0845 - Verlängerung einer Stundung

Kategorie: Kosteneinziehung
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Stundung, Verlängerung, Folgeantrag, wirtschaftliche Verhältnisse, Kosteneinziehung

Frage

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Stundung verlängert werden?

Kurzantwort

Reichen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach Ablauf der bewilligten Stundung weiterhin nicht aus, kann auf erneuten Antrag eine Verlängerung der Stundung geprüft werden. Hierfür sind die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu beurteilen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.


Erläuterung

Eine Stundung wird grundsätzlich nur für einen befristeten Zeitraum bewilligt.

Kann der Schuldner die Forderung bis zum Ablauf der Stundung weiterhin nicht begleichen, hat er rechtzeitig vor Ablauf der Stundungsfrist einen erneuten Antrag auf Verlängerung zu stellen.

Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Vielmehr ist erneut zu prüfen,

  • ob weiterhin eine erhebliche Härte vorliegt,
  • ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben,
  • ob die bisherige Stundungsvereinbarung eingehalten wurde und
  • ob der Anspruch durch eine weitere Stundung nicht gefährdet wird.

Hierzu können erneut aktuelle Nachweise über Einkommen, Belastungen und sonstige wirtschaftliche Verhältnisse verlangt werden.


Entscheidung über den Folgeantrag

Ergibt die erneute Prüfung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen, kann die Stundung für einen weiteren Zeitraum verlängert werden.

Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist der Antrag abzulehnen. Anschließend ist über die weitere Kosteneinziehung zu entscheiden.


Dokumentation in ULLA

Die Verlängerung der Stundung wird vollständig innerhalb von ULLA dokumentiert.

Hierzu gehören insbesondere

  • Beginn und Ende des neuen Stundungszeitraums,
  • die erneute Entscheidung über eine Verzinsung,
  • Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse,
  • weitere Auflagen sowie
  • das automatisch erzeugte Verlängerungsschreiben.

Alle Änderungen werden unmittelbar in der Forderungseinziehung gespeichert und stehen für den weiteren Bearbeitungsverlauf zur Verfügung.


Hinweis

Die Verlängerung einer Stundung ist stets eine neue Ermessensentscheidung. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse. Frühere Bewilligungen begründen keinen Anspruch auf eine erneute Stundung.

 

Verweise

 

  • 0840 – Stundung (Rechtsgrundlagen)
  • 0841 – Antrag auf Stundung
  • 0842 – Prüfung des Antrags
  • 0843 – Bewilligung der Stundung
  • 0844 – Ablehnung der Stundung
  • 0846 – Ratenzahlung