0850 – Vorpfändung nach § 845 ZPO

Kategorie: Zwangsvollstreckung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Vorpfändung, § 845 ZPO, Forderungspfändung, Drittschuldner, Amtsgericht, Vollstreckungsgericht, Abfindung


Frage

Wie unterstützt ULLA die Erstellung einer Vorpfändung nach § 845 ZPO?


Kurzantwort

Die Vorpfändung nach § 845 ZPO dient der vorläufigen Sicherung einer Forderung gegen einen Drittschuldner bis zur Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. ULLA erstellt das erforderliche Schreiben aus den bereits gespeicherten Falldaten und informiert den Anwender bereits beim Aufruf des Formulars über die rechtlichen Voraussetzungen und die einzuhaltenden Fristen.


Erläuterung

Die Vorpfändung ist ein Sicherungsinstrument der Zwangsvollstreckung.

Sie dient dazu, zu verhindern, dass der Schuldner über eine Forderung gegen einen Drittschuldner verfügt, bevor ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und zugestellt werden kann.

Da zwischen Antragstellung beim Vollstreckungsgericht und Zustellung des Beschlusses regelmäßig einige Zeit vergeht, kann die Vorpfändung den späteren Vollstreckungserfolg sichern.

Voraussetzung ist, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt und zugestellt wird.


Unterstützung durch ULLA

Beim Aufruf des Formulars erscheint zunächst automatisch eine Informations- und Warnmeldung.

Hierdurch wird der Anwender insbesondere darauf hingewiesen,

  • welchen Zweck die Vorpfändung erfüllt,
  • welche gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten sind,
  • dass die Vorpfändung den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ersetzt,
  • dass die gesetzlichen Fristen unbedingt einzuhalten sind und
  • dass über die Schaltfläche „Hilfe“ weitergehende Erläuterungen zur Verfügung stehen.

Erst nach Bestätigung dieses Hinweises wird das Schreiben erstellt.


Erstellung des Schreibens

ULLA übernimmt sämtliche bereits vorhandenen Falldaten automatisch in das Schreiben.

Hierzu gehören insbesondere

  • Gläubiger,
  • Schuldner,
  • Drittschuldner,
  • Geschäftszeichen,
  • Vollstreckungstitel,
  • Forderung einschließlich Nebenforderungen sowie
  • die erforderlichen Zustellanschriften.

Für den anschließenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners als Vollstreckungsgericht zuständig.

ULLA enthält ein Verzeichnis sämtlicher Amtsgerichte. Das zuständige Gericht kann unmittelbar ausgewählt werden. Die vollständige Gerichtsanschrift wird automatisch in die Vollstreckungsunterlagen übernommen. Dadurch werden Eingabefehler vermieden und die Erstellung der Schreiben erheblich beschleunigt.


Praxishinweis

Die Vorpfändung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn bekannt wird, dass dem Schuldner kurzfristig eine größere Zahlung zufließen wird und zu befürchten ist, dass diese vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgezahlt wird.

Typische Beispiele sind

  • angekündigte Abfindungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
  • Bonus- oder Prämienzahlungen,
  • Nachzahlungen von Arbeitsentgelt,
  • Versicherungsleistungen,
  • Erstattungsansprüche sowie
  • sonstige einmalige Forderungen gegen einen Drittschuldner.

Gerade bei geplanten Abfindungen gehört die Vorpfändung zu den wirkungsvollsten Sicherungsmaßnahmen. Ohne sie besteht die Gefahr, dass die Abfindung bereits ausgezahlt wird, bevor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden kann.


Dokumentation in ULLA

Die Erstellung der Vorpfändung wird vollständig innerhalb der Kosteneinziehungsakte dokumentiert.

Hierzu gehören insbesondere

  • Datum der Vorpfändung,
  • Drittschuldner,
  • Forderungshöhe,
  • zuständiges Vollstreckungsgericht sowie
  • der weitere Bearbeitungsverlauf bis zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Hinweis

Die Vorpfändung ersetzt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht. Sie dient ausschließlich der vorläufigen Sicherung einer Forderung bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Die eigentliche Forderungspfändung wird im nachfolgenden Beitrag 0851 – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss behandelt.