0844 – Ablehnung einer Stundung
Kategorie: Kosteneinziehung
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Stundung, Ablehnung, § 59 BHO, wirtschaftliche Verhältnisse, Kosteneinziehung
Frage
Wann ist ein Antrag auf Stundung abzulehnen?
Kurzantwort
Ein Antrag auf Stundung ist abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die sofortige Einziehung keine erhebliche Härte darstellt, die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung zulassen oder der Anspruch durch die beantragte Stundung gefährdet wäre.
Erläuterung
Nach Abschluss der Prüfung ist der Stundungsantrag abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 59 Bundeshaushaltsordnung beziehungsweise der entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen nicht erfüllt sind.
Eine Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn
- die wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Zahlung zulassen,
- die erforderlichen Nachweise trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden,
- die Angaben des Schuldners unvollständig oder nicht nachvollziehbar sind,
- die Einziehung der Forderung durch die beantragte Stundung gefährdet wäre oder
- sonstige rechtliche Voraussetzungen für eine Stundung nicht erfüllt sind.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Folgen der Ablehnung
Mit der Ablehnung tritt keine Änderung der Fälligkeit der Forderung ein.
Die Forderung bleibt in voller Höhe fällig und kann weiterhin eingezogen werden.
Erfolgt trotz Ablehnung keine Zahlung und kommt auch keine andere Zahlungsvereinbarung zustande, ist über die Fortsetzung der Kosteneinziehung zu entscheiden. Hierzu gehören insbesondere
- eine erneute Zahlungsaufforderung,
- die Androhung der Zwangsvollstreckung oder
- die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Dokumentation in ULLA
Die Ablehnung des Stundungsantrags wird vollständig in ULLA dokumentiert.
Hierzu gehören insbesondere
- die Bearbeitungsart,
- der Ablehnungsgrund,
- der Zeitpunkt der Entscheidung sowie
- das automatisch erstellte Ablehnungsschreiben.
Sämtliche Daten bleiben Bestandteil der Kosteneinziehungsakte und stehen für spätere Entscheidungen jederzeit zur Verfügung.
Hinweis
Auch nach einer Ablehnung kann der Schuldner jederzeit erneut einen Stundungsantrag stellen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen werden.