULLA

ULLA dokumentiert

  • den Versand des Erinnerungsschreibens,
  • den Eingang der Drittschuldnererklärung,
  • den Inhalt der Erklärung sowie
  • die sich hieraus ergebenden weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Erklärung wird Bestandteil der digitalen Kosteneinziehungsakte und steht jederzeit für die weitere Bearbeitung zur Verfügung.


Hinweis

Die Drittschuldnererklärung entscheidet häufig über den weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens. Sie zeigt, ob die Forderung erfolgreich realisiert werden kann oder ob weitere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich sind. ULLA unterstützt die Sachbearbeitung deshalb sowohl bei der Anforderung als auch bei der Dokumentation der Drittschuldnererklärung und erleichtert dadurch die Auswertung des Vollstreckungsergebnisses erheblich.